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B-4980/2017

B-4980/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-05 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils mittels des beiliegenden Einzahlungsscheins an die Gerichtskasse zu bezahlen.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Urs Küpfer

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils mittels des beiliegenden Einzahlungsscheins an die Gerichtskasse zu bezahlen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Urs Küpfer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4980/2017 Urteil vom 5. Oktober 2017 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Erhöhung des zivildienstlichen Entlassungsalters. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am [...], mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) vom 15. Juni 2011 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 260 Diensttagen verpflichtet wurde; dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2016 mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 abwies und ihn verpflichtete, im Jahr 2017 einen Einsatz von mindestens 101 Diensttagen zu leisten; dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, wobei er sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Dienstverschiebungsgesuch gutzuheissen; dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 abwies; dass es dabei insbesondere erwog, das Absolvieren des verfügten Einsatzes von 101 Diensttagen im Jahr 2017 bedeute für die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers keine ausserordentliche Härte; dass es sodann erwog, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Kündigung; dass es gestützt darauf schloss, es bestehe kein Dienstverschiebungsgrund, namentlich keiner, welcher die Leistung eines Teils des verfügten Einsatzes von 101 Diensttagen erst im Jahr 2018 oder später zu rechtfertigen vermöchte; dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 am 24. Mai 2017 versandt wurde und als endgültiger Entscheid rechtskräftig ist; dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Mai 2017 ersuchte, statt im Jahr 2020 erst im Jahr 2023 aus dem Zivildienst entlassen zu werden, sodass er in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils 26, im Jahr 2023 23 Diensttage leisten könne; dass er zur Begründung seines Gesuchs festhielt: "Ich respektiere den negativen Befund des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Mai 2017) betreffs der noch zu leistenden Anzahl Diensttage. Es ist mir aber, wie schon mehrere Male erläutert, nicht möglich, mehr als 26 Tage Dienst im Jahr zu verrichten. Mit einer Erhöhung der Altersgrenze um 3 Jahre können die bestehenden Restdiensttage aber arbeitgeberkonform abgeleistet werden."; dass die Vorinstanz darauf mit Schreiben vom 29. Mai 2017 wie folgt antwortete: "Wir teilen Ihnen mit, dass das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschieden hat, dass Sie im Jahr 2017 mindestens 101 Diensttage zu leisten haben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Betrachtungen über weitere Aufteilungen der späteren Einsatzpflichten, da Sie in der Folge nur noch - wie von Ihnen vorgeschlagen - jeweils 26 Diensttage pro Jahr zu leisten haben. Im Übrigen ist eine Erhöhung des Entlassungsalters nur möglich, wenn ein Härtefall abzuwenden ist. Aus dem soeben ergangenen, einlässlich begründeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht jedoch hervor, dass hinsichtlich der Einsatzpflicht 2017 kein solcher vorliegt. Demnach besteht kein Grund für eine Erhöhung des Entlassungsalters."; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit separatem Schreiben vom 29. Mai 2017 aufforderte, seinen Einsatz vorzubereiten und das beigelegte Formular "Einsatzvereinbarung" bis am 12. Juni 2017 vollständig ausgefüllt zu retournieren; dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Mai 2017 erneut um Erhöhung der Altersgrenze für die Entlassung aus dem Zivildienst ersuchte; dass ihn die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 3. Juli 2017 aufforderte, ihr die ausstehende Einsatzvereinbarung bis zum 17. Juli 2017 einzureichen; dass sie ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, sie werde von Amtes wegen ein Aufgebot erlassen und ihm einen Einsatz zuweisen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne; dass sie ihn ferner informierte, für die Erstellung eines solchen Aufgebots werde eine Gebühr von bis zu Fr. 540.- erhoben; dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung seines Entlassungsalters mit Verfügung vom 10. Juli 2017 abwies; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juli 2017 sei aufzuheben, und es sei ihm "die Erhöhung des Dienstalters zu gewähren", "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin"; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2017 die Abweisung der Beschwerde "unter Prüfung der Kostenpflicht aufgrund möglicherweise mutwilliger Prozessführung" beantragt hat; und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021) gewahrt sind; dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht verhindern möchte, einen Einsatz von mehr als 26 Tagen, insbesondere einen solchen von 101 Tagen, leisten zu müssen; dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 entschied, beim Beschwerdeführer bestehe kein Dienstverschiebungsgrund, namentlich keiner, welcher die Leistung eines Teils des verfügten Einsatzes von 101 Diensttagen erst im Jahr 2018 oder später zu rechtfertigen vermöchte; dass deshalb zunächst geprüft werden muss, ob auf die Beschwerde vom 3. September 2017 nicht einzutreten ist, weil mit ihr eine bereits rechtskräftig beurteilte Sache vorgebracht werden soll; dass der Beschwerdeführer geltend macht, der (damalige) Leiter des Regionalzentrums [...] habe ihm mündlich und schriftlich zugesichert, bei unveränderter beruflicher Situation müsse er bis zu seiner Entlassung Einsätze von maximal 26 Tagen pro Jahr leisten; dass der angesprochene Zentrumsleiter im fraglichen E-Mail vom 16. März 2015 an den Beschwerdeführer dargelegt hatte: "Sollte Ihre berufliche Situation 2017 unverändert sein, so ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass Sie dannzumal neuerlich um Verschiebung der Einsatzpflicht ersuchen und lediglich 26 Diensttage leisten würden. Darüber kann aber erst 2017 in Kenntnis der Umstände befunden werden."; dass insbesondere angesichts des Vorbehalts am Ende des Zitats nicht von einer Zusicherung ausgegangen werden kann, wie sie der Beschwerdeführer behauptet; dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 feststellte, das Regionalzentrum [...] habe den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. März 2015 informiert, man gehe davon aus, dass er 2017 entweder unter veränderten Vorzeichen in der Lage sein werde, 101 Diensttage zu leisten oder dann dem Regionalzentrum ein Dienstverschiebungsgesuch zukommen lassen werde; dass gerade Letzteres durch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 rechtskräftig abgewiesen wurde; dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angeblichen Zusicherung unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen ist; dass Zivildienstpflichtige bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten können, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben (Art. 11 Abs. 2bis ZDG); dass ein Zivildienstpflichtiger, der das 30. Altersjahr vollendet hat und glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, gemäss Art. 11 Abs. 2bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus dem Zivildienst abschliessen kann (Art. 15 Abs. 3bis der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01); dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "ausserordentlichen Härte" in Art. 15 Abs. 3bis ZDV gleich auszulegen ist wie in Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (Urteil des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 9); dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmungen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteil des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 9 und B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4 m.H.); dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 erwog, das Absolvieren des verfügten Einsatzes von 101 Diensttagen im Jahr 2017 bedeute für die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers keine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV, und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Kündigung (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV); dass in der Beschwerde vom 3. September 2017 Folgendes ausgeführt wurde: "Die Vollzugsstelle für den Zivildienst in [...] schreibt in ihrer Verfügung, dass aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 23. Mai 2017 kein Grund für eine Erhöhung des Entlassungsalters vorliege. Es ist nebst anderem aber anzumerken, dass für die absehbare Zukunft keine Stellvertreterlösung für eine Absenz von mir mehr möglich ist. Der bisherige Stellvertreter wird per September 2017 nicht mehr zur Verfügung stehen. Es hat sich über die letzten drei Jahre gezeigt, dass mein Stellvertreter nur knapp die Anforderungen erfüllen konnte. Im Jahr 2016, dem Jahr des langen Einsatzes, wurden die Anforderungen teilweise nicht erfüllt. Auch nur schon aufgrunddessen ist der Tatbestand der aussergewöhnlichen Härte trotz anderslautendem Urteil gegeben."; dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren sodann was folgt vorbringt: "Mein Arbeitgeber akzeptiert keine längeren Absenzen mehr, ist aber bereit, mir für die nächsten sechs Jahre 26 Tage im Jahr zu gewähren. Ich bin in meiner Funktion als Manager Installationen für 14 Mitarbeiter in 4 verschiedenen Ländern zuständig. Acht dieser 14 Mitarbeiter sind zudem in der Schweiz wohnhaft. Zusätzlich bin ich für die Sicherstellung qualitativ einwandfreier Installationen in der ganzen [...] Region zuständig. Meine Position erfordert spezifisches und fundiertes Fachwissen, welches [die Arbeitgeberin] für eine solch lange Zeitspanne nicht ersetzen kann. Dies würde die hohe Qualität der Installationen der [...], wie auch die Arbeitsplätze meiner unterstehenden Personen gefährden."; dass der Beschwerdeführer selbst zu verstehen gibt ("trotz anderslautendem Urteil"), das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 nicht akzeptieren zu wollen - ebensowenig wie offenbar seine Arbeitgeberin; dass er in seiner neuerlichen Beschwerde nichts in Feld führt, was nicht bereits Gegenstand des mehrfach genannten Urteils dieses Gerichts vom 23. Mai 2017 war, worauf vollumfänglich zu verweisen ist, namentlich auch bezüglich Stellvertretung und Kündigungsschutz; dass auf die Beschwerde vom 3. September 2017 demnach nicht einzutreten ist, soll mit ihr doch eine bereits rechtskräftig beurteilte Sache erneut beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht werden; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass der Versuch, das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 kurz nach der Zustellung mittels eines Gesuchs um Erhöhung des Entlassungsalters auszuhebeln, als mutwillige Beschwerdeführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ZDG qualifiziert werden muss; dass dem Beschwerdeführer daher Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2); dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils mittels des beiliegenden Einzahlungsscheins an die Gerichtskasse zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an: [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Urs Küpfer