Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 5. Juli 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2419/2012 Urteil vom 28. Juni 2012 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juli 2002 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung vom 296 Diensttagen verpflichtet worden ist, dass der Beschwerdeführer bisher 129 Diensttage geleistet hat, dass im Jahr 2004 die Zivildienstpflicht im Rahmen der Reform Armee XXI um 101 Diensttage verkürzt worden ist, so dass der Beschwerdeführer bis zu seiner altersbedingten Entlassung aus dem Zivildienst Ende 2014 noch 66 Diensttage zu leisten hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2009, 2010 sowie 2011, stets nach Ermahnungen seitens der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Vorinstanz), die verlangten Einsatzvereinbarungen einzureichen, jeweils Dienstverschiebungsgesuche gestellt hat, und diese stets mit der Ausbildung bzw. dem Studium und den damit verbundenen Arbeiten sowie mit ausserschulischen Tätigkeiten, die das Studium verlängerten, begründet hat, dass die Vorinstanz den Dienstverschiebungsgesuchen des Beschwerdeführers ausnahmslos entsprochen hat, wobei sie in der letzten (gutheissenden) Verfügung vom 18. Januar 2011 festgehalten hat, dass ein erneutes Dienstverschiebungsgesuch mit derselben Begründung abgelehnt werden müsste, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 (Eingang bei der Vorinstanz am 19. Januar 2012) ein Dienstverschiebungsgesuch für die im Jahr 2012 zu leistenden Diensttage gestellt hat, dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch mit Verfügung vom 19. März 2012 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 1. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er befinde sich noch im Studium (Bachelor-Stufe, Universität X._______, Y._______Fakultät); dabei handle es sich um seine Erstausbildung, und angesichts seines Alters würde jede weitere Verzögerung des Studienabschlusses zusätzliche Nachteile auf dem Arbeitsmarkt mit sich bringen, dass das Bundesverwaltungsgericht, aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und des überwiegenden öffentlichen Interesses am ordentlichen Vollzug der Dienstpflicht bzw. am Vollzug der angefochtenen Verfügung, am 8. Mai 2012 der Beschwerde von Amtes wegen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung entzogen und dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 11. Juni 2012 zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung an die Vorinstanz betreffend die im Jahr 2012 zu leistenden Diensttage eingeräumt hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt hat, eine Stellungnahme einzureichen bzw. dem Gericht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen möchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2012 erklärt, er halte an seiner Beschwerde fest, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann, dass die Vorinstanz nach Art. 46 Abs. 4 Bst. c ZDV ein Dienstverschiebungsgesuch abweist, wenn nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesse eine Vereinbarung nach Art. 15 Abs. 3bis ZDV ab, dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch gestützt auf Art. 46 Abs. 4 Bst. c ZDV abgewiesen hat, dass, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 dargelegt hat, angesichts der in der Vergangenheit bewilligten Dienstverschiebungsgesuche und der nach wie vor unveränderten Ausbildungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer erneuten Dienstverschiebung die Absolvierung der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht im Jahr 2014 nicht gewährleistet wäre, dass sich an der Ausbildungssituation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nichts verändert hat und er insbesondere nicht erklärt bzw. keine Angaben dazu macht, wann mit dem Bachelor-Abschluss zu rechnen ist bzw. ob er diesen noch vor Ende 2014 absolvieren kann, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 ihre Begründung für die Ablehnung des Dienstverschiebungsgesuchs angepasst hat und eingehend darlegt, dass keiner der Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 3 ZDV erfüllt sei, weshalb offenbleiben könne, ob gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer sämtliche Diensttage bis zu seiner Entlassung aus dem Zivildienst geleistet haben werde, dass die modifizierte Begründung der Vorinstanz an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nichts ändert und die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs bereits aus dem Grund, dass nicht gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht im Jahr 2014 die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert haben wird, rechtmässig ist, dass der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen einer ausserordentlichen Härte nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV geltend macht, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2011 vom 29. Juni 2011, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1), dass eine solche Notsituation beim Beschwerdeführer offenkundig nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er wolle die verbleibenden 66 Diensttage nach seinem Bachelor-Abschluss bzw., falls dieser nicht vor dem Jahr 2014 absolviert werden könne, auch vorher, am Stück leisten, dass der Beschwerdeführer dabei übersieht, dass er nach Art. 39a Abs. 1 ZDV jährlich zur Leistung von mindestens 26 Diensttagen verpflichtet ist, und, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, vorliegend für das Jahr 2013 mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über sämtliche noch zu leistende Diensttage abzuschliessen (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV), dass der Beschwerdeführer geltend macht, der in der angefochtenen Verfügung festgehaltene Sachverhalt sei ungenau und willkürlich festgestellt worden, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführt, es sei eine korrekte Chronologie der Ereignisse seit der Zulassung des Beschwerdeführers zum Zivildienst erstellt worden, unter Anrechnung von 129 geleisteten Diensttagen, dass der Beschwerdeführer, soweit er kritisiert, das Einsatzinformationssystem (EIS) der Vorinstanz sei insofern mangelhaft, als dass zu wenige Einsatzbetriebe erfasst seien, die einen Einsatz von lediglich 26 Diensttagen wünschten, darauf zu verweisen ist, dass das System nur Einsatzplätze und Pflichtenhefte anzeigt, die im gewünschten Zeitraum frei sind, und die Vorinstanz überdies nach Art. 31a Abs. 2 ZDV die zivildienstpflichtige Person auf Anfrage bei der Suche unterstützt, dass der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, der Zivildienst in der Schweiz sei illegal und als Zwangsarbeit nach einem ILO-Abkommen einzustufen, dass dieses Vorbringen, angesichts der Tatsache, dass der Zivildienst in Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorgesehen ist und es sich dabei nicht um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens 29 der internationalen Arbeiterorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 handelt (vgl. die Ausnahmen in Art. 2 Ziff. 2), nicht zu hören ist, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einen Einsatz von mindestens 26 Tagen zu leisten hat, dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung vom 18. Januar 2011 betreffend Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs sei formal und inhaltlich zu beanstanden, nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, da die Verfügung vom 18. Januar 2011 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (BGE 133 II 35 E. 2) und überdies in Rechtskraft erwachsen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 5. Juli 2012