Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen zurück); Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Deborah Staub Versand: 10. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6554/2017 Urteil vom 5. April 2018 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiberin Deborah Staub. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Zivildienst (Dienstverschiebung). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...), mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. August 2015 zum Zivildienst zugelassen wurde; dass der Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfügung vom 1. September 2015 über die Gesamtdauer der Zivildienstleistung von 294 Tagen informiert wurde; dass das Regionalzentrum Rüti/ZH der Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2017 orientierte, er müsse seinen obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer bis spätestens am 30. April 2018 begonnen haben; dass es ihn gleichzeitig aufforderte, das vollständig ausgefüllte Formular "Einsatzvereinbarung" bis am 15. Juli 2017 einzureichen; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 26. Juli 2017 unter Hinweis auf ihre schriftliche Aufforderung vom 16. Mai 2017 bat, die ausstehende Einsatzvereinbarung bis am 31. August 2017 einzureichen, widrigenfalls von Amtes wegen ein Aufgebot erlassen werde, bei welchem er weder den Zeitpunkt noch den Ort seines Einsatzes selber bestimmen könnte und für welches eine Gebühr von bis zu Fr. 540.- erhoben würde; dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 26. August 2017 eine Verschiebung seines langen Einsatzes in den Zeitraum vom August 2021 bis zum August 2022 beantragte; dass er zur Begründung den Besuch des Vollzeitstudiums bei der internationalen Hochschule für (...) von 22. August 2017 bis August 2021 anführte und in der Rubrik "unzumutbare Nachteile aufgrund Unterbrechung von Studium oder Ausbildung" festhielt, dass er die Studiengebühren nochmals bezahlen, das Aufnahmeverfahren erneut durchlaufen müsste und es schwierig sei einen Studienplatz zu erhalten, weshalb er das Studium ab August 2017 beginnen wolle; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2017 um Beantwortung ergänzender Fragen und Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 20. September 2017 ersuchte; dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Unterlagen nachreichte; dass das Regionalzentrum sich beim Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 telefonisch meldete und in der Folge die Frist bis zum 9. Oktober 2017 erstreckte; dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Oktober 2017 die geforderten Unterlagen und Begründungen teilweise nachreichte; dass er in der E-Mail ausführte, er erreiche bei einem Studienunterbruch die erforderlichen Credits nicht, zudem müsse er das Aufnahmeverfahren erneut durchlaufen und die Studiengebühren nochmals bezahlen; dass er zudem vorbrachte, er habe nach der Berufsmatura einen solch begehrten und begrenzten Studienplatz an der Fachhochschule (...) erhalten und deshalb den langen Diensteinsatz noch nicht absolviert; dass er schliesslich erklärte, er habe gemäss Jahresprogramm der Fachhochschule (...) keine Möglichkeit, 90 Diensttage am Stück zu absolvieren, weshalb er gezwungen wäre, das Studium abzubrechen; dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch vom 26. August 2017 mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 teilweise guthiess und dabei anordnete, der Beschwerdeführer müsse den langen Einsatz von 180 Diensttagen bis spätestens 3. September 2018 beginnen; dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 18. November 2017 (Poststempel: 20. November 2017) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, sinngemäss eine Verschiebung des langen Zivildiensteinsatzes auf die Zeit "nach seinem Studium" beantragt und zur Begründung entscheidende Nachteile in seiner beruflichen Laufbahn geltend macht; dass die Vorinstanz in ihrer einlässlich begründeten Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-tober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]); dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 lit. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteils-voraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 lit. d ZDG die Erbringung ordentli-cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss, dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV; SR 824.01]); dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine Re-krutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Ta-gen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2; Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016, E. 2.2, sowie B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016, S. 4); dass Art. 39a ZDV per 1. Januar 2018 revidiert worden ist und die angefochtene Verfügung am 24. Oktober 2017 erging; dass für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen worden sind, zur Abfolge der Einsätze die Übergangsregelungen des Art. 118 ZDV gelten, welche seit dem 1. Januar 2018 in Kraft sind; dass die Übergangsregelung des Art. 118 Bst. b ZDV Folgendes festhält: "Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet."; dass der Art. 39a Abs. 2 b ZDV im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2017 folgendermassen lautete: "Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet."; dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen wurde, weshalb er nach dem massgebenden Recht im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung seinen langen Einsatz bis zum 30. April 2018 begonnen haben musste; dass die Frage der Weitergeltung des bisherigen Rechts bzw. Anwendung des neuen Rechts vorab aufgrund des anwendbaren Gesetzes- bzw. Verordnungsrechts zu lösen ist (vgl. BGE 139 II 263 E. 6; PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 24 Rz. 15 ff.); dass demnach vorliegend die mit Art. 118 Bst. b ZDV erlassene Übergangsbestimmung massgebend ist; dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Übergangsbestimmung seinen langen Einsatz grundsätzlich erst bis Ende 2018 geleistet haben müsste; dass die Übergangsbestimmung eine mildere Regelung darstellt und der Beschwerdeführer damit eine längere Zeitspanne für den Einsatz zur Verfügung hat; dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2017 die Dienstverschiebung teilweise guthiess und seinen Einsatzbeginn auf spätestens 3. September 2018 festsetzte, womit der Beschwerdeführer noch länger Zeit erhält, als in der Übergangsbestimmung vorgesehen ist; dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 26. August 2017 bei der Vorinstanz um Dienstverschiebung für seinen langen Einsatz auf die Zeit zwischen August 2021 und August 2022 ersuchte; dass sich der Beschwerdeführer dabei auf Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV beruft, wonach die Vollzugsstelle das Dienstverschiebungsgesuch eines Pflichtigen unter anderem dann gutheissen kann, wenn dieser eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre; dass er dies in der Beschwerde folgendermassen begründet: "Ich mache geltend, dass sich entscheidende Nachteile in meiner beruflichen Laufbahn ergeben, wenn ich den Dienst zu diesem Zeitpunkt antreten muss. Ich bin bereit, den Dienst nach meinem Studium nachzuholen."; dass er seiner Beschwerde eine Bestätigung der Direktionsassistentin der Fachhochschule (...) beifügte, worin Folgendes dargelegt wird: "Gerne bestätige ich, dass du seit dem 28. August 2017 bei uns immatrikuliert bist und zurzeit das erste Trimester 2017/2018 des (...)-studiums absolvierst. Die Regelstudienzeit beträgt vier Jahre. Für die Zertifizierung der ECTS der praktischen Module beträgt die Anwesenheitspflicht 90%. Eine längere Abwesenheit hätte die Wiederholung des Studienjahres zur Folge. Die Studiengebühren für die Wiederholung eines Studienjahres betragen CHF 5'000.00. Wir empfehlen dir die Fraktionierung des Dienstes und den Einsatz während den Sommerferien zu leisten."; dass die Vorinstanz darauf namentlich erwiderte: "Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. August 2015 zum Zivildienst zugelassen. Dieser Entscheid wurde am 2. Oktober 2015 rechtskräftig. Spätestens am Einführungskurs vom 25. November 2015 wurde der Beschwerdeführer umfassend über seine Rechte und Pflichten als Zivildienstleistender und damit insbesondere auch über seine Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes informiert. Der Beschwerdeführer traf seinen Entscheid, anschliessend an die Berufsmatura die Fachhochschule (...) zu besuchen, somit im Wissen um seine Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes. (...)" dass die Vorinstanz gemäss der Anordnung in der angefochtenen Verfügung die zusätzliche Dienstverschiebung - Beginn des langen Einsatzes per 3. September 2018 - als angemessen erachtet und dazu namentlich ausführt: "Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bei einem Einsatzbeginn Ende April 2018 das Studienjahr abbrechen müsste und ihm dadurch Kosten von 5'000 Franken entstünden, verfügte das Regionalzentrum daher eine teilweise Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs, wonach der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz nun spätestens am 3. September 2018 beginnen muss. Jedoch war das Regionalzentrum der Ansicht, dass keine unzumutbaren Nachteile vorliegen, wenn er den langen Einsatz nicht erst nach dem Studium, sondern bereits nach dem Abschluss des ersten Studienjahres leisten und das Studium dadurch für ein Jahr unterbrechen muss. Diese Ausführungen treffen ebenfalls zu, wenn der Beschwerdeführer gemäss neuem Recht (Art. 118 Buchstabe b ZDV) seinen langen Einsatz bis Ende 2018 geleistet haben müsste." (...) "Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ernsthaft gefährdet oder gar verunmöglicht werden könnte, wenn er den langen Einsatz der angefochtenen Verfügung entsprechend leisten muss." (...) "Anlässlich eines Telefonats mit der Fachhochschule (...) vom 24. November 2017 wurde der Vollzugsstelle mitgeteilt, dass eine Unterbrechung von einem Jahr zwar nicht ideal sei. Wenn es jedoch nicht anders gehe, könnten Studierende für ein Jahr beurlaubt werden." dass der Beschwerdeführer verpflichtet war und ist, seine beruflichen Auf-gaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteil des BVGer B-5767/2014 vom 17. Februar 2015, S. 5), und die Erfüllung seiner Zivil-dienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubezie-hen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015, S. 5 mit Hinweis); dass sein Entscheid zum Besuch der Fachhochschule (...) ab 28. August 2017 in Kenntnis seiner Dienstpflicht fiel; dass er den geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund demzufolge selber herbeigeführt hat, was nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gegen eine Gutheissung seines Gesuchs spricht (vgl. Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017, S. 10 m.H.); dass nicht erkennbar ist, inwiefern der vorgesehene lange Zivildienstein-satz entscheidende Nachteile in der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers ergeben könnte und seinen Abschluss an der (...) ernsthaft gefährden würde, zumal ein Wiedereinstieg nach einem entsprechenden Unterbruch möglich ist; dass damit unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Unterbruch des Studiums für den Beschwerdeführer einen unzumutbaren Nachteil zur Folge hätte, womit die Vorinstanz das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrunds i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV zu Recht teilweise verneint hat; dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass es ihm offen steht, einen langen Einsatz von mehr als 180 Tagen zu leisten (Art. 37 Abs. 1 ZDV), womit er die Möglichkeit hätte, während des Unter-bruchs seiner Ausbildung einen grossen Teil seiner verbleibenden Zivil-diensttage zu leisten, was seine persönliche Karriereplanung nicht über Gebühr verzögern würde; dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienst-pflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteile des BVGer B-5479/2017 vom 24. Oktober 2017, S. 9, und B-2762/2017 vom 28. Juni 2017, S. 5), deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht geltend macht und was deshalb ohne Weiteres verneint werden kann; dass sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist; dass ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zi-vildienstes kostenlos ist, sofern es sich wie vorliegend nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 lit. i des Bundesgerichtsgeset-zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen zurück); Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Deborah Staub Versand: 10. April 2018