Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur neuen Festsetzung eines einhaltbaren Beendigungstermins des langen Einsatzes (im Jahr 2016) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 23. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4617/2014 Urteil vom 21. Oktober 2014 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum X._______, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung Ersteinsatz und langer Einsatz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1991, am 30. Mai 2012 zum Zivildienst zugelassen, zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet worden ist und davon bisher einen Diensttag (Einführungskurs) geleistet hat, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum X._______ (nachfolgend: Vorinstanz), mit Verfügung vom 2. Mai 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung seines Ersteinsatzes gutgeheissen und die Einsatzpflicht von 26 Diensttagen auf das Jahr 2014 verschoben hat, da er sich in der Erstausbildung zum Informatiker/Systemtechniker befinde und seine Arbeitgeberin eine Migration der Serverumgebung durchführe, an der er als wichtiger Bestandteil seiner Ausbildung teilnehmen müsse, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass er durch die bewilligte Dienstverschiebung ausreichend Zeit erhalte, den Einsatz im Jahr 2014 rechtzeitig mit dem Lehrbetrieb zu planen, und die Frist für die Einreichung der Einsatzvereinbarung auf den 15. Januar 2014 festgesetzt worden ist, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 den Beschwerdeführer an die Einsatzpflicht 2014 erinnert und zur Einreichung der Einsatzvereinbarung innert der bereits angesetzten Frist aufgefordert hat, dass der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 24. Januar 2014 gemahnt worden ist, seine Einsatzpflicht 2014 selbständig mittels Einsatzvereinbarung bis zum 28. Februar 2014 zu regeln, andernfalls ein Aufgebot von Amtes wegen erlassen werde, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Februar 2014 sinngemäss ein erneutes Dienstverschiebungsgesuch angekündigt hat und die Vorinstanz ihm mit E-Mail vom 28. Februar 2014 mitgeteilt hat, welche Unterlagen er einzureichen habe und dass ein weiteres Gesuch neu geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2014 das angekündigte Gesuch unter Beilage eines Schreibens seiner Arbeitgeberin sowie des Stundenplans eingereicht, die Verschiebung des Ersteinsatzes beantragt und zur Begründung geltend gemacht hat, er befinde sich im dritten von vier Lehrjahren und beabsichtige, den Zivildienst nach seiner Ausbildung zu absolvieren; ein 26-tägiger Einsatz während der Sommerferien sei nicht möglich, da viele Mitarbeitende in seinem Lehrbetrieb abwesend seien und Änderungen an den Systemen durchgeführt würden; zudem sei er in der ersten Sommerferienwoche in einem Kinder- und Jugendlager als Leiter engagiert; eine mehrwöchige Beurlaubung während der Schulzeit sei unzumutbar, da der Unterricht modular aufgebaut sei und alle Modulprüfungen Bestandteil der Lehrabschlussprüfung bildeten, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. April 2014 den Beschwerdeführer ersucht hat, sein Dienstverschiebungsgesuch bis zum 29. April 2014 zu vervollständigen sowie Fragen zum Schulunterricht zu beantworten, und ihn auf die Möglichkeit der Einreichung einer Einsatzvereinbarung über die Leistung sämtlicher Restdiensttage in den Jahren 2015/16 hingewiesen hat, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gleichentags schriftlich an die Einsatzpflicht 2014/15, die den langen Einsatz enthalte, erinnert hat, dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 20. Mai 2014 dem Beschwerdeführer, der sich innert Frist nicht gemeldet hatte, eine Nachfrist bis zum 26. Mai 2014 zur Vervollständigung seines Gesuchs und zur Beantwortung der Fragen eingeräumt und ferner aufgefordert hat, zu erklären, weshalb er, entgegen der Anordnung in der Bewilligung des Dienstverschiebungsgesuchs 2013, den Einsatz nicht mit dem Lehrbetrieb besprochen und vereinbart habe, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Mai 2014, unter Beilage des Vollzugsreglements des Mittelschul- und Berufsbildungsamts des Kantons Y._______ über die berufliche Grundbildung als Informatiker, ausgeführt hat, es bestehe eine Anwesenheitspflicht von 80 % pro Modul für die Zulassung zu den Prüfungen und die Ausbildungsstätte biete keine Möglichkeit zur Beurlaubung, während der Schulferien leiste er im Betrieb zudem Abwesenheitsvertretungen, und darüber hinaus erklärt hat, er könne den langen Einsatz nicht während seiner Erstausbildung bis Ende Juli 2015 leisten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2014 das Dienstverschiebungsgesuch teilweise gutheissen hat; bezüglich des langen Einsatzes anerkannte sie, dass dieser zu einem Unterbruch der Ausbildung kurz vor deren Beendigung führe und damit den erfolgreichen Abschluss gefährde, weshalb sie das Gesuch insoweit guthiess (Dispositiv-Ziff. 1); der lange Einsatz sei daher bis zum 31. Dezember 2015 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2) und die entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum 31. August 2014 einzureichen (Dispositiv-Ziff. 3); mit Bezug auf die Verschiebung des Ersteinsatzes wies sie das Gesuch jedoch ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, diesen im Jahr 2014 zu leisten und die entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum 11. Juli 2014 einzureichen (Dispositiv-Ziff. 3, 4 und 5), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. August 2014 eine Frist zur Einreichung der Vernehmlassung gesetzt und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung trotz laufenden Beschwerdeverfahrens weiter bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2014 sinngemäss erklärt hat, er könne nicht nachvollziehen, weshalb er eine Einsatzvereinbarung einzureichen habe, wenn doch der fragliche Einsatz Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, und er könne deshalb keine Einsatzvereinbarung einreichen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. August 2013 den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Dienstverschiebungsgesuchs keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Dienstpflicht daher so lange bestehe, als kein gegenteiliges Gerichtsurteil ergangen sei; der Umstand, dass die Frist für die Einreichung der Einsatzvereinbarung vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verstrichen sei, habe er selber zu verantworten, weil er lange mit der Einreichung des Dienstverschiebungsgesuchs zugewartet habe, dass zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer am 19. August 2014 mehrere Gespräche betreffend die Einreichung der Einsatzvereinbarung stattgefunden haben und ihm die Vorinstanz mit E-Mail vom 28. August 2014 den Erlass eines Aufgebots von Amtes wegen in Aussicht gestellt hat, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 22. September 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt und gleichzeitig eingeräumt hat, dass die angefochtene Verfügung einen Fehler aufweise, soweit der Beschwerdeführer verpflichtet werde, den langen Einsatz bis zum 31. Dezember 2015 abzuschliessen, da zwischen seinem Ausbildungsende (gemäss Lehrvertrag am 21. August 2015) und dem verfügten Einsatzende per 31. Dezember 2015 offensichtlich keine 180 Tage liegen würden; daher werde dem Gericht beantragt, diese Frist zu korrigieren und eine neue, etwas längere Frist anzusetzen, so dass der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zeitnah nach dem Abschluss seiner Erstausbildung zu absolvieren habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung insoweit beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert ist, als er die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs betreffend den Ersteinsatz und die Festlegung des Beendigungstermins des langen Einsatzes auf einen einhaltbaren Termin anficht (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass dem Beschwerdeführer, soweit er darüber hinaus in seiner Beschwerde vorbringt, den langen Einsatz erst bis Mitte August 2018 leisten zu wollen, kein Rechtsschutzinteresse zukommt, da er mit dem Dienstverschiebungsgesuch vom 6. März 2014 bzw. der (zugehörigen) E-Mail vom 23. Mai 2014 lediglich beantragt hatte, den langen Einsatz nicht während seiner Ausbildung leisten zu müssen, die er im August 2015 abschliessen wird, und die Vorinstanz dieses Gesuch vollumfänglich gutgeheissen hat, und daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde im genannten Umfang einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), dass der Zivildienst nach Art. 20 ZDG in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird, wobei die Mindestdauer eines Zivildiensteinsatzes 26 Tage beträgt (Art. 38 Abs. 1 ZDV), mit Ausnahme der in Art. 38 Abs. 2 ZDV aufgezählten Einsätze, dass die zivildienstpflichtige Person den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr beginnt, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, der Bundesrat jedoch Ausnahmen vorsehen kann (Art. 21 Abs. 1 und 2 ZDG), dass gemäss Art. 39 ZDV der erste Einsatz nur dann nach Ablauf der in Art. 21 ZDG festgesetzten Frist beginnt, wenn die Vollzugsstelle ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat, oder wenn die zivildienstpflichtige Person nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb eingesetzt werden kann, dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV), und das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung u.a. gutgeheissen werden kann, wenn sie eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), dass der Beschwerdeführer vorbringt, er werde seine Lehre am 10. Juli 2015 abschliessen (die Ausbildungsdauer endet gemäss Lehrvertrag am 21. August 2015), während der Sommerferien 2014 sei ein Einsatz nicht möglich, da er bei der Arbeit nicht fehlen könne und in der ersten Woche als Leiter in einem Kinder- und Jugendlager engagiert sei, und er beabsichtige, den Zivildiensteinsatz nach Abschluss der Lehre zu absolvieren, dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, eine Beurlaubung während der Schulzeit sei unzumutbar, da der Unterricht modular aufgebaut sei und alle Modulprüfungen Bestandteil der Lehrabschlussprüfung bildeten, dass die Arbeitgeberin (...) des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. März 2014 erklärt hat, die arbeitsintensivste Zeit für ihre Mitarbeitenden liege in den Monaten Dezember bis April und dies bedeute für die Informatiker, dass grössere Anpassungen an den Systemen vorwiegend in den ruhigen Sommermonaten vorgenommen würden; der Beschwerdeführer sei fixer Bestandteil dieser Planung bzw. der auszuführenden Arbeiten, die auch Bestandteil seiner Ausbildung bildeten, und ohne grossen finanziellen Mehraufwand seien diese Arbeiten sonst nicht zu erledigen, dass die Zentrastelle und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegenhalten, dass viele Ausbildungen modular aufgebaut seien und seine Situation daher mit derjenigen von zahlreichen anderen dienstpflichtigen Schweizern während ihrer Ausbildung vergleichbar sei, zumal der strittige Ersteinsatz nicht übermässig lang sei und mit 26 Diensttagen lediglich 20 Arbeitstagen entspreche; es erscheine angesichts der Ausbildungsdauer möglich, den verpassten Schulstoff sowie die verpasste Berufserfahrung vor- bzw. nachzuarbeiten, insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer den Einsatz während der Herbstferien absolviere und so in seiner vierjährigen Ausbildung insgesamt lediglich vier Schultage versäume, dass die Zentrastelle und die Vorinstanz schliesslich darauf hinweisen, dass ihre Frage nach dem Grund, weshalb der Beschwerdeführer die Einsatzpflicht 2014 nicht rechtzeitig mit seiner Arbeitgeberin abgesprochen habe, obwohl ihm mit Verfügung vom 2. Mai 2013 genügend Zeit zur Planung eingeräumt worden sei, unbeantwortet geblieben sei, und es nicht nachvollziehbar sei, dass er statt dessen sogar noch Ferienvertretungen im Sommer habe leisten müssen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein 26-tägiger Unterbuch einer Aus- bzw. Weiterbildung grundsätzlich nachholbar ist und nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 sowie B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1 m.H.), zumal mit Unterbrüchen von ähnlicher Dauer auch aus anderen Gründen, wie beispielsweise Krankheit, Militärdienst oder Ferien, gerechnet werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4 m.H.), dass dies auch für die berufliche Grundbildung bzw. Lehre gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1), dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser gefestigten Praxis abzuweichen, zumal der Zivildiensteinsatz für den Beschwerdeführer immer noch planbar ist, Urlaubsgesuche für wichtige schulische Termine möglich sind (Art. 46 Abs. 4 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 ZDV) und der Herbst gemäss Bestätigung seiner Arbeitgeberin keine besonders arbeitsintensive Zeit ist, dass Dienstverschiebungsgesuche ferner gutgeheissen werden können, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass sich der Beschwerdeführer jedoch von vornherein nicht auf das Vorliegen einer ausserordentlichen Härte für sich bzw. seine Arbeitgeberin berufen kann, da er den Ersteinsatz während seinen Sommerferien hätte leisten können, dass der Beschwerdeführer zudem von der Vorinstanz auf die Möglichkeit nach Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV hingewiesen worden ist, wonach ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten, dass zivildienstpflichtige Personen überdies nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige, was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine), dass sich die vorliegende Beschwerde, soweit diese sich auf den Ersteinsatz bezieht, daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, und der Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz von 26 Diensttagen im Jahr 2014 zu leisten hat, dass soweit sich die Beschwerde auf die Festlegung des Beendigungstermins des langen Einsatzes auf einen einhaltbaren Termin im Jahr 2016 bezieht, in diesem Umfang gutzuheissen ist, da zwischen August 2015 und dem durch die Vorinstanz festgesetzten Termin per 31. Dezember 2015 nicht 180 Tage liegen, was die Zentralstelle selber einräumt, und die Sache zur neuen Festsetzung des Beendigungstermins des langen Einsatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, da es nicht am Gericht ist, einen neuen Termin festzusetzen, der den tatsächlichen Gegebenheiten in Bezug auf Einsatzbetriebe bzw. -möglichkeiten Rechnung trägt, darüber hinaus (betr. Antrag auf Beendigung langer Einsatz per Mitte August 2018) aber nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur neuen Festsetzung eines einhaltbaren Beendigungstermins des langen Einsatzes (im Jahr 2016) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 23. Oktober 2014