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B-7551/2016

B-7551/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-19 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 23. Januar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7551/2016 Urteil vom 19. Januar 2017 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...), Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juli 2016 zum Zivildienst zugelassen und mit Verfügung vom 25. August 2016 zur Leistung von 174 Diensttagen bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst verpflichtet wurde, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...) (nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 unter Hinweis auf ihre Internetseite über seine Zivildienstpflicht informierte, so insbesondere über die Pflicht, im Jahre 2017 einen ersten Zivildiensteinsatz von mindestens 54 Diensttagen zu leisten, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 15. Januar 2017 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ein Gesuch um Verschiebung des Ersteinsatzes auf das Jahr 2018 (Sommersemesterferien 2018) stellte, da ihm die Absolvierung des Ersteinsatzes nach Abschlusses seines Passerellenlehrganges im September 2017 den nahtlosen Beginn seines geplanten Universitätsstudiums verunmöglichen würde und er in der Folge das Studium erst ein Jahr später beginnen könnte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 darum bat, ergänzende Unterlagen zu seinem Gesuch einzureichen (Einschreibebestätigung der Universität sowie Bestätigung der Universität betreffend Studienbeginn) und insbesondere darzulegen, worin die konkreten Nachteile eines späteren Studienbeginns liegen würden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2016 ausführte, dass ihm der Passerellenlehrgang eine optimale Vorbereitung auf ein Studium an der Universität (...) ermögliche, da der Beginn des Studiums nahezu nahtlos an das Ende des Lehrganges anschliesse und ihm so ein Studienbeginn ohne Lernrückstand möglich wäre, was besonders von Bedeutung sei, denn wie wichtig ein nahtloser Übergang zum Studienbeginn sei, habe er zu Beginn des Passerellenlehrganges erfahren, als ihm der Start aufgrund dessen, dass er bereits nach Abschluss der Berufsmaturität zur Absolvierung der Rekrutenschule ein Zwischenjahr einlegen musste, schwer gefallen sei, da er in der Zwischenzeit viel Schulwissen verloren hatte, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 24. Oktober 2016 um Verschiebung des Ersteinsatzes mit Verfügung vom 18. November 2016 ablehnte und gleichzeitig festlegte, dass der Beschwerdeführer zur Leistung eines Einsatzes von mindestens 54 Diensttagen im Jahr 2017 verpflichtet sei, und er eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis spätestens zum 15. Januar 2017 einzureichen habe, dass der Beschwerdeführer mit Telefonat vom 22. November 2016 und schriftlicher Eingabe vom 27. November 2016 ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einreichte und zur Begründung vorbrachte, er sei innerhalb der Rekrutenschule dazu gezwungen worden, die Unteroffiziersschule zu durchlaufen, obschon er den verantwortlichen Offizieren in mehreren Gesprächen erläutert habe, dass er bereits zum Passerellenlehrgang mit Beginn am 24. Oktober 2016 zugelassen worden sei, und er in der Folge, als ihm ein Fraktionieren verunmöglicht wurde, keinen anderen Weg mehr sah, als ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zu stellen, da er ansonsten seinen Grad bis Mitte November 2016 hätte abverdienen müssen und dadurch verspätet in den Passerellenlehrgang gestartet wäre, was sich im Nachhinein angesichts der Schulstoffmenge für ihn als unmöglich herausgestellt hätte, dass die Vorinstanz mit Email vom 30. November 2016 das Wiederwägungsgesuch mit der Begründung ablehnte, das Gesuch enthalte lediglich detaillierte Informationen zu seinen Beweggründen aber keine neuen oder relevanten Gründe für eine Wiedererwägung der abschlägigen Verfügung vom 18. November 2016, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 4. Dezember 2016 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs vom 24. Oktober 2016 beantragt, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt, dass der Beschwerdeführer stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet hat, und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Januar 2017 für geschlossen erklärt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. b ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), dass der Zivildienst nach Art. 20 ZDG in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird, wobei die Mindestdauer des Ersteinsatzes der zivildienstpflichtigen Person, welche eine Rekrutenschule bestanden hat, mindestens 54 Tage beträgt (Art. 38 Abs. 3 lit. a ZDV), dass die zivildienstpflichtige Person den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr beginnt, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, der Bundesrat jedoch Ausnahmen vorsehen kann (Art. 21 Abs. 1 und 2 ZDG, Art. 38 Abs. 3 ZDV), dass der Beschwerdeführer seinen 54 Tage dauernden Ersteinsatz nach der am verfügten, in Rechtskraft erwachsenen Zulassung zum Zivildienst demnach grundsätzlich bis Ende 2017 zu leisten hat, dass der erste Einsatz gemäss Art. 39 ZDV unter anderem nur dann nach Ablauf der in Art. 21 ZDG festgesetzten Frist beginnt, wenn die Vollzugsstelle ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat, dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV), dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), oder wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, dass er vom 24. Oktober 2016 bis 7. September 2017 den Passerellenlehrgang an der (...)Schule in (...) absolviere und ihm ein elfwöchiger Zivildiensteinsatz nach Abschluss dieses Lehrganges die direkte Aufnahme eines Studiums an der Universität verunmögliche, weswegen er den Studienbeginn auf das Jahr 2018 verschieben müsste und daher einen Teil des im Passerellenlehrgang erarbeiteten Wissen verlieren würde, sodass er ins ohnehin schon anspruchsvolle Studium mit einem Lernrückstand starten müsste (Beschwerde, S. 1 f.), denn obschon ihm die Universität einen verspäteten Einstieg ins erste Semester des Grundstudiums womöglich erlauben würde, sei ein Bestehen des Basisjahres dadurch nahezu verunmöglicht, dass die Zentralstelle dagegen vorbringt, der Beschwerdeführer habe jene Ausbildung, welche ihm gemäss seinem Gesuch verunmöglicht werde, noch gar nicht begonnen, und er habe ausserdem jene Ausbildung, welche ihm das Studium ermöglichen würde, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, weshalb kein unzumutbarer Unterbruch einer Ausbildung vorliege, dass die Zentralstelle weiter vorbringt, die Verschiebung des Studienbeginns um ein Jahr stelle keine ausserordentliche Härte dar, denn zum einen habe die Verschiebung des Studienanfangs zur Folge, dass der Beschwerdeführer nunmehr seinen gesamten Zivildienst leisten könne und damit 2018 ohne Unterbruch in das Studium starten könnte, was ihm angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Verschiebung selber zu verantworten habe, zuzumuten sei, denn er habe sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst im Wissen darum, dass er im Jahr 2017 einen Ersteinsatz von 54 Tagen werde leisten müssen, gestellt, und im Übrigen auch angeben, dass er dieses Gesuch nur gestellt habe um sicherzustellen, dass er den Passerellenlehrgang von Anfang an besuchen könne, da ihm dies mit der Einteilung in die Unteroffiziersschule gegen seinen Willen und der Überschneidung des Lehrgangbeginns und Dauer des Militärdienstes nicht möglich gewesen wäre, dass hierzu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den Passerellelenlehrgang im vollen Wissen um seine Dienstpflicht angetreten ist (Beschwerde, S. 1), und sich insbesondere bewusst war, dass er nach dessen erfolgreicher Beendigung einen Ersteinsatz im Zivildienst zu leisten haben werde, dass sich die Situation des Beschwerdeführers insgesamt nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen unterscheidet (vgl. Urteil des BVGer B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7), dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteile des BVGer B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 5, B-5767/2014 vom 17. Februar 2015 S. 5), und die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015), weshalb die von einem Unterbruch betroffenen Unterrichtsstunden gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar sind, sodass ein solcher Unterbruch nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. Urteil des BVGer B-402/2016 vom 16. Juni 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen), dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass die Leistung eines 54tägigen Einsatzes im konkreten Fall nicht zu einer Unterbrechung einer Ausbildung führen würde, da er den Einsatz nach Abschluss des Passerellenlehrgangs und vor Beginn der nächsten Ausbildung zu leisten hat, was einzig einem zu verschiebenden Beginn einer Ausbildung entsprechen würde, dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, die Absolvierung des strittigen Ersteinsatzes würde zur Folge haben, dass er seinen Studienbeginn um ein Jahr verschieben müsste, da ein verspäteter Einstieg ins erste Studienjahr - selbst wenn ein solcher durch die Studienleitung bewilligt würde - faktisch zur Folge hätte, dass er das Basisjahr nicht bestehen würde, da ein selbstständiges nachholen des Lernstoffes in dem Umfang nicht möglich ist (Beschwerde, S. 2), dass diese vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung vom Studiensekretariat der Universität (...) bestätigt wird (Vernehmlassung, S. 4, Ziff. 2.3), dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Verschiebung des Studienbeginns um ein Jahr entspreche für ihn einer ausserordentlichen Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV, dass ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass die Zentralstelle das Vorliegen einer ausserordentlichen Härte verneint (vgl. S. 5 hiervor), dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (so zuletzt z.B. Urteile des BVGer B-5040/2015 vom 28. September 2015 S. 7 und B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5, mit Hinweisen), dass zudem die Grundregel zu beachten ist, wonach zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643, S. 1672), was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigen Zeitpunkt auswählen kann (Urteil des BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine), dass dem Beschwerdeführer allerdings im Rahmen des Tatbeweismodells die Begründung, mit welcher er um die Zulassung zum Zivildienst ersucht hatte, nicht zur Last gelegt werden darf, weshalb die diesbezügliche Argumentation der Zentralstelle nicht zu berücksichtigen ist, dass im vorliegenden Fall offenkundig und unbestritten davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss des Passerellelenlehrgangs den Beginn seines Studiums um ein Jahr verschieben müsste, da er aufgrund seiner Dienstpflicht das erste Semester aussetzen müsste, andernfalls ein erfolgreiches Bestehen des ersten Studienjahres faktisch verunmöglicht würde, dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, seine bisherigen Erfahrungen zeigten, dass ihm der Einstieg in ein anspruchsvolles Unterrichtsprogramm nach einem längeren Unterbruch sehr schwer falle, dies habe sich zu Beginn des Passerellelenlehrgangs deutlich gezeigt, als er aufgrund der Rekrutenschule erst ein Jahr nach Abschluss der Berufsmaturität antreten konnte, dass dem Beschwerdeführer entgegen zu halten ist, dass er damit lediglich angibt, dass ihm der schulische Einstieg nach einem Zwischenjahr jeweils schwer falle, womit er aber weder geltend macht noch belegt, dass er beispielsweise über das Übliche hinausgehende Lernschwierigkeiten hätte, dass der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend darlegt, inwiefern ein späterer Studienbeginn ihn in eine Notlage führen werde, dass auch in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen ist, dass sich die diesbezügliche Situation des Beschwerdeführers insgesamt nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen unterscheidet und es ist ihm daher zuzumuten ist, seine Dienstpflicht vor Beginn des Studiums zu erfüllen (vgl. Urteil des BVGer B-402/2016 vom 16. Juni 2016 E. 4.3.2, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7), dass dem Beschwerdeführer infolge eines späteren Studienbeginnes im Herbst 2018 die Möglichkeit offensteht, nach Abschluss des Passerellenlehrgangs sämtliche Diensttage zu leisten und sein Studium damit ohne bestehende Dienstpflicht erfolgreich absolvieren zu können, dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz im Umfang von 54 Tagen im Jahre 2017 keine unzumutbaren Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt und auch keine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt, so dass kein Anlass besteht, den Einsatz des Beschwerdeführers zu verschieben, dass damit die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vor-instanz nicht zu beanstanden ist, dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, der Beschwerdeführer einen Ersteinsatz von mindestens 54 Diensttagen im Jahre 2017 zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen hat, dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (15. Januar 2017) während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteile des BVGer B-7982/2015 vom 22. März 2016, B-9/2015 vom 19. März 2015), dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass vorliegend Mutwilligkeit verneint werden kann, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 23. Januar 2017