Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zrück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 15. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1515/2013 Urteil vom 14. Mai 2013 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Dienstverschiebung und spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (...), am 12. August 2010 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 111 Diensttagen verpflichtet worden ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Diensttag in Form des Einführungskurses und im Jahr 2011 einen Zivildiensteinsatz von 26 Tagen geleistet hat, dass er für den zweiten im Jahr 2011 geplanten Zivildiensteinsatz am 3. Juni 2011 ein Dienstverschiebungsgesuch unter Angabe von beruflichen und ausbildungsbedingten Gründen gestellt hat und gleichzeitig beantragt hat, das Entlassungsalter aus der Zivildienstpflicht sei ihm zu erhöhen, dass das Regionalzentrum X._______ (nachfolgend: Regionalzentrum) mit Verfügung vom 13. Juli 2011 das Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen und den Beschwerdeführer geleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass er im Jahr 2012 mindestens 59 Diensttage leisten müsse, dass der Beschwerdeführer vorgängig telefonisch darüber informiert worden war, dass das Entlassungsalter nicht zum Voraus erhöht werden könne, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2012 erneut ein Dienstverschiebungsgesuch aus beruflichen, ausbildungsbedingten und nun auch familiären Gründen gestellt, und damit um Reduktion der im Jahr 2012 zu leistenden Diensttage auf 26 Diensttage und gleichzeitig um eine Erhöhung des Entlassungsalters ersucht hat, dass das Regionalzentrum mit Verfügung vom 2. Mai 2012 das Dienstverschiebungsgesuch teilweise gutgeheissen und für das Jahr 2012, nebst dem bereits vereinbarten Einsatz von 26 Tagen, eine Dienstpflicht von 14 Tagen festgelegt sowie die Leistung der verbleibenden 44 Diensttage für das Jahr 2013 verfügt hat, mithin 19 Diensttage auf das Jahr 2013 verschoben hat, dass das Regionalzentrum gleichzeitig das Gesuch um Erhöhung des Entlassungsalters aus der Zivildienstpflicht abgewiesen und verfügt hat, der Beschwerdeführer habe seine Zivildienstpflicht bis zur ordentlichen Entlassung am 31. Dezember 2013 vollumfänglich zu absolvieren, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 wiederum ein Dienstverschiebungsgesuch aus beruflichen, familiären und ausbildungsbedingten Gründen gestellt und erneut um Erhöhung des Entlassungsalters ersucht hat, dass das Regionalzentrum das Dienstverschiebungsgesuch sowie das Gesuch um spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht mit Verfügung vom 19. Februar 2013 abgewiesen und gleichzeitig den Beschwerdeführer zur Leistung von 46 Diensttagen im Jahr 2013 verpflichtet hat (unter Fristansetzung zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum 15. März 2013), dass der Beschwerdeführer mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 22. März 2013 gegen die Verfügung des Regionalzentrums vom 19. Februar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Gesuch um Dienstverschiebung sei stattzugeben, dem Gesuch um Verlängerungen der Dienstpflicht um ein Jahr und Entlassung über die ordentliche Altersgrenze hinaus sei ebenfalls stattzugeben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalzentrum zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung hin eine ordnungsgemäss unterzeichnete Beschwerdeschrift nachgereicht hat, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle (nachfolgend: Vorinstanz) mit eingehender Vernehmlassung vom 18. April 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die Vorinstanz die Möglichkeit hat, Gesuche um Dienstverschiebung gutzuheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 46 Abs. 2 Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), und sie ein Gesuch insbesondere dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Abweisung seines Dienstverschiebungsgesuchs würde für ihn, seine Frau und seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten, da er sich bis zum 3. Oktober 2013 noch in Weiterbildung befinde (MAS-Programm [...]), jeweils montags die Betreuung seines Sohnes (Jg. 2012) übernehme, da seine Frau am Montag arbeite, und sein Arbeitgeber (...), bei welchem er bis August 2013 zu 50 % und ab September 2013 zu 75 % angestellt sei, nicht auf ihn verzichten könne, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2544/2012 vom 10. Juli 2012, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1, je m.H.), dass die Weiterbildung noch zwei Präsenzwochen (...) und das Erarbeiten der MAS-Thesis umfasst, deren Abgabe auf August 2013 terminiert ist und deren mündliche Erörterung am 3. Oktober 2013 stattfinden wird, und die Weiterbildung somit am 3. Oktober 2013 abgeschlossen sein wird, dass das Regionalzentrum und die Vorinstanz anerkennen, dass bis zum 3. Oktober 2013 eine Notsituation vorliege und der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Weiterbildung in Kombination mit den familiären Betreuungspflichten und seinen beruflichen Pflichten keinen Zivildiensteinsatz leisten könne, sich die Situation nach dem 3. Oktober 2013 durch den Wegfall des Aufwands für die Weiterbildung jedoch ändere und der Beschwerdeführer erheblich entlastet werde, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine eigentliche Notsituation mehr bestehe, dass die Aufgabe, den Zivildienst mit den familiären Verpflichtungen abzustimmen, von jedem militär- oder zivildienstpflichtigen Schweizer gelöst werden muss und es grundsätzlich zumutbar ist, die Kinderbetreuung allenfalls extern zu regeln, wenn diese für die vorliegend in Frage stehenden 7 Tage nicht anders organisiert werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2), dass der Arbeitgeber im Rahmen der Beweiserhebungen des Regionalzentrums zwar schriftlich bestätigt hat, dass die Präsenz des Beschwerdeführers seit der temporären Reduktion seines Pensums auf 50 % im Zeitraum von April 2012 bis August 2013 wegen der Weiterbildung und der Betreuungspflichten als Vater um so mehr unverzichtbar geworden sei, als die Arbeitsbelastung trotz der Pensenreduktion nicht abgenommen habe und seine Aufgaben mehr oder weniger die gleichen geblieben seien wie vor der Pensenreduktion, dass der Arbeitgeber weiter erklärt hat, das (...) sei im Vergleich zu anderen Stabsstellen des Kantons relativ dünn besetzt, weshalb es fast keine Absenzen ertrage (ausgenommen die obligatorischen Ferien), insbesondere nicht eine fast zweimonatige Absenz des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hinweist, dass der Entschluss zur Pensenreduktion auch im Wissen darum getroffen worden sei, dass der Beschwerdeführer seine Restdiensttage im Jahr 2013 werde leisten müssen, und die Situation am Arbeitsplatz offensichtlich nicht derart prekär sei, dass man auf diese Reduktion hätte verzichten müssen, und es nicht angehe, durch die Pensenreduktion eine Notsituation des Arbeitgebers geltend zu machen, sowie gleichzeitig festhält, dass eine solche Arbeitssituation in der Praxis oft anzutreffen sei, dass die unverzichtbare Anwesenheit des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz im fraglichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 seitens des Arbeitgebers auch nicht mit einem konkret zu bearbeitenden Geschäft in diesem Zeitraum begründet wird und daher davon auszugehen ist, dass die entstehende Abwesenheit von 17.5 Tagen aufgefangen werden kann, zumal genügend Zeit für deren Planung und Organisation zur Verfügung steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.2) und der Arbeitgeber eine gewisse Mehrbelastung infolge eines Zivildiensteinsatzes hinzunehmen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2544/2012 vom 10. Juli 2012), dass das Regionalzentrum und die Vorinstanz, wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung ergibt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Kumulation der drei Bereiche Weiterbildung/Arbeit/Kinderbetreuung berücksichtigt und eine Gesamtbetrachtung aufgrund der individuellen Umstände durchgeführt haben, dass eine eigentliche Notsituation im Sinne der zitierten Rechtsprechung demnach nach dem 3. Oktober 2013 nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es sei nicht einzusehen, weshalb im Jahr 2011 und 2012 die Dienstverschiebung jeweils aufgrund des Vorliegens einer ausserordentlichen Härte bewilligt worden sei und in diesem Jahr nicht, obwohl seine Belastung jetzt nicht intensiver sein könne, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da frühere Gutheissungen von Dienstverschiebungsgesuchen und Erwägungen in den entsprechenden Entscheiden diesbezüglich keine Vertrauensgrundlage zu begründen vermögen, weil die Situation anlässlich jedes Dienstverschiebungsgesuchs neu beurteilt wird und, wie bereits erwähnt, seine Weiterbildung im Oktober 2013 endet, dass der Beschwerdeführer um eine Verlängerung seiner Dienstpflicht um ein Jahr und um Entlassung über die ordentliche Altersgrenze hinaus ersucht hat und dies vor Bundesverwaltungsgericht erneut beantragt, dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so plant und leistet, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV), dass Art. 11 Abs. 2 ZDG für die Entlassung aus dem Zivildienst sinngemäss auf die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) verweist und daher die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er 34. Altersjahr vollendet, dauert, dass nach Art. 11 Abs. 2bis ZDG zivildienstpflichtige Personen bei Bedarf, insbesondere im Zusammenhang mi Auslandeinsätzen, längstens zwölf Jahre nach dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entlassen werden, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er beabsichtige, einen Auslandeinsatz zu absolvieren, dass eine zivildienstpflichtige Person mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung nach Art. 11 Abs. 2bis ZDG über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen kann, wenn sie das 30. Altersjahr vollendet hat und glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 15 Abs. 3bis ZDV), dass der unbestimmte Rechtsbegriff "ausserordentliche Härte" gleich auszulegen ist, wie in Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2011 vom 29. Juni 2011), dass das Bundesverwaltungsgericht obenstehend bereits dargelegt hat, weshalb die Leistung der verbleibenden 46 Diensttage von Oktober bis zur ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst am 31. Dezember 2013 vorliegend keine ausserordentliche Härte für ihn, seine engsten Angehörigen und seinen Arbeitgeber bedeuten, dass der Einwand des Beschwerdeführer, er habe seit dem Jahr 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass sich dieselben Probleme im Jahr 2012 und 2013 wiederholen würden und er deshalb pro Jahr nur einen Monat Zivildienst werde leisten können, unbehelflich ist, dass die Aussage des Beschwerdeführers, das Regionalzentrum habe ihm und seinem Arbeitgeber im Jahr 2011 Hoffnung gemacht, das Entlassungsalter aus der Zivildienstpflicht würde erhöht werden, nicht aktenkundig ist, sondern der Beschwerdeführer im Gegenteil anlässlich des ersten Dienstverschiebungsgesuchs vom 3. Juni 2011 telefonisch darüber informiert worden ist, dass eine Erhöhung des Entlassungsalters nicht in Frage komme, und das Gesuch um Erhöhung des Entlassungsalters aus der Zivildienstpflicht mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Mai 2012 abgewiesen worden ist, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober bis zum 31. Dezember 2013 die verbleibenden 46 Diensttage zu leisten hat, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zrück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 15. Mai 2013