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B-2582/2024

B-2582/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-17 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung des Regionalzentrums Rüti (hiernach: Vorinstanz) vom 2. November 2023 zum Zivildienst zugelassen (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 6), nachdem er die Rekrutenschule absolviert hatte. Mittels Verfügung vom 17. November 2023 wurde er zur Leistung von 179 Tagen Zivildienst verpflichtet (vi-act. 7). B. B.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Übersicht über seine Zivildienstpflicht zu, darunter auch seine Einsatzpflicht für das Jahr 2024 in Form eines Ersteinsatzes von 54 Diensttagen (vi-act. 8). B.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht im Jahr 2024 und forderte diesen auf, bis zum 31. Januar 2024 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen (vi-act. 9). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung erneut nicht nachkam, mahnte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Februar 2024 und forderte ihn auf, bis zum 15. März 2024 eine Einsatzvereinbarung nachzureichen, andernfalls werde ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen verfügt (vi-act. 10). Mit E-Mail vom 28. Februar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Suche nach einem Zivildiensteinsatz und der Einreichung eines Gesuchs um Dienstverschiebung. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer daraufhin am 29. Februar 2024 per E-Mail über Einsatzbereiche und Einsatzbetriebe, bei denen er schnell und unkompliziert einen Einsatz von 54 Diensttagen hätte vereinbaren können. Zudem teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er aus gewichtigen Gründen ein Dienstverschiebungsgesuch einreichen könne, dass jedoch im Moment keine solchen Gründe ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer müsse im Falle eines Dienstverschiebungsgesuchs unter anderem genauer darlegen, wann er sich für das Studium angemeldet habe, ob bzw. warum er im gesamten Studium keinen Zivildienst leisten könne, wann er den Arbeitsvertrag unterschrieben habe und wie seine persönliche Planung generell ausgesehen habe, als er sich im November 2023 dazu entschieden habe, zum Zivildienst zu wechseln (vi-act. 11). C. C.a Am 11. März 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Dienstverschiebungsgesuch per E-Mail bei der Vorinstanz ein, wobei er das amtliche Formular "Berufliche oder private Gründe" verwendete (vi-act. 12). Dem Gesuch war ein Begleitschreiben sowie eine Praktikumsbestätigung des (Betriebsname; hiernach: Praktikumsbetrieb) vom März 2024 beigelegt (vi-act. 13 und 14). Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Gesuch die Verschiebung seiner Einsatzpflicht im Jahr 2024 auf den Zeitraum vom Juli 2025 bis August 2025, wobei er als Grund für die gewünschte Dienstverschiebung das Feld "Drohender Verlust des Arbeitsplatzes" ankreuzte. C.b Mit Verfügung vom 4. April 2024 lehnte die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers mangels nachgewiesener Dienstverschiebungsgründe ab (vi-act. 15), insbesondere gehe aus den Unterlagen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verlieren würde und zudem liege seinerseits keine aussergewöhnliche Härte vor. C.c Mit E-Mail vom 5. April 2024 kontaktierte der Vater des Beschwerdeführers die Vorinstanz und bat um ein Telefonat bezüglich der Ablehnung des Dienstverschiebungsgesuchs. Die Vorinstanz teilte dem Vater mit, dass sie grundsätzlich mit den Zivildienstleistenden selber in Kontakt stehe und wies ihn auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hin, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (vi-act. 16). D. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er zusätzlich zu den der Vorinstanz bereits eingereichten Unterlagen neu einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Praktikumsbetrieb sowie E-Mailkorrespondenz zwischen seinem Vater und den Kommando Ausbildung der Schweizer Armee sowie E-Mailkorrespondenz mit zwei Einsatzbetrieben einreicht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2024 und die Gutheissung seines Gesuchs um Dienstverschiebung auf das Jahr 2025 (Beschwerde, S. 1). Zur Begründung führt er insbesondere aus, es würde für seinen Praktikumsbestrieb eine aussergewöhnliche Härte bedeuten, wenn er während der Hauptsaison einen Zivildiensteinsatz leisten müsste. Auch sei zu berücksichtigen, dass er ein Ausbildungspraktikum mit Arbeitsmodulen leiste. Somit würde ein Unterbruch des Praktikums oder gar die Verschiebung seines Studienbeginns für ihn eine aussergewöhnliche Härte bedeuten. E. Mit E-Mail vom 19. April 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz mit der Bitte um Hilfe bei der Einsatzsuche, worauf die Vorinstanz erneut Einsatzbereiche und Einsatzbetriebe aufzählte, bei denen der Beschwerdeführer schnell und unkompliziert einen Einsatz von 54 Tagen vereinbaren könnte (vi-act. 17). F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keine Dienstverschiebungsgründe nachweist. Insbesondere lege der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass vorliegend die Leistung eines Zivildiensteinsatzes zu einem Unterbruch einer schulischen oder beruflichen Ausbildung führen würde, welche mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Auch bestehe weder für den Beschwerdeführer noch für seinen Arbeitgeber eine aussergewöhnliche Härte im Sinne einer eigentlichen Notsituation. Ebenfalls lege der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass ihm im Falle der Erfüllung seiner Dienstpflicht im Jahr 2024 tatsächlich der Verlust seines Arbeitsplatzes drohen würde. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (Posteingang: 10. Juni 2024) reicht der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel ein. Mit Hinweis auf die Tatsachen, dass er mittlerweile zum Studium an der (Fachschule im Dienstleistungsbereich) per September 2024 zugelassen sei und sein Praktikum bis Ende August 2024 andaure, hält er sein Rechtsbegehren aufrecht. Er führt ausserdem aus, dass er auch nach Einreichen der Beschwerde weiterhin nach Möglichkeiten gesucht habe, kurzfristig im Juli/August 2024 noch eine ZIVI-Stelle zu finden, was sich als unmöglich erwiesen habe. Sowohl im März 2024 wie auch nochmals anfangs Mai 2024 habe er sich hilfesuchend an die Vorinstanz gewendet. Diese habe ihn zum einen auf das laufende Beschwerdeverfahren verwiesen, und ihm andererseits empfohlen, sich telefonisch bei diversen Einsatzbetrieben nach Einsatzmöglichkeiten zu erkundigen. Leider sei auch diese Suche ohne Erfolg verblieben. H. H.a Auf instruktionsrichterliche Nachfrage vom 12. Juni 2024 hin, bestätigt die zukünftige Ausbildungsstätte des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium mit Studienbeginn September 2024 zugelassen worden sei. Die Zulassung sei ohne Auflagen in Bezug auf noch zu absolvierende Praktika vor Zulassung erfolgt. Dies bedeute, dass die Zulassung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt würde, sollte er zwischen Mitte Juni und Anfang September keine weiteren praktischen Erfahrungen mehr sammeln. H.b Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2024 wurde den Parteien die Aktennotiz dieses Telefonates sowie das Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2024 zugestellt. Weiter wurde ihnen mitgeteilt, dass ohne anders lautende und sofort zu stellende Anträge im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. I. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2024 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).

E. 1.2 Soweit das ZDG keine verfahrensrechtlichen Spezialnormen enthält, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, also nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 65 Abs. 4 ZDG).

E. 1.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2024 elektronisch übermittelt. Damit hat der Beschwerdeführer mit Beschwerdeanhebung vom 17. April 2024 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) die dreissigtägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich liegen die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vor (Art. 44 ff. VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 ZDG). Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV), wobei die in Art. 38 Abs. 2 ZDV genannten Einsätze wie unter anderem Betreuungseinsätze in Lagern kürzer sein können.

E. 2.2 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vorinstanz das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a.während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis...

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Demgegenüber hat die Vorinstanz ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). Beim Entscheid über ein derartiges Gesuch steht der Vorinstanz ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV festgelegten Dienstverschiebungsgründe sind aber einer vollen richterlichen Kognition zugänglich. So stellen etwa die Kriterien des "unzumutbaren Nachteils" sowie der "ausserordentlichen Härte" unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 2.3; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 3.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer sinngemäss den Dienstverschiebungsgrund gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV (unzumutbare Nachteile aufgrund der Unterbrechung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung) geltend. Er führt aus, er habe im Jahr 2024 keine Zeit, um seinen 54-tägigen Ersteinsatz zu leisten, da er bis zum 31. August 2024 ein Ausbildungspraktikum absolviere, das ihn auf die (Fachschule) vorbereite, wo er im Anschluss an das Praktikum ein Studium mit Anwesenheitspflicht beginne (Beschwerde, S. 2).

E. 3.2 Die Vorinstanz klärte bei der (Fachschule) ab, ob es sich beim derzeitigen Praktikum des Beschwerdeführers im (Praktikumsbetrieb) um ein obligatorisches Praktikum handelt, welches für die Zulassung zum geplanten Studium an der (Fachschule) vorausgesetzt wird. Sie erhielt seitens (Fachschule) die Auskunft, dass vor Beginn des Bachelorstudiums ein Jahr Berufserfahrung in (Einsatzbereiche) nachgewiesen werden müsse. Das einjährige Praktikum könne entweder als Vorbereitung an der (Fachschule) absolviert werden oder extern geleistet werden, wobei ein externes Praktikum mindestens 12 Monate zu dauern habe, wovon jeweils drei Monate in den Bereichen (Bereich A), (Bereich B), (Bereich C) und (Bereich D) zu leisten seien. Bei der Anmeldung zum Studium an der (Fachschule) dürften beide Praktikumsvarianten nicht länger als zwei Jahre zurückliegen (Vernehmlassung, S. 3 sowie S. 4, Ziff. 2.2; vi-act. 18). In Bezug auf das derzeitige Praktikum des Beschwerdeführers beim Praktikumsbetrieb führt die Vorinstanz aus, die Praktikumsdauer vom 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2024 betrage nur acht Monate, was gemäss Auskunft der (Fachschule) nicht ausreiche, um den Bachelorstudiengang im September 2024 ohne vorgängiges Vorbereitungsjahr zu beginnen. Auch gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass das Praktikum in den von der (Fachschule) vorgegebenen vier Bereichen geleistet werde. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit vorliegend kein obligatorisches Praktikum absolviere, das zur Zulassung an der (Fachschule) vorausgesetzt werde. Folglich würde ein allfälliger Zivildiensteinsatz während des freiwilligen Praktikums weder zur Unterbrechung der schulischen oder beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers, noch zu einem späteren Beginn des im September 2024 geplanten Studiums führen (Vernehmlassung, S. 4 f., Ziff. 2.2). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bisher keine Immatrikulationsbestätigung oder ein(e) (Zulassungsbescheinigung) der (Fachschule) eingereicht. Dadurch sei nicht nachgewiesen, dass er im September 2024 tatsächlich ein Studium an der (Fachschule) beginnen werde. Sollte er sein Studium nicht im September 2024 beginnen, so hätte er nach seinem derzeitigen Praktikum genügend, Zeit, um seiner Zivildienstpflicht nachzukommen (Vernehmlassung, S. 5, Ziff. 2.3).

E. 3.3 Vorweg ist in Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Es besteht kein Zweifel, dass ein Ersteinsatz von 54 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 sowie B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7). Vorliegend wird gestützt auf die Abklärungen der Vorinstanz und der schriftlichen Bestätigung der (Fachschule) per E-Mail vom 6. Mai 2024 (vi-act. 18) festgestellt, dass ein mindestens einjähriges intern oder extern geleistetes Praktikum Zulassungsvoraussetzung zum Bachelorstudiengang an der (Fachschule) ist. Das derzeitige Praktikum des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2024 (resp. 1. Dezember 2023 unter Berücksichtigung des Vorpraktikums) bis zum 31. August 2024 beträgt hingegen nur acht, resp. neun Monate. Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, ist das derzeitige Praktikum grundsätzlich zu kurz, um die von der (Fachschule) geforderte mindestens einjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Zusätzlich ist fraglich, ob selbst bei genügend langer Dauer, die fachlichen Anforderungen der (Fachschule) in Bezug auf die Praktikumsbereiche erfüllt wäre. Vor diesem Hintergrund lag schon vor der Nachfrage durch das Gericht die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es sich hierbei um ein freiwilliges Praktikum handelt, welches der Beschwerdeführer ohne Auswirkungen auf seine schulische oder berufliche Ausbildung unterbrechen könnte. Insbesondere würde ein allfälliger Zivildiensteinsatz nicht dazu führen, dass er im September 2024 nicht an der (Fachschule) mit seinem Vorbereitungsjahr zum Bachelorstudium beginnen könnte. Wohl steht inzwischen fest, dass der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium an der (Fachschule) mit Studienbeginn am 9. September 2024 zugelassen worden ist (Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 1 mit Verweis auf Beilagen 4 und 5; vgl. [Zulassungsbescheinigung] [Beilage 5 der Stellungnahme vom 7. Juni 2024]). Indes bestätigt die (Fachschule), dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium ohne Auflagen bezüglich allfälliger noch zu leistender Praktika vor Zulassung bzw. Studienbeginn erfolgt sei (vgl. Aktennotiz vom 12. Juni 2024). Ebenso bestätigt die (Fachschule), dass die Zulassung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt würde, sollte er zwischen Mitte Juni und Anfang September keine weiteren praktischen Erfahrungen mehr sammeln (vgl. Aktennotiz vom 12. Juni 2024). Damit steht fest, dass ein allfälliger Zivildiensteinsatz von 54 Tagen einem Studienbeginn per 9. September 2024 trotz Unterbruch bzw. frühzeitigem Beenden seines zurzeit andauernden Praktikums nichts im Wege steht. Der Vollständigkeit halber ist dem Gesagten beizufügen, dass die Gründe des Beschwerdeführers für seinen Wechsel zum Zivildienst bei der Prüfung allfälliger Dienstverschiebungsgründe nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Leistung eines Zivildiensteinsatzes nicht zu einem Unterbruch einer schulischen oder beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers führen würde. Der Dienstverschiebungsgrund gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist folglich nicht erfüllt.

E. 4.1 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, da für den Praktikumsbetrieb von Mai bis August 2024 Hochsaison sei, könne der Betrieb während dieser Zeit nicht auf ihn verzichten. Falls er während diesem Zeitraum einen Zivildiensteinsatz leisten müsse und dadurch sein Studium verschieben oder sein Praktikum unterbrechen müsse, würde dies für ihn wie auch den Praktikumsbetrieb eine aussergewöhnliche Härte i.S.v. Art. 46 Abs. 4 [recte: Abs. 3] Bst. e ZDV darstellen (vi-act. 13; Beschwerde, S. 2).

E. 4.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine ausserordentliche Härte nur anerkannt werde, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seiner Arbeitgeberin vorliegen (Urteil des BVGer B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1). Die Vorinstanz bemängelt, der Beschwerdeführer hätte mittels einer geeigneten Einsatzplanung ohne Weiteres dafür sorgen können und müssen, dass er seinen Ersteinsatz in einem für ihn und seinen Arbeitgeber möglichst günstigen Zeitpunkt hätte leisten können. Es wäre seine Pflicht gewesen, mit seinem Arbeitgeber frühzeitig die geeigneten Planungsmassnahmen seiner absehbaren Abwesenheit zu ergreifen. Dem Arbeitgeber obliege es seinerseits, sein Unternehmen personell derart aufzustellen und zu organisieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich abgefangen werden könne (Urteil des BVGer B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016, S. 6). Dies gelte umso mehr, als es sich nicht um eine plötzliche Abwesenheit handle (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5) und der Beschwerdeführer als befristeter Praktikant angestellt sei. Auch wenn die Abwesenheit des Beschwerdeführers seinen Arbeitgeber zweifellos vor gewisse Herausforderungen stellen dürfte, erscheine sie zumutbar und es liege daher keine eigentliche Notsituation vor (Vernehmlassung, S. 5 f., Ziff. 3.2).

E. 4.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nach ständiger Rechtsprechung einzig bejaht wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder eben seinem Arbeitgeber eine echte Notsituation vorliegt (Urteil des BVGer B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.2.2). Nicht als eine solche kann die zusätzliche Belastung des Arbeitgebers durch die Abwesenheit der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere die Notwendigkeit, seine interne Organisation durch Personalanpassungen vorübergehend neu zu organisieren, qualifiziert werden, da eine solche Situation bereits bei Urlaub, Krankheit oder Militärdienst seiner Mitarbeiter eintritt (Urteile des BVGer B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.2.2 und B-5062/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.1). Es obliegt denn auch dem Arbeitgeber, sein Unternehmen so zu organisieren, dass selbst eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann, wobei berücksichtigt werden kann, dass in einem kleineren Betrieb eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters regelmässig schwieriger aufzufangen ist, als in grösseren Betrieben (Urteile des BVGer B-2477/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3.1 und B-3405/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.1). Die ausserordentliche Härte für den Arbeitgeber begründet der Beschwerdeführer damit, dass im Praktikumsbestrieb von Mai bis August 2024 Hochsaison herrsche und es in dieser Zeit für den Praktikumsbetrieb unmöglich sei, auf ihn zu verzichten (vi-act. 13), da er in diesem Familienbetrieb eine wichtige Stütze geworden sei, die kurzfristig nicht zu ersetzen sei (Beschwerde, S. 2). Es ist nachvollziehbar, dass im Praktikumsbetrieb (...) die Mitarbeitenden während der Hochsaison stark eingespannt sind. Allerdings wusste der Beschwerdeführer bereits spätestens seit dem Schreiben der Vorinstanz vom 8. Dezember 2023 Bescheid über seine Einsatzpflicht im Jahr 2024 in Form eines 54-tägigen Ersteinsatzes (vi-act. 8). In diesem Sinne führt der Beschwerdeführer auch aus, dass er bereits im Dezember 2023 für den für ihn günstigen Zeitraum vom März bis April 2024 nach Einsatzmöglichkeiten suchte, da in diesem Zeitraum in seinem Praktikumsbetrieb Betriebsferien und Tiefsaison seien. Konkret habe er sich beim (Einsatzbetrieb A) sowie beim (Einsatzbetrieb B) beworben, jedoch zunächst keine Antwort erhalten. Es habe sich offensichtlich als Fehler erwiesen, dass er dort nicht früher nachgehakt habe bzw. sich breiter beworben habe. Die Absagen habe er erst im Januar erhalten. Auch seine Anfrage (beim Einsatzbetrieb C) sei erfolglos gewesen, da dieser Einsatzbetrieb nur sechsmonatige Praktika anbiete (Beschwerde, S. 2; Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 2). Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf seine erfolglosen Bemühungen um einen Einsatzbetrieb seit Anhebung seiner Beschwerde (Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 2). So habe er im März 2024 und im Mai 2024 bei der Vorinstanz um entsprechende Hilfe angefragt, und sich auf deren Anraten hin telefonisch bei diversen Einsatzbetrieben um Einsatzmöglichkeiten im Juli/August 2024 erkundigt (Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 2), was ohne Erfolg blieb. Entweder seien für diese Einsätze zusätzliche Ausbildungen mitzubringen, welche ihm fehlten, oder es seien keine offenen Stellen für den massgebenden Zeitraum vor Studienbeginn offen (Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 2). Die vielen Absage zeigten, so der Beschwerdeführer, dass die Einsatzbetriebe längerfristig planen würden, so dass eine kurzfristige Einsatzmöglichkeit unmöglich zu finden sei (Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 2). Offensichtlich war sich der Beschwerdeführer bereits vor Beschwerdeanhebung bewusst, dass er aufgrund beschränkter Verfügbarkeit frühzeitig eine Einsatzmöglichkeit suchen muss. Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich drei Einsatzbetriebe vor Beschwerdeanhebung kontaktierte, trotz Dringlichkeit passiv zuwartete, sich erst mit E-Mail vom 28. Februar 2024 hilfesuchend an die Vorinstanz wandte und deren kurzfristig mögliche Einsatzmöglichkeiten nicht prüfte (vi-act. 11). Inwiefern er seinen Praktikumsbetrieb über seine 54-tägige Einsatzpflicht und diesbezügliche Suche nach Einsatzmöglichkeiten informierte, geht nicht aus den Akten hervor. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, seinen Einsatz vorausschauend mit dem Arbeitgeber und einem Einsatzbetrieb zu planen. Der Praktikumsbetrieb seinerseits steht in der Pflicht, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er die Absenz des Beschwerdeführers aufzufangen vermag. Auch wenn es sich beim Praktikumsbetrieb um ein Familienunternehmen handelt, muss die Abwesenheit eines als befristet angestellten Praktikanten in dieser Situation verkraftbar sein. Das mag in einer Zeit erhöhter Arbeitslast lästig sein, nimmt indessen nicht das Ausmass einer eigentlichen Notlage an.

E. 5.1 Schliesslich kreuzte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Dienstverschiebung vom 11. März 2024 im amtlichen Formular als Grund für die gewünschte Dienstverschiebung das Feld "Drohender Verlust des Arbeitsplatzes" an (vi-act. 12). Damit macht er sinngemäss einen Verschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV geltend.

E. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer hatte aufgrund des Einführungstages, spätestens jedoch seit seiner Zulassung Kenntnis über seine Dienstpflicht im Jahr 2024. Soweit er zwischenzeitlich - im Wissen um diese Dienstpflicht - Dispositionen getroffen habe bzw. berufliche Verpflichtungen eingegangen sei, die der Leistung seines Ersteinsatzes im Jahr 2024 entgegenstünden, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus könne aus dem Schreiben des Praktikumsbetriebs nicht abgeleitet werden, dass ihm tatsächlich der Verlust des Arbeitsplatzes drohe (Vernehmlassung, Ziff. 4.1).

E. 5.3 Es geht nicht aus den Akten hervor, ob sich der Beschwerdeführer bereits vor seinem Einführungstag für ein Ausbildungspraktikum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2024 verpflichtet hatte. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass aufgrund der Pflicht zur Leistung seines Ersteinsatzes tatsächlich ein Verlust des Arbeitsplatzes droht. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin (Vernehmlassung, Ziff. 4.1), dem Schreiben des Praktikumsbetriebs könne nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, sollte dieser während der Praktikumsdauer einen Zivildiensteinsatz leisten. Hinzu kommt, dass es sich bei der konkreten Stelle um ein zeitlich bis zum 31. August 2024 befristetes Anstellungsverhältnis handelt, wobei der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass es sich nicht um eine Stelle handle, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Beschwerde, S. 2). Folglich wären die Folgen eines Verlustes des Praktikumsplatzes für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall wohl eher gering. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Dienstverschiebungsgrund des drohenden Verlusts des Arbeitsplatzes i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

E. 6 Nach dem Gesagten liegen vorliegend keine Dienstverschiebungsgründe vor. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E. 7 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird zurecht auch nicht geltend gemacht. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

E. 8 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das vorliegende Urteil ist endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die Zentralstelle des Bundesamtes für Zivildienst. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Lydia Patrizia Buchser Versand: 17. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2582/2024 Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Lydia Patrizia Buchser. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Dienstverschiebung. Sachverhalt: A. X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung des Regionalzentrums Rüti (hiernach: Vorinstanz) vom 2. November 2023 zum Zivildienst zugelassen (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 6), nachdem er die Rekrutenschule absolviert hatte. Mittels Verfügung vom 17. November 2023 wurde er zur Leistung von 179 Tagen Zivildienst verpflichtet (vi-act. 7). B. B.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Übersicht über seine Zivildienstpflicht zu, darunter auch seine Einsatzpflicht für das Jahr 2024 in Form eines Ersteinsatzes von 54 Diensttagen (vi-act. 8). B.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht im Jahr 2024 und forderte diesen auf, bis zum 31. Januar 2024 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen (vi-act. 9). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung erneut nicht nachkam, mahnte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Februar 2024 und forderte ihn auf, bis zum 15. März 2024 eine Einsatzvereinbarung nachzureichen, andernfalls werde ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen verfügt (vi-act. 10). Mit E-Mail vom 28. Februar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Suche nach einem Zivildiensteinsatz und der Einreichung eines Gesuchs um Dienstverschiebung. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer daraufhin am 29. Februar 2024 per E-Mail über Einsatzbereiche und Einsatzbetriebe, bei denen er schnell und unkompliziert einen Einsatz von 54 Diensttagen hätte vereinbaren können. Zudem teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er aus gewichtigen Gründen ein Dienstverschiebungsgesuch einreichen könne, dass jedoch im Moment keine solchen Gründe ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer müsse im Falle eines Dienstverschiebungsgesuchs unter anderem genauer darlegen, wann er sich für das Studium angemeldet habe, ob bzw. warum er im gesamten Studium keinen Zivildienst leisten könne, wann er den Arbeitsvertrag unterschrieben habe und wie seine persönliche Planung generell ausgesehen habe, als er sich im November 2023 dazu entschieden habe, zum Zivildienst zu wechseln (vi-act. 11). C. C.a Am 11. März 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Dienstverschiebungsgesuch per E-Mail bei der Vorinstanz ein, wobei er das amtliche Formular "Berufliche oder private Gründe" verwendete (vi-act. 12). Dem Gesuch war ein Begleitschreiben sowie eine Praktikumsbestätigung des (Betriebsname; hiernach: Praktikumsbetrieb) vom März 2024 beigelegt (vi-act. 13 und 14). Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Gesuch die Verschiebung seiner Einsatzpflicht im Jahr 2024 auf den Zeitraum vom Juli 2025 bis August 2025, wobei er als Grund für die gewünschte Dienstverschiebung das Feld "Drohender Verlust des Arbeitsplatzes" ankreuzte. C.b Mit Verfügung vom 4. April 2024 lehnte die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers mangels nachgewiesener Dienstverschiebungsgründe ab (vi-act. 15), insbesondere gehe aus den Unterlagen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verlieren würde und zudem liege seinerseits keine aussergewöhnliche Härte vor. C.c Mit E-Mail vom 5. April 2024 kontaktierte der Vater des Beschwerdeführers die Vorinstanz und bat um ein Telefonat bezüglich der Ablehnung des Dienstverschiebungsgesuchs. Die Vorinstanz teilte dem Vater mit, dass sie grundsätzlich mit den Zivildienstleistenden selber in Kontakt stehe und wies ihn auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hin, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (vi-act. 16). D. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er zusätzlich zu den der Vorinstanz bereits eingereichten Unterlagen neu einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Praktikumsbetrieb sowie E-Mailkorrespondenz zwischen seinem Vater und den Kommando Ausbildung der Schweizer Armee sowie E-Mailkorrespondenz mit zwei Einsatzbetrieben einreicht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2024 und die Gutheissung seines Gesuchs um Dienstverschiebung auf das Jahr 2025 (Beschwerde, S. 1). Zur Begründung führt er insbesondere aus, es würde für seinen Praktikumsbestrieb eine aussergewöhnliche Härte bedeuten, wenn er während der Hauptsaison einen Zivildiensteinsatz leisten müsste. Auch sei zu berücksichtigen, dass er ein Ausbildungspraktikum mit Arbeitsmodulen leiste. Somit würde ein Unterbruch des Praktikums oder gar die Verschiebung seines Studienbeginns für ihn eine aussergewöhnliche Härte bedeuten. E. Mit E-Mail vom 19. April 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz mit der Bitte um Hilfe bei der Einsatzsuche, worauf die Vorinstanz erneut Einsatzbereiche und Einsatzbetriebe aufzählte, bei denen der Beschwerdeführer schnell und unkompliziert einen Einsatz von 54 Tagen vereinbaren könnte (vi-act. 17). F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keine Dienstverschiebungsgründe nachweist. Insbesondere lege der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass vorliegend die Leistung eines Zivildiensteinsatzes zu einem Unterbruch einer schulischen oder beruflichen Ausbildung führen würde, welche mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Auch bestehe weder für den Beschwerdeführer noch für seinen Arbeitgeber eine aussergewöhnliche Härte im Sinne einer eigentlichen Notsituation. Ebenfalls lege der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass ihm im Falle der Erfüllung seiner Dienstpflicht im Jahr 2024 tatsächlich der Verlust seines Arbeitsplatzes drohen würde. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (Posteingang: 10. Juni 2024) reicht der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel ein. Mit Hinweis auf die Tatsachen, dass er mittlerweile zum Studium an der (Fachschule im Dienstleistungsbereich) per September 2024 zugelassen sei und sein Praktikum bis Ende August 2024 andaure, hält er sein Rechtsbegehren aufrecht. Er führt ausserdem aus, dass er auch nach Einreichen der Beschwerde weiterhin nach Möglichkeiten gesucht habe, kurzfristig im Juli/August 2024 noch eine ZIVI-Stelle zu finden, was sich als unmöglich erwiesen habe. Sowohl im März 2024 wie auch nochmals anfangs Mai 2024 habe er sich hilfesuchend an die Vorinstanz gewendet. Diese habe ihn zum einen auf das laufende Beschwerdeverfahren verwiesen, und ihm andererseits empfohlen, sich telefonisch bei diversen Einsatzbetrieben nach Einsatzmöglichkeiten zu erkundigen. Leider sei auch diese Suche ohne Erfolg verblieben. H. H.a Auf instruktionsrichterliche Nachfrage vom 12. Juni 2024 hin, bestätigt die zukünftige Ausbildungsstätte des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium mit Studienbeginn September 2024 zugelassen worden sei. Die Zulassung sei ohne Auflagen in Bezug auf noch zu absolvierende Praktika vor Zulassung erfolgt. Dies bedeute, dass die Zulassung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt würde, sollte er zwischen Mitte Juni und Anfang September keine weiteren praktischen Erfahrungen mehr sammeln. H.b Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2024 wurde den Parteien die Aktennotiz dieses Telefonates sowie das Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2024 zugestellt. Weiter wurde ihnen mitgeteilt, dass ohne anders lautende und sofort zu stellende Anträge im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. I. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2024 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). 1.2 Soweit das ZDG keine verfahrensrechtlichen Spezialnormen enthält, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, also nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 65 Abs. 4 ZDG). 1.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2024 elektronisch übermittelt. Damit hat der Beschwerdeführer mit Beschwerdeanhebung vom 17. April 2024 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) die dreissigtägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich liegen die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 ZDG). Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV), wobei die in Art. 38 Abs. 2 ZDV genannten Einsätze wie unter anderem Betreuungseinsätze in Lagern kürzer sein können. 2.2 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vorinstanz das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a.während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis...

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Demgegenüber hat die Vorinstanz ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). Beim Entscheid über ein derartiges Gesuch steht der Vorinstanz ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV festgelegten Dienstverschiebungsgründe sind aber einer vollen richterlichen Kognition zugänglich. So stellen etwa die Kriterien des "unzumutbaren Nachteils" sowie der "ausserordentlichen Härte" unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 2.3; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 3. 3.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer sinngemäss den Dienstverschiebungsgrund gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV (unzumutbare Nachteile aufgrund der Unterbrechung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung) geltend. Er führt aus, er habe im Jahr 2024 keine Zeit, um seinen 54-tägigen Ersteinsatz zu leisten, da er bis zum 31. August 2024 ein Ausbildungspraktikum absolviere, das ihn auf die (Fachschule) vorbereite, wo er im Anschluss an das Praktikum ein Studium mit Anwesenheitspflicht beginne (Beschwerde, S. 2). 3.2 Die Vorinstanz klärte bei der (Fachschule) ab, ob es sich beim derzeitigen Praktikum des Beschwerdeführers im (Praktikumsbetrieb) um ein obligatorisches Praktikum handelt, welches für die Zulassung zum geplanten Studium an der (Fachschule) vorausgesetzt wird. Sie erhielt seitens (Fachschule) die Auskunft, dass vor Beginn des Bachelorstudiums ein Jahr Berufserfahrung in (Einsatzbereiche) nachgewiesen werden müsse. Das einjährige Praktikum könne entweder als Vorbereitung an der (Fachschule) absolviert werden oder extern geleistet werden, wobei ein externes Praktikum mindestens 12 Monate zu dauern habe, wovon jeweils drei Monate in den Bereichen (Bereich A), (Bereich B), (Bereich C) und (Bereich D) zu leisten seien. Bei der Anmeldung zum Studium an der (Fachschule) dürften beide Praktikumsvarianten nicht länger als zwei Jahre zurückliegen (Vernehmlassung, S. 3 sowie S. 4, Ziff. 2.2; vi-act. 18). In Bezug auf das derzeitige Praktikum des Beschwerdeführers beim Praktikumsbetrieb führt die Vorinstanz aus, die Praktikumsdauer vom 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2024 betrage nur acht Monate, was gemäss Auskunft der (Fachschule) nicht ausreiche, um den Bachelorstudiengang im September 2024 ohne vorgängiges Vorbereitungsjahr zu beginnen. Auch gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass das Praktikum in den von der (Fachschule) vorgegebenen vier Bereichen geleistet werde. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit vorliegend kein obligatorisches Praktikum absolviere, das zur Zulassung an der (Fachschule) vorausgesetzt werde. Folglich würde ein allfälliger Zivildiensteinsatz während des freiwilligen Praktikums weder zur Unterbrechung der schulischen oder beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers, noch zu einem späteren Beginn des im September 2024 geplanten Studiums führen (Vernehmlassung, S. 4 f., Ziff. 2.2). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bisher keine Immatrikulationsbestätigung oder ein(e) (Zulassungsbescheinigung) der (Fachschule) eingereicht. Dadurch sei nicht nachgewiesen, dass er im September 2024 tatsächlich ein Studium an der (Fachschule) beginnen werde. Sollte er sein Studium nicht im September 2024 beginnen, so hätte er nach seinem derzeitigen Praktikum genügend, Zeit, um seiner Zivildienstpflicht nachzukommen (Vernehmlassung, S. 5, Ziff. 2.3). 3.3 Vorweg ist in Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Es besteht kein Zweifel, dass ein Ersteinsatz von 54 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 sowie B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7). Vorliegend wird gestützt auf die Abklärungen der Vorinstanz und der schriftlichen Bestätigung der (Fachschule) per E-Mail vom 6. Mai 2024 (vi-act. 18) festgestellt, dass ein mindestens einjähriges intern oder extern geleistetes Praktikum Zulassungsvoraussetzung zum Bachelorstudiengang an der (Fachschule) ist. Das derzeitige Praktikum des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2024 (resp. 1. Dezember 2023 unter Berücksichtigung des Vorpraktikums) bis zum 31. August 2024 beträgt hingegen nur acht, resp. neun Monate. Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, ist das derzeitige Praktikum grundsätzlich zu kurz, um die von der (Fachschule) geforderte mindestens einjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Zusätzlich ist fraglich, ob selbst bei genügend langer Dauer, die fachlichen Anforderungen der (Fachschule) in Bezug auf die Praktikumsbereiche erfüllt wäre. Vor diesem Hintergrund lag schon vor der Nachfrage durch das Gericht die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es sich hierbei um ein freiwilliges Praktikum handelt, welches der Beschwerdeführer ohne Auswirkungen auf seine schulische oder berufliche Ausbildung unterbrechen könnte. Insbesondere würde ein allfälliger Zivildiensteinsatz nicht dazu führen, dass er im September 2024 nicht an der (Fachschule) mit seinem Vorbereitungsjahr zum Bachelorstudium beginnen könnte. Wohl steht inzwischen fest, dass der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium an der (Fachschule) mit Studienbeginn am 9. September 2024 zugelassen worden ist (Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 1 mit Verweis auf Beilagen 4 und 5; vgl. [Zulassungsbescheinigung] [Beilage 5 der Stellungnahme vom 7. Juni 2024]). Indes bestätigt die (Fachschule), dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium ohne Auflagen bezüglich allfälliger noch zu leistender Praktika vor Zulassung bzw. Studienbeginn erfolgt sei (vgl. Aktennotiz vom 12. Juni 2024). Ebenso bestätigt die (Fachschule), dass die Zulassung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt würde, sollte er zwischen Mitte Juni und Anfang September keine weiteren praktischen Erfahrungen mehr sammeln (vgl. Aktennotiz vom 12. Juni 2024). Damit steht fest, dass ein allfälliger Zivildiensteinsatz von 54 Tagen einem Studienbeginn per 9. September 2024 trotz Unterbruch bzw. frühzeitigem Beenden seines zurzeit andauernden Praktikums nichts im Wege steht. Der Vollständigkeit halber ist dem Gesagten beizufügen, dass die Gründe des Beschwerdeführers für seinen Wechsel zum Zivildienst bei der Prüfung allfälliger Dienstverschiebungsgründe nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Leistung eines Zivildiensteinsatzes nicht zu einem Unterbruch einer schulischen oder beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers führen würde. Der Dienstverschiebungsgrund gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist folglich nicht erfüllt. 4. 4.1 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, da für den Praktikumsbetrieb von Mai bis August 2024 Hochsaison sei, könne der Betrieb während dieser Zeit nicht auf ihn verzichten. Falls er während diesem Zeitraum einen Zivildiensteinsatz leisten müsse und dadurch sein Studium verschieben oder sein Praktikum unterbrechen müsse, würde dies für ihn wie auch den Praktikumsbetrieb eine aussergewöhnliche Härte i.S.v. Art. 46 Abs. 4 [recte: Abs. 3] Bst. e ZDV darstellen (vi-act. 13; Beschwerde, S. 2). 4.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine ausserordentliche Härte nur anerkannt werde, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seiner Arbeitgeberin vorliegen (Urteil des BVGer B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1). Die Vorinstanz bemängelt, der Beschwerdeführer hätte mittels einer geeigneten Einsatzplanung ohne Weiteres dafür sorgen können und müssen, dass er seinen Ersteinsatz in einem für ihn und seinen Arbeitgeber möglichst günstigen Zeitpunkt hätte leisten können. Es wäre seine Pflicht gewesen, mit seinem Arbeitgeber frühzeitig die geeigneten Planungsmassnahmen seiner absehbaren Abwesenheit zu ergreifen. Dem Arbeitgeber obliege es seinerseits, sein Unternehmen personell derart aufzustellen und zu organisieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich abgefangen werden könne (Urteil des BVGer B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016, S. 6). Dies gelte umso mehr, als es sich nicht um eine plötzliche Abwesenheit handle (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5) und der Beschwerdeführer als befristeter Praktikant angestellt sei. Auch wenn die Abwesenheit des Beschwerdeführers seinen Arbeitgeber zweifellos vor gewisse Herausforderungen stellen dürfte, erscheine sie zumutbar und es liege daher keine eigentliche Notsituation vor (Vernehmlassung, S. 5 f., Ziff. 3.2). 4.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nach ständiger Rechtsprechung einzig bejaht wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder eben seinem Arbeitgeber eine echte Notsituation vorliegt (Urteil des BVGer B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.2.2). Nicht als eine solche kann die zusätzliche Belastung des Arbeitgebers durch die Abwesenheit der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere die Notwendigkeit, seine interne Organisation durch Personalanpassungen vorübergehend neu zu organisieren, qualifiziert werden, da eine solche Situation bereits bei Urlaub, Krankheit oder Militärdienst seiner Mitarbeiter eintritt (Urteile des BVGer B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.2.2 und B-5062/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.1). Es obliegt denn auch dem Arbeitgeber, sein Unternehmen so zu organisieren, dass selbst eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann, wobei berücksichtigt werden kann, dass in einem kleineren Betrieb eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters regelmässig schwieriger aufzufangen ist, als in grösseren Betrieben (Urteile des BVGer B-2477/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3.1 und B-3405/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.1). Die ausserordentliche Härte für den Arbeitgeber begründet der Beschwerdeführer damit, dass im Praktikumsbestrieb von Mai bis August 2024 Hochsaison herrsche und es in dieser Zeit für den Praktikumsbetrieb unmöglich sei, auf ihn zu verzichten (vi-act. 13), da er in diesem Familienbetrieb eine wichtige Stütze geworden sei, die kurzfristig nicht zu ersetzen sei (Beschwerde, S. 2). Es ist nachvollziehbar, dass im Praktikumsbetrieb (...) die Mitarbeitenden während der Hochsaison stark eingespannt sind. Allerdings wusste der Beschwerdeführer bereits spätestens seit dem Schreiben der Vorinstanz vom 8. Dezember 2023 Bescheid über seine Einsatzpflicht im Jahr 2024 in Form eines 54-tägigen Ersteinsatzes (vi-act. 8). In diesem Sinne führt der Beschwerdeführer auch aus, dass er bereits im Dezember 2023 für den für ihn günstigen Zeitraum vom März bis April 2024 nach Einsatzmöglichkeiten suchte, da in diesem Zeitraum in seinem Praktikumsbetrieb Betriebsferien und Tiefsaison seien. Konkret habe er sich beim (Einsatzbetrieb A) sowie beim (Einsatzbetrieb B) beworben, jedoch zunächst keine Antwort erhalten. Es habe sich offensichtlich als Fehler erwiesen, dass er dort nicht früher nachgehakt habe bzw. sich breiter beworben habe. Die Absagen habe er erst im Januar erhalten. Auch seine Anfrage (beim Einsatzbetrieb C) sei erfolglos gewesen, da dieser Einsatzbetrieb nur sechsmonatige Praktika anbiete (Beschwerde, S. 2; Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 2). Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf seine erfolglosen Bemühungen um einen Einsatzbetrieb seit Anhebung seiner Beschwerde (Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 2). So habe er im März 2024 und im Mai 2024 bei der Vorinstanz um entsprechende Hilfe angefragt, und sich auf deren Anraten hin telefonisch bei diversen Einsatzbetrieben um Einsatzmöglichkeiten im Juli/August 2024 erkundigt (Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 2), was ohne Erfolg blieb. Entweder seien für diese Einsätze zusätzliche Ausbildungen mitzubringen, welche ihm fehlten, oder es seien keine offenen Stellen für den massgebenden Zeitraum vor Studienbeginn offen (Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 2). Die vielen Absage zeigten, so der Beschwerdeführer, dass die Einsatzbetriebe längerfristig planen würden, so dass eine kurzfristige Einsatzmöglichkeit unmöglich zu finden sei (Stellungnahme vom 7. Juni 2024, S. 2). Offensichtlich war sich der Beschwerdeführer bereits vor Beschwerdeanhebung bewusst, dass er aufgrund beschränkter Verfügbarkeit frühzeitig eine Einsatzmöglichkeit suchen muss. Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich drei Einsatzbetriebe vor Beschwerdeanhebung kontaktierte, trotz Dringlichkeit passiv zuwartete, sich erst mit E-Mail vom 28. Februar 2024 hilfesuchend an die Vorinstanz wandte und deren kurzfristig mögliche Einsatzmöglichkeiten nicht prüfte (vi-act. 11). Inwiefern er seinen Praktikumsbetrieb über seine 54-tägige Einsatzpflicht und diesbezügliche Suche nach Einsatzmöglichkeiten informierte, geht nicht aus den Akten hervor. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, seinen Einsatz vorausschauend mit dem Arbeitgeber und einem Einsatzbetrieb zu planen. Der Praktikumsbetrieb seinerseits steht in der Pflicht, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er die Absenz des Beschwerdeführers aufzufangen vermag. Auch wenn es sich beim Praktikumsbetrieb um ein Familienunternehmen handelt, muss die Abwesenheit eines als befristet angestellten Praktikanten in dieser Situation verkraftbar sein. Das mag in einer Zeit erhöhter Arbeitslast lästig sein, nimmt indessen nicht das Ausmass einer eigentlichen Notlage an. 5. 5.1 Schliesslich kreuzte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Dienstverschiebung vom 11. März 2024 im amtlichen Formular als Grund für die gewünschte Dienstverschiebung das Feld "Drohender Verlust des Arbeitsplatzes" an (vi-act. 12). Damit macht er sinngemäss einen Verschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV geltend. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer hatte aufgrund des Einführungstages, spätestens jedoch seit seiner Zulassung Kenntnis über seine Dienstpflicht im Jahr 2024. Soweit er zwischenzeitlich - im Wissen um diese Dienstpflicht - Dispositionen getroffen habe bzw. berufliche Verpflichtungen eingegangen sei, die der Leistung seines Ersteinsatzes im Jahr 2024 entgegenstünden, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus könne aus dem Schreiben des Praktikumsbetriebs nicht abgeleitet werden, dass ihm tatsächlich der Verlust des Arbeitsplatzes drohe (Vernehmlassung, Ziff. 4.1). 5.3 Es geht nicht aus den Akten hervor, ob sich der Beschwerdeführer bereits vor seinem Einführungstag für ein Ausbildungspraktikum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2024 verpflichtet hatte. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass aufgrund der Pflicht zur Leistung seines Ersteinsatzes tatsächlich ein Verlust des Arbeitsplatzes droht. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin (Vernehmlassung, Ziff. 4.1), dem Schreiben des Praktikumsbetriebs könne nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, sollte dieser während der Praktikumsdauer einen Zivildiensteinsatz leisten. Hinzu kommt, dass es sich bei der konkreten Stelle um ein zeitlich bis zum 31. August 2024 befristetes Anstellungsverhältnis handelt, wobei der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass es sich nicht um eine Stelle handle, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Beschwerde, S. 2). Folglich wären die Folgen eines Verlustes des Praktikumsplatzes für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall wohl eher gering. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Dienstverschiebungsgrund des drohenden Verlusts des Arbeitsplatzes i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

6. Nach dem Gesagten liegen vorliegend keine Dienstverschiebungsgründe vor. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird zurecht auch nicht geltend gemacht. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

8. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das vorliegende Urteil ist endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die Zentralstelle des Bundesamtes für Zivildienst. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Lydia Patrizia Buchser Versand: 17. Juni 2024