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B-4791/2014

B-4791/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-21 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 21. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4791/2014 Urteil vom 21. Oktober 2014 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler,Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum X._______, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1980, am 17. August 2012 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 83 Diensttagen verpflichtet worden ist, davon bisher einen Diensttag (Einführungskurs) geleistet hat und Ende 2014 altershalber aus dem Zivildienst entlassen werden wird, dass der Beschwerdeführer mit Aufgebot von Amtes wegen vom 25. Juli 2013 zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten worden ist und das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Oktober 2013, soweit die Einsatzpflicht 2013 betreffend, abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz in der Folge nicht angetreten hat und der entsprechende Strafbefehl am 11. August 2014 ergangen ist, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnungen keine Einsatzvereinbarung für seine Einsatzpflicht 2014 eingereicht hat und die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum X._______ (nachfolgend: Vorinstanz), ihn daher mit Verfügung vom 7. Mai 2014 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 6. Oktober bis zum 2. November 2014 aufgeboten hat; am 13. Mai 2014 wurde er zudem an die versäumte Einsatzpflicht 2013 erinnert und aufgefordert, eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen, dass die Vorinstanz am 28. Juli 2014 ein (weiteres) Aufgebot von Amtes wegen erlassen hat, da der Beschwerdeführer trotz gewährter Fristerstreckung keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, und ihn zu einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 54 Diensttagen beim Einsatzbetrieb Y._______ aufgeboten hat, dass der Beschwerdeführer und die Vorinstanz ab Mai 2014 mehrmals miteinander Kontakt hatten und er schliesslich am 30. Juli 2014 ein Arztzeugnis eingereicht hat, das einen Bandscheibenvorfall bescheinigt, worauf die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich angekündigt hat, sie beabsichtige, das (erste) Aufgebot von Amtes wegen vom 7. Mai 2014 zu widerrufen, und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2014 (Eingang am 28. August 2014) gegen ein Aufgebot von Amtes wegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und um "Widerruf des Aufgebots" aus gesundheitlichen Gründen ersucht hat, dass, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung eingeholt hat, die Eingabe am 15. September 2014 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber der Vorinstanz überwiesen hat, da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe offensichtlich nur sein rechtliches Gehör hinsichtlich der Ankündigung des Widerrufs durch die Vorinstanz wahren wollte, dass die Vorinstanz das Verfahren am 30. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zurücküberwiesen hat, da sich die Beschwerde gegen das (zweite) Aufgebot von Amtes wegen vom 28. Juli 2014 richte und dieses nicht widerrufen werde, da mit dem Einsatzbetrieb abgeklärt worden sei, dass ein Einsatz trotz der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers möglich und erwünscht sei und auch der fehlende Fahrausweis der Kategorie B kein Hindernis für den geplanten Zivildiensteinsatz bilde, dass das erste Aufgebot von Amtes wegen vom 7. Mai 2014 zwischenzeitlich widerrufen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitgeteilt worden ist, mit Bezug auf seinen Antrag, das zweite Aufgebot vom 28. Juli 2014 ebenfalls zu widerrufen, werde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 1. Oktober 2014 wieder aufgenommen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 erneut seinen Gesundheitszustand dargelegt hat, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde im Umfang einzutreten ist, als sich diese auf das Aufgebot von Amtes wegen vom 28. Juli 2014 bezieht, dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die (vorzeitige) Entlassung aus dem Zivildienst beantragt, mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 1.3.1), dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Er­bringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienst­pflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. Sep­tember 1996 [ZDV, SR 824.01]), dass die zivildienstpflichtige Person, die - wie vorliegend - eine Rekrutenschule bestanden hat, spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung die erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse sowie einen Einsatz von mindestens 54 Diensttagen absolviert (Art. 38 Abs. 3 Bst. a ZDV), dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Ein­sätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV), dass, soweit ein Aufgebot wegen Ergebnislosigkeit der Suche nach einem Zivildiensteinsatz nicht erlassen werden kann, die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein Einsatz zu leisten ist (sog. Aufgebot von Amtes wegen), wobei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen sind (Art. 31a Abs. 4 ZDV), dass die Vollzugsstelle die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen Einsatz (Art. 19 Abs. 2 ZDG) insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb stützt und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt (Art. 32a ZDV), dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Aufgebots aus gesundheitlichen Gründen beantragt und geltend macht, er sei für diesen Zivildiensteinsatz nicht geeignet, und im Übrigen verfüge er auch nicht über einen Fahrausweis der Kategorie B, der gemäss Pflichtenheft für den Einsatz erforderlich sei, dass der behandelnde Arzt mit Zeugnis vom 25. Juli 2014 erklärt, der Beschwerdeführer leide an einem Bandscheibenvorfall; die Arbeitsfähigkeit sei zwar grundsätzlich gegeben, allerdings seien längeres Stehen ebenso kontraindiziert wie längeres Sitzen (jeweils nicht mehr als zwei Stunden), der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 5 kg heben, vollständig ausgeschlossen seien alle Tätigkeiten, bei denen eine Erschütterung der Wirbelsäule vorkommen könne, und die Dauer der gesundheitlichen Einschränkung lasse sich zur Zeit noch nicht abschätzen, dass die Zentralstelle zutreffenderweise darlegt, die Vorinstanz habe durch die Wahl des Einsatzbetriebs auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ausreichend Rücksicht genommen und sei damit ihrer Pflicht nach Art. 19 Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 32a ZDV nachgekommen, dass der Einsatzbetrieb seinerseits zugesichert hat, er sei bereit, den Einsatz des Beschwerdeführers durchzuführen, ein Fahrausweis der Kategorie B sei nicht notwendig, und die gesundheitlichen Einschränkungen würden bei der Arbeitsplanung berücksichtigt, dass damit die Vereinbarkeit des geplanten Einsatzes mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers offensichtlich und daher zumutbar ist, dass eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit, die nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG die vorzeitige Entlassung aus der Zivildienstpflicht erlauben würde, nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit, einen Einsatz nach seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort bzw. -betrieb mitzugestalten, zu keinem Zeitpunkt genutzt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1089/2014 vom 4. Juni 2014, S. 6), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht geltend macht, das Aufgebot sei aus anderen Gründen zu Unrecht erfolgt, und er auch keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 ZDV geltend macht, dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Altersgrenze für die ordentliche Entlassung aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 13 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) Ende 2014 erreicht haben wird, dass der Erlass des Aufgebots von Amtes wegen vom 28. Juli 2014 daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer gegen die ordnungsgemäss und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erhobene Gebühr (Art. 111b und Art. 111c ZDV) nichts vorbringt, dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz aufgebotsgemäss vom 8. November bis zum 31. Dezember 2014 beim Einsatzbetrieb Y._______ zu leisten hat, den genauen Zeitpunkt und den Ort des Einsatzbeginns sowie weitere Details zum Einsatz mit dem Einsatzbetrieb direkt zu vereinbaren hat, und für das Aufgebot eine Gebühr von Fr. 270.- zu leisten hat, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass sich die vorliegende Beschwerde als mutwillig erweist, da sie von Vornherein aussichtslos war, es dem Beschwerdeführer, auch angesichts seines früheren Verhaltens (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in der Vernehmlassung der Zentralstelle vom 13. Oktober 2014) und der strafrechtlichen Verurteilung wegen Verstosses gegen das Zivildienstgesetz, offensichtlich einzig darum ging, keinen Zivildienst zu leisten, und ihm daher Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- aufzuerlegen sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 21. Oktober 2014