Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer; - die Vorinstanz; - das Regionalzentrum [...] der Vollzugsstelle für den Zivildienst. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer Versand: 29. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2762/2017 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2016 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 363 Diensttagen verpflichtet wurde; dass sich der Beschwerdeführer beim System E-ZIVI anmeldete und sein Einverständnis mit der elektronischen Zustellung aller Verfügungen erklärte; dass das Regionalzentrum [...] (Regionalzentrum) der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 orientierte, er müsse im Jahr 2017 seinen ersten Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Tagen leisten; dass es ihn gleichzeitig aufforderte, bis am 15. Februar 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen, was der Beschwerdeführer unterliess; dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 22. Februar 2017 an seine Einsatzpflicht für dieses Jahr erinnerte und ihn aufforderte, bis zum 9. März 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen, was wiederum nicht geschah; dass es den Beschwerdeführer am 16. März 2017 telefonisch zu kontaktieren versuchte und dieser bei seinem Rückruf geltend machte, er habe keine E-Mails betreffend die Zustellungen der Vorinstanz erhalten; dass der Beschwerdeführer ausserdem erklärte, er habe weder ärztlich diagnostizierte gesundheitliche Einschränkungen, welche bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten ausschliessen würden, noch sei er 2017 während einer bestimmten Zeit hinsichtlich der Leistung eines Zivildiensteinsatzes eingeschränkt; dass das Regionalzentrum die Frist zur Einreichung der Einsatzvereinbarung anlässlich dieses Telefonats bis zum 30. März 2017 erstreckte und dem Beschwerdeführer mitteilte, nach Fristablauf werde er, falls nötig, einen eingeschriebenen Brief mit einer letzten Mahnung und der Androhung eines Aufgebotes von Amtes wegen erhalten; dass der Beschwerdeführer auch innerhalb dieser Frist keine Einsatzvereinbarung einreichte; dass das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 31. März 2017 eine letzte Fristerstreckung bis zum 15. April 2017 gewährte und ihm für den Säumnisfall ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könnte, androhte; dass der Beschwerdeführer der Vollzugsstelle weiterhin keine Einsatzvereinbarung einreichte; dass ihn das Regionalzentrum mit Verfügung vom 28. April 2017 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 14. August bis zum 8. September 2017 beim [...] aufbot und ihm eine Gebühr von Fr. 189.- auferlegte; dass es ihn mit separater Verfügung gleichen Datums für den 29. Mai 2017 zu einem Vorstellungsgespräch aufbot; dass der Beschwerdeführer mit einem undatierten, am 11. Mai 2017 aufgegebenen Schreiben (eingegangen am 15. Mai 2017) eine "Beschwerde gegen Verfügung Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz [...]" erhob und dabei geltend machte, aufgrund seiner Arbeit bei [...] sei ihm ein Einsatz im verfügten Zeitraum nicht möglich; zudem wolle er seinen Einsatz in Y._______ absolvieren, weil er wegen Schlafstörungen nicht in einem fremden Bett schlafen könne; dass dieser Eingabe ein Schreiben des Arbeitgebers beigefügt war, welches festhielt, im August und September falle im Bereich, in dem der Beschwerdeführer tätig sei, ein sehr hohes Arbeitsvolumen an, und das Unternehmen sei auf den Einsatz jedes Mitarbeitenden angewiesen; dass die Eingabe jedoch weder die angefochtene Verfügung noch eine Absenderadresse enthielt; dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 16. Mai 2017 aufforderte, bis zum 22. Mai 2017 klare Rechtsbegehren zu stellen, diese hinreichend zu begründen und eine Kopie der angefochtenen Verfügung nachzureichen; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2017 sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei für die Zeit vom 14. September bis zum 8. Oktober 2017 neu aufzubieten, wobei er wiederum auf die hohe Arbeitsbelastung und seine Schlafstörungen hinwies; dass dem Schreiben einzig eine Kopie der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2017 sowie ein inhaltlich mit dem bereits ins Recht gelegten Schreiben identisches Schriftstück seines Arbeitgebers beigelegt waren; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragte und argumentierte, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung zu Unrecht ergangen sein sollte; auch die in der Beschwerde sinngemäss geltend gemachten Dienstverschiebungsgründe - zu denen die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen Stellung nehme - seien nicht stichhaltig; dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2017 Gelegenheit gab, bis zum 23. Juni 2017 eine allfällige Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen, was der Beschwerdeführer nicht getan hat; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer erbringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01); dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, bis zum Ende des Jahres, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage leistet, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV); dass die Vollzugsstelle, wenn die Ergebnisse der Suche des Zivildienstpflichtigen den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 ZDV); dass der Zivildienstpflichtige, wenn er zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 5 ZDV); dass der vorgängig angedrohte Erlass der beiden Aufgebote von Amtes wegen vom 28. April 2017 nicht zu beanstanden ist, nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Ermahnungen mit Fristerstreckungen keine Einsatzvereinbarung eingereicht hat; dass der Beschwerdeführer wegen eines sehr hohen, allerdings nicht näher spezifizierten bzw. substantiierten Arbeitsvolumens eine Dienstverschiebung auf den Zeitraum vom 14. September bis zum 8. Oktober 2017 beantragt; dass die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutheissen kann, wenn der Zivildienstpflichtige glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV); dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 7 m.H.); dass eine derartige ausserordentliche Härte umgekehrt nicht schon dann vorliegt, wenn sich der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht des Arbeitnehmers einer gewissen Mehrbelastung gegenübersieht sowie umdisponieren und allenfalls in der innerbetrieblichen Arbeitsteilung vorübergehend zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen muss, zumal sich solche Situationen auch aus anderen Gründen, wie namentlich Ferien, Krankheit oder Militärdienst eines Arbeitnehmers, ergeben können (vgl. Urteile des BVGer B- 160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 9 m.H. und B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 2.2); dass zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als etwa krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (statt vieler: Urteil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 m.H.); dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann (Urteil des BVGer B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016 S. 6); dass dies umso mehr gilt, wenn es sich, wie hier, nicht um eine plötzliche Abwesenheit handelt (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5); dass der Beschwerdeführer eine ausserordentliche Härte im Sinne einer eigentlichen Notsituation gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nicht substantiiert bzw. glaubwürdig dargelegt hat und dass sich eine solche auch nicht aus dem wenig konkreten Schreiben seines Arbeitgebers vom 11./19. Mai 2017 ergibt; dass der Beschwerdeführer sodann einen Einsatz in Y._______ (erste Eingabe) bzw. im Kanton Y._______ (zweite Eingabe) beantragt, weil er unter Schlafstörungen leide, welche es ihm verunmöglichten, in einem fremden Bett zu schlafen; dass er vor seiner Zulassung zum Zivildienst für militärdiensttauglich befunden worden war und im Militärdienst auch nicht zu Hause hätte übernachten können; dass er die Frage nach dem Vorhandensein ärztlich diagnostizierter gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder anderer Einschränkungen hinsichtlich des Leistens eines Zivildiensteinsatzes anlässlich seines Telefonates mit dem Regionalzentrum vom 16. März 2017 verneinte; dass er die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Schlafstörungen weder mittels eines Arztzeugnisses noch sonstwie substantiiert, mithin ebenfalls nicht glaubwürdig dargelegt hat; dass er im Übrigen ausreichend Zeit gehabt hätte, selber eine Einsatzmöglichkeit in der Nähe seines Wohnortes zu suchen; dass die Beschwerde daher abzuweisen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass Mutwilligkeit nicht vorliegt und deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer;
- die Vorinstanz;
- das Regionalzentrum [...] der Vollzugsstelle für den Zivildienst. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer Versand: 29. Juni 2017