Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. X._______ (hiernach: Zivildienstpflichtige) wurde von der Zentralstelle des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI (hiernach: Vorinstanz) mit Verfügung vom (Datum) 2020 auf sein Gesuch hin zum Zivildienst zugelassen (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1). Ausgehend von seinen noch zu leistenden 243 Militärdiensttagen wurde die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistung auf 365 Tage festgesetzt. Bis heute hat er insgesamt 52 Diensttage geleistet (vi-act. 16, S. 1). B. B.a Mit Gesuch vom 9. Februar 2022 (vi-act. 3) ersuchte der Zivildienstpflichtige erstmals darum, seine Zivildienstpflicht in Zivilschutzpflicht umzuwandeln. Sein Zivildiensteinsatz im Jahr 2021, den er zur vollsten Zufriedenheit des Einsatzbetriebs erfüllte, habe deutlich gezeigt, dass er als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens im Rahmen eines Zivildiensteinsatzes einer Doppelbelastung ausgesetzt sei, die eine ärztliche Behandlung erforderte. Er halte eine derartige erneute Belastung für unzumutbar. Als Unternehmer könne er im Rahmen des Zivilschutzes flexibler auf dienstliche und berufliche Anforderungen reagieren. B.b In der Folge wurde der Zivildienstpflichtige vom Regionalzentrum (...) bezüglich seines Umwandlungsgesuches vom 9. Februar 2022 zu einer Vorsprache aufgeboten (vi-act. 4). Das Gespräch fand am 22. Februar 2022 im Regionalzentrum statt. Dabei wurde ihm seitens des Regionalzentrums erklärt, dass eine direkte Umwandlung der Zivildienstpflicht in eine Zivilschutzpflicht nicht möglich ist (vi-act. 16, S.1). Auf seine entsprechende Nachfrage hin, wurde dem Zivildienstpflichtigen das Vorgehen für eine Wiedereinteilung in die Armee erklärt. Ebenso wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er als Zivildienstpflichtiger die Möglichkeit habe, Dienstverschiebungsgesuche zu stellen und den langen Einsatz in zwei Teilen zu leisten. B.c Gestützt auf das am 22. Februar 2022 geführte Gespräch mit dem Regionalzentrum stellte der Zivildienstpflichtige mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 das Gesuch, den langen Einsatz auf je 90 Tage aufzuteilen und diesen in den Jahren 2024 und 2025 zu absolvieren. Er sehe den gleichen Einsatzbetrieb wie im ersten Zivildiensteinsatz im Jahr 2021 vor. Als Inhaber und Geschäftsleiter einer KMU mit einer Verantwortung für sechs Mitarbeiter sehe er angesichts der Auftragslage für das Jahr 2023, insbesondere mit einem Grossprojekt, keine andere Möglichkeit, um all seinen Pflichten gerecht zu werden (vi-act. 5). B.d Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 hiess das Regionalzentrum (...) das Gesuch um Dienstverschiebung des Zivildienstpflichtigen vom 22. Dezember 2022 teilweise gut. Mit der Begründung, die Leistung des langen Einsatzes von 180 Tagen im Jahr 2023 stelle eine ausserordentliche Härte für den Gesuchsteller und sein Unternehmen dar, wurde ihm die Verschiebung sowie die Zweiteilung des langen Einsatzes insoweit gutgeheissen, als er den langen Einsatz nicht im Jahr 2023, sondern im Jahr 2024 (erster Teileinsatz von mindestens 96 Tagen) und im Jahr 2025 (zweiter Teileinsatz von mindestens 89 Tagen) zu absolvieren habe (vi-act. 6, Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Demgegenüber wurde der Zivildienstpflichtige indes verpflichtet, im Jahr 2023 einen Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Tagen zu leisten (vi-act. 6, Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfügung erging unangefochten in Rechtskraft. B.e Am 25. April 2023 bestätigte das Regionalzentrum (...) den Erhalt einer unterzeichneten Einsatzvereinbarung zwischen dem Zivildienstpflichtigen und einem Einsatzbetrieb und verfügte das Aufgebot des Zivildienstpflichtigen zum Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen im Oktober 2023 (vi-act. 7). C. C.a Mit Eingabe vom 13. September 2023 stellte der Zivildienstpflichtige ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen (vi-act. 8). Seinem Gesuch legte der Zivildienstpflichtige weder ein Arztzeugnis noch einen Arztbericht bei. Stattdessen verwies er auf die von seinem Arzt ausgefüllten Passagen des Formulars (vi-act. 8, Ziff. 2 ff.). Darin führte der behandelnde Arzt aus, dass der Zivildienstpflichtige an einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung leide. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Die Beeinträchtigungen liessen sich durch die Sistierung der Zivildiensteinsätze vermindern. Mit seinem Gesuch entband der Zivildienstpflichtige seinen Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht (vi-act. 8, Ziff. 6.1). C.b In der Folge widerrief das Regionalzentrum (...) das Aufgebot des Zivildienstpflichtigen vom 25. April 2023 für den Zivildiensteinsatz im Oktober 2023 (vi-act. 9). C.c C.c.a Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz den Arzt des Zivildienstpflichtigen um ergänzende Auskünfte (vi-act. 10). Dabei wurden insbesondere die aktuelle Diagnose nach ICD-10 sowie die Auswirkungen der Anpassungsstörung des Zivildienstpflichtigen auf die Erbringung seiner Dienstpflicht erfragt. C.c.b In seinem ärztlichen Bericht vom 5. Dezember 2024 führte Dr. med. A._______ insbesondere aus, dass der Zivildienstpflichtige in der Vergangenheit bei starker Überlastung durch die Arbeit im eigenen Betrieb und dem gleichzeitigen Einsatz im Zivildienst eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung erlitten habe (vi-act. 11). Eine erneute depressive Entwicklung sei bei einer weiteren Doppelbelastung voraussehbar (vi-act. 11). Angaben zur ICD-Klassifikation enthielt der Bericht keine. C.d Nach einer vom Zivildienstpflichtigen ersuchten Terminverschiebung wurde dieser mit Verfügung vom 3. März 2025 zu einer Vorsprache gemäss Art. 19 Abs. 1 ZDG beim Regionalzentrum (...) aufgeboten (vi-act.12), welche am 10. März 2025 stattfand (vi-act. 13). C.e Am 27. März 2025 wurde der Zivildienstpflichtige zur vertrauensärztlichen Untersuchung durch den von der Vorinstanz beauftragten Vertrauensarzt Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in (...), aufgeboten (vi-act. 14). C.f Die vertrauensärztliche Untersuchung des Zivildienstpflichtigen fand am 20. Juni 2025 statt (vi-act. 14 und 15). C.g Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 reichte der Vertrauensarzt den von ihm ausgefüllten Fragebogen zur vertrauensärztlichen Beurteilung ein (vi-act. 15). In seiner Beurteilung kam dieser zum Schluss, dass der Zivildienstpflichtige zu 100% arbeits- und zivildienstfähig sei. Gegenwärtig könne aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine Diagnose nach ICD-10 gestellt, noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung nach ICD-10 festgestellt werden. Weder habe die vertrauensärztliche Untersuchung, die vom behandelnden Arzt diagnostizierte "Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung" bestätigen können, noch würden physische oder psychische Probleme beim Zivildienstpflichtigen vorliegen. Entsprechend sei dieser allen Einsätzen im Zivildienst zuteilbar. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Zivildienstpflichtigen geschilderte Doppelbelastung während eines Einsatzes für diesen gross sei, doch sei diese in erster Linie auf seine Arbeitsorganisation und nicht die Dienstpflicht zurückzuführen. C.h Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wies die Vorinstanz in der Folge das Gesuch des Zivildienstpflichtigen vom 13. September 2023 um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen ab. Gestützt auf das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung führte die Vorinstanz zur Begründung aus, dass beim Zivildienstpflichtigen weder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit noch eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten vorliege, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führe. Vielmehr habe die vertrauensärztliche Untersuchung ergeben, dass der Zivildienstpflichtige sowohl physisch wie auch psychisch zu 100% für einen Zivildiensteinsatz fähig sei (vi-act. 16). D. Hiergegen erhob der Zivildienstpflichtige (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Juli 2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und sein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen sei gutzuheissen. Weiter ersucht er darum, «trotz den bekannten bürokratischen Hürden» direkt dem Zivilschutz unterstellt zu werden. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, seine Einsatzerfahrungen hätten gezeigt, dass ein erneuter Dienst unweigerlich zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit führen würde. Diese Einschätzung werde durch seinen Arzt medizinisch bestätigt. Der von ihm zu leistende Zivildienst wirke sich somit schädlich auf seine Gesundheit und seine berufliche Situation aus. Demgegenüber könne er aufgrund seiner Berufs- und Fachausbildung seine Pflicht im Zivilschutz besser erfüllen. E. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2025 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung und stellt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl physisch wie auch psychisch zu 100% arbeits- und zivildienstfähig sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden würden ihn, so die Einschätzung des Vertrauensarztes, weder in seinem privaten noch in seinen zivildienstlichen Pflichten einschränken. Insofern seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen nicht erfüllt. F. In seiner Replik vom 15. Oktober 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Ergänzend zu seiner Beschwerde führt er aus, dass völlig unverständlich sei, weshalb seinen Argumenten und der ärztlichen Diagnose seines Arztes keine Rechnung getragen werde. G. Mit Duplik vom 20. November 2025 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass ein allfälliges Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee nicht von ihr, sondern vom Kommando Ausbildung der Schweizer Armee beurteilt würde, und wer - wie der Beschwerdeführer - militärdiensttauglich sei, nicht in den Zivilschutz wechseln könne. H. Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. Januar 2026 seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Er führt ausserdem aus, dass er zur Kenntnis genommen habe, dass auf sein weiterführendes Gesuch zur Einteilung in den Zivilschutz im laufenden Verfahren nicht direkt eingetreten werden könne. I. Unter Zustellung der abschliessenden Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz erklärte das Gericht den Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 12. Januar 2026 für geschlossen. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0]) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG zuzuerkennen.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 8. Juli 2025, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen abgewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung [vi-act. 16]). Demgegenüber sind weder eine allfällige Wiederzulassung zum Militärdienst (vgl. E. 6.8.1 in fine) noch eine Um- bzw. Zuteilung zum Zivilschutz (vgl. E. 6.8.2) Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. vi-act. 16, S. 4 unten), weshalb die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen (BGE 136 II 457 E. 4.2).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit im Umfang des Anfechtungsgegenstandes - und damit grundsätzlich - einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor mit Hinweisen).
E. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst; vgl. Art. 1 ZDG). Nach Art. 16 ff. ZDG können Militärdienstpflichtige jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und muss die Erklärung enthalten, dass der Militärdienst aus Gewissensgründen nicht geleistet werden kann und die Bereitschaft zum Zivildienst besteht. Die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) übermitteln der Vollzugsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Personendaten (Art. 16c ZDG). Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil (Art. 17a Abs. 1 ZDG). Die Zulassung erfolgt nach Teilnahme am Einführungstag und Bestätigung des Gesuchs. Mit dem Zulassungsentscheid legt die Vollzugsstelle die Zahl der Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest (Art. 18 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig wird; gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG).
E. 2.2 Das Ende der Zivildienstpflicht wird in Art. 11 ZDG geregelt. Demnach endet die Zivildienstpflicht in dem Moment, in dem die zivildienstpflichtige Person aus dem Zivildienst entlassen oder ausgeschlossen wird (Art. 11 Abs. 1 ZDG). Weiter kann die Vollzugstelle eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst verfügen. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a, b und d ZDG tut sie dies unter anderem, wenn die zivildienstpflichtige Person
a. voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b. gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; [...]
d. auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.
E. 2.3 Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden sich in Art. 18 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01). Diese Verordnungsbestimmung bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen Person. Gemäss Art. 18 Abs. 1 ZDV kann das ZIVI eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Die vertrauensärztliche Beurteilung selbst sowie die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens werden in den Absätzen 2 bis 6 des Art. 18 ZDV konkretisiert. Demnach wird in der vertrauensärztlichen Untersuchung namentlich das Ausmass der Arbeitsfähigkeit sowie jenes der gesundheitlichen Beeinträchtigung der zivildienstpflichtigen Person beurteilt (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b ZDV). Weiter legt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen (vgl. Art. 18 Abs. 3 ZDV). Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde, wobei in diesem Fall kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI erfolgt (vgl. Art. 18 Abs. 7 ZDV). Weiter kann das ZIVI eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt, wobei in diesem Fall eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beizuziehen ist (vgl. Art. 18 Abs. 8 ZDV).
E. 3 Im Folgenden wird das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Anforderungen der Rechtsprechung an medizinische Gutachten und Berichte in Erinnerung rufen (siehe E. 4 hiernach), und hernach den Inhalt der ins Recht gelegten medizinischen Gutachten und Berichte aufführen (siehe E. 5 hiernach). Hierauf wird zu prüfen sein, ob Art. 11 Abs. 3 Bst. a oder Bst. b ZDG (siehe E. 6 hiernach) von der Vorinstanz korrekt angewendet wurde bzw. ob sich der Beschwerdeführer auf diese Bestimmungen berufen kann, um vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen zu werden.
E. 4.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach hat das Bundesverwaltungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). Die Rechtsprechung hat Leitlinien dafür aufgestellt, wie bestimmte Arten von medizinischen Gutachten oder Berichten zu bewerten sind.
E. 4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteile des BVGer B-122/2022 vom 28. Juni 2022 E. 4.2, B-2631/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2, B-507/2020 vom 24. April 2020 S. 10, B-3858/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 4.1; Selina Haab/Peter Mösch Payot, Das medizinische Gutachten, insb. im IV-Verfahren - ein Prüfsystem für die Praxis der Rechts- und Sozialberatung, in: Jusletter vom 16. Februar 2026, Rz. 22). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_55/2016 vom 14. Juli 2016 E. 3.1; Urteile des BVGer B-122/2022 E. 4.2, B-3858/2019 E. 4.1, B-2205/2016 vom 17. Januar 2018 E. 4.1). Weiter ist der Beweiswert eines Gutachtens auch davon abhängig, ob der Gutachter über die notwendige Ausbildung und die beruflichen Fähigkeiten im Untersuchungsgebiet verfügt (Urteil des BGer 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2; Urteile des BVGer B-122/2022 E. 4.2, B-3858/2019 E. 4.1, B-2205/2016 E. 4.1; Haab/Mösch Payot, a.a.O., Rz. 18 f.).
E. 4.3 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Damit sind den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-122/2022 E. 4.2, B-3858/2019 E. 4.2, B-4575/2016 vom 9. November 2017 E. 5.3.2, B-1188/2017 vom 8. Juni 2017 S. 6).
E. 4.4 Bei Berichten von behandelnden Ärzten, wie zum Beispiel ein Hausarzt, soll und darf das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, wonach der behandelnde Arzt erfahrungsgemäss aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten im Zweifelsfall eher geneigt ist, Partei für seinen Patienten zu ergreifen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4; Urteile des BVGer B-122/2022 E. 4.4, B-2631/2020 E. 5.4, B-507/2020 S. 10, B-3858/2019 E. 4.3, B-2205/2016 E. 4.3; René Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 43 Rz. 29). Ausgehend von der Tatsache, dass ein Parteigutachten nicht den gleichen Wert wie ein von einem Gericht oder der Verwaltung gemäss den geltenden Verfahrensregeln erstellten Gutachten hat (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und 3c), gilt diese Feststellung gleichermassen auch für nicht behandelnde Ärzte, welche von einem Patienten konsultiert werden, um ein Beweismittel zur Unterstützung ihrer Forderung zu erhalten (BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil des BGer 8C_558/2008 vom 17. März 2009 E. 2.4.2). Indes rechtfertigt die blosse Tatsache, dass ein medizinisches Gutachten auf Antrag einer Partei erstellt und während des Verfahrens vorgelegt wird, für sich genommen noch keine Zweifel an seinem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-122/2022 E. 4.4, B-2205/2016 E. 4.3).
E. 5.1 Zur Begründung seines Gesuches vom 13. September 2023 um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen aus dem Zivildienst (vi-act. 8) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe während sämtlicher bisheriger Zivildiensteinsätze gleichzeitig auch seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens nachgehen müssen und in der Folge eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung erlitten (vi-act. 8, Ziff. 2.3.1 f.). Die durch seine Zivildienstpflicht hervorgerufene Doppelbelastung habe die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden ausgelöst, welche im Anschluss an die Einsätze zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten, was für ihn als selbständig Erwerbenden besonders schwer wiege (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 2; Abschliessende Stellungnahme, Ziff. 2 f.). Da sich an seiner beruflichen Situation seit dem letzten Einsatz nichts geändert habe, seien die negativen gesundheitlichen Folgen weiterer Zivildiensteinsätze vorhersehbar. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe zwar nicht (vi-act. 8, Ziff. 3), doch führten die physischen und psychischen Folgen der während der Diensteinsätze bestehenden Doppelbelastung dazu, dass seine Einsatzfähigkeit im Zivildienst voraussichtlich dauerhaft eingeschränkt sei (vi-act. 8, Ziff. 2.3.3 und Ziff. 4; abschliessende Stellungnahme, Ziff. 2 f.). Die Beeinträchtigungen liessen sich allerdings durch die Sistierung der Zivildiensteinsätze mindern bzw. verhindern (vi-act. 8, Ziff. 4.3).
E. 5.2 Im Recht liegen die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung enthaltenen Angaben zu seiner Krankheitsgeschichte und Diagnosen, welche von seinem behandelnden Arzt Dr. med. A._______ (vi-act. 8, Ziff. 4) gemacht wurden, der vorinstanzlich eingeforderte ärztliche Bericht vom 5. Dezember 2024 eben dieses Arztes (vi-act. 11) sowie das im Auftrag der Vorinstanz erstellte Gutachten vom 23. Juni 2025 des Vertrauensarztes Dr. med. B._______ (vi-act. 15). Weitere ärztliche oder sonstige Berichte liegen keine vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder seinem Gesuch noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens ein Arzt- oder Krankheitszeugnis eingereicht. Selbst im Nachgang zur vertrauensärztlichen Untersuchung hat er keines vorgelegt.
E. 5.3.1 Aus den im Formular des Entlassungsgesuches durch den behandelnden Arzt Dr. med. A._______ (vi-act. 8, Ziff. 4) ausgefüllten Passagen zur Krankheitsgeschichte und Diagnose des Beschwerdeführers geht hervor, dass die letzte Konsultation am 9. August 2023 stattgefunden hat und bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine stationäre Behandlung bzw. Rehabilitation nötig war (vgl. vi-act. 8, Ziff. 2.1 f.). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gibt der behandelnde Arzt an, dass eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung vorliege (vgl. vi-act. 8, Ziff. 2.3.1), deren Symptomatik sich durch Schlafstörungen, Ängste und innere Unruhe zeige (vgl. vi-act. 8, Ziff. 2.3.1 f.). Als Prognose gibt der behandelnde Arzt eine gesundheitliche Verschlechterung bei persistierender Doppelbelastung durch den Zivildienst an (vgl. vi-act. 8, Ziff. 2.3.3). Zur Arbeitsfähigkeit hält der behandelnde Arzt fest, dass weder eine generelle Arbeitsunfähigkeit noch eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf, welche zu wiederholten Phasen der generellen Arbeitsunfähigkeit führt, vorliege (vgl. vi-act. 8, Ziff. 3). Demgegenüber bestätigt der behandelnde Arzt, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche die Möglichkeit zu Zivildiensteinsätzen voraussichtlich dauerhaft einschränken würden (vgl. vi-act. 8, Ziff. 4.1). So führe die durch den Zivildienst bedingte psychische Doppelbelastung beim Beschwerdeführer zu Erschöpfung und depressiven Erkrankungen, welche sich auf Arbeitstätigkeiten mit Konzentrationsstörungen und Angstsymptomen auswirkten (vgl. vi-act. 8, Ziff. 4.1 f.). Mindern liessen sich diese Beeinträchtigungen durch die Sistierung der Zivildiensteinsätze (vgl. vi-act. 8, Ziff. 4.3). Die Angaben unter Ziff. 4.4 «Bewertung von Tätigkeiten bezüglich ihrer Beeinträchtigung» hat der behandelnde Arzt - ohne weitere Erklärungen - durchgestrichen (vgl. vi-act. 8, Ziff. 4.4).
E. 5.3.2 Im von der Vorinstanz eingeholten ärztlichen Bericht vom 5. Dezember 2024 führt der behandelnde Arzt Dr. med. A._______ aus (vi-act. 11), dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bei starker Überbelastung durch die Arbeit im eigenen Betrieb und dem gleichzeitigen Zivildiensteinsatz eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung erlitten habe. In Anbetracht dessen, dass dieser in seinem Betrieb für wesentliche Entscheidungen und Auftragsplanungen auch während seiner Abwesenheit zu 100 % zuständig sei und diese Aufgaben nicht delegieren könne, sei auch während dem Zivildienst nebenbei mit einer Arbeitsbelastung von sicherlich 50 % im eigenen Betrieb zu rechnen (vi-act. 11). Es sei, so der behandelnde Arzt, für den Beschwerdeführer wie in allen Handwerksbetrieben schwierig Personal zu finden, geschweige denn eine Kaderstelle zu besetzen (vi-act. 11). Er sieht daher bei einer erneuten Doppelbelastung eine weitere depressive Entwicklung des Beschwerdeführers als voraussehbar (vi-act. 11).
E. 5.3.3 Wie unter E. 4.2 hiervor ausgeführt, ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Vorliegend ist zum Bericht des behandelnden Arztes festzustellen, dass dieser zwar die in der Vergangenheit erlittene Diagnose der «Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung» enthält, indes weder eine Anamnese noch eine psychologische oder gar eine psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers. Inwiefern der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aufgrund der erlittenen Anpassungsstörung tatsächlich krankheitsbedingte Arbeitsausfälle erlitten hat, ist den Angaben des behandelnden Arztes nicht zu entnehmen. Ebenso fehlen sowohl in seinem Bericht als auch im Gesuch konkrete Angaben des behandelnden Arztes dazu, welche Tätigkeiten im Zivildienst mit den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vereinbar bzw. eben nicht vereinbar sind (vgl. vi-act. 8, Ziff. 4.4). Vielmehr hat er die entsprechende Passage im Entlassungsgesuch kommentarlos durchgestrichen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Entsprechend stützt der behandelnde Arzt seine Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aus dem Zivildienst zu entlassen sei, nicht auf die von ihm gestellte Diagnose, sondern auf die berufliche Situation seines Patienten. Mit Blick auf die eingangs aufgeführten Anforderungen an einen Arztbericht ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beweiswert des Berichts des behandelnden Arztes nicht besonders hoch ist. Als Attest, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bei starker Überbelastung durch die Arbeit im eigenen Betrieb und dem gleichzeitigen Zivildiensteinsatz eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung erlitten hat, welche sich durch Konzentrationsstörungen und einer Angstsymptomatik zeigte, kann der Bericht immerhin dienen.
E. 5.4.1 Der von der Vorinstanz beauftragte Vertrauensarzt Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vi-act. 15), erstellte einen psychiatrischen Bericht über die vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2025.
E. 5.4.2 In besagtem Bericht vom 23. Juni 2025 hält der Vertrauensarzt zur aktuellen Anamnese des Beschwerdeführers fest (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 6), dass der Beschwerdeführer spontan angebe, er sei während seiner beiden letzten Zivildiensteinsätze nebenbei auch seiner Berufstätigkeit im eigenen Betrieb nachgekommen. Dies habe bei ihm zu Erschöpfungszuständen geführt. Er könne es sich daher nicht leisten, sowohl seiner Berufstätigkeit als Geschäftsführer nachzugehen als auch seinen Zivildienst zu leisten. In seiner Firma beschäftige er neun Mitarbeitende. Als Geschäftsführer sei er vor allem für die Offerten und Projektplanungen verantwortlich. Er wirke aber auch bei der Projektabrechnung, der Kundenberatung sowie auf den Baustellen mit. Einen Stellvertreter habe er zwar, doch sei dieser hauptsächlich in der Buchhaltung und im Personalwesen tätig. Aktuell sei er in seiner Firma nicht ersetzbar, da andere Personen - auch sein Stellvertreter - nicht über sein Fachwissen verfügten. Generell herrsche in seiner Branche Personalmangel.
E. 5.4.3 Zur «psychiatrischen Anamnese inkl. aktuelle psychische Beschwerden» des Beschwerdeführers hält der Vertrauensarzt insbesondere was folgt fest (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7): Der Beschwerdeführer verneine, aktuell unter psychischen Beschwerden zu leiden. Er fühle sich psychisch gesund und glaube nicht, dass er an einer psychischen Erkrankung leide. Allerdings habe er während der Zivildiensteinsätze - bedingt durch die Doppelbelastung durch Zivildienst und Berufstätigkeit- mindestens mit einem Pensum von insgesamt 180 % gearbeitet. Im Anschluss an diese Doppelbelastung habe er unter starker Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Bauchweh und Kopfschmerzen gelitten. Körpermedizinische Abklärungen hätten diese Beschwerden nicht ausreichend erklären können. Aus seiner Sicht sei das Hauptproblem die Fremdbestimmung gewesen. Wenn Dinge nicht so liefen, wie er es sich vorstelle, schlafe er jeweils schlecht (liege auch mal eine ganze Nacht wach) oder erleide Kopfschmerzen. Er könne nicht sagen, wie häufig das pro Monat vorkomme. Neben seinem Arzt habe er nach seinem zweiten Zivildienst einmalig einen Psychiater konsultiert, an dessen Namen er sich jedoch nicht erinnern könne. Da dieser ihm eine Medikation vorgeschlagen habe, habe er ihn nicht noch einmal aufgesucht. Darüber hinaus habe er noch nie eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Er nehme keine Psychopharmaka ein und nehme auch sonst keine Medikamente regelmässig ein.
E. 5.4.4 Entsprechend hält der Vertrauensarzt zu möglichen Diagnosen fest (vi-act. 15, Ziff. 1, S. 2 sowie Ziff. 11, S. 7 f.), dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnose nach ICD-10 gestellt werden könne (vi-act. 15, Ziff. 1, S. 2). Der Beschwerdeführer erreiche auf der Hamilton Depressionsskala einen Wert von 1 Punkt, was angesichts dessen, dass der Wert kleiner als 9 Punkte sei, bedeute, dass keine Depression vorliege (vgl. vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7). Auch auf der Montgomery Asberg Depression Scale MADS erreiche der Beschwerdeführer einen Wert von 0 Punkten, was der Kategorie «kein depressives Syndrom» entspricht.
E. 5.4.5 Der Vertrauensarzt hält weiter fest, dass bei der Beurteilung des Beschwerdeführers alle psychischen Störungen der Unterkapitel F0 bis F9 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen in Betracht gezogen worden seien und er zum Schluss gelange, dass aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenwärtig keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne der ICD-10 festgestellt werden könne (vi-act. 15, Ziff. 2, S. 2 sowie Ziff. 11, S. 7 f.). Damit liege beim Beschwerdeführer gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Störung vor (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7).
E. 5.4.6 Zu den vom Arzt festgestellten Beschwerden des Beschwerdeführers (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 6 «Aktenanamnese») führt der Vertrauensarzt aus, es sei denkbar, dass es beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Reaktion auf die Doppelbelastung aus Zivildienst und gleichzeitiger Berufstätigkeit zu einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) gekommen sei (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7 f.). Gemäss Forschungskriterien der ICD-10 solle diese Diagnose dann gestellt werden, wenn milde emotionale Symptome und Veränderungen des Sozialverhaltens in Reaktion auf eine identifizierbare psychosoziale Belastung (von nicht aussergewöhnlichem oder katastrophalem Ausmass) auftreten, ohne vom Schweregrad die Kriterien für eine andere Störung (z.B. Depression) der ICD-10 zu erfüllen. Die Beschwerden seien vorübergehend und würden in aller Regel nicht die Kriterien für eine auch nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen erfüllen (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7 f.).
E. 5.4.7 Schliesslich hält der Vertrauensarzt fest, dass der Einsatz des Beschwerdeführers sich in sämtlichen Einsatzmöglichkeiten als zumutbar erweise (vi-act. 15, Ziff. 7 ff.). Auch erfülle das Vorliegen einer Anpassungsstörung in der Vergangenheit nicht die Kriterien für eine Entlassung aus medizinischen Gründen aus dem Zivildienst. «Aus psychiatrischer Sicht» liege es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, eine durch gleichzeitigen Zivildienst und Berufstätigkeit entstandene Doppelbelastung mittels entsprechender Organisation zu verhindern (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 8).
E. 5.4.8 Zum vertrauensärztlichen Gutachten ist festzustellen, dass sich der Vertrauensarzt mit den vorgebrachten Beschwerden des Beschwerdeführers und mit der vom behandelnden Arzt gestellten Diagnose zur in der Vergangenheit erlittenen Anpassungsstörung einlässlich auseinandersetzt. Auch geht der Vertrauensarzt auf die vom behandelnden Arzt im Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers gemachten Aussagen zur Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers ein und analysiert sowohl die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers bei gesundem als auch bei erkranktem Zustand gemäss der vom behandelnden Arzt gestellten Diagnose. Das vertrauensärztliche Gutachten enthält eine ausführliche Anamnese, Befunde bzw. deren nicht Vorhandensein sowie eine psychiatrische Beurteilung. Wenngleich vorliegend offenbleiben kann, inwiefern die vom Vertrauensarzt getroffene Feststellung zur Vermeidung einer Doppelbelastung durch entsprechende Organisation (vgl. E. 5.4.7 hiervor) tatsächlich aus psychiatrischer Sicht zu erfolgen hat oder nicht vielmehr der Vorinstanz obliegen würden, sind die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet, plausibel und nachvollziehbar. Insgesamt liegen jedenfalls keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des vertrauensärztlichen Gutachtens sprechen würden (vgl. E. 4.2 hiervor sowie BGE 134 V 351 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Der Beweiswert des vertrauensärztlichen Gutachtens ist daher gross (BGE 125 V 351 E. 3a). Entsprechend ist festzuhalten, dass der Vertrauensarzt beim Beschwerdeführer keine allgemeine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, keine arbeitsunfähig machende Beeinträchtigung und keine schwere, schubweise oder periodisch auftretende Krankheit, die zu zeitweisen Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt, feststellt. Der Vertrauensarzt attestiert dem Beschwerdeführer einen Gesundheitszustand, der ihm erlaubt, alle in den Pflichtenheften des Zivildienstes aufgeführten Aufgaben zu übernehmen. Zur vom behandelnden Arzt diagnostizierten Anpassungsstörung hält der Vertrauensarzt fest, dass deren Auftreten zwar nicht auszuschliessen sei, es sich hierbei gemäss Forschungskriterien der ICD-10 aber um vorübergehende Beschwerden handle, welche in aller Regel nicht die Kriterien für eine auch nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen erfüllen (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei daher vereinbar mit den Einsatzmöglichkeiten im Rahmen des Zivildienstes.
E. 6.1 In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob bei dieser Ausgangslage ein vorzeitiger Entlassungsgrund aus dem Zivildienst i.S.v. Art. 11 Abs. 3 ZDG vorliegt. Gemäss dieser Norm verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst insbesondere, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist (Bst. a; siehe E. 2.2 f. hiervor und E. 6.2 hiernach) oder wenn sie gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b; siehe E. 2.2 f. hiervor und E. 6.3 ff. hiernach).
E. 6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung die Frage, ob bei ihm eine generelle Arbeitsunfähigkeit oder eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf, welche zu wiederholten Phasen der generellen Arbeitsunfähigkeit führe, vorliegt, klar verneint (vi-act. 8, Ziff. 3). Seine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit wird denn auch nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seinem behandelnden Arzt und dem Vertrauensarzt bestätigt (vgl. vi-act. 8, Ziff. 3; vi-act. 15, Ziff. 6). Vielmehr gibt der Beschwerdeführer an, dass bei ihm gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die seine Möglichkeit zu Zivildiensteinsätzen voraussichtlich dauerhaft einschränken würden (vi-act. 8, Ziff. 4.1 ff.). Damit ist festzustellen, dass, wenngleich die Thematik der Arbeitsunfähigkeit in der Argumentation des Beschwerdeführers vorkommt, er sich sinngemäss auf Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG und nicht auf Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG stützt.
E. 6.3 In Anwendung von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b ZDV kann die Vorinstanz einen Zivildienstpflichtigen vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn bei diesem zwar keine voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, er aber gesundheitlich beeinträchtigt ist und keine mit seinem Gesundheitszustand vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht. Hierzu hält die Botschaft zur Änderung des ZDG vom 27. August 2014 Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f.): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1)." In der Folge hat sich die zivildienstpflichtige Person gemäss Art. 33 Abs. 1 ZDG den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Anlässlich dieser Untersuchung ist zu beurteilen, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig respektive gesundheitlich beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b ZDV) und ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten Beeinträchtigung vereinbar sind (Art. 18 Abs. 2 Bst. c ZDV). Demnach müssen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Gesundheit der betroffenen Person beeinträchtigt sein (vgl. zur Definition der gesundheitlichen Beeinträchtigung das Urteil des BVGer B-3858/2019 E. 3.4.1). Zweitens darf keine Einsatzmöglichkeit mit dem Gesundheitszustand der dienstpflichtigen Person vereinbar sein (Urteil des BVGer B-3858/2019 E. 3.4.1). Damit ist Art. 11 Abs. 3 lit. b ZDG so zu verstehen, dass es eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Gesundheitszustand des Dienstpflichtigen und der fehlenden Einsatzmöglichkeit im Zivildienst bedarf (Urteil des BVGer B-3858/2019 E. 3.4.1).
E. 6.4 Die Vorinstanz hat die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst.a und Bst. b ZDG auf der Grundlage der Angaben des behandelnden Arztes im Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers, des von ihr eingeforderten Berichts des behandelnden Arztes sowie auf das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2025 vorgenommen. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Invalidität aufweist und dass kein Verfahren zur Beantragung einer Invalidenversicherung anhängig ist. Im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers erkannte sie bei ihm eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit. Auf der Grundlage des vertrauensärztlichen Gutachtens stellte die Vorinstanz nicht nur das Nichtvorliegen einer dauerhaften psychiatrischen Erkrankung, sondern das Nichtvorliegen einer psychiatrischen Erkrankung per se sowie das Fehlen einer Diagnose, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, fest. Ebenso stellte die Vorinstanz beim Beschwerdeführer keine Gesundheitsbeeinträchtigung fest, mit der keine Einsatzmöglichkeit im Zivildienst vereinbar wäre. Nach Ansicht der Vorinstanz sind - gestützt auf das vertrauensärztliche Gutachten - alle Tätigkeitsbereiche im Rahmen des Zivildienstes zumutbar. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b ZDG nicht erfüllt sind und der Beschwerdeführer nicht vorzeitig aus medizinischen Gründen aus dem Zivildienst entlassen werden könne. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten in erster Linie nicht medizinischer Natur seien.
E. 6.5 Mit Blick auf das Erfordernis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten, dass im Zeitpunkt der vertrauensärztlichen Untersuchung - und im Grunde auch im Zeitpunkt der Berichterstattung des behandelnden Arztes (vgl. vi-act. 11 und E. 5.3.2 hiervor, wonach die Formulierung, wonach die Anpassungsstörung in der Vergangenheit erlitten wurde) - beim Beschwerdeführer weder physische noch psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Indes attestiert der behandelnde Arzt - und schliesst der Vertrauensarzt nicht aus -, dass der Beschwerdeführer als Reaktion auf die Doppelbelastung aus Zivildienst und gleichzeitiger Berufstätigkeit eine «Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten» (F43.25 der ICD-10) erlitten hat. Gemäss den Angaben des behandelnden Arztes im Entlassungsgesuch wies der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung eine Angstsymptomatik sowie Konzentrationsstörungen auf. Der Vertrauensarzt führt hierzu ergänzend aus, dass es sich gemäss Forschungskriterien der ICD-10 um vorübergehende Beschwerden handle, die in aller Regel selbst die Kriterien für eine auch nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen nicht erfüllen würden (vgl. E. 5.4.6 hiervor und vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7 f.). Etwas Gegenteiliges ist dem Bericht des behandelnden Arztes jedenfalls nicht zu entnehmen (vgl. E. 5.3.2 hiervor und vi-act. 11). Dass er an sich beschwerdefrei und gesund sei, bestätigt auch der Beschwerdeführer und führt aus, dass die Anpassungsstörung einzig während seines Zivildienstes bzw. in dessen Nachgang aufgetreten sei (Replik, S. 1). Müsse er keine Zivildiensteinsätze leisten, sei er vollkommen beschwerdefrei (Replik, Ziff. 1). Entsprechend sei es völlig normal, dass er vom Vertrauensarzt als gesund eingestuft wurde, da die Untersuchung nicht während eines Zivildiensteinsatzes stattgefunden habe (Replik, S. 1). In Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist damit zusammenfassend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen vorliegen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in der Vergangenheit eine «Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten» (F43.25 der ICD-10) erlitten hat.
E. 6.6 Somit stellt sich die Frage, ob die in der Vergangenheit erlittene Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dazu führt, dass diese mit keiner Einsatzmöglichkeit im Zivildienst vereinbar ist.
E. 6.6.1 Vorliegend fehlen Angaben des behandelnden Arztes zur Frage, welche Tätigkeiten im Zivildienst mit den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vereinbar bzw. eben nicht vereinbar sind. Die entsprechende Passage im Entlassungsgesuch ist jedenfalls kommentarlos durchgestrichen worden (vgl. E. 5.3.1 und vi-act. 8, Ziff. 4.4). Auch in seinem Bericht sind keine diesbezüglichen Angaben enthalten (vgl. vi-act. 11). Der behandelnde Arzt führt allerdings aus, dass ein Wiederauftreten der Anpassungsstörung bei einer erneuten Doppelbelastung möglich sei (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Zivildiensteinsatz - so die Annahme des behandelnden Arztes - niemals ohne eine gleichzeitige Tätigkeit in seinem Unternehmen leisten wird, schliesst er, dass sich eine Anpassungsstörung nur mittels Sistierung der Diensteinsätze verhindern lässt. Sinngemäss kann daher geschlossen werden, dass der behandelnde Arzt für seinen Patienten im Zivildienst keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten erkennt.
E. 6.6.2 Demgegenüber hält der Vertrauensarzt fest, dass sich der Einsatz des Beschwerdeführers im Zivildienst uneingeschränkt als zumutbar erweist (vi-act. 15, Ziff. 7 ff.). Der Vertrauensarzt begründet diese Einschätzung damit, dass beim Beschwerdeführer zum einen keine Beeinträchtigungen vorliegen, und die attestierte Anpassungsstörung zum anderen nicht nur durch entsprechende Arbeitsorganisation verhindert werden kann, sondern selbst wenn sie eintritt, in aller Regel die Kriterien für eine auch nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen nicht erfüllt (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7 f.).
E. 6.6.3 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass selbst wenn im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung angenommen wird, diese nicht dazu führt, dass der Beschwerdeführer keine Zivildiensteinsätze mehr leisten kann. Bei der erlittenen Anpassungsstörung handelt es sich um eine vorübergehende, leichte Störung, welche - wenn überhaupt - keine längeren Abwesenheiten zur Folge hat (vgl. E. 5.4.6 hiervor). Wenngleich der Beschwerdeführer behauptet, er sei als Folge der erlittenen Anpassungsstörung krankgeschrieben worden, belegt er dies weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren mit einem entsprechenden Dokument. Auch dem Bericht seines behandelnden Arztes ist kein Hinweis auf eine tatsächliche Krankschreibung zu entnehmen (vgl. vi-act. 11). Insofern liegen dem Gericht keine Berichte oder Belege vor, aus denen geschlossen werden kann, dass für den Beschwerdeführer - selbst unter Annahme einer Beeinträchtigung in Form besagter Anpassungsstörung - im Zivildienst keine mit dieser Beeinträchtigung vereinbarende Einsatzmöglichkeit besteht. Vielmehr geht aus der vertrauensärztlichen Untersuchung klar hervor, dass der Beschwerdeführer hundertprozentig einsatzfähig ist und sich die vom behandelnden Arzt attestierte Anpassungsstörung mittels entsprechender Organisation vermeiden lässt, so dass sich aufgrund der Akten nichts zugunsten einer Dienstentlassung aus medizinischen Gründen ableiten lässt.
E. 6.7.1 Im Übrigen lässt sich im Grunde auch dem ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes nichts anderes entnehmen: Das mögliche Wiederauftreten der Anpassungsstörung nimmt dieser ja nur an, weil er der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer während eines Zivildiensteinsatzes immer zeitgleich auch seiner Berufstätigkeit nachgehen wird (vgl. E. 5.3.2 hiervor und vi-act. 11). Daraus lässt sich im Umkehrschluss schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst beschwerdefrei leisten könnte, wenn keine zeitgleiche Erwerbstätigkeit stattfände. Dies bestätigt denn auch der Beschwerdeführer. Dass ihm die Leistung von Zivildiensten per se aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei, macht er nicht geltend. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin jeden Zivildiensteinsatz vollständig geleistet hat, und zwar jeweils in einem physisch fordernden Einsatzbetrieb. Vielmehr bringt er vor, dass erst die durch den Zivildienst in seinem Leben hervorgerufene Doppelbelastung zu den beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden führe. Dies zeigt sich im Übrigen auch an der Tatsache, dass er im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit die von seinem Arzt beschriebenen Symptome offenbar selbst im grössten Stress nicht entwickelt. Daraus kann - vereinfacht formuliert - geschlossen werden, dass die Leistung der einen oder anderen «Pflicht» für den Beschwerdeführer grundsätzlich unproblematisch ist. Da er seiner beruflichen Tätigkeit unabhängig von einer Dienstpflicht nachkommt, erkennt der Beschwerdeführer darin keine Belastungssituation. Da er aber während eines Diensteinsatzes seine berufliche Pflicht nicht fallen lassen könne (vgl. Beschwerde, S. 2; Replik, S. 2; abschliessende Stellungnahme, Ziff. 2), und damit Zivildiensteinsatz und beruflicher Einsatz zeitgleich auszuführen seien, erkennt der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht als das belastende Element. Wie er in seiner abschliessenden Stellungnahme erneut vorbringt, ist die Doppelbelastung aus seiner Sicht keine Frage der betrieblichen Organisation, denn seinen Betrieb könne er sehr gut organisieren, sondern der Tatsache, dass er als selbständiger Unternehmer Dienst leisten müsse (abschliessende Stellungnahme, Ziff. 2).
E. 6.7.2 Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss insbesondere geltend, dass er als selbständiger Unternehmer niemals ohne Doppelbelastung werde Dienst leisten können, was nicht nur zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, sondern auch zu daraus resultierenden Phasen von Arbeitsunfähigkeiten führe (Beschwerde, S. 1 f.; abschliessende Stellungnahme, Ziff. 2). Von keiner Seite wird bestritten, dass die vom Beschwerdeführer angegebene ungefähre Arbeitsbelastung von 180% während seinen bisherigen Diensteinsätzen sehr hoch war. Ebenfalls wird von keiner ärztlichen Seite bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser hohen Doppelbelastung die beschriebene Symptomatik entwickeln kann. Indes gehen die Meinungen zur Antwort auf die Frage, wie diese Störung zu vermeiden ist, auseinander. Während der Beschwerdeführer und sein behandelnder Arzt zum Schluss kommen, der Zivildienst sei auszusetzen, ist die Vorinstanz - wie auch der Vertrauensarzt - der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit - wie jeder andere Dienstpflichtige auch - für den Zeitraum des Diensteinsatzes reduzieren bzw. eine Stellvertretung organisieren müsse. Die Vorinstanz geht somit von einer vermeidbaren Doppelbelastung aus.
E. 6.7.3 Hierzu ist festzustellen, dass jeder Schweizer Bürger aufgrund seiner Dienstpflicht grundsätzlich doppelbelastet ist, egal wie er seiner Dienstpflicht nachkommt. Dies gilt aber insbesondere für all jene Schweizer Bürger, der ihrer Dienstpflicht mit einer persönlichen Leistung nachkommen (sei es Militär-, Zivildienst oder Zivilschutz), da diese Dienstpflichtigen in allen Fällen grundsätzlich ihre Arbeitstätigkeit mit ihrer Dienstzeit koordinieren müssen. In allen Fällen führt ein Diensteinsatz grundsätzlich dazu, dass der Dienstpflichtige für den Zeitraum des Einsatzes an seiner Arbeitsstelle fehlt. Entsprechend führt ein Diensteinsatz dazu, dass, egal in welcher Position ein Dienstpflichtiger angestellt bzw. tätig ist, für die Dauer des Diensteinsatzes eine Stellvertretung für ihn organisiert werden muss. Es obliegt denn auch dem Arbeitgeber, sein Unternehmen so zu organisieren, dass selbst eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann (Urteile des BVGer B-2582/2024 vom 17. Juni 2024 E. 3.3, B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1, B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3, B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2, B-2682/2022 vom 12. September 2022 S. 5, B-4636/2018 vom 10. Oktober 2018 S. 7), wobei berücksichtigt werden kann, dass eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters in kleineren Betrieben regelmässig schwieriger aufzufangen ist als in grösseren (Urteile des BVGer B-2582/2024 E. 4.3, B-2477/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3.1 und B-3405/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.1). Dieser Mehraufwand, welcher im Übrigen sowohl beim Arbeitnehmenden bzw. seinen Arbeitskollegen und -Kolleginnen wie auch beim Arbeitgeber anfällt, ist systemisch gewollt und hinzunehmen. Anders als Militärdienstleistende haben Zivildienstleistende aber immerhin die Möglichkeit ihre Diensteinsätze gänzlich selbst zu organisieren, und zwar sowohl bezüglich Einsatzart als auch bezüglich Einsatzzeitraum. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen (Urteile des BVGer B-2708/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5.1, B-7208/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.4, B-937/2023 E. 4.1, B-4464/2022 E. 4.3, B-3599/2022 E. 4.4.2). Auch sind zivildienstbedingte Abwesenheiten, frühzeitig absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteile des BVGer B-2582/2024 E. 3.3, B-937/2023 E. 4.1, B-4464/2022 E. 4.3, B-3599/2022 E. 4.4.2, B-2682/2022 S. 5, B-4636/2018 S. 7).
E. 6.7.4 Gleichwohl muss anerkannt werden, dass gerade längere zivildienstlich bedingte Abwesenheiten für selbständige Unternehmer in bestimmten Fällen wirtschaftliche und organisatorische Schwierigkeiten für ihr Unternehmen mit sich bringen können (Urteile des BVGer B-508/2011 vom 31. März 2011 E. 4.3, B-3295/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3.2.2). Entsprechend hat die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer von sich aus das Gespräch gesucht und ihm diverse Lösungsansätze vorgeschlagen (vgl. Sachverhalt Buchstabe B.b). Sofern der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, seine dienstbedingte Abwesenheit würde bei seinem Arbeitgeber bzw. in seinem Unternehmen eine echte Notsituation hervorrufen, ist er darauf hinzuweisen, dass dies allenfalls eine Dienstverschiebung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wegen ausserordentlicher Härte begründen könnte, nicht aber eine Entlassung aus dem Zivildienst per se (Urteil des BVGer B-508/2011 E. 4.3). Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz sein entsprechendes Dienstverschiebungsgesuch zufolge ausserordentlicher Härte für sein Unternehmen gutgeheissen hat (vgl. Sachverhalt Buchstaben B.c und B. d), kann nicht auf das Vorhandensein einer Voraussetzung für eine vorzeitige Entlassung aus der Dienstpflicht geschlossen werden.
E. 6.7.5 Anders als vom Beschwerdeführer angenommen geht aus den medizinischen Berichten klar hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit der Leistung etwelcher Zivildiensteinsätze vereinbar ist. Weiter bestehen zum einen mit der ihm attestierten Anpassungsstörung vereinbare Einsatzmöglichkeiten im Zivildienst und zum anderen ist diese mittels entsprechender Arbeitsorganisation des Beschwerdeführers bzw. seines Unternehmens vermeidbar (vgl. E. 5.4.7 hiervor). Sofern der Beschwerdeführer also geltend macht, er sei bedingt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit aus medizinischen Gründen vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen, ist ihm zu entgegnen, dass Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG hierfür keine Grundlage bietet.
E. 6.8.1 Wie unter E. 2.2 hiervor festgehalten, kann die Vollzugstelle eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst auch dann verfügen, wenn die zivildienstpflichtige Person auf ihr Gesuch hin (wieder) zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. d ZDG). Vorliegend liegt keine erneute Zulassung zur Militärdienstleistung des Beschwerdeführers vor. Insofern kann sich der Beschwerdeführer nicht auf diesen Entlassungsgrund berufen. Soweit der Beschwerdeführer aber darüber hinaus sinngemäss um eine Wiedereinteilung in die Schweizer Armee ersucht, ist festzustellen, dass dieser Antrag über den vorliegenden Streitgegenstand, der einzig die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst umfasst, hinausgeht und daher darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor). Festzuhalten ist indes, dass der Beschwerdeführer bis anhin bei den zuständigen Stellen (vgl. Art. 19 Abs. 3 und 4 ZDV) kein konkretes Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee gestellt hat, sondern sich einzig zum Thema erkundigt hat. Darüber hinaus fällt der Entscheid über eine Wiedereinteilung in die Armee nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in jene der Vorinstanz bzw. des Kommandos Ausbildung der Schweizer Armee (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. d ZDG i.V.m. Art. 19 Abs. 2, 3 und 4 ZDV; vgl. die Urteile des BVGer B-4981/2024 vom 4. März 2025 E. 1.4, B-6745/2023 vom 28. Februar 2024 S. 4, B-80/2017 vom 25. April 2017 S. 5, B-4568/2011 vom 21. September 2011 S. 3).
E. 6.8.2 Gleiches trifft im Übrigen auch auf den Antrag des Beschwerdeführers zu, wonach das Gericht ihn «trotz der bekannten bürokratischen Hürden» direkt dem Zivilschutz unterstellen solle (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 2). Zum einen geht auch dieser Antrag über den Streitgegenstand hinaus (vgl. E. 1.2 f. hiervor). Zum anderen ist dem Beschwerdeführer - soweit er der Annahme ist, seitens der Vorinstanz oder seiner Person bestünde ein entsprechender Spielraum - zu entgegnen, dass die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben klar sind: Wer militär- oder zivildienstpflichtig ist, ist nicht schutzdienstpflichtig (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 [Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1]). Eine Wahlmöglichkeit besteht daher nicht (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 1 Bst. b BZG). Von einer bürokratischen Hürde oder einem Spielraum der betroffenen Instanzen kann insofern keine Rede sein.
E. 6.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen nicht erfüllt. Weder besteht eine voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG noch liegt eine gesundheitliche Beeinträchtigung gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG, welche eine dauerhafte Einsatzunfähigkeit des Beschwerdeführers begründen würde, vor. Die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ZDG sind nicht erfüllt.
E. 7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen.
E. 8 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes ist kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig und kostenpflichtig zu qualifizieren (vgl. zur mutwilligen Beschwerdeführung im Bereich des Zivildienstes insbesondere die Urteile des BVGer B-4980/2017 vom 5. Oktober 2017, S. 7; B-279/2015 vom 22. April 2015, S. 8; B-4791/2014 vom 21. Oktober 2014, S. 7). Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung auszusprechen (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
E. 9 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Regionalzentrum (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 13. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5743/2025 Urteil vom 31. März 2026 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Sachverhalt: A. X._______ (hiernach: Zivildienstpflichtige) wurde von der Zentralstelle des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI (hiernach: Vorinstanz) mit Verfügung vom (Datum) 2020 auf sein Gesuch hin zum Zivildienst zugelassen (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1). Ausgehend von seinen noch zu leistenden 243 Militärdiensttagen wurde die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistung auf 365 Tage festgesetzt. Bis heute hat er insgesamt 52 Diensttage geleistet (vi-act. 16, S. 1). B. B.a Mit Gesuch vom 9. Februar 2022 (vi-act. 3) ersuchte der Zivildienstpflichtige erstmals darum, seine Zivildienstpflicht in Zivilschutzpflicht umzuwandeln. Sein Zivildiensteinsatz im Jahr 2021, den er zur vollsten Zufriedenheit des Einsatzbetriebs erfüllte, habe deutlich gezeigt, dass er als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens im Rahmen eines Zivildiensteinsatzes einer Doppelbelastung ausgesetzt sei, die eine ärztliche Behandlung erforderte. Er halte eine derartige erneute Belastung für unzumutbar. Als Unternehmer könne er im Rahmen des Zivilschutzes flexibler auf dienstliche und berufliche Anforderungen reagieren. B.b In der Folge wurde der Zivildienstpflichtige vom Regionalzentrum (...) bezüglich seines Umwandlungsgesuches vom 9. Februar 2022 zu einer Vorsprache aufgeboten (vi-act. 4). Das Gespräch fand am 22. Februar 2022 im Regionalzentrum statt. Dabei wurde ihm seitens des Regionalzentrums erklärt, dass eine direkte Umwandlung der Zivildienstpflicht in eine Zivilschutzpflicht nicht möglich ist (vi-act. 16, S.1). Auf seine entsprechende Nachfrage hin, wurde dem Zivildienstpflichtigen das Vorgehen für eine Wiedereinteilung in die Armee erklärt. Ebenso wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er als Zivildienstpflichtiger die Möglichkeit habe, Dienstverschiebungsgesuche zu stellen und den langen Einsatz in zwei Teilen zu leisten. B.c Gestützt auf das am 22. Februar 2022 geführte Gespräch mit dem Regionalzentrum stellte der Zivildienstpflichtige mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 das Gesuch, den langen Einsatz auf je 90 Tage aufzuteilen und diesen in den Jahren 2024 und 2025 zu absolvieren. Er sehe den gleichen Einsatzbetrieb wie im ersten Zivildiensteinsatz im Jahr 2021 vor. Als Inhaber und Geschäftsleiter einer KMU mit einer Verantwortung für sechs Mitarbeiter sehe er angesichts der Auftragslage für das Jahr 2023, insbesondere mit einem Grossprojekt, keine andere Möglichkeit, um all seinen Pflichten gerecht zu werden (vi-act. 5). B.d Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 hiess das Regionalzentrum (...) das Gesuch um Dienstverschiebung des Zivildienstpflichtigen vom 22. Dezember 2022 teilweise gut. Mit der Begründung, die Leistung des langen Einsatzes von 180 Tagen im Jahr 2023 stelle eine ausserordentliche Härte für den Gesuchsteller und sein Unternehmen dar, wurde ihm die Verschiebung sowie die Zweiteilung des langen Einsatzes insoweit gutgeheissen, als er den langen Einsatz nicht im Jahr 2023, sondern im Jahr 2024 (erster Teileinsatz von mindestens 96 Tagen) und im Jahr 2025 (zweiter Teileinsatz von mindestens 89 Tagen) zu absolvieren habe (vi-act. 6, Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Demgegenüber wurde der Zivildienstpflichtige indes verpflichtet, im Jahr 2023 einen Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Tagen zu leisten (vi-act. 6, Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfügung erging unangefochten in Rechtskraft. B.e Am 25. April 2023 bestätigte das Regionalzentrum (...) den Erhalt einer unterzeichneten Einsatzvereinbarung zwischen dem Zivildienstpflichtigen und einem Einsatzbetrieb und verfügte das Aufgebot des Zivildienstpflichtigen zum Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen im Oktober 2023 (vi-act. 7). C. C.a Mit Eingabe vom 13. September 2023 stellte der Zivildienstpflichtige ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen (vi-act. 8). Seinem Gesuch legte der Zivildienstpflichtige weder ein Arztzeugnis noch einen Arztbericht bei. Stattdessen verwies er auf die von seinem Arzt ausgefüllten Passagen des Formulars (vi-act. 8, Ziff. 2 ff.). Darin führte der behandelnde Arzt aus, dass der Zivildienstpflichtige an einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung leide. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Die Beeinträchtigungen liessen sich durch die Sistierung der Zivildiensteinsätze vermindern. Mit seinem Gesuch entband der Zivildienstpflichtige seinen Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht (vi-act. 8, Ziff. 6.1). C.b In der Folge widerrief das Regionalzentrum (...) das Aufgebot des Zivildienstpflichtigen vom 25. April 2023 für den Zivildiensteinsatz im Oktober 2023 (vi-act. 9). C.c C.c.a Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz den Arzt des Zivildienstpflichtigen um ergänzende Auskünfte (vi-act. 10). Dabei wurden insbesondere die aktuelle Diagnose nach ICD-10 sowie die Auswirkungen der Anpassungsstörung des Zivildienstpflichtigen auf die Erbringung seiner Dienstpflicht erfragt. C.c.b In seinem ärztlichen Bericht vom 5. Dezember 2024 führte Dr. med. A._______ insbesondere aus, dass der Zivildienstpflichtige in der Vergangenheit bei starker Überlastung durch die Arbeit im eigenen Betrieb und dem gleichzeitigen Einsatz im Zivildienst eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung erlitten habe (vi-act. 11). Eine erneute depressive Entwicklung sei bei einer weiteren Doppelbelastung voraussehbar (vi-act. 11). Angaben zur ICD-Klassifikation enthielt der Bericht keine. C.d Nach einer vom Zivildienstpflichtigen ersuchten Terminverschiebung wurde dieser mit Verfügung vom 3. März 2025 zu einer Vorsprache gemäss Art. 19 Abs. 1 ZDG beim Regionalzentrum (...) aufgeboten (vi-act.12), welche am 10. März 2025 stattfand (vi-act. 13). C.e Am 27. März 2025 wurde der Zivildienstpflichtige zur vertrauensärztlichen Untersuchung durch den von der Vorinstanz beauftragten Vertrauensarzt Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in (...), aufgeboten (vi-act. 14). C.f Die vertrauensärztliche Untersuchung des Zivildienstpflichtigen fand am 20. Juni 2025 statt (vi-act. 14 und 15). C.g Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 reichte der Vertrauensarzt den von ihm ausgefüllten Fragebogen zur vertrauensärztlichen Beurteilung ein (vi-act. 15). In seiner Beurteilung kam dieser zum Schluss, dass der Zivildienstpflichtige zu 100% arbeits- und zivildienstfähig sei. Gegenwärtig könne aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine Diagnose nach ICD-10 gestellt, noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung nach ICD-10 festgestellt werden. Weder habe die vertrauensärztliche Untersuchung, die vom behandelnden Arzt diagnostizierte "Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung" bestätigen können, noch würden physische oder psychische Probleme beim Zivildienstpflichtigen vorliegen. Entsprechend sei dieser allen Einsätzen im Zivildienst zuteilbar. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Zivildienstpflichtigen geschilderte Doppelbelastung während eines Einsatzes für diesen gross sei, doch sei diese in erster Linie auf seine Arbeitsorganisation und nicht die Dienstpflicht zurückzuführen. C.h Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wies die Vorinstanz in der Folge das Gesuch des Zivildienstpflichtigen vom 13. September 2023 um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen ab. Gestützt auf das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung führte die Vorinstanz zur Begründung aus, dass beim Zivildienstpflichtigen weder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit noch eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten vorliege, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führe. Vielmehr habe die vertrauensärztliche Untersuchung ergeben, dass der Zivildienstpflichtige sowohl physisch wie auch psychisch zu 100% für einen Zivildiensteinsatz fähig sei (vi-act. 16). D. Hiergegen erhob der Zivildienstpflichtige (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Juli 2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und sein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen sei gutzuheissen. Weiter ersucht er darum, «trotz den bekannten bürokratischen Hürden» direkt dem Zivilschutz unterstellt zu werden. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, seine Einsatzerfahrungen hätten gezeigt, dass ein erneuter Dienst unweigerlich zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit führen würde. Diese Einschätzung werde durch seinen Arzt medizinisch bestätigt. Der von ihm zu leistende Zivildienst wirke sich somit schädlich auf seine Gesundheit und seine berufliche Situation aus. Demgegenüber könne er aufgrund seiner Berufs- und Fachausbildung seine Pflicht im Zivilschutz besser erfüllen. E. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2025 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung und stellt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl physisch wie auch psychisch zu 100% arbeits- und zivildienstfähig sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden würden ihn, so die Einschätzung des Vertrauensarztes, weder in seinem privaten noch in seinen zivildienstlichen Pflichten einschränken. Insofern seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen nicht erfüllt. F. In seiner Replik vom 15. Oktober 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Ergänzend zu seiner Beschwerde führt er aus, dass völlig unverständlich sei, weshalb seinen Argumenten und der ärztlichen Diagnose seines Arztes keine Rechnung getragen werde. G. Mit Duplik vom 20. November 2025 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass ein allfälliges Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee nicht von ihr, sondern vom Kommando Ausbildung der Schweizer Armee beurteilt würde, und wer - wie der Beschwerdeführer - militärdiensttauglich sei, nicht in den Zivilschutz wechseln könne. H. Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. Januar 2026 seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Er führt ausserdem aus, dass er zur Kenntnis genommen habe, dass auf sein weiterführendes Gesuch zur Einteilung in den Zivilschutz im laufenden Verfahren nicht direkt eingetreten werden könne. I. Unter Zustellung der abschliessenden Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz erklärte das Gericht den Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 12. Januar 2026 für geschlossen. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0]) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG zuzuerkennen. 1.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 8. Juli 2025, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen abgewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung [vi-act. 16]). Demgegenüber sind weder eine allfällige Wiederzulassung zum Militärdienst (vgl. E. 6.8.1 in fine) noch eine Um- bzw. Zuteilung zum Zivilschutz (vgl. E. 6.8.2) Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. vi-act. 16, S. 4 unten), weshalb die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen (BGE 136 II 457 E. 4.2). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit im Umfang des Anfechtungsgegenstandes - und damit grundsätzlich - einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor mit Hinweisen). 2. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst; vgl. Art. 1 ZDG). Nach Art. 16 ff. ZDG können Militärdienstpflichtige jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und muss die Erklärung enthalten, dass der Militärdienst aus Gewissensgründen nicht geleistet werden kann und die Bereitschaft zum Zivildienst besteht. Die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) übermitteln der Vollzugsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Personendaten (Art. 16c ZDG). Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil (Art. 17a Abs. 1 ZDG). Die Zulassung erfolgt nach Teilnahme am Einführungstag und Bestätigung des Gesuchs. Mit dem Zulassungsentscheid legt die Vollzugsstelle die Zahl der Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest (Art. 18 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig wird; gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG). 2.2 Das Ende der Zivildienstpflicht wird in Art. 11 ZDG geregelt. Demnach endet die Zivildienstpflicht in dem Moment, in dem die zivildienstpflichtige Person aus dem Zivildienst entlassen oder ausgeschlossen wird (Art. 11 Abs. 1 ZDG). Weiter kann die Vollzugstelle eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst verfügen. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a, b und d ZDG tut sie dies unter anderem, wenn die zivildienstpflichtige Person
a. voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b. gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; [...]
d. auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. 2.3 Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden sich in Art. 18 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01). Diese Verordnungsbestimmung bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen Person. Gemäss Art. 18 Abs. 1 ZDV kann das ZIVI eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Die vertrauensärztliche Beurteilung selbst sowie die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens werden in den Absätzen 2 bis 6 des Art. 18 ZDV konkretisiert. Demnach wird in der vertrauensärztlichen Untersuchung namentlich das Ausmass der Arbeitsfähigkeit sowie jenes der gesundheitlichen Beeinträchtigung der zivildienstpflichtigen Person beurteilt (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b ZDV). Weiter legt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen (vgl. Art. 18 Abs. 3 ZDV). Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde, wobei in diesem Fall kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI erfolgt (vgl. Art. 18 Abs. 7 ZDV). Weiter kann das ZIVI eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt, wobei in diesem Fall eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beizuziehen ist (vgl. Art. 18 Abs. 8 ZDV).
3. Im Folgenden wird das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Anforderungen der Rechtsprechung an medizinische Gutachten und Berichte in Erinnerung rufen (siehe E. 4 hiernach), und hernach den Inhalt der ins Recht gelegten medizinischen Gutachten und Berichte aufführen (siehe E. 5 hiernach). Hierauf wird zu prüfen sein, ob Art. 11 Abs. 3 Bst. a oder Bst. b ZDG (siehe E. 6 hiernach) von der Vorinstanz korrekt angewendet wurde bzw. ob sich der Beschwerdeführer auf diese Bestimmungen berufen kann, um vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen zu werden. 4. 4.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach hat das Bundesverwaltungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). Die Rechtsprechung hat Leitlinien dafür aufgestellt, wie bestimmte Arten von medizinischen Gutachten oder Berichten zu bewerten sind. 4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteile des BVGer B-122/2022 vom 28. Juni 2022 E. 4.2, B-2631/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2, B-507/2020 vom 24. April 2020 S. 10, B-3858/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 4.1; Selina Haab/Peter Mösch Payot, Das medizinische Gutachten, insb. im IV-Verfahren - ein Prüfsystem für die Praxis der Rechts- und Sozialberatung, in: Jusletter vom 16. Februar 2026, Rz. 22). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_55/2016 vom 14. Juli 2016 E. 3.1; Urteile des BVGer B-122/2022 E. 4.2, B-3858/2019 E. 4.1, B-2205/2016 vom 17. Januar 2018 E. 4.1). Weiter ist der Beweiswert eines Gutachtens auch davon abhängig, ob der Gutachter über die notwendige Ausbildung und die beruflichen Fähigkeiten im Untersuchungsgebiet verfügt (Urteil des BGer 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2; Urteile des BVGer B-122/2022 E. 4.2, B-3858/2019 E. 4.1, B-2205/2016 E. 4.1; Haab/Mösch Payot, a.a.O., Rz. 18 f.). 4.3 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Damit sind den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-122/2022 E. 4.2, B-3858/2019 E. 4.2, B-4575/2016 vom 9. November 2017 E. 5.3.2, B-1188/2017 vom 8. Juni 2017 S. 6). 4.4 Bei Berichten von behandelnden Ärzten, wie zum Beispiel ein Hausarzt, soll und darf das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, wonach der behandelnde Arzt erfahrungsgemäss aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten im Zweifelsfall eher geneigt ist, Partei für seinen Patienten zu ergreifen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4; Urteile des BVGer B-122/2022 E. 4.4, B-2631/2020 E. 5.4, B-507/2020 S. 10, B-3858/2019 E. 4.3, B-2205/2016 E. 4.3; René Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 43 Rz. 29). Ausgehend von der Tatsache, dass ein Parteigutachten nicht den gleichen Wert wie ein von einem Gericht oder der Verwaltung gemäss den geltenden Verfahrensregeln erstellten Gutachten hat (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und 3c), gilt diese Feststellung gleichermassen auch für nicht behandelnde Ärzte, welche von einem Patienten konsultiert werden, um ein Beweismittel zur Unterstützung ihrer Forderung zu erhalten (BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil des BGer 8C_558/2008 vom 17. März 2009 E. 2.4.2). Indes rechtfertigt die blosse Tatsache, dass ein medizinisches Gutachten auf Antrag einer Partei erstellt und während des Verfahrens vorgelegt wird, für sich genommen noch keine Zweifel an seinem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-122/2022 E. 4.4, B-2205/2016 E. 4.3). 5. 5.1 Zur Begründung seines Gesuches vom 13. September 2023 um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen aus dem Zivildienst (vi-act. 8) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe während sämtlicher bisheriger Zivildiensteinsätze gleichzeitig auch seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens nachgehen müssen und in der Folge eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung erlitten (vi-act. 8, Ziff. 2.3.1 f.). Die durch seine Zivildienstpflicht hervorgerufene Doppelbelastung habe die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden ausgelöst, welche im Anschluss an die Einsätze zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten, was für ihn als selbständig Erwerbenden besonders schwer wiege (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 2; Abschliessende Stellungnahme, Ziff. 2 f.). Da sich an seiner beruflichen Situation seit dem letzten Einsatz nichts geändert habe, seien die negativen gesundheitlichen Folgen weiterer Zivildiensteinsätze vorhersehbar. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe zwar nicht (vi-act. 8, Ziff. 3), doch führten die physischen und psychischen Folgen der während der Diensteinsätze bestehenden Doppelbelastung dazu, dass seine Einsatzfähigkeit im Zivildienst voraussichtlich dauerhaft eingeschränkt sei (vi-act. 8, Ziff. 2.3.3 und Ziff. 4; abschliessende Stellungnahme, Ziff. 2 f.). Die Beeinträchtigungen liessen sich allerdings durch die Sistierung der Zivildiensteinsätze mindern bzw. verhindern (vi-act. 8, Ziff. 4.3). 5.2 Im Recht liegen die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung enthaltenen Angaben zu seiner Krankheitsgeschichte und Diagnosen, welche von seinem behandelnden Arzt Dr. med. A._______ (vi-act. 8, Ziff. 4) gemacht wurden, der vorinstanzlich eingeforderte ärztliche Bericht vom 5. Dezember 2024 eben dieses Arztes (vi-act. 11) sowie das im Auftrag der Vorinstanz erstellte Gutachten vom 23. Juni 2025 des Vertrauensarztes Dr. med. B._______ (vi-act. 15). Weitere ärztliche oder sonstige Berichte liegen keine vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder seinem Gesuch noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens ein Arzt- oder Krankheitszeugnis eingereicht. Selbst im Nachgang zur vertrauensärztlichen Untersuchung hat er keines vorgelegt. 5.3 5.3.1 Aus den im Formular des Entlassungsgesuches durch den behandelnden Arzt Dr. med. A._______ (vi-act. 8, Ziff. 4) ausgefüllten Passagen zur Krankheitsgeschichte und Diagnose des Beschwerdeführers geht hervor, dass die letzte Konsultation am 9. August 2023 stattgefunden hat und bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine stationäre Behandlung bzw. Rehabilitation nötig war (vgl. vi-act. 8, Ziff. 2.1 f.). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gibt der behandelnde Arzt an, dass eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung vorliege (vgl. vi-act. 8, Ziff. 2.3.1), deren Symptomatik sich durch Schlafstörungen, Ängste und innere Unruhe zeige (vgl. vi-act. 8, Ziff. 2.3.1 f.). Als Prognose gibt der behandelnde Arzt eine gesundheitliche Verschlechterung bei persistierender Doppelbelastung durch den Zivildienst an (vgl. vi-act. 8, Ziff. 2.3.3). Zur Arbeitsfähigkeit hält der behandelnde Arzt fest, dass weder eine generelle Arbeitsunfähigkeit noch eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf, welche zu wiederholten Phasen der generellen Arbeitsunfähigkeit führt, vorliege (vgl. vi-act. 8, Ziff. 3). Demgegenüber bestätigt der behandelnde Arzt, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche die Möglichkeit zu Zivildiensteinsätzen voraussichtlich dauerhaft einschränken würden (vgl. vi-act. 8, Ziff. 4.1). So führe die durch den Zivildienst bedingte psychische Doppelbelastung beim Beschwerdeführer zu Erschöpfung und depressiven Erkrankungen, welche sich auf Arbeitstätigkeiten mit Konzentrationsstörungen und Angstsymptomen auswirkten (vgl. vi-act. 8, Ziff. 4.1 f.). Mindern liessen sich diese Beeinträchtigungen durch die Sistierung der Zivildiensteinsätze (vgl. vi-act. 8, Ziff. 4.3). Die Angaben unter Ziff. 4.4 «Bewertung von Tätigkeiten bezüglich ihrer Beeinträchtigung» hat der behandelnde Arzt - ohne weitere Erklärungen - durchgestrichen (vgl. vi-act. 8, Ziff. 4.4). 5.3.2 Im von der Vorinstanz eingeholten ärztlichen Bericht vom 5. Dezember 2024 führt der behandelnde Arzt Dr. med. A._______ aus (vi-act. 11), dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bei starker Überbelastung durch die Arbeit im eigenen Betrieb und dem gleichzeitigen Zivildiensteinsatz eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung erlitten habe. In Anbetracht dessen, dass dieser in seinem Betrieb für wesentliche Entscheidungen und Auftragsplanungen auch während seiner Abwesenheit zu 100 % zuständig sei und diese Aufgaben nicht delegieren könne, sei auch während dem Zivildienst nebenbei mit einer Arbeitsbelastung von sicherlich 50 % im eigenen Betrieb zu rechnen (vi-act. 11). Es sei, so der behandelnde Arzt, für den Beschwerdeführer wie in allen Handwerksbetrieben schwierig Personal zu finden, geschweige denn eine Kaderstelle zu besetzen (vi-act. 11). Er sieht daher bei einer erneuten Doppelbelastung eine weitere depressive Entwicklung des Beschwerdeführers als voraussehbar (vi-act. 11). 5.3.3 Wie unter E. 4.2 hiervor ausgeführt, ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Vorliegend ist zum Bericht des behandelnden Arztes festzustellen, dass dieser zwar die in der Vergangenheit erlittene Diagnose der «Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung» enthält, indes weder eine Anamnese noch eine psychologische oder gar eine psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers. Inwiefern der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aufgrund der erlittenen Anpassungsstörung tatsächlich krankheitsbedingte Arbeitsausfälle erlitten hat, ist den Angaben des behandelnden Arztes nicht zu entnehmen. Ebenso fehlen sowohl in seinem Bericht als auch im Gesuch konkrete Angaben des behandelnden Arztes dazu, welche Tätigkeiten im Zivildienst mit den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vereinbar bzw. eben nicht vereinbar sind (vgl. vi-act. 8, Ziff. 4.4). Vielmehr hat er die entsprechende Passage im Entlassungsgesuch kommentarlos durchgestrichen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Entsprechend stützt der behandelnde Arzt seine Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aus dem Zivildienst zu entlassen sei, nicht auf die von ihm gestellte Diagnose, sondern auf die berufliche Situation seines Patienten. Mit Blick auf die eingangs aufgeführten Anforderungen an einen Arztbericht ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beweiswert des Berichts des behandelnden Arztes nicht besonders hoch ist. Als Attest, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bei starker Überbelastung durch die Arbeit im eigenen Betrieb und dem gleichzeitigen Zivildiensteinsatz eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung erlitten hat, welche sich durch Konzentrationsstörungen und einer Angstsymptomatik zeigte, kann der Bericht immerhin dienen. 5.4 5.4.1 Der von der Vorinstanz beauftragte Vertrauensarzt Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vi-act. 15), erstellte einen psychiatrischen Bericht über die vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2025. 5.4.2 In besagtem Bericht vom 23. Juni 2025 hält der Vertrauensarzt zur aktuellen Anamnese des Beschwerdeführers fest (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 6), dass der Beschwerdeführer spontan angebe, er sei während seiner beiden letzten Zivildiensteinsätze nebenbei auch seiner Berufstätigkeit im eigenen Betrieb nachgekommen. Dies habe bei ihm zu Erschöpfungszuständen geführt. Er könne es sich daher nicht leisten, sowohl seiner Berufstätigkeit als Geschäftsführer nachzugehen als auch seinen Zivildienst zu leisten. In seiner Firma beschäftige er neun Mitarbeitende. Als Geschäftsführer sei er vor allem für die Offerten und Projektplanungen verantwortlich. Er wirke aber auch bei der Projektabrechnung, der Kundenberatung sowie auf den Baustellen mit. Einen Stellvertreter habe er zwar, doch sei dieser hauptsächlich in der Buchhaltung und im Personalwesen tätig. Aktuell sei er in seiner Firma nicht ersetzbar, da andere Personen - auch sein Stellvertreter - nicht über sein Fachwissen verfügten. Generell herrsche in seiner Branche Personalmangel. 5.4.3 Zur «psychiatrischen Anamnese inkl. aktuelle psychische Beschwerden» des Beschwerdeführers hält der Vertrauensarzt insbesondere was folgt fest (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7): Der Beschwerdeführer verneine, aktuell unter psychischen Beschwerden zu leiden. Er fühle sich psychisch gesund und glaube nicht, dass er an einer psychischen Erkrankung leide. Allerdings habe er während der Zivildiensteinsätze - bedingt durch die Doppelbelastung durch Zivildienst und Berufstätigkeit- mindestens mit einem Pensum von insgesamt 180 % gearbeitet. Im Anschluss an diese Doppelbelastung habe er unter starker Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Bauchweh und Kopfschmerzen gelitten. Körpermedizinische Abklärungen hätten diese Beschwerden nicht ausreichend erklären können. Aus seiner Sicht sei das Hauptproblem die Fremdbestimmung gewesen. Wenn Dinge nicht so liefen, wie er es sich vorstelle, schlafe er jeweils schlecht (liege auch mal eine ganze Nacht wach) oder erleide Kopfschmerzen. Er könne nicht sagen, wie häufig das pro Monat vorkomme. Neben seinem Arzt habe er nach seinem zweiten Zivildienst einmalig einen Psychiater konsultiert, an dessen Namen er sich jedoch nicht erinnern könne. Da dieser ihm eine Medikation vorgeschlagen habe, habe er ihn nicht noch einmal aufgesucht. Darüber hinaus habe er noch nie eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Er nehme keine Psychopharmaka ein und nehme auch sonst keine Medikamente regelmässig ein. 5.4.4 Entsprechend hält der Vertrauensarzt zu möglichen Diagnosen fest (vi-act. 15, Ziff. 1, S. 2 sowie Ziff. 11, S. 7 f.), dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnose nach ICD-10 gestellt werden könne (vi-act. 15, Ziff. 1, S. 2). Der Beschwerdeführer erreiche auf der Hamilton Depressionsskala einen Wert von 1 Punkt, was angesichts dessen, dass der Wert kleiner als 9 Punkte sei, bedeute, dass keine Depression vorliege (vgl. vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7). Auch auf der Montgomery Asberg Depression Scale MADS erreiche der Beschwerdeführer einen Wert von 0 Punkten, was der Kategorie «kein depressives Syndrom» entspricht. 5.4.5 Der Vertrauensarzt hält weiter fest, dass bei der Beurteilung des Beschwerdeführers alle psychischen Störungen der Unterkapitel F0 bis F9 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen in Betracht gezogen worden seien und er zum Schluss gelange, dass aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenwärtig keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne der ICD-10 festgestellt werden könne (vi-act. 15, Ziff. 2, S. 2 sowie Ziff. 11, S. 7 f.). Damit liege beim Beschwerdeführer gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Störung vor (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7). 5.4.6 Zu den vom Arzt festgestellten Beschwerden des Beschwerdeführers (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 6 «Aktenanamnese») führt der Vertrauensarzt aus, es sei denkbar, dass es beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Reaktion auf die Doppelbelastung aus Zivildienst und gleichzeitiger Berufstätigkeit zu einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) gekommen sei (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7 f.). Gemäss Forschungskriterien der ICD-10 solle diese Diagnose dann gestellt werden, wenn milde emotionale Symptome und Veränderungen des Sozialverhaltens in Reaktion auf eine identifizierbare psychosoziale Belastung (von nicht aussergewöhnlichem oder katastrophalem Ausmass) auftreten, ohne vom Schweregrad die Kriterien für eine andere Störung (z.B. Depression) der ICD-10 zu erfüllen. Die Beschwerden seien vorübergehend und würden in aller Regel nicht die Kriterien für eine auch nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen erfüllen (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7 f.). 5.4.7 Schliesslich hält der Vertrauensarzt fest, dass der Einsatz des Beschwerdeführers sich in sämtlichen Einsatzmöglichkeiten als zumutbar erweise (vi-act. 15, Ziff. 7 ff.). Auch erfülle das Vorliegen einer Anpassungsstörung in der Vergangenheit nicht die Kriterien für eine Entlassung aus medizinischen Gründen aus dem Zivildienst. «Aus psychiatrischer Sicht» liege es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, eine durch gleichzeitigen Zivildienst und Berufstätigkeit entstandene Doppelbelastung mittels entsprechender Organisation zu verhindern (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 8). 5.4.8 Zum vertrauensärztlichen Gutachten ist festzustellen, dass sich der Vertrauensarzt mit den vorgebrachten Beschwerden des Beschwerdeführers und mit der vom behandelnden Arzt gestellten Diagnose zur in der Vergangenheit erlittenen Anpassungsstörung einlässlich auseinandersetzt. Auch geht der Vertrauensarzt auf die vom behandelnden Arzt im Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers gemachten Aussagen zur Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers ein und analysiert sowohl die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers bei gesundem als auch bei erkranktem Zustand gemäss der vom behandelnden Arzt gestellten Diagnose. Das vertrauensärztliche Gutachten enthält eine ausführliche Anamnese, Befunde bzw. deren nicht Vorhandensein sowie eine psychiatrische Beurteilung. Wenngleich vorliegend offenbleiben kann, inwiefern die vom Vertrauensarzt getroffene Feststellung zur Vermeidung einer Doppelbelastung durch entsprechende Organisation (vgl. E. 5.4.7 hiervor) tatsächlich aus psychiatrischer Sicht zu erfolgen hat oder nicht vielmehr der Vorinstanz obliegen würden, sind die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet, plausibel und nachvollziehbar. Insgesamt liegen jedenfalls keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des vertrauensärztlichen Gutachtens sprechen würden (vgl. E. 4.2 hiervor sowie BGE 134 V 351 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Der Beweiswert des vertrauensärztlichen Gutachtens ist daher gross (BGE 125 V 351 E. 3a). Entsprechend ist festzuhalten, dass der Vertrauensarzt beim Beschwerdeführer keine allgemeine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, keine arbeitsunfähig machende Beeinträchtigung und keine schwere, schubweise oder periodisch auftretende Krankheit, die zu zeitweisen Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt, feststellt. Der Vertrauensarzt attestiert dem Beschwerdeführer einen Gesundheitszustand, der ihm erlaubt, alle in den Pflichtenheften des Zivildienstes aufgeführten Aufgaben zu übernehmen. Zur vom behandelnden Arzt diagnostizierten Anpassungsstörung hält der Vertrauensarzt fest, dass deren Auftreten zwar nicht auszuschliessen sei, es sich hierbei gemäss Forschungskriterien der ICD-10 aber um vorübergehende Beschwerden handle, welche in aller Regel nicht die Kriterien für eine auch nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen erfüllen (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei daher vereinbar mit den Einsatzmöglichkeiten im Rahmen des Zivildienstes. 6. 6.1 In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob bei dieser Ausgangslage ein vorzeitiger Entlassungsgrund aus dem Zivildienst i.S.v. Art. 11 Abs. 3 ZDG vorliegt. Gemäss dieser Norm verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst insbesondere, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist (Bst. a; siehe E. 2.2 f. hiervor und E. 6.2 hiernach) oder wenn sie gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b; siehe E. 2.2 f. hiervor und E. 6.3 ff. hiernach). 6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung die Frage, ob bei ihm eine generelle Arbeitsunfähigkeit oder eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf, welche zu wiederholten Phasen der generellen Arbeitsunfähigkeit führe, vorliegt, klar verneint (vi-act. 8, Ziff. 3). Seine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit wird denn auch nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seinem behandelnden Arzt und dem Vertrauensarzt bestätigt (vgl. vi-act. 8, Ziff. 3; vi-act. 15, Ziff. 6). Vielmehr gibt der Beschwerdeführer an, dass bei ihm gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die seine Möglichkeit zu Zivildiensteinsätzen voraussichtlich dauerhaft einschränken würden (vi-act. 8, Ziff. 4.1 ff.). Damit ist festzustellen, dass, wenngleich die Thematik der Arbeitsunfähigkeit in der Argumentation des Beschwerdeführers vorkommt, er sich sinngemäss auf Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG und nicht auf Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG stützt. 6.3 In Anwendung von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b ZDV kann die Vorinstanz einen Zivildienstpflichtigen vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn bei diesem zwar keine voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, er aber gesundheitlich beeinträchtigt ist und keine mit seinem Gesundheitszustand vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht. Hierzu hält die Botschaft zur Änderung des ZDG vom 27. August 2014 Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f.): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1)." In der Folge hat sich die zivildienstpflichtige Person gemäss Art. 33 Abs. 1 ZDG den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Anlässlich dieser Untersuchung ist zu beurteilen, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig respektive gesundheitlich beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b ZDV) und ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten Beeinträchtigung vereinbar sind (Art. 18 Abs. 2 Bst. c ZDV). Demnach müssen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Gesundheit der betroffenen Person beeinträchtigt sein (vgl. zur Definition der gesundheitlichen Beeinträchtigung das Urteil des BVGer B-3858/2019 E. 3.4.1). Zweitens darf keine Einsatzmöglichkeit mit dem Gesundheitszustand der dienstpflichtigen Person vereinbar sein (Urteil des BVGer B-3858/2019 E. 3.4.1). Damit ist Art. 11 Abs. 3 lit. b ZDG so zu verstehen, dass es eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Gesundheitszustand des Dienstpflichtigen und der fehlenden Einsatzmöglichkeit im Zivildienst bedarf (Urteil des BVGer B-3858/2019 E. 3.4.1). 6.4 Die Vorinstanz hat die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst.a und Bst. b ZDG auf der Grundlage der Angaben des behandelnden Arztes im Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers, des von ihr eingeforderten Berichts des behandelnden Arztes sowie auf das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2025 vorgenommen. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Invalidität aufweist und dass kein Verfahren zur Beantragung einer Invalidenversicherung anhängig ist. Im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers erkannte sie bei ihm eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit. Auf der Grundlage des vertrauensärztlichen Gutachtens stellte die Vorinstanz nicht nur das Nichtvorliegen einer dauerhaften psychiatrischen Erkrankung, sondern das Nichtvorliegen einer psychiatrischen Erkrankung per se sowie das Fehlen einer Diagnose, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, fest. Ebenso stellte die Vorinstanz beim Beschwerdeführer keine Gesundheitsbeeinträchtigung fest, mit der keine Einsatzmöglichkeit im Zivildienst vereinbar wäre. Nach Ansicht der Vorinstanz sind - gestützt auf das vertrauensärztliche Gutachten - alle Tätigkeitsbereiche im Rahmen des Zivildienstes zumutbar. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b ZDG nicht erfüllt sind und der Beschwerdeführer nicht vorzeitig aus medizinischen Gründen aus dem Zivildienst entlassen werden könne. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten in erster Linie nicht medizinischer Natur seien. 6.5 Mit Blick auf das Erfordernis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten, dass im Zeitpunkt der vertrauensärztlichen Untersuchung - und im Grunde auch im Zeitpunkt der Berichterstattung des behandelnden Arztes (vgl. vi-act. 11 und E. 5.3.2 hiervor, wonach die Formulierung, wonach die Anpassungsstörung in der Vergangenheit erlitten wurde) - beim Beschwerdeführer weder physische noch psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Indes attestiert der behandelnde Arzt - und schliesst der Vertrauensarzt nicht aus -, dass der Beschwerdeführer als Reaktion auf die Doppelbelastung aus Zivildienst und gleichzeitiger Berufstätigkeit eine «Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten» (F43.25 der ICD-10) erlitten hat. Gemäss den Angaben des behandelnden Arztes im Entlassungsgesuch wies der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung eine Angstsymptomatik sowie Konzentrationsstörungen auf. Der Vertrauensarzt führt hierzu ergänzend aus, dass es sich gemäss Forschungskriterien der ICD-10 um vorübergehende Beschwerden handle, die in aller Regel selbst die Kriterien für eine auch nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen nicht erfüllen würden (vgl. E. 5.4.6 hiervor und vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7 f.). Etwas Gegenteiliges ist dem Bericht des behandelnden Arztes jedenfalls nicht zu entnehmen (vgl. E. 5.3.2 hiervor und vi-act. 11). Dass er an sich beschwerdefrei und gesund sei, bestätigt auch der Beschwerdeführer und führt aus, dass die Anpassungsstörung einzig während seines Zivildienstes bzw. in dessen Nachgang aufgetreten sei (Replik, S. 1). Müsse er keine Zivildiensteinsätze leisten, sei er vollkommen beschwerdefrei (Replik, Ziff. 1). Entsprechend sei es völlig normal, dass er vom Vertrauensarzt als gesund eingestuft wurde, da die Untersuchung nicht während eines Zivildiensteinsatzes stattgefunden habe (Replik, S. 1). In Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist damit zusammenfassend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen vorliegen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in der Vergangenheit eine «Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten» (F43.25 der ICD-10) erlitten hat. 6.6 Somit stellt sich die Frage, ob die in der Vergangenheit erlittene Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dazu führt, dass diese mit keiner Einsatzmöglichkeit im Zivildienst vereinbar ist. 6.6.1 Vorliegend fehlen Angaben des behandelnden Arztes zur Frage, welche Tätigkeiten im Zivildienst mit den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vereinbar bzw. eben nicht vereinbar sind. Die entsprechende Passage im Entlassungsgesuch ist jedenfalls kommentarlos durchgestrichen worden (vgl. E. 5.3.1 und vi-act. 8, Ziff. 4.4). Auch in seinem Bericht sind keine diesbezüglichen Angaben enthalten (vgl. vi-act. 11). Der behandelnde Arzt führt allerdings aus, dass ein Wiederauftreten der Anpassungsstörung bei einer erneuten Doppelbelastung möglich sei (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Zivildiensteinsatz - so die Annahme des behandelnden Arztes - niemals ohne eine gleichzeitige Tätigkeit in seinem Unternehmen leisten wird, schliesst er, dass sich eine Anpassungsstörung nur mittels Sistierung der Diensteinsätze verhindern lässt. Sinngemäss kann daher geschlossen werden, dass der behandelnde Arzt für seinen Patienten im Zivildienst keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten erkennt. 6.6.2 Demgegenüber hält der Vertrauensarzt fest, dass sich der Einsatz des Beschwerdeführers im Zivildienst uneingeschränkt als zumutbar erweist (vi-act. 15, Ziff. 7 ff.). Der Vertrauensarzt begründet diese Einschätzung damit, dass beim Beschwerdeführer zum einen keine Beeinträchtigungen vorliegen, und die attestierte Anpassungsstörung zum anderen nicht nur durch entsprechende Arbeitsorganisation verhindert werden kann, sondern selbst wenn sie eintritt, in aller Regel die Kriterien für eine auch nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen nicht erfüllt (vi-act. 15, Ziff. 11, S. 7 f.). 6.6.3 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass selbst wenn im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung angenommen wird, diese nicht dazu führt, dass der Beschwerdeführer keine Zivildiensteinsätze mehr leisten kann. Bei der erlittenen Anpassungsstörung handelt es sich um eine vorübergehende, leichte Störung, welche - wenn überhaupt - keine längeren Abwesenheiten zur Folge hat (vgl. E. 5.4.6 hiervor). Wenngleich der Beschwerdeführer behauptet, er sei als Folge der erlittenen Anpassungsstörung krankgeschrieben worden, belegt er dies weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren mit einem entsprechenden Dokument. Auch dem Bericht seines behandelnden Arztes ist kein Hinweis auf eine tatsächliche Krankschreibung zu entnehmen (vgl. vi-act. 11). Insofern liegen dem Gericht keine Berichte oder Belege vor, aus denen geschlossen werden kann, dass für den Beschwerdeführer - selbst unter Annahme einer Beeinträchtigung in Form besagter Anpassungsstörung - im Zivildienst keine mit dieser Beeinträchtigung vereinbarende Einsatzmöglichkeit besteht. Vielmehr geht aus der vertrauensärztlichen Untersuchung klar hervor, dass der Beschwerdeführer hundertprozentig einsatzfähig ist und sich die vom behandelnden Arzt attestierte Anpassungsstörung mittels entsprechender Organisation vermeiden lässt, so dass sich aufgrund der Akten nichts zugunsten einer Dienstentlassung aus medizinischen Gründen ableiten lässt. 6.7 6.7.1 Im Übrigen lässt sich im Grunde auch dem ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes nichts anderes entnehmen: Das mögliche Wiederauftreten der Anpassungsstörung nimmt dieser ja nur an, weil er der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer während eines Zivildiensteinsatzes immer zeitgleich auch seiner Berufstätigkeit nachgehen wird (vgl. E. 5.3.2 hiervor und vi-act. 11). Daraus lässt sich im Umkehrschluss schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst beschwerdefrei leisten könnte, wenn keine zeitgleiche Erwerbstätigkeit stattfände. Dies bestätigt denn auch der Beschwerdeführer. Dass ihm die Leistung von Zivildiensten per se aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei, macht er nicht geltend. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin jeden Zivildiensteinsatz vollständig geleistet hat, und zwar jeweils in einem physisch fordernden Einsatzbetrieb. Vielmehr bringt er vor, dass erst die durch den Zivildienst in seinem Leben hervorgerufene Doppelbelastung zu den beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden führe. Dies zeigt sich im Übrigen auch an der Tatsache, dass er im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit die von seinem Arzt beschriebenen Symptome offenbar selbst im grössten Stress nicht entwickelt. Daraus kann - vereinfacht formuliert - geschlossen werden, dass die Leistung der einen oder anderen «Pflicht» für den Beschwerdeführer grundsätzlich unproblematisch ist. Da er seiner beruflichen Tätigkeit unabhängig von einer Dienstpflicht nachkommt, erkennt der Beschwerdeführer darin keine Belastungssituation. Da er aber während eines Diensteinsatzes seine berufliche Pflicht nicht fallen lassen könne (vgl. Beschwerde, S. 2; Replik, S. 2; abschliessende Stellungnahme, Ziff. 2), und damit Zivildiensteinsatz und beruflicher Einsatz zeitgleich auszuführen seien, erkennt der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht als das belastende Element. Wie er in seiner abschliessenden Stellungnahme erneut vorbringt, ist die Doppelbelastung aus seiner Sicht keine Frage der betrieblichen Organisation, denn seinen Betrieb könne er sehr gut organisieren, sondern der Tatsache, dass er als selbständiger Unternehmer Dienst leisten müsse (abschliessende Stellungnahme, Ziff. 2). 6.7.2 Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss insbesondere geltend, dass er als selbständiger Unternehmer niemals ohne Doppelbelastung werde Dienst leisten können, was nicht nur zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, sondern auch zu daraus resultierenden Phasen von Arbeitsunfähigkeiten führe (Beschwerde, S. 1 f.; abschliessende Stellungnahme, Ziff. 2). Von keiner Seite wird bestritten, dass die vom Beschwerdeführer angegebene ungefähre Arbeitsbelastung von 180% während seinen bisherigen Diensteinsätzen sehr hoch war. Ebenfalls wird von keiner ärztlichen Seite bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser hohen Doppelbelastung die beschriebene Symptomatik entwickeln kann. Indes gehen die Meinungen zur Antwort auf die Frage, wie diese Störung zu vermeiden ist, auseinander. Während der Beschwerdeführer und sein behandelnder Arzt zum Schluss kommen, der Zivildienst sei auszusetzen, ist die Vorinstanz - wie auch der Vertrauensarzt - der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit - wie jeder andere Dienstpflichtige auch - für den Zeitraum des Diensteinsatzes reduzieren bzw. eine Stellvertretung organisieren müsse. Die Vorinstanz geht somit von einer vermeidbaren Doppelbelastung aus. 6.7.3 Hierzu ist festzustellen, dass jeder Schweizer Bürger aufgrund seiner Dienstpflicht grundsätzlich doppelbelastet ist, egal wie er seiner Dienstpflicht nachkommt. Dies gilt aber insbesondere für all jene Schweizer Bürger, der ihrer Dienstpflicht mit einer persönlichen Leistung nachkommen (sei es Militär-, Zivildienst oder Zivilschutz), da diese Dienstpflichtigen in allen Fällen grundsätzlich ihre Arbeitstätigkeit mit ihrer Dienstzeit koordinieren müssen. In allen Fällen führt ein Diensteinsatz grundsätzlich dazu, dass der Dienstpflichtige für den Zeitraum des Einsatzes an seiner Arbeitsstelle fehlt. Entsprechend führt ein Diensteinsatz dazu, dass, egal in welcher Position ein Dienstpflichtiger angestellt bzw. tätig ist, für die Dauer des Diensteinsatzes eine Stellvertretung für ihn organisiert werden muss. Es obliegt denn auch dem Arbeitgeber, sein Unternehmen so zu organisieren, dass selbst eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann (Urteile des BVGer B-2582/2024 vom 17. Juni 2024 E. 3.3, B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1, B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3, B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2, B-2682/2022 vom 12. September 2022 S. 5, B-4636/2018 vom 10. Oktober 2018 S. 7), wobei berücksichtigt werden kann, dass eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters in kleineren Betrieben regelmässig schwieriger aufzufangen ist als in grösseren (Urteile des BVGer B-2582/2024 E. 4.3, B-2477/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3.1 und B-3405/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.1). Dieser Mehraufwand, welcher im Übrigen sowohl beim Arbeitnehmenden bzw. seinen Arbeitskollegen und -Kolleginnen wie auch beim Arbeitgeber anfällt, ist systemisch gewollt und hinzunehmen. Anders als Militärdienstleistende haben Zivildienstleistende aber immerhin die Möglichkeit ihre Diensteinsätze gänzlich selbst zu organisieren, und zwar sowohl bezüglich Einsatzart als auch bezüglich Einsatzzeitraum. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen (Urteile des BVGer B-2708/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5.1, B-7208/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.4, B-937/2023 E. 4.1, B-4464/2022 E. 4.3, B-3599/2022 E. 4.4.2). Auch sind zivildienstbedingte Abwesenheiten, frühzeitig absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteile des BVGer B-2582/2024 E. 3.3, B-937/2023 E. 4.1, B-4464/2022 E. 4.3, B-3599/2022 E. 4.4.2, B-2682/2022 S. 5, B-4636/2018 S. 7). 6.7.4 Gleichwohl muss anerkannt werden, dass gerade längere zivildienstlich bedingte Abwesenheiten für selbständige Unternehmer in bestimmten Fällen wirtschaftliche und organisatorische Schwierigkeiten für ihr Unternehmen mit sich bringen können (Urteile des BVGer B-508/2011 vom 31. März 2011 E. 4.3, B-3295/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3.2.2). Entsprechend hat die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer von sich aus das Gespräch gesucht und ihm diverse Lösungsansätze vorgeschlagen (vgl. Sachverhalt Buchstabe B.b). Sofern der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, seine dienstbedingte Abwesenheit würde bei seinem Arbeitgeber bzw. in seinem Unternehmen eine echte Notsituation hervorrufen, ist er darauf hinzuweisen, dass dies allenfalls eine Dienstverschiebung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wegen ausserordentlicher Härte begründen könnte, nicht aber eine Entlassung aus dem Zivildienst per se (Urteil des BVGer B-508/2011 E. 4.3). Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz sein entsprechendes Dienstverschiebungsgesuch zufolge ausserordentlicher Härte für sein Unternehmen gutgeheissen hat (vgl. Sachverhalt Buchstaben B.c und B. d), kann nicht auf das Vorhandensein einer Voraussetzung für eine vorzeitige Entlassung aus der Dienstpflicht geschlossen werden. 6.7.5 Anders als vom Beschwerdeführer angenommen geht aus den medizinischen Berichten klar hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit der Leistung etwelcher Zivildiensteinsätze vereinbar ist. Weiter bestehen zum einen mit der ihm attestierten Anpassungsstörung vereinbare Einsatzmöglichkeiten im Zivildienst und zum anderen ist diese mittels entsprechender Arbeitsorganisation des Beschwerdeführers bzw. seines Unternehmens vermeidbar (vgl. E. 5.4.7 hiervor). Sofern der Beschwerdeführer also geltend macht, er sei bedingt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit aus medizinischen Gründen vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen, ist ihm zu entgegnen, dass Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG hierfür keine Grundlage bietet. 6.8 6.8.1 Wie unter E. 2.2 hiervor festgehalten, kann die Vollzugstelle eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst auch dann verfügen, wenn die zivildienstpflichtige Person auf ihr Gesuch hin (wieder) zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. d ZDG). Vorliegend liegt keine erneute Zulassung zur Militärdienstleistung des Beschwerdeführers vor. Insofern kann sich der Beschwerdeführer nicht auf diesen Entlassungsgrund berufen. Soweit der Beschwerdeführer aber darüber hinaus sinngemäss um eine Wiedereinteilung in die Schweizer Armee ersucht, ist festzustellen, dass dieser Antrag über den vorliegenden Streitgegenstand, der einzig die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst umfasst, hinausgeht und daher darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor). Festzuhalten ist indes, dass der Beschwerdeführer bis anhin bei den zuständigen Stellen (vgl. Art. 19 Abs. 3 und 4 ZDV) kein konkretes Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee gestellt hat, sondern sich einzig zum Thema erkundigt hat. Darüber hinaus fällt der Entscheid über eine Wiedereinteilung in die Armee nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in jene der Vorinstanz bzw. des Kommandos Ausbildung der Schweizer Armee (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. d ZDG i.V.m. Art. 19 Abs. 2, 3 und 4 ZDV; vgl. die Urteile des BVGer B-4981/2024 vom 4. März 2025 E. 1.4, B-6745/2023 vom 28. Februar 2024 S. 4, B-80/2017 vom 25. April 2017 S. 5, B-4568/2011 vom 21. September 2011 S. 3). 6.8.2 Gleiches trifft im Übrigen auch auf den Antrag des Beschwerdeführers zu, wonach das Gericht ihn «trotz der bekannten bürokratischen Hürden» direkt dem Zivilschutz unterstellen solle (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 2). Zum einen geht auch dieser Antrag über den Streitgegenstand hinaus (vgl. E. 1.2 f. hiervor). Zum anderen ist dem Beschwerdeführer - soweit er der Annahme ist, seitens der Vorinstanz oder seiner Person bestünde ein entsprechender Spielraum - zu entgegnen, dass die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben klar sind: Wer militär- oder zivildienstpflichtig ist, ist nicht schutzdienstpflichtig (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 [Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1]). Eine Wahlmöglichkeit besteht daher nicht (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 1 Bst. b BZG). Von einer bürokratischen Hürde oder einem Spielraum der betroffenen Instanzen kann insofern keine Rede sein. 6.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen nicht erfüllt. Weder besteht eine voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG noch liegt eine gesundheitliche Beeinträchtigung gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG, welche eine dauerhafte Einsatzunfähigkeit des Beschwerdeführers begründen würde, vor. Die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ZDG sind nicht erfüllt.
7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen.
8. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes ist kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig und kostenpflichtig zu qualifizieren (vgl. zur mutwilligen Beschwerdeführung im Bereich des Zivildienstes insbesondere die Urteile des BVGer B-4980/2017 vom 5. Oktober 2017, S. 7; B-279/2015 vom 22. April 2015, S. 8; B-4791/2014 vom 21. Oktober 2014, S. 7). Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung auszusprechen (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Regionalzentrum (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 13. April 2026