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B-9/2015

B-9/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-19 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun(Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Lorena Studer Versand: 24. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-9/2015 Urteil vom 19. März 2015 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Lorena Studer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...), Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung langer Einsatz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1989, am 13. Dezember 2011 zum Zivildienst zugelassen wurde, zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet worden ist und davon bisher 34 Diensttage geleistet hat, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...) (nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 darauf hinwies, dass er spätestens am 1. September 2014 seinen langen Einsatz von 180 Diensttagen beginnen müsse, dass die Vorinstanz nach Gutheissung eines ersten Dienstverschiebungs­gesuchs des Beschwerdeführers am 22. Januar 2013 mit Verfügung vom 6. Februar 2014 ein erneutes Dienstverschiebungsgesuch und sinngemäss die Aufteilung des langen Einsatzes auf die Jahre 2015 und 2016 guthiess, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2014 ein weiteres Dienstverschiebungsgesuch für den langen Einsatz gestellt und beantragt hat, den gesamten langen Einsatz im Jahr 2016 leisten zu können, da er seiner Pflicht zur Leistung eines Teils des langen Einsatzes im Jahr 2015 nicht nachkommen könne, weil er an der Universität Basel Rechtswissenschaften studiere und zudem alleinerziehender Vater sei, dass die Vorinstanz nach weiterem Schriftenwechsel (13. und 15. Okto­ber 2014) mit Verfügung vom 19. November 2014 das Dienstverschiebungsgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, einen ersten Teil des langen Einsatzes im Jahr 2015 und den zweiten Teil spätestens im Jahr 2016 zu leisten, sowie eine Einsatzvereinbarung für den ersten Teil spätestens bis zum 15. Januar 2015 einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs vom 21. September 2014 beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Januar 2015 der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung setzte und feststellte, dass der Beschwerde in Bezug auf die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung die aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde im Umfang einzutreten ist, als sich diese auf die Pflicht zur Leistung eines Teils des langen Einsatzes im Jahr 2015 bezieht, dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Möglichkeit zur Zahlung der Wehrpflichtersatzabgabe sowie die Umteilung in den Zivilschutz beantragt, mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4791/2014 vom 21. Oktober 2014), dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. Sep­tember 1996 [ZDV, SR 824.01]), dass eine zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leistet, wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV), wobei die Mindestdauer eines Einsatzes 26 Tage beträgt (Art. 38 Abs. 1 ZDV), dass die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, den langen Einsatz innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats abzuschliessen hat, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV), dass der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz nach rechtskräftiger Zulassung zum Zivildienst am 2. Februar 2012 demnach bis Ende Februar 2015 zu leisten gehabt hätte, er am 12. Januar 2014 ein Dienstverschiebungsgesuch zur Leistung des langen Einsatzes in den Jahren 2015 und 2016 stellte und die Vorinstanz dieses mit Verfügung vom 6. Februar 2014 guthiess, dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV), und das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung u.a. gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monaten eine wichtige Prüfung ablegen muss (Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV) oder eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, sollte er im Jahr 2015 Zivildienst leisten müssen, könne er das Studium nicht seriös weiterführen, da unzählige Arbeiten, Prüfungen und Seminare auf ihn zukommen würden, welche er absolvieren und zeitnah bestehen müsse, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2015 Prüfungen ablegen muss, er drei Monate vor sowie während diesen Prüfungen nicht verpflichtet werden kann, einen Zivildiensteinsatz zu absolvieren, ihm jedoch vor und nach dem betreffenden Zeitraum noch genügend Zeit bleibt, um zumindest einen Teil des langen Einsatzes im Jahr 2015 zu leisten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit seiner Dienstpflicht in Einklang zu bringen und diese mit der erforderlichen Sorgfalt zu planen, er im Herbst 2013 sein Studium im Wissen um die Pflicht zur Leistung seines langen Einsatzes grundsätzlich bis Ende Februar 2015 aufgenommen hat und es ihm möglich gewesen wäre, den langen Einsatz vor Beginn des Studiums zu absolvieren, dass der Beschwerdeführer daher eine allfällige Unterbrechung des Studiums mit etwas gutem Willen hätte abwenden können und die Situation des Beschwerdeführers insgesamt mit jener der zahlreichen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen ist, die ihr Studium zur Leistung des langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5767/2014 vom 17. Februar 2015), dass angesichts dieser Umstände kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. a oder Bst. b ZDV vorliegt, dass ein Dienstverschiebungsgesuch ferner gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteil des BundesverwaltungsgerichtsB-5118/2014 vom 18. Dezember 2014 m.H.), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, er habe die letzten Jahre damit verbracht, die Erziehung seines Kindes, seinen Job, seine zusätzliche Ausbildung sowie die der Mutter des Kindes, die Unterstützung seiner Mutter und die finanzielle Versorgung unter einen Hut zu bringen, dass er weiter ausführt, ihm sei eine Arbeitsstelle mit grossem Potenzial angeboten worden und sollte er diese nicht antreten können, käme er bei der Zukunftsplanung an seine Grenzen, wobei es utopisch sei, dass er die Stelle antreten und dann noch seinen Zivildienst leisten könne, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5051/2014 vom 3. Februar 2015), dass die Aufgabe, die Dienstpflicht insbesondere mit den familiären Verpflichtungen abzustimmen, wie die Zentralstelle zutreffend vorbringt, von jedem militär- und zivildienstpflichtigen Schweizer gelöst werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1515/2013 vom 14. Mai 2013), dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden darf als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 5767/2014 vom 17. Februar 2015 m.H.), dass die Situation des Beschwerdeführers mit derjenigen vieler Eltern vergleichbar ist, welche die Betreuungsaufgaben gemeinsam wahrnehmen und beide erwerbstätig sind, wobei es grundsätzlich zumutbar erscheint, die Kinderbetreuung allenfalls extern zu regeln und der Beschwerdeführer genügend Zeit hatte und noch hat, zusammen mit der Mutter des Kindes eine befriedigende Lösung für die Kinderbetreuung für die Zeit seiner dienstlichen Abwesenheit im Jahr 2015 zu finden, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Unvereinbarkeit der neuen Arbeitsstelle mit der Leistung eines Teils des langen Einsatzes im Jahr 2015 in keiner Weise belegt, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen das Vorliegen einer eigentlichen Notsituation für den Beschwerdeführer und seine engsten Angehörigen nicht rechtsgenüglich dargetan wurde, dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV), dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, der Beschwerdeführer einen ersten Teil des langen Einsatzes und somit mindestens 26 Diensttage im Jahr 2015 zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen hat, dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass vorliegend noch nicht von Mutwilligkeit gesprochen werden kann, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun(Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Lorena Studer Versand: 24. März 2015