Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben; Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2686/2011 Urteil vom 29. Juni 2011 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Ronald Flury und Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. Parteien X._______, Beschwerdeführer, Gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2009 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 74 Diensttagen verpflichtet wurde; dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2012 aus dem Zivildienst entlassen werden wird und bis dahin noch 47 Diensttage zu leisten hat, wovon 26 in das Jahr 2011 fallen; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2011 unter Verweis auf seine Ausbildung zum "Bachelor of Law" und die Ablegung von Prüfungen sowie seine Teilzeitanstellung in einem Architekturbüro um Verschiebung seines Pflichteinsatzes im Jahr 2011 ersucht hat; dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2011 einerseits mit der Begründung abgewiesen hat, der Beschwerdeführer könne zwar während dreier Monate vor und während seiner Prüfungen zu keinem Zivildiensteinsatz verpflichtet werden, dass ihm aber im Kalenderjahr 2011 dennoch genügend Zeit bleibe, um den Pflichteinsatz zu absolvieren; dass die Vorinstanz zudem zum Schluss gelangt ist, dass die Leistung des Zivildiensteinsatzes im Jahr 2011 weder für den Beschwerdeführer noch für seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeute; dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und sinngemäss beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und er sei später aus dem Zivildienst zu entlassen; dass der Beschwerdeführer geltend macht, eine 26-tägige Abwesenheit von seinem Teilzeitstudium hätte zur Folge, dass er den während dieses Zeitraums vermittelten Stoff bis zu den Prüfungen kaum nachholen könne und sein Studium abbrechen müsse; dass der Beschwerdeführer zudem vorbringt, er habe auch seinem Arbeitgeber gegenüber vertraglich festgelegte Anwesenheitspflichten, weshalb die Leistung seines Zivildiensteinsatzes unter Umständen den Verlust seiner Arbeitsstelle zur Folge haben könne; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt und vorbringt, bei geeigneter Einsatzplanung sei es für den Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, seiner Zivildienstpflicht im Jahr 2011 nachzukommen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 47 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass gemäss Art. 44 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01) ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann; dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV dann gutheissen kann, wenn diese während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss; dass die Vorinstanz diesbezüglich treffend festhält, dass für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Prüfungen am 11. Juni 2011 und 14. Januar 2012 vom 11. März bis zum 11. Juni 2011 sowie vom 14. Oktober 2011 bis zum 14. Januar 2012 gesetzliche Sperrfristen für Zivildiensteinsätze bestehen; dass der Beschwerdeführer seinen 26-tägigen Einsatz im Jahr 2011 damit - nach seinen Ferien - zwischen dem 2. August und dem 13. Oktober 2011 absolvieren kann; dass damit der Vorinstanz darin gefolgt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2011 genügend Zeit bleibt, um seinen Pflichteinsatz zu leisten; dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er ein Teilzeitstudium absolviere, in dem eine 26-tägige Abwesenheit einen grossen Nachteil bewirke und er den verpassten Stoff bis zu den Prüfungen kaum nachholen könne und allenfalls sogar sein Studium abbrechen müsse; dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Nachteil bzw. die Aufarbeitung des Versäumten bei einem Teilzeitstudium von 50 % und einer beruflichen Tätigkeit von 50 % insgesamt grösser sein sollte als bei einem Vollzeitstudium; dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV dann gutheissen kann, wenn diese zivildienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; dass ein Unterbruch der Ausbildung des Beschwerdeführers von 26 Tagen nicht automatisch zu einem unzumutbaren Nachteil führt, da auch andere Ausbildungen anspruchsvoll sind und ihre Eigenheiten haben; dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein 26-tägiger Unterbruch der Lehrausbildung grundsätzlich nachholbar ist und deshalb nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6281/2009 vom 7. Mai 2010, E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009, E. 3); dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Diensttage frei wählen und diesen auf Grund des Studienplans zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt festlegen kann; dass in der Ausbildung des Beschwerdeführers ab dem 6. September 2011 zwar Präsenzveranstaltungen vorgesehen sind, der Beschwerdeführer aber bei geeigneter Einsatzplanung ab dem 2. August 2011 bis zum Beginn dieser Veranstaltungen den grössten Teil oder sogar seinen gesamten Zivildiensteinsatz geleistet haben kann; dass es damit der Beschwerdeführer in der Hand hat, seinen Zivildiensteinsatz im Jahr 2011 mittels geeigneter Einsatzplanung so festzulegen, dass sein Studienabschluss nicht stark erschwert oder gar verunmöglicht wird; dass damit vorliegend nicht belegt ist, dass eine 26-tägige Unterbrechung der Ausbildung infolge Zivildiensteinsatzes für den Beschwerdeführer mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, weshalb kein Dienstverschiebungsgrund i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV gegeben ist; dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, er habe auch seinem Arbeitgeber gegenüber vertraglich festgelegte Anwesenheitspflichten, weshalb die Leistung seines Zivildiensteinsatzes unter Umständen den Verlust seiner Arbeitsstelle zur Folge haben könne; dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV dann gutheissen kann, wenn diese andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass auf Grund der Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Absicht haben könnte, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wegen eines Zivildiensteinsatzes im Jahr 2011 aufzulösen; dass der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, er sei später aus dem Zivildienst zu entlassen; dass eine zivildienstpflichtige Person mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen kann, wenn sie das 30. Altersjahr vollendet hat und glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 15 Abs. 3bis ZDV); dass die ZDV den Begriff "ausserordentliche Härte" neben Art. 15 Abs. 3bis in Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nennt; dass eine ausserordentliche Härte i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1213/2009 vom 14. April 2009, E. 3.2, m.w.H.); dass die Verpflichtung zur Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2011 und von 21 Tagen im Jahr 2012, dem Zeitpunkt der ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst, für den Beschwerdeführer auf Grund seines Teilzeitstudiums von 50 % sowie seiner beruflichen Tätigkeit von 50 % keine ausserordentliche Härte im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 3 Bst. e darstellt; dass der Beschwerdeführer zudem weder geltend macht noch Hinweise dafür vorliegen, dass die Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für den Arbeitgeber des Beschwerdeführers eine ausserordentliche Härte darstellen würde; dass damit dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, eine Vereinbarung über die spätere Entlassung i.S.v. Art. 15 Abs. 3bis ZDV aus dem Zivildienst abzuschliessen, nicht entsprochen werden kann; dass sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist; dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können und das vorliegende Urteil daher endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben; Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas