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B-6745/2023

B-6745/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-28 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die Zentralstelle des Bundesamtes für Zivildienst. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Lydia Patrizia Buchser Versand: 6. März 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die Zentralstelle des Bundesamtes für Zivildienst. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Lydia Patrizia Buchser Versand: 6. März 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6745/2023 Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Lydia Patrizia Buchser. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...), Vorinstanz. Gegenstand Zulassung zum Zivildienst. wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 2. November 2023 vom Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...) (hiernach: Vorinstanz), nachdem er vorher Militärdienst geleistet hatte, zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 165 Tagen Zivildienst verpflichtet wurde (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 3), dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. November 2023 der Vor-instanz ein Schreiben mit dem Titel «Rückzug des Gesuchs und der Bestätigung für die Umteilung in den Zivildienst» sendete (vi-act. 6), worin er darum ersuchte, seine «Umteilung» in den Zivildienst rückgängig zu machen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gleichentags über die Möglichkeit, gegen die Verfügung vom 2. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen, informierte und dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er nach der Leistung des Ersteinsatzes von 54 Diensttagen das Recht habe, ein Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee zu stellen (vi-act. 5), dass Y._______, Chef Armeeseelsorge, am 30. November 2023 die Vorinstanz telefonisch kontaktierte mit der Frage, ob der Beschwerdeführer nicht auf einfacherem Weg wieder in die Armee eingegliedert werden könne, da dies im Interesse aller Parteien sei (vi-act. 7), worauf die Vor-rinstanz ihm mitteilte, dass sie sich an den vom Gesetz vorgeschriebenen Prozess halte (vi-act. 7), dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Dezember 2023 die Zulassungsverfügung vom 2. November 2023 anficht mit der Begründung, anlässlich eines kurz nach Bestätigung des Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst stattgefundenen Gesprächs mit dem Chef der Armeeselsorge, Y._______, erfahren zu haben, dass Wiederholungskurse zugunsten der Armee bereits während des Studiums geleistet werden können, weshalb er überzeugt sei, dass der «sofortige Weg zurück ins Militär von grösstem Gewinn für die Zukunft als Armeeseelsorger» sei, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Januar 2024 ihre Vernehmlassung sowie die gesamten Vorakten einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragt, denn der Beschwerdeführer habe, nachdem er am 5. September 2023 um Zulassung zum Zivildienst ersucht und am 17. Oktober 2023 den Einführungstag vollständig besucht hatte, sein Gesuch um Zuteilung zum Zivildienst am 1. November 2023 innert Frist bestätigt, weshalb die Verfügung zur Zulassung zum Zivildienst vom 2. November 2023 rechtmässig ergangen sei, dass die Vorinstanz weiter ausführte (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 2.2), der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Zuteilung zum Zivildienst am 1. November 2023 angesichts seines vollständigen Besuches des Informationstages zum Zivildienst am 17. Oktober 2023 im Wissen darum, dass eine Zulassung zum Zivildienst definitiv und eine Wiedereingliederung durch die Armee nur in seltenen Fällen möglich sei (vi-act. 8), bestätigt, dass die Vorinstanz schliesslich in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedereingliederung in die Armee mitteilte, ein solches Gesuch könne erst nach Beendigung des ersten Zivildiensteinsatzes - und somit nach rechtskräftiger Zulassung zum Zivildienst - eingereicht werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. d des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 19 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]), dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2024 innert der ihm eingeräumten Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz hat vernehmen lassen und an seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Wiedereingliederung ins Militär festhält, dass er namentlich ausführt, er sei weder im Militärdienst noch am Einführungstag zum Zivildienst darauf aufmerksam gemacht worden, dass es bereits während des Studiums möglich sei, Wiederholungskurse zugunsten der Armeeseelsorge zu leisten, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Februar 2024 geschlossen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 ZDG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Anforderungen an Frist, Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 ZDG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), dass hingegen Gesuche um Wiedereinteilung in die Armee dem Bundesamt für Zivildienst einzureichen sind (Art. 19 Abs. 2 und 3 ZDV), was bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht für diesbezügliche Gesuche nicht zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer B-80/2017 vom 25. April 2017 S. 5 sowie B-4568/2011 vom 21. September 2011 S. 3), weshalb der Beschwerdeführer sein zusätzlich zur vorliegend zu beurteilenden Beschwerde gestelltes Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee richtigerweise an die Vorinstanz gerichtet hat und dieses nach Ergehen des vorliegenden Entscheids weiterzubehandeln ist (vgl. Replik, S. 2), dass ein Gesuch um Zuteilung zum Zivildienst nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr zurückgezogen werden kann, wenn die Vollzugsstelle ihren Entscheid eröffnet hat (Art. 18a Abs. 2 ZDG), was vom Gesetzgeber unter anderem mit dem Verweis auf das Ausschliessen eines "Seitenwechselns und Taktierens" begründet wurde (Botschaft zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe [BBI 2008 2707, 2742 f.]), dass ein Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee nach einschlägigem Gesetzes- und Verordnungsrecht nur stellen kann, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat (Art. 11 Abs. 3 Bst. d ZDG i.V.m. Art. 19 ZDV), wobei das Gesuch dem Bundesamt für Zivildienst einzureichen ist und das Kommando Ausbildung der Armee über die Wiedereinteilung entscheidet (Art. 19 Abs. 3 ZDV), dass beim Vorliegen von Willensmängeln (Irrtum, absichtliche Täuschung, Drohung) die Bestimmungen von Art. 23 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220] als subsidiäres öffentliches Recht auf verwaltungsrechtliche Verträge sinngemäss Anwendung finden (BGE 132 II 161 E. 3.1; 105 Ia 207 E. 2c; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 995 sowie 1013) und verwaltungsrechtliche Verträge folglich bei Vorliegen eines Willensmangels angefochten werden können, dass mit derselben Begründung auch eine Zulassungsverfügung angefochten werden kann, dass der Beschwerdeführer sinngemäss einen wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 OR geltend macht, da ihm bei der Bestätigung seines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst nicht bewusst gewesen sei, dass er auch bereits während des Studiums Wiederholungskurse zugunsten der Armeeseelsorge leisten könne, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Replik vom 16. Februar 2024 sehr wohl vorgängig bei der Armeeseelsorge darüber hätte informieren können, ob Einsätze bereits während des Studiums möglich seien, dies insbesondere über die informative Webseite «https://www.vtg.admin.ch/de/mein-militaerdienst/dienstleistende/seelsorge.html» sowie bei weitergehenden Fragen über die dort angegebenen Kontaktstellen, dass die falsche Annahme des Beschwerdeführers demnach ein einfach aufzuklärendes, subjektives Missverständnis ohne rechtliche Relevanz darstellt (vgl. zum Ganzen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-5572/2021 vom 10. Januar 2022, S. 5), welches der Beschwerdeführer durch entsprechende Nachfrage vor der Bestätigung seines Gesuchs um Umteilung in den Zivildienst mit geringem Aufwand hätte ausräumen können, dass der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Armeeseelsorge als (zu) formalistisch empfindet, erscheint bis zu einem gewissen Grade nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch die definitive Bestätigung seines Gesuchs um Umteilung in den Zivildienst vom 1. November 2023 nicht mehr zurückziehen resp. die anschliessende Zulassungsverfügung vom 2. November 2023 nachträglich nur unter besonderen Umständen anfechten kann (Art. 18a Abs. 2 ZDG), dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 ZDG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, was vorliegend nicht der Fall ist, weswegen keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 83 Bst. i in Verbindung mit Art. 82 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) und er somit endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die Zentralstelle des Bundesamtes für Zivildienst. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Lydia Patrizia Buchser Versand: 6. März 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)