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B-2673/2021

B-2673/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-30 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Pascal Sennhauser Versand: 31. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2673/2021 Urteil vom 30. August 2021 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger; Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien A._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung (Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, geboren am (Datum), mit Verfügung vom 19. Juli 2017 zum Zivildienst zugelassen und mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 zur Leistung von 137 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 92 Diensttage geleistet und infolge der Diensttagereduktion im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) noch 22 Diensttage zu leisten hat; dass das Regionalzentrum Aarau (Regionalzentrum) der Vorinstanz ihn erstmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 aufforderte, eine Einsatzvereinbarung für seinen Einsatz für 2021 von 22 Diensttagen einzureichen; dass der Beschwerdeführer am 9. April 2021 per E-Mail ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichte, worin er um Verschiebung seines im Jahr 2021 zu leistenden Einsatzes ersuchte; dass der Beschwerdeführer sein Gesuch damit begründete, es stünden in seinem Ausbildungsgang (...) an der Höheren Fachschule X._______ vom 1. Juli 2021 bis zum 18. Juli 2021 die Vordiplomprüfungen, vom 5. August 2021 bis zum 25. Oktober 2021 das Verfassen der Diplomarbeit sowie im Zeitraum vom 29. November 2021 bis zum 3. Dezember 2021 deren Präsentation an, weshalb ein Zivildiensteinsatz erst im Folgejahr möglich sei (Vorinstanz, act. 7); dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2021 aufforderte, bis am 19. April 2021 folgende Dokumente nachzureichen respektive Fragen zu beantworten:

- "Was haben Sie bis heute unternommen, um Ihrer Einsatzpflicht in diesem Jahr nachkommen zu können?

- Gemäss Gesuchsunterlagen finden am Samstag, 10.07.2021 die letzten Abschlussprüfungen statt und am Montag, 16.08.2021 werden die Unterlagen zur Erarbeitung der Diplomarbeit an die Studierenden abgegeben. Weshalb ist ein Zivildiensteinsatz während diesen fünf Wochen (12.07.2021 bis 13.08.2021) nicht möglich?

- Gemäss Gesuchsunterlagen findet in der Woche vom 29.11.2021 bis 03.12.2021 die Präsentation der Diplomarbeit statt. Weshalb ist ein Zivildiensteinsatz ab 06.12.2021 nicht möglich?" (Vorinstanz, act. 8) dass sie ihn gleichzeitig darauf hinwies, sein Gesuch im Falle einer nicht fristgerechten Einreichung/Beantwortung abzulehnen; dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 19. April 2021 an die Vorinstanz vorbrachte, die neben seiner Berufstätigkeit verfügbare Zeit zwischen den Abschlussprüfungen und der Diplomarbeit sowie jene nach der Abgabe der Diplomarbeit bis zu deren Präsentation brauche er jeweils, um sich vorzubereiten (Tabellen erstellen, Programme vorbereiten, Plandokumente grafisch aufarbeiten etc.); dass er weiter ausführt, dieses Jahr sei mit wichtigen Terminen für ihn verbunden (er mache keine Ferien, baue Überzeit ab und nehme unbezahlte Ferien für die Diplomarbeit; Vorinstanz, act. 9); dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. April 2021 um eine Stellungnahme zur obenerwähnten Dritten Frage ("Gemäss Gesuchsunterlagen findet in der Woche vom 29.11.2021 bis 03.12.2021 die Präsentation der Diplomarbeit statt. Weshalb ist ein Zivildiensteinsatz ab 06.12.2021 nicht möglich?") nachsuchte (Vorinstanz, act. 10); dass dieser am 26. April 2021 wie folgt antwortete: "Ab 06.12.2021 sollte ich die Projekte im Geschäft wieder übernehmen und den Jahresabschluss vorbereiten. Es hat sich aber Ende letzte Woche etwas geändert. Ich werde evtl. gekündigt und kann [ab diesem Datum meinen Einsatz leisten]. Ich wäre dennoch froh (auch in Bezug auf den neuen Arbeitgeber) wenn ich nächstes Jahr meinen Einsatz machen könnte." (Vorinstanz, act. 11) dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Mai 2021 abwies; dass sie die Abweisung im Wesentlichen damit begründete, ein Unterbruch einer Ausbildung von 22 Tagen, wie hier in Frage stehend, stelle keinen unzumutbaren Nachteil dar und es stehe dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, seinen Einsatz nach Abschluss seiner Ausbildung am 6. Dezember 2021 zu beginnen; dass die Vorinstanz weiter ausführte, eine berufliche - zumal planbare - Abwesenheit von dieser Dauer stelle verglichen mit anderen, insbesondere militärischen Absenzen auch keine ausserordentliche Härte für die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dar, zudem handle es sich bei den weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers um unbelegte Mutmassungen (Vorinstanz, act. 12); dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 Beschwerde erhob; dass er hierin sinngemäss um Gutheissung seines Gesuchs nachsucht und mit Verweis auf dieses geltend macht, aus diesem gingen die geltend gemachten Dienstverschiebungsgründe genügend hervor, ausserdem habe er sämtliche entsprechende Nachfragen des Regionalzentrums beantwortet; dass er weiter ausführt, seine Ausbildung schliesse er zwar im Dezember dieses Jahres ab, doch ein "Einsatz dann ist, auch da er in den Januar fallen würde, aus geschäftlicher Sicht (Jahresabschluss) nicht tragbar"; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt und darin in Ergänzung zur Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2021 ausführt, es liege keine Stellungnahme der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu dessen Vorbringen im Recht, inwiefern die Leistung eines Zivildiensteinsatzes nach dem 6. Dezember 2021 (nach Präsentation der Diplomarbeit in der Vorwoche) zu einer unzumutbaren Härte führen würde; dass sie betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift festhält, ein am 6. Dezember 2021 begonnener und 22 Tage dauernder Einsatz könne vollständig im laufenden Kalenderjahr geleistet werden; dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde und dieser sich in der Folge nicht mehr hat vernehmen lassen; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen (Art. 47 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist; dass auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (vgl. Art. 12 VwVG) die Parteien gewisse Mitwirkungspflichten an der Feststellung des Sachverhalts treffen, insbesondere, wenn sie dieses durch ihr Begehren einleiten oder selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG), wobei die Behörde im Falle der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung der Parteien nicht auf ihre Begehren einzutreten braucht (Art. 13 Abs. 2 VwVG); dass von einer beschwerdeführenden Partei nicht nur verlangt werden kann, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung geändert werden soll, sondern auch - wirft sie der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen - dass sie vor der Rechtsmittelbehörde den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt substantiiert schildert, so dass diese darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 mit umfangreichen Hinweisen); dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer erbringt, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]); dass die Mindestdauer eines Einsatzes 26 Tage beträgt (Art. 38 Abs. 1 ZDV), wobei insbesondere der letzte Einsatz kürzer sein kann (Art. 38 Abs. 2 Bst. h ZDV); dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann; dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss (Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV); dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde zwar - pauschal und ohne weitere Ausführungen - auf diesen Dienstverschiebungsgrund beruft, hierzu aber allein auf sein Dienstverschiebungsgesuch verweist und sich diesem entnehmen lässt, dass die letzte Prüfungsleistung (Präsentation der Diplomarbeit) für den Zeitraum vom 29. November 2021 bis zum 3. Dezember 2021 angesetzt ist; dass dem Beschwerdeführer - wie sich zeigen wird - die Leistung seines Einsatzes von 22 Tagen nach Abschluss der letzten Prüfungsleistung zumutbar ist, weshalb der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV offensichtlich nicht gegeben und auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht mehr weiter einzugehen ist; dass ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person zudem dann gutheissen werden kann, wenn diese eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV); dass der Beschwerdeführer sich vorliegend und in Übereinstimmung mit seinem Gesuch explizit auf diesen Grund stützt; dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen ist (Urteile des BVGer B-1130/2021 vom 1. Juli 2021 S. 9; B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 9, B 3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 12 und B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5 m.H.); dass dabei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann, weshalb der Unterbruch einer Ausbildung daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar ist und nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.3.2, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3); dass mit anderen Worten die zivildienstpflichtige Person die Möglichkeit hat, ihren Einsatz selbst zu planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür zu sorgen, dass sie den Dienst zu einem für ihre Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, gegebenenfalls auch während den Schul- oder Semesterferien (Urteile des BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2; B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4, B-1213/2009 vom 14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3); dass die letzten Abschlussprüfungen des vom Beschwerdeführer besuchten Ausbildungsgangs am 10. Juli 2021 stattfanden; die Unterlagen zur Erarbeitung der Diplomarbeit aber erst am 16. August 2021 an die Studierenden abgegeben wurden (Dienstverschiebungsgesuch; Vorinstanz, act. 7); dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht nur, wie sich zeigen wird, zugemutet werden kann, seinen Dienst nach dem 6. Dezember 2021 zu absolvieren, sondern auch möglich gewesen wäre, diesen zwischen den beiden vorgenannten Daten - somit ohne Unterbruch seiner Ausbildung - zu leisten; dass daher mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer auch kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von 46 Abs. 3 Bst. b ZDV vorliegt bzw. vorgelegen hat, weshalb auf dessen diesbezüglich - trotz Nachfrage seitens der Vorinstanz - kaum substantiierten Vorbringen ebenfalls nicht weiter einzugehen ist; dass ein Dienstverschiebungsgesuch schliesslich auch gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV); dass der Beschwerdeführer vorbringt, ein Zivildiensteinsatz nach Abschluss der letzten Prüfungsleistung am 3. Dezember 2021 wäre, da er auch "in den Januar fallen würde, aus geschäftlicher Sicht (Jahresabschluss) nicht tragbar", und zudem gegenüber der Vorinstanz was folgt ausführte: "Ab 06.12.2021 sollte ich die Projekte im Geschäft wieder übernehmen und den Jahresabschluss vorbereiten. Es hat sich aber Ende letzte Woche etwas geändert. Ich werde evtl. gekündigt und kann [ab diesem Datum meinen Einsatz leisten]. Ich wäre dennoch froh (auch in Bezug auf den neuen Arbeitgeber) wenn ich nächstes Jahr meinen Einsatz machen könnte." (Vorinstanz, act. 11); dass der Beschwerdeführer sich damit zumindest sinngemäss auch auf Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV beruft; dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des BVGer B-4495/2014 vom 28. Oktober 2014 S. 6, B-2441/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5.1, B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 8, B-1963/2014 vom 8. Juli 2014 S. 7, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-4681/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4 und B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1); dass zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, womit ihnen rechtzeitig durch geeignete Planungsmassnahmen begegnet werden kann, wobei der Arbeitgeber eine gewisse Mehrbelastung infolge eines Zivildiensteinsatzes hinzunehmen hat (Urteil des BVGer B-4419/2013 E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch die vorhergehenden Erwägungen zum Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung); dass, insbesondere verglichen mit den üblichen Abwesenheiten aufgrund militärischer Wiederholungskurse, eine Abwesenheit selbst von 26 Tagen grundsätzlich keine ausserordentliche Härte darstellt (Urteil des BVGer B-2128/2006 vom 8. Februar 2007, E. 4.2.1); dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren eine Erklärung seines Arbeitgebers beibrachte, die erläutert hätte, warum die mit dem Einsatz verbundene Abwesenheit von 22 Tagen in seiner Situation unzumutbar wäre; dass er insbesondere nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, weshalb es ihm und seinem Arbeitgeber seit dem 2. Oktober 2020 (Datum des Schreibens des Regionalzentrums betreffend die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers im Jahr 2021; Vorinstanz, act. 3) nicht möglich gewesen wäre, die für die Zeit der vorgesehenen Abwesenheit von lediglich 22 Tagen erforderlichen (Planungs-) Massnahmen - wie etwa die Organisation einer Stellvertretung - zu treffen; dass er auch seine Mutmassung über eine allfällige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bzw. sich daraus ergebender Probleme für einen neuen Arbeitgeber bis dato nicht ansatzweise belegt hat; dass sich seine Ausführungen vielmehr in den obenerwähnten, pauschalen Vorbringen (Projekte im Geschäft, Jahresabschluss) erschöpfen; dass damit nicht erkennbar ist, inwiefern die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz im Zeitraum nach dem 3. Dezember 2021 (Datum der letzten Prüfungsleistung) unverzichtbar wäre bzw. weshalb bei seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegen könnte; dass folglich nicht von einer ausserordentlichen Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV ausgegangen werden kann; dass es daher dem Beschwerdeführer mit der Vorinstanz ohne weiteres zugemutet werden kann, die ihm noch verbleibenden 22 Dienstage vollständig im laufenden Jahr zu absolvieren; dass sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen auszurichten sind; dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Pascal Sennhauser Versand: 31. August 2021