Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. X._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle, Vorinstanz) vom 8. Dezember 2014 zum Zivildienst zugelassen, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 167 Tage festgesetzt wurde. B. Mit Schreiben vom 23. November 2017 informierte ihn das Regionalzentrum [...] der Vorinstanz unter anderem über eine Reduktion der Restdiensttage aufgrund eines Bundesratsentscheids vom 22. November 2017 betreffend die Weiterentwicklung der Armee. Dabei führte die Vollzugsstelle namentlich aus (Zitat): Hatten Sie in der Armee den Grad eines Rekruten, Soldaten, Gefreiten oder Obergefreiten, so werden Ihre Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert (Grenadiere 8 Zivildiensttage), sofern Sie in der Armee nicht Durchdiener waren. Waren Sie Durchdiener, so werden Ihre Restdiensttage analog der Armee nicht reduziert. Beispiel: Sie wurden 2011 mit dem militärischen Grad eines Rekruten rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen. Sie müssen noch 53 Zivildiensttage leisten. Am 1. Januar 2018 werden Ihre 53 Restdiensttage um 23 Tage reduziert, das heisst, Sie müssen nur noch 30 Zivildiensttage leisten. [...] Am Ende dieses Schreibens finden sich folgende Angaben zum Beschwerdeführer (Zitat): Datum Rechtskraft Zulassung: 2015-01-22; militärischer Grad bei Zulassung: Soldat; Durchdiener: Nein; spätestes Entlassungsalter: 34; aktuell noch zu leistende Zivildiensttage: 87. C. Am 14. Mai 2018 unterschrieb der Beschwerdeführer eine Vereinbarung über einen Zivildiensteinsatz vom 27. August bis zum 21. November 2018 (87 Tage) beim Beschäftigungsprogramm [...] in [...]. Die Gegenzeichnung durch den Einsatzbetrieb erfolgte am 23. Mai 2018. D. Per E-Mail vom 28. Mai 2018 teilte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer und dem Einsatzbetrieb Folgendes mit (Zitat): Wir haben heute die Einsatzvereinbarung ab dem 27.08.2018 erhalten - vielen Dank. Die geplante Einsatzdauer (bis 21.11.2018) kann nicht aufgeboten werden, da Herrn X._______ nicht genügend Diensttage zur Verfügung stehen. Der Einsatz kann maximal vom 27.08.2018 bis 29.10.2018 dauern (64 Restdiensttage). Der Kurs kann wie gewünscht in der Woche vom 10. - 14.09.2018 stattfinden. Sollten Sie mit dem neuen Einsatzende nicht einverstanden sein, bitte ich um Rückmeldung bis am 01.06.2018. Am 29. Mai 2018 rief der Beschwerdeführer beim Regionalzentrum an. Darüber orientierte er den Einsatzbetrieb gleichentags mit folgendem E-Mail (Zitat): Ich habe soeben mit Herrn Y._______ telefoniert. Hier kurz die Ergebnisse: 1.Da sehr viele Zivildienstleistende mit demselben Problem konfrontiert sind, scheint es mir, dass sie auf dem Amt sehr verhandlungsbereit sind. 2.Auf den Kurs würden sie "ausnahmsweise" verzichten. 3.Eine Verlängerung der Diensttage ist nicht möglich. 4.Es besteht aber die Option, den Einsatz auf privater Basis zu verlängern. Aus meiner Sicht ist das eine Option. Das würde euch auch die Möglichkeit geben, einen neuen Zivi zu suchen, mit dem ich dann die Übergabe machen kann. In einem E-Mail vom 31. Mai 2018 an das Regionalzentrum und den Beschwerdeführer erklärte der Einsatzbetrieb (Zitat): Inzwischen haben wir erfahren, dass X._______ nun doch nicht den Kurs besuchen muss im September, womit wir etwas länger mit seinen Diensten rechnen können! Daher haben wir uns entschieden, dass er wie vorgesehen vom 27.8. bis 29.10. bei uns mitarbeitet. Sie können also gerne entsprechend verfügen. E. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 bot das Regionalzentrum den Beschwerdeführer zu einem Zivildiensteinsatz vom 27. August bis zum 29. Oktober 2018 (voraussichtlich 64 Diensttage) bei diesem Beschäftigungsprogramm auf. F. Durch Verfügung vom 8. Juni 2018 passte die Zentralstelle der Vorinstanz die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen des Beschwerdeführers wie folgt an (Zitat Dispositiv): In Anwendung von Artikel 83d ZDG und Artikel 47 VMDP wird verfügt: 1.Die Anzahl der am 1. Januar 2018 noch nicht geleisteten Zivildiensttage beträgt 87 und wird um -23 Tage reduziert. 2.Es verbleiben Ihnen per 1. Januar 2018 somit noch 64 zu leistende Zivildiensttage. G. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt eine Erhöhung seiner verbleibenden Dienstpflicht auf 87 Zivildiensttage. Zur Begründung bringt er vor, die Reduktion der Diensttage verursache einen finanziellen Ausfall von knapp Fr. 2'500.-, weil er als Student keine Anstellung habe. Für einen Einsatz von 64 Tagen wäre kein Urlaubssemester nötig gewesen; aufgrund der irreführenden Information verliere er nun ein halbes Jahr. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 beantragte die Vollzugsstelle Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Sie bringt vor, Prozessthema sei einzig die Frage, ob sie die Anzahl Diensttage per 1. Januar 2018 zu Recht von 87 auf 64 reduziert habe. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei der Zivildiensteinsatz vom 27. August bis zum 29. Oktober 2018. I. Replizierend hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2018 unter anderem fest, die 23 Tage stellten insofern ein Problem dar, als ein verspäteter Semesterstart von etwa einem Monat in der Regel zu kompensieren sei. Absenzen von mehr als vier Wochen seien jedoch ein grosses Problem hinsichtlich des Bestehens der Prüfungen. Deshalb sei für ihn klar gewesen, dass er den Zivildiensteinsatz mit 87 Diensttagen leisten werde und den Beginn des Masterstudiengangs hinausschiebe. J. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit Blick auf das Nichteintretensbegehren der Vorinstanz muss zunächst der Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bestimmt werden.
E. 1.1 Nach Meinung der Vollzugsstelle hat der Beschwerdeführer weder erklärt, weshalb die Reduktion um 23 Diensttage nicht vollzogen werden sollte, noch einen Rechnungsfehler geltend gemacht. Seine Beschwerdebegründung betreffe nämlich das am 31. Mai 2018 verfügte Aufgebot. Soweit er drei Gründe nenne, deretwegen ein Zivildiensteinsatz von 64 statt 87 Restdiensttagen für ihn sehr unangenehm wäre, überschreite er den Streitgegenstand. Jedenfalls gebe Art. 83d des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP, SR 512.21) vor, dass eine Reduktion der Diensttage erfolgen müsse.
E. 1.2 Wörtlich wurde diesbezüglich in der Beschwerde dargelegt: 1.Da ich als Student keine Anstellung habe, verursacht die Reduktion der Diensttage einen finanziellen Ausfall von knapp 2500 CHF (Erwerbsersatz, Spesen sowie Versicherung gegen Krankheit und Unfall). 2.Für einen Einsatz von 64 Tagen wäre kein Urlaubssemester nötig gewesen. Somit hätte ich meine Ausbildung nahtlos weiterführen können. Aufgrund der irreführenden Information verliere ich nun ein halbes Jahr. 3.Die Richtigstellung der irreführenden Angabe erfolgte am 8. Juni 2018. Dies hat mir die Möglichkeit genommen, über eine Abweichung meiner Planung nachzudenken, da eine Anmeldung für meinen gewünschten Masterstudiengang nicht mehr möglich gewesen wäre (Anmeldefrist an der [...]: 15. April 2018). In der Replik vom 3. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund seines Anrufs bei der Vollzugsstelle vom 29. Mai 2018 sei ihm die Möglichkeit, seine Anliegen bereits zum Aufgebot vom 31. Mai 2018 vorzubringen, nicht ersichtlich gewesen. Auf S. 2 der Verfügung vom 8. Juni 2018 sei er mit der Rechtsmittelbelehrung jedoch klar über seine Möglichkeiten aufgeklärt worden.
E. 1.3 An Laienbeschwerden dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (Urteil des BVGer B-4264/2016 vom 25. November 2016 E. 6 m.H.). Wenngleich die Verfügung vom 31. Mai 2018 in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich als angefochten bezeichnet wurde, hat sich der Beschwerdeführer inhaltlich doch mit ihr auseinandergesetzt. Aufgrund seines Telefongesprächs mit der Vollzugsstelle vom 29. Mai 2018 mag er, was den Rechtsweg betrifft, falsche Schlüsse gezogen haben. Schliesslich sollen ihm die Informatikprobleme der Vorinstanz nicht zum Nachteil gereichen. Unter Berücksichtigung des Konnexes zwischen der Aufgebotsverfügung vom 31. Mai 2018 und derjenigen vom 8. Juni 2018 über die Reduktion der noch zu leistenden Zivildiensttage sind vor diesem Hintergrund beide als Anfechtungsobjekte zu betrachten.
E. 2.1 Gemäss Art. 66 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) beträgt die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen 10 Tage (Bst. a). In den übrigen Fällen beträgt sie 30 Tage (Art. 66 Bst. b ZDG). Die Beschwerde vom 11. Juni 2018 wurde am 12. Juni 2018 (Datum des Poststempels) abgeschickt. Bezüglich der Verfügung vom 8. Juni 2018 über die Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen wurde die Beschwerdefrist von 30 Tagen zweifellos eingehalten. Die Aufgebotsverfügung erging am 31. Mai 2018. Einen Zustellnachweis hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. In ihrer Vernehmlassung hat sie sich auch für den Fall geäussert, dass die Aufgebotsverfügung als mitangefochten gilt. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist (10 Tage) auch bezüglich dieser Verfügung eingehalten wurde.
E. 2.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 47 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor.
E. 2.3 Sowohl hinsichtlich der Aufgebots- als auch hinsichtlich der Reduktionsverfügung ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Nach der Übergangsbestimmung von Art. 83d Abs. 1 ZDG hat die Vollzugsstelle die Anzahl der am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das Anderthalbfache der Herabsetzung der Anzahl Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung zu reduzieren. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) setzte der Bundesrat die Zahl der zu leistenden anrechenbaren Tage militärischen Ausbildungsdienstes in Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP, SR 512.21) per 1. Januar 2018 für Soldaten von 260 auf 245 herab (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003, MDV, AS 2003 4609, in der Fassung vom 1. Juli 2017).
E. 3.2 Laut Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 reduzierte die Vorinstanz die Zahl der vom Beschwerdeführer noch zu leistenden Zivildiensttage per 1. Januar 2018 um 23, also von 87 auf 64. Einen Berechnungsfehler macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
E. 3.3 Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden, mithin sowohl für die Vollzugsstelle als auch für das Bundesverwaltungsgericht, massgebend. Dementsprechend müssen die Behörden Bundesgesetze selbst dann anwenden, wenn sie darin Verstösse gegen übergeordnetes Recht erkennen. Für Letzteres bestehen vorliegend allerdings keine Hinweise.
E. 3.4 Demnach war die Vollzugsstelle von Gesetzes wegen verpflichtet, die Anzahl der dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 noch verbleibenden Zivildiensttage im verfügten Umfang herabzusetzen.
E. 3.5 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns bildet das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Die Zivildienstgesetzgebung bietet der Vollzugsstelle keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer für zusätzliche 23 Diensttage aufzubieten, welche dieser aus freien Stücken leisten würde.
E. 4 Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf den aus Art. 9 BV (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV) hergeleiteten Vertrauensschutz. Dieser gibt Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten geschützt zu werden, wenn sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen haben, welche sich nicht rückgängig machen lassen und wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteile des BVGer B-6183/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, B-2054/2017 vom 19. April 2018 E. 5.2 und B-5118/2014 vom 18. Dezember 2014 S. 5, je m.H.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 624 ff. m.H.; Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller / Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, N. 823 ff. m.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, aufgrund des Schreibens der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 habe er sich entschieden, den Beginn seines Masterstudiengangs zu verschieben, um seine "noch zu leistenden 87 Zivildiensttage" zu absolvieren. Er habe sich gefreut, als er einen Einsatzbetrieb gefunden habe, der ihm in jeglicher Hinsicht entspreche. In seiner Replik vom 3. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer sodann Folgendes dar (Zitat): In der Information der Vollzugsstelle für den Zivildienst vom 23. November wird auf der letzten Seite folgende Formulierung getroffen: "Damit Sie sich aber schon jetzt ein möglichst gutes Bild über ihre Zivildienstpflicht ab 1. Januar 2018 machen können [...]. Somit können Sie obenstehende Neuerungen bereits auf Ihre Situation anwenden und damit planen." Diese Wortwahl ist für mich sehr wohl irreführend und ich ging schwer davon aus - trotz gebotener Sorgfalt - dass ich nach den vorher beschriebenen Änderungen nun noch 87 Diensttage zu leisten habe. Für mich ist absolut schleierhaft, weshalb eine Darstellung wie in der "Verfügung: Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen" auf der hinteren Seite mit einer Gegenüberstellung der Situation vor der rechtlichen Änderung und nach der Änderung in der Information vom 23. November nicht angewandt wurde. Im Moment - und somit vor meinem Zivildiensteinsatz - bin ich Student an der [...]. Meine letzte Prüfung wird vier Tage vor Beginn des Zivildiensteinsatzes stattfinden. Deshalb beginne ich meinen Einsatz nicht früher. Die 23 Tage stellen insofern ein Problem dar, dass ein verspäteter Semesterstart von etwa einem Monat in der Regel zu kompensieren ist. Absenzen von mehr als vier Wochen stellen jedoch ein grosses Problem dar in Hinsicht auf das Bestehen der Prüfungen. Deshalb war für mich klar, dass ich den Zivildiensteinsatz mit 87 Diensttagen leisten werde und den Beginn des Masterstudienganges hinausschiebe. Der erwähnte finanzielle Ausfall von knapp 2500 CHF setzt sich wie folgt zusammen: 23 x 62.- Erwerbsersatz 23 x 25.- Spesen (23/30) * 335 CHF für die Krankenkasse sowie Unfallversicherung (allfällige Arztbesuche sind hier noch nicht inklusive). [...] Im Moment der Abklärungen mit dem Einsatzbetrieb (damals ging ich fest von 87 noch zu leistenden Diensttagen aus), begab ich mich auch auf Jobsuche für die Zeit danach. Bei diesem Job handelt es sich um eine Anstellung als [...]. Diese wird Mitte Dezember beginnen [...]. Da es sehr schwierig ist, für eine Dauer von wenigen Wochen eine Anstellung zu finden, handelt es sich tatsächlich um einen finanziellen Ausfall. [...] Zusammenfassend will ich Ihnen mit diesem Schreiben verdeutlichen, dass die Kommunikation der Vollzugsstelle für den Zivildienst hinsichtlich der Reduktion der Diensttage äusserst unglücklich war und mir bei meiner Planung unnötig Schwierigkeiten bereitete.
E. 4.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, ihre Angaben betreffend die Restdiensttage im Informationsschreiben vom 23. November 2017 seien keinesfalls irreführend gewesen. Sie begründet dies wie folgt (Zitat): Mit Informationsschreiben vom 23. November 2017 wurde in Ziffer 5 darauf aufmerksam gemacht, dass die Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert würden, sofern die zivildienstpflichtige Person in der Armee den Grad eines Rekruten, Soldaten, Gefreiten oder Obergefreiten hatte. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er in der Armee den Grad eines Soldaten trug und demzufolge seine Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert werden. Gleichzeitig wurde erklärt, dass "im Rahmen eines Einsatzes in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr als die per 1. Januar 2018 verbleibenden Restdiensttage geleistet werden könnten" und "eine Erhöhung der Restdiensttage für das vollständige Leisten der ursprünglich geplanten Einsatzdauer nicht möglich sei". Der Beschwerdeführer wusste also ebenfalls, dass er nicht für einen Zivildiensteinsatz über die per 1. Januar 2018 verbleibenden Restdiensttage hinaus würde aufgeboten werden können. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer auf der letzten Seite des Informationsschreibens vom 23. November 2017 seine "gemäss heutigem Recht" (und damit gemäss Stand 23. November 2017) massgeblichen Daten mitgeteilt, damit dieser sich bereits vor Inkrafttreten der Rechtsänderungen ein Bild über seine Zivildienstpflicht ab 1. Januar 2018 machen konnte. Damit war für den Beschwerdeführer mit dem Informationsschreiben vom 23. November 2017 klar ersichtlich, dass er ab 1. Januar 2018 noch 64 Diensttage (87 Diensttage minus 23 Diensttage) zu leisten haben würde. Dass es sich bei den im Informationsschreiben vom 23. November 2017 ausgewiesenen 87 Restdiensttagen um die Anzahl verbleibender Diensttage vor Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2018 handelt, verdeutlicht der Hinweis auf Seite 2 ganz unten, wonach die reduzierten Restdiensttage (...) erst ab dem 1. Januar 2018 angepasst werden können. Das Informationsschreiben vom 23. November 2017 konnte also noch gar keine Daten enthalten, welche den Stand am 1. Januar 2018 definitiv und zuverlässig abgebildet hätten.
E. 4.3 Geprüft werden muss zunächst, ob der Beschwerdeführer das Informationsschreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung als Vertrauensgrundlage verstehen durfte, um von einer verbleibenden Dienstverpflichtung von 87 Tagen auch nach dem 1. Januar 2018 auszugehen.
E. 4.3.1 Unter dem Titel "Reduktion der Restdiensttage" wurde in Ziff. 5 des Schreibens Folgendes dargelegt (Zitat): Hatten Sie in der Armee den Grad eines Rekruten, Soldaten, Gefreiten oder Obergefreiten, so werden Ihre Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert (Grenadiere 8 Zivildiensttage), sofern Sie in der Armee nicht Durchdiener waren. Waren Sie Durchdiener, so werden Ihre Restdiensttage analog der Armee nicht reduziert. Beispiel: Sie wurden 2011 mit dem militärischen Grad eines Rekruten rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen. Sie müssen noch 53 Zivildiensttage leisten. Am 1. Januar 2018 werden Ihre 53 Restdiensttage um 23 Tage reduziert, das heisst, Sie müssen nur noch 30 Zivildiensttage leisten. Sollten nach der Reduktion der Restdiensttage am 1. Januar 2018 keine oder nicht mehr genügend Restdiensttage für einen bereits geplanten oder aufgebotenen Einsatz vorhanden sein, so muss dieser in seiner Dauer durch das Regionalzentrum entsprechend verkürzt oder gar gänzlich widerrufen werden. Sie können im Rahmen eines Einsatzes in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr als Ihre per 1. Januar 2018 verbleibenden Restdiensttage leisten. Eine Erhöhung der Restdiensttage für das vollständige Leisten der ursprünglich geplanten Einsatzdauer ist nicht möglich. Beispiel: Sie haben aktuell noch 39 Restdiensttage und 2018 einen Einsatz über alle 39 Tage geplant, so wird der Einsatz durch das Regionalzentrum ab 1. Januar 2018 zwingend um 23 Tage auf nur noch 16 Tage Dauer verkürzt werden. Sie werden ein entsprechendes Schreiben von Ihrem Regionalzentrum erhalten. Die Schlusspassage des Schreibens lautet wie folgt (Zitat): Die reduzierten Restdiensttage und die späteste Entlassung können wir in E-ZIVI erst ab dem 1. Januar 2018 anpassen. Konkrete Informationen zu Ihrer Situation erhalten Sie von uns im Verlaufe des 1. Quartals 2018. Damit Sie sich aber schon jetzt ein möglichst gutes Bild über ihre Zivildienstpflicht ab 1. Januar 2018 machen können, finden Sie unten die für Sie zutreffenden Informationen gemäss heutigem Recht. Somit können Sie obenstehende Neuerungen bereits auf Ihre Situation anwenden und damit planen: X._______ Datum Rechtskraft Zulassung: 2015-01-22 Militärischer Grad bei Zulassung: Soldat Durchdiener: Nein Spätestes Entlassungsalter: 34 Aktuell noch zu leistende Zivildiensttage: 87*
* Diensttage aus einem laufenden oder einem kürzlich abgeschlossenen Einsatz sind unter Umständen noch nicht abgerechnet und berücksichtigt.
E. 4.3.2 Nur Gutgläubige dürfen sich auf den Vertrauensschutz berufen, nicht hingegen, wer etwa die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte kennen sollen. Allerdings darf an die aufzuwendende Sorgfalt kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Vertrauen ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Betreffende beispielsweise die Unrichtigkeit einer Auskunft ohne Weiteres erkennen konnte, wobei sein Wissen und seine Erfahrung massgebend sind. Erhöhte Anforderungen gelten bezüglich der Sorgfaltspflicht Rechtskundiger (Häfelin / Müller / Uhlmann, N. 684).
E. 4.3.3 Das Schreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 beinhaltet sowohl generelle Informationen für alle Zivildienstpflichtigen als auch individuelle Angaben betreffend den Beschwerdeführer. Es handelt sich also um eine Mischung zwischen allgemeiner Information und konkretem Bescheid. Letzterer wurde so formuliert, dass der Adressat selber eruieren musste, welche Zahl an Diensttagen ihm per 1. Januar 2018 verblieben. Zu diesem Zweck musste die Schlusspassage des Schreibens im Kontext von Ziff. 5 desselben gelesen werden. Dabei erscheinen namentlich die Formulierungen "gemäss heutigem Recht" und "aktuell noch zu leistende Diensttage" im Zusammenhang mit den übrigen relevanten Ausführungen des Schreibens aus der Perspektive Rechtsunkundiger nicht als optimal für ein sofortiges, zweifelsfreies Verständnis. Um zu ermitteln, wieviele Diensttage per 1. Januar 2018 resultierten, musste das Schreiben mindestens einmal ganz genau gelesen werden. Sodann musste erkannt werden, dass das Kästchen am Ende des Schreibens nicht die per 1. Januar 2018 verbleibenden, sondern die bis Ende 2017 geltenden Zivildienstleistungen betraf und dass sich erstere aus einer Subtraktion ergeben würden. Bei eher kursorischem Lesen konnte unter Umständen der Eindruck entstehen, die im Kästchen am Ende des Schreibens genannten Zivildiensttage gäben im Sinne einer Zusammenfassung die fortan noch zu leistende Dienstpflicht wieder. Für den Laien jedenfalls mag auch nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein, dass das "heutige Recht" nicht dasjenige meinen würde, welches nach der Änderung der Gesetzgebung gelten würde. Insbesondere drängt sich die Frage auf, weshalb beispielsweise neben den "aktuell zu leistenden Zivildiensttagen" nicht gleich auch die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 verbleibenden ausdrücklich angegeben wurden und warum nicht explizite gesagt wurde, dass sämtliche Einsätze, welche er ab 1. Januar 2018 leisten würde, gesamthaft nur noch maximal 64 Diensttage umfassen könnten. Wenn die Vollzugsstelle bemerkt, ihre Information sei nicht vorbehaltlos erteilt worden, steht dies in gewissem Widerspruch zu ihrer Auffassung, die Angaben seien keinesfalls irreführend gewesen. Immerhin findet sich am Schluss ihres Schreibens vom 23. November 2017 die Aussage, der Adressat könne die Neuerungen bereits auf seine Situation anwenden und planen. Letzteres erfordert auch entsprechende Planungssicherheit. Der Beschwerdeführer ist Absolvent eines naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums auf universitärem Niveau. Als nicht Rechtskundiger musste er angesichts der geschilderten Umstände zunächst nicht erkennen, dass er ab dem 1. Januar 2018 nur noch 64 und nicht mehr 87 Zivildiensttage zu leisten hätte. Mithin durfte er das Informationsschreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 erst einmal als Vertrauensgrundlage im Sinne der oben wiedergegebenen Praxis auffassen.
E. 4.3.4 Am 28. Mai 2018 teilte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer mit, dass der Einsatz im Beschäftigungsprogramm maximal 64 Tage (vom 27. August bis zum 29. Oktober 2018) dauern könne. Wie sich aus dem E-Mail des Beschwerdeführers an den Einsatzbetrieb vom 29. Mai 2018 ergibt, war er sich spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass eine Verlängerung seines Einsatzes über den 29. Oktober 2018 hinaus, d.h. auf insgesamt 87 Tage, nicht möglich sein würde, es wäre denn, auf privater Basis. Wörtlich hielt der Beschwerdeführer im erwähnten E-Mail fest (auszugsweise zitiert): Eine Verlängerung der Diensttage ist nicht möglich. Es besteht aber die Option, den Einsatz auf privater Basis zu verlängern. Deshalb durfte der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 29. Mai 2018 nicht mehr davon ausgehen, noch Zivildienst im Umfang von 87 Tagen leisten zu können. An diesem Datum fiel sein berechtigtes Vertrauen in das Schreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 dahin.
E. 4.4 Neben einer Vertrauensgrundlage bedarf es auch darauf gestützter nachteiliger Dispositionen, welche sich nicht rückgängig machen lassen.
E. 4.4.1 Mit Blick auf nachteilige Dispositionen wurde in der Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2018 Folgendes dargelegt (auszugsweises Zitat): Für einen Einsatz von 64 Tagen wäre kein Urlaubssemester nötig gewesen. Somit hätte ich meine Ausbildung nahtlos weiterführen können. Aufgrund der irreführenden Information verliere ich nun ein halbes Jahr. In seiner Replik vom 3. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer allerdings (auszugsweises Zitat): Die 23 Tage stellen insofern ein Problem dar, dass ein verspäteter Semesterstart von etwa einem Monat in der Regel zu kompensieren ist. Absenzen von mehr als vier Wochen stellen jedoch ein grosses Problem dar in Hinsicht auf das Bestehen der Prüfungen. Deshalb war für mich klar, dass ich den Zivildiensteinsatz mit 87 Diensttagen leisten werde und den Beginn des Masterstudienganges hinausschiebe. Wenn Absenzen von mehr als vier Wochen ein grosses Problem darstellen, hätte der Einsatz ohnehin eine Studienpause nahegelegt, unabhängig davon, ob er 87 oder 64 Tage dauert. Angesichts der widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers erscheint es also fraglich, ob sein Vertrauen in das Informationsschreiben tatsächlich kausal für die von ihm getroffenen Dispositionen war.
E. 4.4.2 Seit anfangs Juni 2018 konnte der Beschwerdeführer eine andere Betätigung für die Zeit nach dem 64-tägigen Zivildiensteinsatz suchen. Seinem E-Mail an den Einsatzbetrieb vom 29. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass er zunächst die Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm auf privater Basis verlängern wollte, was offenbar nicht gelang. Der Einsatzbetrieb teilte der Vollzugsstelle am 31. Mai 2018 mit, er habe sich entschieden, den Beschwerdeführer vom 27. August bis zum 29. Oktober 2018 (also während 64 Tagen) einzusetzen. Bis Ende Oktober 2018 verbleibt diesem jedenfalls weiterhin Zeit, sich nach einer zusätzlichen Stelle umzusehen. Daher lässt sich auch nicht sagen, der Beschwerdeführer hätte nachteilige Dispositionen getroffen, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Betreffend die Tätigkeit als [...], welche der Beschwerdeführer ab Mitte Dezember 2018 auszuüben beabsichtigt, reichte er zwar seine E-Mail-Anfrage vom 14. Mai 2018 (20:07h) ein, nicht aber eine entsprechende Zusage oder Vereinbarung. Mit Blick auf die fraglichen 23 Tage gab er zu bedenken, es sei sehr schwierig, für eine Dauer von wenigen Wochen eine Anstellung zu finden, weshalb es sich tatsächlich um einen finanziellen Ausfall handle. Allerdings steht, wie bereits erwähnt, gar nicht fest, dass ein solcher effektiv eintreten wird.
E. 4.4.3 Nachteilige Dispositionen, welche sich nicht mehr rückgängig machen lassen, hat der Beschwerdeführer im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung demzufolge nicht getroffen.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vertrauensschutz, wie ihn die Praxis namentlich aus Art. 9 BV entwickelt hat, hier nicht zum Tragen kommt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.
E. 6 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Zustellung] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3457/2018 Urteil vom 15. August 2018 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum [...] Vorinstanz. Gegenstand Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen. Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle, Vorinstanz) vom 8. Dezember 2014 zum Zivildienst zugelassen, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 167 Tage festgesetzt wurde. B. Mit Schreiben vom 23. November 2017 informierte ihn das Regionalzentrum [...] der Vorinstanz unter anderem über eine Reduktion der Restdiensttage aufgrund eines Bundesratsentscheids vom 22. November 2017 betreffend die Weiterentwicklung der Armee. Dabei führte die Vollzugsstelle namentlich aus (Zitat): Hatten Sie in der Armee den Grad eines Rekruten, Soldaten, Gefreiten oder Obergefreiten, so werden Ihre Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert (Grenadiere 8 Zivildiensttage), sofern Sie in der Armee nicht Durchdiener waren. Waren Sie Durchdiener, so werden Ihre Restdiensttage analog der Armee nicht reduziert. Beispiel: Sie wurden 2011 mit dem militärischen Grad eines Rekruten rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen. Sie müssen noch 53 Zivildiensttage leisten. Am 1. Januar 2018 werden Ihre 53 Restdiensttage um 23 Tage reduziert, das heisst, Sie müssen nur noch 30 Zivildiensttage leisten. [...] Am Ende dieses Schreibens finden sich folgende Angaben zum Beschwerdeführer (Zitat): Datum Rechtskraft Zulassung: 2015-01-22; militärischer Grad bei Zulassung: Soldat; Durchdiener: Nein; spätestes Entlassungsalter: 34; aktuell noch zu leistende Zivildiensttage: 87. C. Am 14. Mai 2018 unterschrieb der Beschwerdeführer eine Vereinbarung über einen Zivildiensteinsatz vom 27. August bis zum 21. November 2018 (87 Tage) beim Beschäftigungsprogramm [...] in [...]. Die Gegenzeichnung durch den Einsatzbetrieb erfolgte am 23. Mai 2018. D. Per E-Mail vom 28. Mai 2018 teilte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer und dem Einsatzbetrieb Folgendes mit (Zitat): Wir haben heute die Einsatzvereinbarung ab dem 27.08.2018 erhalten - vielen Dank. Die geplante Einsatzdauer (bis 21.11.2018) kann nicht aufgeboten werden, da Herrn X._______ nicht genügend Diensttage zur Verfügung stehen. Der Einsatz kann maximal vom 27.08.2018 bis 29.10.2018 dauern (64 Restdiensttage). Der Kurs kann wie gewünscht in der Woche vom 10. - 14.09.2018 stattfinden. Sollten Sie mit dem neuen Einsatzende nicht einverstanden sein, bitte ich um Rückmeldung bis am 01.06.2018. Am 29. Mai 2018 rief der Beschwerdeführer beim Regionalzentrum an. Darüber orientierte er den Einsatzbetrieb gleichentags mit folgendem E-Mail (Zitat): Ich habe soeben mit Herrn Y._______ telefoniert. Hier kurz die Ergebnisse: 1.Da sehr viele Zivildienstleistende mit demselben Problem konfrontiert sind, scheint es mir, dass sie auf dem Amt sehr verhandlungsbereit sind. 2.Auf den Kurs würden sie "ausnahmsweise" verzichten. 3.Eine Verlängerung der Diensttage ist nicht möglich. 4.Es besteht aber die Option, den Einsatz auf privater Basis zu verlängern. Aus meiner Sicht ist das eine Option. Das würde euch auch die Möglichkeit geben, einen neuen Zivi zu suchen, mit dem ich dann die Übergabe machen kann. In einem E-Mail vom 31. Mai 2018 an das Regionalzentrum und den Beschwerdeführer erklärte der Einsatzbetrieb (Zitat): Inzwischen haben wir erfahren, dass X._______ nun doch nicht den Kurs besuchen muss im September, womit wir etwas länger mit seinen Diensten rechnen können! Daher haben wir uns entschieden, dass er wie vorgesehen vom 27.8. bis 29.10. bei uns mitarbeitet. Sie können also gerne entsprechend verfügen. E. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 bot das Regionalzentrum den Beschwerdeführer zu einem Zivildiensteinsatz vom 27. August bis zum 29. Oktober 2018 (voraussichtlich 64 Diensttage) bei diesem Beschäftigungsprogramm auf. F. Durch Verfügung vom 8. Juni 2018 passte die Zentralstelle der Vorinstanz die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen des Beschwerdeführers wie folgt an (Zitat Dispositiv): In Anwendung von Artikel 83d ZDG und Artikel 47 VMDP wird verfügt: 1.Die Anzahl der am 1. Januar 2018 noch nicht geleisteten Zivildiensttage beträgt 87 und wird um -23 Tage reduziert. 2.Es verbleiben Ihnen per 1. Januar 2018 somit noch 64 zu leistende Zivildiensttage. G. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt eine Erhöhung seiner verbleibenden Dienstpflicht auf 87 Zivildiensttage. Zur Begründung bringt er vor, die Reduktion der Diensttage verursache einen finanziellen Ausfall von knapp Fr. 2'500.-, weil er als Student keine Anstellung habe. Für einen Einsatz von 64 Tagen wäre kein Urlaubssemester nötig gewesen; aufgrund der irreführenden Information verliere er nun ein halbes Jahr. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 beantragte die Vollzugsstelle Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Sie bringt vor, Prozessthema sei einzig die Frage, ob sie die Anzahl Diensttage per 1. Januar 2018 zu Recht von 87 auf 64 reduziert habe. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei der Zivildiensteinsatz vom 27. August bis zum 29. Oktober 2018. I. Replizierend hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2018 unter anderem fest, die 23 Tage stellten insofern ein Problem dar, als ein verspäteter Semesterstart von etwa einem Monat in der Regel zu kompensieren sei. Absenzen von mehr als vier Wochen seien jedoch ein grosses Problem hinsichtlich des Bestehens der Prüfungen. Deshalb sei für ihn klar gewesen, dass er den Zivildiensteinsatz mit 87 Diensttagen leisten werde und den Beginn des Masterstudiengangs hinausschiebe. J. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Blick auf das Nichteintretensbegehren der Vorinstanz muss zunächst der Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bestimmt werden. 1.1 Nach Meinung der Vollzugsstelle hat der Beschwerdeführer weder erklärt, weshalb die Reduktion um 23 Diensttage nicht vollzogen werden sollte, noch einen Rechnungsfehler geltend gemacht. Seine Beschwerdebegründung betreffe nämlich das am 31. Mai 2018 verfügte Aufgebot. Soweit er drei Gründe nenne, deretwegen ein Zivildiensteinsatz von 64 statt 87 Restdiensttagen für ihn sehr unangenehm wäre, überschreite er den Streitgegenstand. Jedenfalls gebe Art. 83d des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP, SR 512.21) vor, dass eine Reduktion der Diensttage erfolgen müsse. 1.2 Wörtlich wurde diesbezüglich in der Beschwerde dargelegt: 1.Da ich als Student keine Anstellung habe, verursacht die Reduktion der Diensttage einen finanziellen Ausfall von knapp 2500 CHF (Erwerbsersatz, Spesen sowie Versicherung gegen Krankheit und Unfall). 2.Für einen Einsatz von 64 Tagen wäre kein Urlaubssemester nötig gewesen. Somit hätte ich meine Ausbildung nahtlos weiterführen können. Aufgrund der irreführenden Information verliere ich nun ein halbes Jahr. 3.Die Richtigstellung der irreführenden Angabe erfolgte am 8. Juni 2018. Dies hat mir die Möglichkeit genommen, über eine Abweichung meiner Planung nachzudenken, da eine Anmeldung für meinen gewünschten Masterstudiengang nicht mehr möglich gewesen wäre (Anmeldefrist an der [...]: 15. April 2018). In der Replik vom 3. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund seines Anrufs bei der Vollzugsstelle vom 29. Mai 2018 sei ihm die Möglichkeit, seine Anliegen bereits zum Aufgebot vom 31. Mai 2018 vorzubringen, nicht ersichtlich gewesen. Auf S. 2 der Verfügung vom 8. Juni 2018 sei er mit der Rechtsmittelbelehrung jedoch klar über seine Möglichkeiten aufgeklärt worden. 1.3 An Laienbeschwerden dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (Urteil des BVGer B-4264/2016 vom 25. November 2016 E. 6 m.H.). Wenngleich die Verfügung vom 31. Mai 2018 in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich als angefochten bezeichnet wurde, hat sich der Beschwerdeführer inhaltlich doch mit ihr auseinandergesetzt. Aufgrund seines Telefongesprächs mit der Vollzugsstelle vom 29. Mai 2018 mag er, was den Rechtsweg betrifft, falsche Schlüsse gezogen haben. Schliesslich sollen ihm die Informatikprobleme der Vorinstanz nicht zum Nachteil gereichen. Unter Berücksichtigung des Konnexes zwischen der Aufgebotsverfügung vom 31. Mai 2018 und derjenigen vom 8. Juni 2018 über die Reduktion der noch zu leistenden Zivildiensttage sind vor diesem Hintergrund beide als Anfechtungsobjekte zu betrachten. 2. 2.1 Gemäss Art. 66 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) beträgt die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen 10 Tage (Bst. a). In den übrigen Fällen beträgt sie 30 Tage (Art. 66 Bst. b ZDG). Die Beschwerde vom 11. Juni 2018 wurde am 12. Juni 2018 (Datum des Poststempels) abgeschickt. Bezüglich der Verfügung vom 8. Juni 2018 über die Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen wurde die Beschwerdefrist von 30 Tagen zweifellos eingehalten. Die Aufgebotsverfügung erging am 31. Mai 2018. Einen Zustellnachweis hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. In ihrer Vernehmlassung hat sie sich auch für den Fall geäussert, dass die Aufgebotsverfügung als mitangefochten gilt. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist (10 Tage) auch bezüglich dieser Verfügung eingehalten wurde. 2.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 47 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. 2.3 Sowohl hinsichtlich der Aufgebots- als auch hinsichtlich der Reduktionsverfügung ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Nach der Übergangsbestimmung von Art. 83d Abs. 1 ZDG hat die Vollzugsstelle die Anzahl der am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das Anderthalbfache der Herabsetzung der Anzahl Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung zu reduzieren. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) setzte der Bundesrat die Zahl der zu leistenden anrechenbaren Tage militärischen Ausbildungsdienstes in Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP, SR 512.21) per 1. Januar 2018 für Soldaten von 260 auf 245 herab (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003, MDV, AS 2003 4609, in der Fassung vom 1. Juli 2017). 3.2 Laut Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 reduzierte die Vorinstanz die Zahl der vom Beschwerdeführer noch zu leistenden Zivildiensttage per 1. Januar 2018 um 23, also von 87 auf 64. Einen Berechnungsfehler macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 3.3 Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden, mithin sowohl für die Vollzugsstelle als auch für das Bundesverwaltungsgericht, massgebend. Dementsprechend müssen die Behörden Bundesgesetze selbst dann anwenden, wenn sie darin Verstösse gegen übergeordnetes Recht erkennen. Für Letzteres bestehen vorliegend allerdings keine Hinweise. 3.4 Demnach war die Vollzugsstelle von Gesetzes wegen verpflichtet, die Anzahl der dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 noch verbleibenden Zivildiensttage im verfügten Umfang herabzusetzen. 3.5 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns bildet das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Die Zivildienstgesetzgebung bietet der Vollzugsstelle keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer für zusätzliche 23 Diensttage aufzubieten, welche dieser aus freien Stücken leisten würde.
4. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf den aus Art. 9 BV (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV) hergeleiteten Vertrauensschutz. Dieser gibt Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten geschützt zu werden, wenn sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen haben, welche sich nicht rückgängig machen lassen und wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteile des BVGer B-6183/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, B-2054/2017 vom 19. April 2018 E. 5.2 und B-5118/2014 vom 18. Dezember 2014 S. 5, je m.H.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 624 ff. m.H.; Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller / Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, N. 823 ff. m.H.). 4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, aufgrund des Schreibens der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 habe er sich entschieden, den Beginn seines Masterstudiengangs zu verschieben, um seine "noch zu leistenden 87 Zivildiensttage" zu absolvieren. Er habe sich gefreut, als er einen Einsatzbetrieb gefunden habe, der ihm in jeglicher Hinsicht entspreche. In seiner Replik vom 3. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer sodann Folgendes dar (Zitat): In der Information der Vollzugsstelle für den Zivildienst vom 23. November wird auf der letzten Seite folgende Formulierung getroffen: "Damit Sie sich aber schon jetzt ein möglichst gutes Bild über ihre Zivildienstpflicht ab 1. Januar 2018 machen können [...]. Somit können Sie obenstehende Neuerungen bereits auf Ihre Situation anwenden und damit planen." Diese Wortwahl ist für mich sehr wohl irreführend und ich ging schwer davon aus - trotz gebotener Sorgfalt - dass ich nach den vorher beschriebenen Änderungen nun noch 87 Diensttage zu leisten habe. Für mich ist absolut schleierhaft, weshalb eine Darstellung wie in der "Verfügung: Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen" auf der hinteren Seite mit einer Gegenüberstellung der Situation vor der rechtlichen Änderung und nach der Änderung in der Information vom 23. November nicht angewandt wurde. Im Moment - und somit vor meinem Zivildiensteinsatz - bin ich Student an der [...]. Meine letzte Prüfung wird vier Tage vor Beginn des Zivildiensteinsatzes stattfinden. Deshalb beginne ich meinen Einsatz nicht früher. Die 23 Tage stellen insofern ein Problem dar, dass ein verspäteter Semesterstart von etwa einem Monat in der Regel zu kompensieren ist. Absenzen von mehr als vier Wochen stellen jedoch ein grosses Problem dar in Hinsicht auf das Bestehen der Prüfungen. Deshalb war für mich klar, dass ich den Zivildiensteinsatz mit 87 Diensttagen leisten werde und den Beginn des Masterstudienganges hinausschiebe. Der erwähnte finanzielle Ausfall von knapp 2500 CHF setzt sich wie folgt zusammen: 23 x 62.- Erwerbsersatz 23 x 25.- Spesen (23/30) * 335 CHF für die Krankenkasse sowie Unfallversicherung (allfällige Arztbesuche sind hier noch nicht inklusive). [...] Im Moment der Abklärungen mit dem Einsatzbetrieb (damals ging ich fest von 87 noch zu leistenden Diensttagen aus), begab ich mich auch auf Jobsuche für die Zeit danach. Bei diesem Job handelt es sich um eine Anstellung als [...]. Diese wird Mitte Dezember beginnen [...]. Da es sehr schwierig ist, für eine Dauer von wenigen Wochen eine Anstellung zu finden, handelt es sich tatsächlich um einen finanziellen Ausfall. [...] Zusammenfassend will ich Ihnen mit diesem Schreiben verdeutlichen, dass die Kommunikation der Vollzugsstelle für den Zivildienst hinsichtlich der Reduktion der Diensttage äusserst unglücklich war und mir bei meiner Planung unnötig Schwierigkeiten bereitete. 4.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, ihre Angaben betreffend die Restdiensttage im Informationsschreiben vom 23. November 2017 seien keinesfalls irreführend gewesen. Sie begründet dies wie folgt (Zitat): Mit Informationsschreiben vom 23. November 2017 wurde in Ziffer 5 darauf aufmerksam gemacht, dass die Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert würden, sofern die zivildienstpflichtige Person in der Armee den Grad eines Rekruten, Soldaten, Gefreiten oder Obergefreiten hatte. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er in der Armee den Grad eines Soldaten trug und demzufolge seine Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert werden. Gleichzeitig wurde erklärt, dass "im Rahmen eines Einsatzes in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr als die per 1. Januar 2018 verbleibenden Restdiensttage geleistet werden könnten" und "eine Erhöhung der Restdiensttage für das vollständige Leisten der ursprünglich geplanten Einsatzdauer nicht möglich sei". Der Beschwerdeführer wusste also ebenfalls, dass er nicht für einen Zivildiensteinsatz über die per 1. Januar 2018 verbleibenden Restdiensttage hinaus würde aufgeboten werden können. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer auf der letzten Seite des Informationsschreibens vom 23. November 2017 seine "gemäss heutigem Recht" (und damit gemäss Stand 23. November 2017) massgeblichen Daten mitgeteilt, damit dieser sich bereits vor Inkrafttreten der Rechtsänderungen ein Bild über seine Zivildienstpflicht ab 1. Januar 2018 machen konnte. Damit war für den Beschwerdeführer mit dem Informationsschreiben vom 23. November 2017 klar ersichtlich, dass er ab 1. Januar 2018 noch 64 Diensttage (87 Diensttage minus 23 Diensttage) zu leisten haben würde. Dass es sich bei den im Informationsschreiben vom 23. November 2017 ausgewiesenen 87 Restdiensttagen um die Anzahl verbleibender Diensttage vor Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2018 handelt, verdeutlicht der Hinweis auf Seite 2 ganz unten, wonach die reduzierten Restdiensttage (...) erst ab dem 1. Januar 2018 angepasst werden können. Das Informationsschreiben vom 23. November 2017 konnte also noch gar keine Daten enthalten, welche den Stand am 1. Januar 2018 definitiv und zuverlässig abgebildet hätten. 4.3 Geprüft werden muss zunächst, ob der Beschwerdeführer das Informationsschreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung als Vertrauensgrundlage verstehen durfte, um von einer verbleibenden Dienstverpflichtung von 87 Tagen auch nach dem 1. Januar 2018 auszugehen. 4.3.1 Unter dem Titel "Reduktion der Restdiensttage" wurde in Ziff. 5 des Schreibens Folgendes dargelegt (Zitat): Hatten Sie in der Armee den Grad eines Rekruten, Soldaten, Gefreiten oder Obergefreiten, so werden Ihre Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert (Grenadiere 8 Zivildiensttage), sofern Sie in der Armee nicht Durchdiener waren. Waren Sie Durchdiener, so werden Ihre Restdiensttage analog der Armee nicht reduziert. Beispiel: Sie wurden 2011 mit dem militärischen Grad eines Rekruten rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen. Sie müssen noch 53 Zivildiensttage leisten. Am 1. Januar 2018 werden Ihre 53 Restdiensttage um 23 Tage reduziert, das heisst, Sie müssen nur noch 30 Zivildiensttage leisten. Sollten nach der Reduktion der Restdiensttage am 1. Januar 2018 keine oder nicht mehr genügend Restdiensttage für einen bereits geplanten oder aufgebotenen Einsatz vorhanden sein, so muss dieser in seiner Dauer durch das Regionalzentrum entsprechend verkürzt oder gar gänzlich widerrufen werden. Sie können im Rahmen eines Einsatzes in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr als Ihre per 1. Januar 2018 verbleibenden Restdiensttage leisten. Eine Erhöhung der Restdiensttage für das vollständige Leisten der ursprünglich geplanten Einsatzdauer ist nicht möglich. Beispiel: Sie haben aktuell noch 39 Restdiensttage und 2018 einen Einsatz über alle 39 Tage geplant, so wird der Einsatz durch das Regionalzentrum ab 1. Januar 2018 zwingend um 23 Tage auf nur noch 16 Tage Dauer verkürzt werden. Sie werden ein entsprechendes Schreiben von Ihrem Regionalzentrum erhalten. Die Schlusspassage des Schreibens lautet wie folgt (Zitat): Die reduzierten Restdiensttage und die späteste Entlassung können wir in E-ZIVI erst ab dem 1. Januar 2018 anpassen. Konkrete Informationen zu Ihrer Situation erhalten Sie von uns im Verlaufe des 1. Quartals 2018. Damit Sie sich aber schon jetzt ein möglichst gutes Bild über ihre Zivildienstpflicht ab 1. Januar 2018 machen können, finden Sie unten die für Sie zutreffenden Informationen gemäss heutigem Recht. Somit können Sie obenstehende Neuerungen bereits auf Ihre Situation anwenden und damit planen: X._______ Datum Rechtskraft Zulassung: 2015-01-22 Militärischer Grad bei Zulassung: Soldat Durchdiener: Nein Spätestes Entlassungsalter: 34 Aktuell noch zu leistende Zivildiensttage: 87*
* Diensttage aus einem laufenden oder einem kürzlich abgeschlossenen Einsatz sind unter Umständen noch nicht abgerechnet und berücksichtigt. 4.3.2 Nur Gutgläubige dürfen sich auf den Vertrauensschutz berufen, nicht hingegen, wer etwa die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte kennen sollen. Allerdings darf an die aufzuwendende Sorgfalt kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Vertrauen ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Betreffende beispielsweise die Unrichtigkeit einer Auskunft ohne Weiteres erkennen konnte, wobei sein Wissen und seine Erfahrung massgebend sind. Erhöhte Anforderungen gelten bezüglich der Sorgfaltspflicht Rechtskundiger (Häfelin / Müller / Uhlmann, N. 684). 4.3.3 Das Schreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 beinhaltet sowohl generelle Informationen für alle Zivildienstpflichtigen als auch individuelle Angaben betreffend den Beschwerdeführer. Es handelt sich also um eine Mischung zwischen allgemeiner Information und konkretem Bescheid. Letzterer wurde so formuliert, dass der Adressat selber eruieren musste, welche Zahl an Diensttagen ihm per 1. Januar 2018 verblieben. Zu diesem Zweck musste die Schlusspassage des Schreibens im Kontext von Ziff. 5 desselben gelesen werden. Dabei erscheinen namentlich die Formulierungen "gemäss heutigem Recht" und "aktuell noch zu leistende Diensttage" im Zusammenhang mit den übrigen relevanten Ausführungen des Schreibens aus der Perspektive Rechtsunkundiger nicht als optimal für ein sofortiges, zweifelsfreies Verständnis. Um zu ermitteln, wieviele Diensttage per 1. Januar 2018 resultierten, musste das Schreiben mindestens einmal ganz genau gelesen werden. Sodann musste erkannt werden, dass das Kästchen am Ende des Schreibens nicht die per 1. Januar 2018 verbleibenden, sondern die bis Ende 2017 geltenden Zivildienstleistungen betraf und dass sich erstere aus einer Subtraktion ergeben würden. Bei eher kursorischem Lesen konnte unter Umständen der Eindruck entstehen, die im Kästchen am Ende des Schreibens genannten Zivildiensttage gäben im Sinne einer Zusammenfassung die fortan noch zu leistende Dienstpflicht wieder. Für den Laien jedenfalls mag auch nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein, dass das "heutige Recht" nicht dasjenige meinen würde, welches nach der Änderung der Gesetzgebung gelten würde. Insbesondere drängt sich die Frage auf, weshalb beispielsweise neben den "aktuell zu leistenden Zivildiensttagen" nicht gleich auch die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 verbleibenden ausdrücklich angegeben wurden und warum nicht explizite gesagt wurde, dass sämtliche Einsätze, welche er ab 1. Januar 2018 leisten würde, gesamthaft nur noch maximal 64 Diensttage umfassen könnten. Wenn die Vollzugsstelle bemerkt, ihre Information sei nicht vorbehaltlos erteilt worden, steht dies in gewissem Widerspruch zu ihrer Auffassung, die Angaben seien keinesfalls irreführend gewesen. Immerhin findet sich am Schluss ihres Schreibens vom 23. November 2017 die Aussage, der Adressat könne die Neuerungen bereits auf seine Situation anwenden und planen. Letzteres erfordert auch entsprechende Planungssicherheit. Der Beschwerdeführer ist Absolvent eines naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums auf universitärem Niveau. Als nicht Rechtskundiger musste er angesichts der geschilderten Umstände zunächst nicht erkennen, dass er ab dem 1. Januar 2018 nur noch 64 und nicht mehr 87 Zivildiensttage zu leisten hätte. Mithin durfte er das Informationsschreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 erst einmal als Vertrauensgrundlage im Sinne der oben wiedergegebenen Praxis auffassen. 4.3.4 Am 28. Mai 2018 teilte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer mit, dass der Einsatz im Beschäftigungsprogramm maximal 64 Tage (vom 27. August bis zum 29. Oktober 2018) dauern könne. Wie sich aus dem E-Mail des Beschwerdeführers an den Einsatzbetrieb vom 29. Mai 2018 ergibt, war er sich spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass eine Verlängerung seines Einsatzes über den 29. Oktober 2018 hinaus, d.h. auf insgesamt 87 Tage, nicht möglich sein würde, es wäre denn, auf privater Basis. Wörtlich hielt der Beschwerdeführer im erwähnten E-Mail fest (auszugsweise zitiert): Eine Verlängerung der Diensttage ist nicht möglich. Es besteht aber die Option, den Einsatz auf privater Basis zu verlängern. Deshalb durfte der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 29. Mai 2018 nicht mehr davon ausgehen, noch Zivildienst im Umfang von 87 Tagen leisten zu können. An diesem Datum fiel sein berechtigtes Vertrauen in das Schreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 dahin. 4.4 Neben einer Vertrauensgrundlage bedarf es auch darauf gestützter nachteiliger Dispositionen, welche sich nicht rückgängig machen lassen. 4.4.1 Mit Blick auf nachteilige Dispositionen wurde in der Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2018 Folgendes dargelegt (auszugsweises Zitat): Für einen Einsatz von 64 Tagen wäre kein Urlaubssemester nötig gewesen. Somit hätte ich meine Ausbildung nahtlos weiterführen können. Aufgrund der irreführenden Information verliere ich nun ein halbes Jahr. In seiner Replik vom 3. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer allerdings (auszugsweises Zitat): Die 23 Tage stellen insofern ein Problem dar, dass ein verspäteter Semesterstart von etwa einem Monat in der Regel zu kompensieren ist. Absenzen von mehr als vier Wochen stellen jedoch ein grosses Problem dar in Hinsicht auf das Bestehen der Prüfungen. Deshalb war für mich klar, dass ich den Zivildiensteinsatz mit 87 Diensttagen leisten werde und den Beginn des Masterstudienganges hinausschiebe. Wenn Absenzen von mehr als vier Wochen ein grosses Problem darstellen, hätte der Einsatz ohnehin eine Studienpause nahegelegt, unabhängig davon, ob er 87 oder 64 Tage dauert. Angesichts der widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers erscheint es also fraglich, ob sein Vertrauen in das Informationsschreiben tatsächlich kausal für die von ihm getroffenen Dispositionen war. 4.4.2 Seit anfangs Juni 2018 konnte der Beschwerdeführer eine andere Betätigung für die Zeit nach dem 64-tägigen Zivildiensteinsatz suchen. Seinem E-Mail an den Einsatzbetrieb vom 29. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass er zunächst die Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm auf privater Basis verlängern wollte, was offenbar nicht gelang. Der Einsatzbetrieb teilte der Vollzugsstelle am 31. Mai 2018 mit, er habe sich entschieden, den Beschwerdeführer vom 27. August bis zum 29. Oktober 2018 (also während 64 Tagen) einzusetzen. Bis Ende Oktober 2018 verbleibt diesem jedenfalls weiterhin Zeit, sich nach einer zusätzlichen Stelle umzusehen. Daher lässt sich auch nicht sagen, der Beschwerdeführer hätte nachteilige Dispositionen getroffen, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Betreffend die Tätigkeit als [...], welche der Beschwerdeführer ab Mitte Dezember 2018 auszuüben beabsichtigt, reichte er zwar seine E-Mail-Anfrage vom 14. Mai 2018 (20:07h) ein, nicht aber eine entsprechende Zusage oder Vereinbarung. Mit Blick auf die fraglichen 23 Tage gab er zu bedenken, es sei sehr schwierig, für eine Dauer von wenigen Wochen eine Anstellung zu finden, weshalb es sich tatsächlich um einen finanziellen Ausfall handle. Allerdings steht, wie bereits erwähnt, gar nicht fest, dass ein solcher effektiv eintreten wird. 4.4.3 Nachteilige Dispositionen, welche sich nicht mehr rückgängig machen lassen, hat der Beschwerdeführer im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung demzufolge nicht getroffen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vertrauensschutz, wie ihn die Praxis namentlich aus Art. 9 BV entwickelt hat, hier nicht zum Tragen kommt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.
6. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Zustellung] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer