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B-2972/2014

B-2972/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-10 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) - die Vollzugstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Thun (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 10. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2972/2014 Urteil vom 10. Juli 2014 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Mai 2007 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet worden ist und davon bisher 67 Diensttage geleistet hat, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Thun (nachfolgend: Regionalzentrum), mit Schreiben vom 27. September 2012 den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er im Jahr 2013 den obligatorischen langen Einsatz von 180 Diensttagen zu leisten habe, und ihn aufgefordert hat, innert Frist eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und vom Regionalzentrum am 24. Januar 2013 gemahnt worden ist, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2013 ein Dienstverschiebungsgesuch betreffend den langen Einsatz aus ausbildungsbedingten Gründen (Lehrgang "Upgrade [Passerelle] zum Bachelor of Science in Business Administration FH", Beginn: April 2013, Dauer: 4 Semester) gestellt hat, welches mit Verfügung vom 7. Februar 2013 insoweit gutgeheissen worden ist, als der Beschwerdeführer den langen Einsatz spätestens im Jahr 2015 und in den Jahren 2013 und 2014 je einen Einsatz von 26 Diensttagen zu leisten habe, dass der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen im Jahr 2013 ordentlich gleistet hat, dass der Beschwerdeführer vom Regionalzentrum mit Schreiben vom 19. September 2013 an seine Einsatzpflicht von 26 Diensttagen für das Jahr 2014 erinnert und aufgefordert worden ist, innert Frist eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen und vom Regionalzentrum am 26. November 2013 gemahnt worden ist, unter Fristansetzung für Einreichung der Einsatzvereinbarung bis zum 15. Januar 2014, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Dezember 2013 dem Regionalzentrum mitgeteilt hat, er sei aus beruflichen Gründen noch nicht dazu gekommen, einen Zivildiensteinsatz zu suchen, zudem müsse er im Jahr 2014 bei seinem Arbeitgeber seinen Feriensaldo abbauen, er habe deshalb bereits einen längeren Urlaub geplant, und da er neben seiner Arbeit auch noch ein Studium absolviere, sei es fast unmöglich, eine geeignete Zeit für einen Zivildiensteinsatz im Jahr 2014 zu finden, dass der Beschwerdeführer sich gleichzeitig erkundigt hat, ob es möglich sei, seinen langen Einsatz nach Abschluss seines Studiums im Jahr 2015 entsprechend zu verlängern, dass das Regionalzentrum mit E-Mail vom 16. Dezember 2013 dem Beschwerdeführer erklärt hat, die Einsatzpflicht für das Jahr 2014 von 26 Diensttagen könne nicht im Jahr 2015 als Einsatzverlängerung des langen Einsatzes im Schwerpunktprogramm geleistet werden und eine Dienstverschiebung aufgrund eines bereits vereinbarten Einsatzes im Folgejahr müsse alle verbleibenden verfügten Zivildiensttage umfassen, weshalb der Beschwerdeführer, um die Einsatzpflicht 2014 verschieben zu können, bereits vorzeitig eine Einsatzvereinbarung für den langen Einsatz im Schwerpunktprogramm vom 320 Restdiensttagen im Jahr 2015 einreichen müsste, dass das Regionalzentrum gleichzeitig ausgeführt hat, die Chancen einer Gutheissung eines gewöhnlichen Dienstverschiebungsgesuchs würden aus verschiedenen Gründen gering eingeschätzt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Januar 2014 an das Regionalzentrum erneut dargelegt hat, er habe dieses Jahr während der Semesterferien einen längeren Urlaub geplant, weshalb es unmöglich sei, im Jahr 2014 einen Einsatz zu leisten, und um eine Fristerstreckung für die Einreichung einer Einsatzvereinbarung betreffend einen Einsatz von sieben Monaten im Jahr 2015 ersucht hat, dass das Regionalzentrum gleichentags telefonisch mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten ist und erklärt hat, wie es sich mit den Chancen für eine Dienstverschiebung aufgrund einer schulischen oder beruflichen Ausbildung bzw. aufgrund einer Vereinbarung mit einem Einsatzbetrieb über sämtliche verbleibende Restdiensttage im Folgejahr verhalte; zudem wurde er auf die Möglichkeit von kürzeren Lagereinsätzen hingewiesen und die Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung wurde bis zum 31. Januar 2014 erstreckt, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2014 ein Dienstverschiebungsgesuch, unter Beilage einer entsprechenden Erklärung seines Arbeitgebers, gestellt und zur Begründung geltend gemacht hat, eine vierwöchige Abwesenheit am Arbeitsplatz sei für seinen Arbeitgeber in diesem Jahr ungünstig und die Erarbeitung seiner Bachelorarbeit für den Studienabschluss würde durch den Zivildiensteinsatz beeinträchtigt, dass das Regionalzentrum mit Verfügung vom 24. März 2014 das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen hat, seine Abwesenheit von 26 Tagen stelle keine übermässige Härte für seinen Arbeitgeber dar, und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, im Jahr 2014 einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leisten sowie eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum 27. April 2014 einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2014 erneut ein Dienstverschiebungsgesuch eingereicht und dargelegt hat, er könne während der Semesterferien keinen Zivildiensteinsatz leisten, da diese etwa zwei Monate vor den Semesterprüfungen am 22.-29. September 2014 beginnen würden und dadurch eine optimale Prüfungsvorbereitung verunmöglicht würde, dass das Regionalzentrum mit Verfügung vom 1. Mai 2014 das Dienstverschiebungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, im Jahr 2014 einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leisten sowie eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum 6. Juni 2014 einzureichen; zwar könne er nicht verpflichtet werden, während drei Monaten vor sowie während der Prüfungen einen Zivildiensteinsatz zu leisten, jedoch verblieben ihm vor und nach diesem Zeitraum genügend Zeit, der Einsatzpflicht für das Jahr 2014 nachzukommen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2014 betreffend Einholen der Vernehmlassung darauf hingewiesen hat, dass die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens verbindlich sei, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. Sep­tember 1996 [ZDV, SR 824.01]), dass die Mindestdauer eines Zivildiensteinsatzes 26 Tage beträgt (Art. 38 Abs. 1 ZDV), mit Ausnahme der in Art. 38 Abs. 2 ZDV aufgezählten Einsätze (u.a. Betreuungseinsätze in Lagern), dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann, dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung u.a. dann gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss (Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV), dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein Zivildiensteinsatz während der Semesterferien vor den Semesterprüfungen, die vom 22.-29. Septem­ber 2014 stattfinden, sei ihm nicht möglich, da er in den Semesterferien darauf angewiesen sei, sich auf die Prüfungen vorzubereiten, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführt, eine Überschneidung mit der für die Vorbereitung und Absolvierung einer wichtigen Prüfung reservierten Periode würde nur im Fall eines bereits erfolgten Aufgebots in Frage stehen und dann könne der Beschwerdeführer selbstredend nicht verpflichtet werden, während dieser Zeit einen Zivildiensteinsatz zu leisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.1); vorliegend sei jedoch bisher kein Aufgebot ergangen und der Beschwerdeführer könne seinen Einsatz nach wie vor selber organisieren und den günstigsten Zeitpunkt dafür wählen, weshalb dieser Dienstverschiebungsgrund nicht erfüllt sei, dass darüber hinaus zu berücksichtigten ist, dass die Semesterferien vom 7. Juli bis zum 3. August 2014 dauern und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in dieser Zeit einen längeren Urlaub in Namibia geplant hat, da er seinen Feriensaldo am Arbeitsplatz abbauen müsse, und er da­mit die Vorbereitungszeit für die Semesterprüfungen reduziert hat bzw. den Urlaub im Wissen darum geplant hat, sich auf die Prüfung vorbereiten sowie einen 26-tägigen Zivildiensteinsatz im Jahr 2014 leisten zu müssen, dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung ferner gutgeheissen werden kann wenn sie eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), dass der Beschwerdeführer vorbringt, nach den Semesterferien beginne die Erarbeitung der Bachelor Thesis, die er im März bzw. April 2015 abschliessen wolle, in dieser Zeit sei er auf das Umfeld seines Arbeitgebers angewiesen und eine Reduktion seines Pensums komme aus finanziellen Gründen nicht in Frage; überdies beinhalte das Studium mehr als 50 % Selbststudium und somit benötige er seine Freizeit, um zu lernen, dass die Vorinstanz einräumt, dabei und auch bei den nachfolgenden Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich um neu vorgebrachte Dienstverschiebungsgründe, die jedoch aus prozessökonomischen Gründen zu behandeln seien, dass die Vorinstanz diesbezüglich festhält, es werde nicht in Abrede gestellt, dass das vom Beschwerdeführer in Angriff genommene Studium hohe Anforderungen an ihn stelle, die strittige Einsatzpflicht sei jedoch nicht übermässig lang und ein Unterbruch der Ausbildung grundsätzlich nachholbar und nicht mit einem unzumutbaren Nachteil verbunden, dass die Vorinstanz darauf hinweist, dass der fragliche Studiengang jeweils am Freitagabend und am Samstag stattfinde, dass die Vorinstanz weiter ausführt, dem Beschwerdeführer stehe es offen, einen Einsatzbetrieb mit Büroarbeitszeiten zu wählen, was eine Teilnahme am Unterricht trotz Zivildiensteinsatzes ermögliche, er somit für die Dauer des Einsatzes lediglich am Arbeitsplatz fehle und überdies die Möglichkeit bestehe, für wichtige schulische Anlässe ein Urlaubsgesuch einzureichen, dass die Vorinstanz schliesslich darlegt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein 26-tägiger Zivildiensteinsatz den Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Bachelor Thesis vor grössere Probleme stellen würde und er lege auch nicht dar, inwiefern er darauf angewiesen wäre, in dieser Zeit unbedingt am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein 26 tägiger Unterbuch einer Aus- bzw. Weiterbildung grundsätzlich nachholbar ist und nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1 m.H.), zumal mit Unterbrüchen von ähnlicher Dauer auch aus anderen Gründen, wie beispielsweise Krankheit, Militärdienst oder Ferien, gerechnet werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4 m.H.), dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser gefestigten Praxis abzuweichen, zumal der Zivildiensteinsatz für den Beschwerdeführer planbar ist, Urlaubsgesuche für wichtige schulische Termine möglich sind (Art. 46 Abs. 4 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 ZDV) und mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, inwiefern ein Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen im Jahr 2014 den erfolgreichen Stu­dienabschluss verunmöglichen oder stark erschweren sollte, dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung auch dann gutgeheissen werden kann, wenn sie andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV), dass eine Gefährdung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vorliegend nicht ersichtlich ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dass Dienstverschiebungsgesuche schliesslich gutgeheissen werden können, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen einer ausserordentlichen Härte für sich selber geltend macht, indem er darlegt, er fühle sich bereits durch Studium und Arbeit überlastet und habe Angst, durch einen Zivildiensteinsatz während des Studiums dieses sowie seinen Arbeitsplatz zu gefährden, da er einen allfälligen Misserfolg psychisch nicht verkraften könnte, dass die Vorinstanz darlegt, es liege kein Fall von übermässiger Härte vor, da dem Beschwerdeführer die Verschiebung seines langen Einsatzes auf die Zeit nach dem Studienabschluss gewährt worden sei, er sein Studium im Wissen um seine Zivildienstpflicht begonnen habe und der Umstand, dass er sich mit Arbeit und Studium überlastet fühle, nicht dazu führen könne, dass er seiner gesetzlichen Pflicht zur Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2014 (Art. 39a Abs. 1 ZDV) nicht nachzukommen brauche, zumal ihm genügend Zeit für die Einsatzplanung zur Verfügung gestanden habe, dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1, je m.H.), dass eine solche Notsituation beim Beschwerdeführer offenkundig nicht vorliegt, dass die Situation des Beschwerdeführers, selbst unter Berücksichtigung der Doppelbelastung von Arbeit und Weiterbildung, mit anderen dienstpflichtigen Personen während einer Aus- bzw. Weiterbildung vergleichbar ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4), dass der strittige Einsatz der gesetzlichen Mindestdauer von 26 Dienst­tagen entspricht (Art. 38 Abs. 1 ZDV) und der Beschwerdeführer auf die möglichen kürzeren Einsätze nach Art. 38 Abs. 2 ZDV hingewiesen worden ist, dass zivildienstpflichtige Personen überdies nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige, was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine), dass somit ein Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen im Jahr 2014 im Zeitraum nach den Semesterprüfungen möglich ist, dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen kann, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV), dass sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist und der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Sep­tember bis zum 31. Dezember 2014 einen Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leisten hat, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Vollzugstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Thun (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 10. Juli 2014