Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 4. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4495/2014 Urteil vom 28. Oktober 2014 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum X._______, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1988, am 31. März 2011 zum Zivildienst zugelassen, zur Leistung von 144 Diensttagen verpflichtet worden ist und davon bisher 76 Diensttage geleistet hat, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum X._______ (nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2012 an die Einsatzpflicht 2015 von mindestens 26 Diensttagen erinnert und ihn aufgefordert hat, innert Frist eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen, unter Verweis auf die Möglichkeit, bereits früher einen Einsatz zu leisten, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 ein Dienstverschiebungsgesuch aus ausbildungsbedingten Gründen unter Beilage der entsprechenden Studienbestätigung gestellt hat, da er seit dem 16. September 2013 berufsbegleitend an einer Fachhochschule Informatik studiere und deshalb theoretisch bis September 2017 keinen Zivildienst leisten könne; auch während der Semesterferien sei kein Zivildiensteinsatz möglich, da er die Ferientage für das Selbststudium und zur Erholung benötige; weiter hat er dargelegt, dass er frühestens im Jahr 2018 wieder Zivildienst leisten könne, da er Zeit für die Suche eines Einsatzbetriebs benötige, die er während des Studiums nicht aufbringen könne, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2014 das Dienstverschiebungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, im Jahr 2015 einen Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leisten sowie eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum 3. November 2014 einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2014 telefonisch mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen, sein Unverständnis über den Entscheid geäussert und sich nach den Handlungsmöglichkeiten erkundigt hat, dass ihn die Vorinstanz über die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Leistung sämtlicher verbleibender Restdiensttage einzureichen, sowie die Möglichkeit, Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid zu führen, informiert hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2014 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben, sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und darüber hinaus seine Bereitschaft erklärt hat, direkt nach Abschluss des Studiums im September 2017 seine Restdiensttage zu leisten; diesbezüglich habe er bereits mit einem Einsatzbetrieb Kontakt aufgenommen, der jedoch erst ab dem Jahr 2016 eine Zusicherung mit Bezug auf einen entsprechenden Einsatz machen könne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. August 2014 betreffend das Einholen der Vernehmlassung darauf hingewiesen hat, dass die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens verbindlich sei, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstelle), am 3. September 2014 mit der bertoffenen Fachhochschule Kontakt aufgenommen und Auskünfte über den Studienablauf, die Semesterferien sowie den Umgang mit Militär- bzw. zivildienstbedingten Absenzen eingeholt hat, dass die Zentralstelle mit Vernehmlassung vom 10. September 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), dass der Zivildienst nach Art. 20 ZDG in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird, wobei die Mindestdauer eines Zivildiensteinsatzes 26 Tage beträgt (Art. 38 Abs. 1 ZDV), mit Ausnahme der in Art. 38 Abs. 2 ZDV aufgezählten Einsätze, dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV), und das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung u.a. gutgeheissen werden kann, wenn sie eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), dass der Beschwerdeführer vorbringt, ein 26-tägiger Unterbruch seiner Weiterbildung sei mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, da er neben dem Informatikstudium (30 %) ein Arbeitspensum von 70 % und in der unterrichtsfreien Zeit Projektarbeiten und Blockmodule zu absolvieren habe; zudem laufe im nächsten Jahr noch die Probezeit, in welcher anhand der Leistungen über die Fortsetzung des Studiums entschieden werde, und er wolle seine berufliche Karriere nicht gefährden, dass die Zentralstelle darlegt, nach Auskunft der Fachhochschule dauerten die Semesterferien nächstes Jahr vom 13. Juli bis zum 11. September 2015, eine Abschlussarbeit müsse der Beschwerdeführer, der sich dann im 4. Semester befinde, während der Semesterferien nicht schreiben, die Prüfungen würden jeweils in den letzten beiden Wochen vor den Ferien stattfinden, und daher sei es ihm durchaus möglich, in diesem Zeitraum einen Zivildiensteinsatz zu leisten; dieser führe somit nicht zu einem Unterbruch des Studiums und der Beschwerdeführer erhalte genügend Zeit, den Einsatz zu planen, dass die Zentralstelle ferner auf die Auskunft der Fachhochschule hinweist, wonach auf das Leisten von Militär- und Zivildienst Rücksicht genommen werde und die Möglichkeit bestehe, die Dienstpflicht mit der Schule sowie den Dozenten abzusprechen (ein entsprechendes Formular stehe zur Verfügung), und Dispensationen trotz Anwesenheitspflichten in einzelnen Modulen möglich seien, dass die Zentralstelle festhält, für den Fall, dass der strittige Zivildiensteinsatz nicht in den Semesterferien geleistet werde, ein Unterbruch von vier Wochen während des Studiums zwar mit gewissen Nachteilen verbunden sein möge, vorliegend jedoch nachholbar sei und nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führe, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein 26 tägiger Unterbuch einer Aus- bzw. Weiterbildung grundsätzlich nachholbar ist und nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 7, B 4617/2014 vom 21. Oktober 2014 S. 7 sowie B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1, m.H.), zumal mit Unterbrüchen von ähnlicher Dauer auch aus anderen Gründen, wie beispielsweise Krankheit, Militärdienst oder Ferien, gerechnet werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, m.H.), dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser gefestigten Praxis abzuweichen, zumal der Zivildiensteinsatz für den Beschwerdeführer planbar ist und in die Semesterferien somit nach Beendigung der Probezeit gelegt werden kann, Urlaubsgesuche für wichtige schulische Termine möglich sind (Art. 46 Abs. 4 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 ZDV), die Fachhochschule bestätigt hat, dass Dispensationen vom Unterricht trotz Anwesenheitspflicht möglich sind, und mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, inwiefern ein Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen im Jahr 2015 den erfolgreichen Studienabschluss verunmöglichen oder stark erschweren sollte, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, am Informationstag sei erklärt worden, es sei möglich, Zivildiensteinsätze nach Abschluss des Studiums zu leisten, und er daher seine Planung darauf ausgerichtet habe; er wolle seine berufliche Karriere nicht negativ beeinflussen oder gar gefährden, dass die Zentralstelle diesbezüglich erklärt, das Thema Dienstverschiebung sei am Einführungskurs im Jahr 2011 nicht erörtert worden, dies werde erst seit Kurzem gemacht, und eine Zusicherung für den Einzelfall könne am Einführungstag ohnehin nicht gegeben werden, dass diese Auskunft, sofern sie tatsächlich erteilt worden ist, zur Begründung von berechtigtem Vertrauen nicht geeignet ist, da es sich dabei um eine Auskunft allgemeiner Natur hinsichtlich der Praxis der Vorinstanz bzw. der Zentralstelle bei der Behandlung von Dienstverschiebungsgesuchen handelt, die sich nicht auf den konkreten Einzelfall bzw. die konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person bezieht und daher die Vorinstanz nicht binden kann, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz vorliegend nicht erfüllt sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 670; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 22 Rz. 15), dass Dienstverschiebungsgesuche ferner gutgeheissen werden können, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen einer ausserordentlichen Härte für sich selber geltend macht, dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 8 und B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1, je m.H.), und, wie die Zentralstelle zutreffend ausführt, eine solche Notsituation beim Beschwerdeführer offenkundig nicht vorliegt, dass die Situation des Beschwerdeführers, selbst unter Berücksichtigung der Doppelbelastung von Arbeit und Weiterbildung, mit anderen dienstpflichtigen Personen während einer Aus- bzw. Weiterbildung vergleichbar ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4), dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung auch dann gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten, sofern das Folgejahr nicht das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer erklärt, er habe eine entsprechende Vereinbarung mit dem Einsatzbetrieb, in welchem er seinen Ersteinsatz geleistet habe, erwirken wollen, jedoch könne dieser eine Einsatzvereinbarung für den Zeitraum ab September 2017 frühestens ab dem Jahr 2016 anbieten, dass der Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV demnach nicht erfüllt ist, dass, soweit der Beschwerdeführer darlegt, es sei schwierig, einen idealen Einsatzbetrieb mit einem passenden Pflichtenheft zu finden, der zu einem optimalen Zeitpunkt einen Einsatz anbieten könne und bei dem sich die Reisezeit in Grenzen halte, er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da dieser Umstand alle Zivildienstpflichtigen gleichermassen trifft, dass der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweist, dass er seit dem 18. Lebensjahr sämtliche Verpflichtungen erfüllt habe (Absolvierung der Rekrutenschule, eines Wiederholungskurses und eines ersten Zivildiensteinsatzes von 75 Tagen) und sogar sein Studium einige Jahre hinausgezögert habe; er wolle dieses nun endlich beenden, dass dieser Umstand für die Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, unerheblich ist, dass der strittige Einsatz zudem der gesetzlichen Mindestdauer von 26 Diensttagen entspricht (Art. 38 Abs. 1 ZDV), dass zivildienstpflichtige Personen überdies nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige, was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 9 und B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine), dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV), dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, und der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen hat, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 4. November 2014