Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) - Vollzugstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, 8630 Rüti Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Salim Rizvi Versand: 18. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3920/2013 Urteil vom 16. Oktober 2013 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Salim Rizvi. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 zum Zivildienst zugelassen und mit Verfügung vom 27. Mai 2011 zur Leistung von 279 Diensttagen verpflichtet wurde, dass er bisher 27 Diensttage in Form eines eintägigen Einführungskurses und eines ersten regulären Zivildiensteinsatzes von 26 Diensttagen geleistet hat, dass er mit der Beilage zum Willkommensschreiben zum Zivildienst vom 23. Juni 2011, anlässlich des Einführungskurses am 5. September 2011 und mit Schreiben vom 14. März 2013 von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er bis Ende Juni 2014 seinen obligatorisch langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu erbringen habe, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2013 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Dienstverschiebung eingereicht hat, um den langen Einsatz im Herbst 2017 nach absolviertem Studium zu leisten, dass er zur Begründung anführte, er würde im Herbst 2013 in Absprache mit seiner Arbeitgeberin (A._______; nachfolgend: Arbeitgeberin) ein vierjähriges Teilzeitstudium an der Fachhochschule in Luzern für Wirtschaftsinformatik beginnen und dieses nur ungern für einen langen Einsatz unterbrechen, er arbeite zudem nebenbei bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in einem 50%-Pensum weiter und sei bis Mitte August 2013 zwecks sprachlicher und kultureller Ausbildung im Ausland, weshalb er auch vor Antritt des Studiums keinen längeren Einsatz leisten könne, dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2013 mit der Begründung abgelehnt hat, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend darlegen können, dass seine Abwesenheit ihn oder seinen Arbeitgeber in eine Notsituation bringen würde, zumal ihm die Pflicht des langen Einsatzes schon lange bekannt gewesen sei und er seinen Dienst weitgehend selbst organisieren und den für ihn günstigsten Zeitpunkt wählen könne, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 10. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss beantragt hat, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm die Verlängerung seiner Frist zur Leistung des langen Zivildiensteinsatzes zu gewähren, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Gründen im Wesentlichen geltend macht, er würde durch einen langen Dienst vor Ende 2014 über ein Jahr an Berufserfahrung einbüssen; ferner würden seine Karriereaussichten verschlechtert, er würde bei seinen Arbeitskollegen negativ auffallen und könne nicht akzeptieren, sein Studium zu unterbrechen oder zu verschieben, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2013 ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 22. August 2013 einreichte, worin diese bestätigt, dass sie das Vorhaben des Beschwerdeführers um Verschiebung des Zivildienstes unterstütze und dass erneute längere Absenzen einen sehr negativen Einfluss auf kritische und geplante Informatikprojekte bei ihr hätten und nachteilig für die berufliche Weiterentwicklung wären, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. September 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Planung unter Berücksichtigung seiner Dienstpflicht anzupassen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 47 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leistet (Art. 37 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV; SR 824.01]), dass die zivildienstpflichtige Person den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats abschliesst, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV), dass gemäss Art. 44 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01) ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann, dass die Vorinstanz das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. b und e ZDV dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist oder sie glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, dass die Vorinstanz Gesuche nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und b ZDV ablehnt, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen oder den Anliegen des Gesuchstellers durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, eine Unterbrechung des Studiums sei für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Arbeitgeberin substantiiert dargelegt haben, weshalb eine solche Unterbrechung für den Beschwerdeführer mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein teilweiser Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich nachholbar ist und deshalb nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6281/2009 vom 7. Mai 2010, E. 6.3.2, B-737/2009 vom 17. März 2009, E. 3, B-2686/2011 vom 19. Juni 2011), und dass der Beschwerdeführer vorliegend insbesondere nicht am Studium selbst gehindert wird, sondern den langen Einsatz grundsätzlich jeweils in zwei Teilen während der Semesterferien absolvieren kann, dass die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren kann, und dass der Beschwerdeführer seit dem Gesuchsformular um Zulassung zum Zivildienst darüber informiert wurde, dass er seinen langen Einsatz innert 3 Jahren ab rechtskräftiger Zulassung leisten muss, wogegen er vor dem Studienbeginn einen Auslandaufenthalt zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung seiner Dienstverpflichtung vorgezogen hat, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-569/2013 vom 18. März 2013, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1), dass der Arbeitgeber somit eine gewisse Mehrbelastung infolge eines Zivildiensteinsatzes hinzunehmen hat, dass das Pensum des Beschwerdeführers lediglich 50% beträgt, es sich nicht um eine Kader- oder Schlüsselposition handelt und es für die Arbeitgeberin somit zumutbar ist, sich entsprechend zu organisieren, es mithin auch für den Beschwerdeführer selbst keine Notsituation schaffen würde, den langen Dienst zu leisten, da ihm für seine Dienstzeit eine Erwerbsentschädigung ausgerichtet würde, dass die Beschwerde sich damit insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG) und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können und das vorliegende Urteil daher endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
- Vollzugstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, 8630 Rüti Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Salim Rizvi Versand: 18. Oktober 2013