Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.436.21828.0; Einschreiben) - Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Thun (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Beatrice Brügger Versand: 19. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-569/2013 Urteil vom 18. März 2013 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum, Spitalstrasse 31, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Gegenstand Zivildienst. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2003 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung vom 437 Diensttagen - welche später infolge der Reform Armee XXI um 60 Tage verkürzt wurden - bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst Ende 2017 verpflichtet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Mahnung vom 21. Dezember 2009 vom Regionalzentrum Rüti (im Folgenden: Regionalzentrum) an seine Dienstpflicht von 180 Tagen im Jahre 2010 ("langer Einsatz") erinnert und zum Einreichen einer Einsatzvereinbarung bis zum 24. Januar 2010 aufgefordert wurde, dass er am 21. Oktober 2010 erneut gemahnt und ihm eine Frist bis 4. November 2010 gesetzt wurde, dass er am 24. Januar 2011 beim Regionalzentrum ein "Gesuch um Enthebung aus dem Zivildienst" einreichte, mit der Begründung, er habe mit einem Partner vor einem Jahr eine Firma gegründet, die ersten Jahre eines Geschäfts seien die schwierigsten und seine Präsenz in der Firma sei notwendig, dass das Regionalzentrum dieses Gesuch sinngemäss als Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst auffasste, und dem Beschwerdeführer, da keine Gründe für eine solche vorlagen, am 25. Februar 2011 in einem Gespräch die Voraussetzungen an ein Entlassungsgesuch erklärten und ihm einen Lösungsvorschlag für die (damals) verbleibenden 324 Zivildiensttage, mit der Möglichkeit, den "langen Einsatz" in zwei Teilen mit je 90 Tagen zu leisten, unterbreitete, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2011 ein "Verschiebungsgesuch" einreichte und dies mit der Arbeitsbelastung begründete, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2011 gestattet wurde, den "langen Einsatz" erst 2012 bzw. 2013 je zur Hälfte zu leisten, er hingegen zu einem Einsatz von 26 Tagen im Jahre 2011 verpflichtet wurde und die Fristen für die Einsatzvereinbarung auf den 31. Juli 2011 (für das Jahr 2011) und 31. Januar 2012 (für das Jahr 2012) angesetzt wurden, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Erinnerungen keine Einsatzvereinbarung einreichte und deshalb mit Verfügung vom 9. November 2011 verpflichtet wurde, Anfang 2012 einen Einsatz von 26 Tagen zu leisten, dass er dieser Verpflichtung zur Leistung von 26 Zivildiensttagen nachkam, dass die Regionalstelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2011 an seine Einsatzpflicht im Jahre 2012 erinnerte und ihn aufforderte, eine Einsatzvereinbarung für den ersten Teil seines "langen Einsatzes" einzureichen, dass dieser trotz Mahnungen vom 6. Februar und 5. März 2012 keine Einsatzvereinbarung einreichte, dass der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum am 5. März 2012 und 2. April 2012 telefonisch ein Arztzeugnis in Aussicht stellte, da der Zivildienst ihn psychisch zu sehr belaste, dass die Regionalstelle ihn mit Schreiben vom 17. Juli 2012 aufforderte, bis zum 3. August 2012 ein Arztzeugnis einzureichen, andernfalls er zum Einsatz aufgeboten werde, dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 von Amtes wegen zu einem Vorstellungsgespräch am 24. November 2012 und einem nachfolgenden Zivildiensteinsatz vom 1. April 2013 bis 5. Juli 2013 im Betrieb A._______ aufbot, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sich diese nach einer Beschwerdeverbesserung als Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst erwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. November 2012 auf die Beschwerde, mangels Zuständigkeit ein Gesuch um Entlassung erstinstanzlich zu behandeln, nicht eintrat und die Eingaben zur Weiterbehandlung des Entlassungsgesuchs an die Vorinstanz überwies, dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2012 über die Voraussetzungen zur Entlassung aus dem Zivildienst informierte und ihn aufforderte, bis zum 7. Dezember 2012 die notwendigen Unterlagen zur Vervollständigung des Gesuchs einzureichen, andernfalls das Aufgebot vom 24. Oktober 2012 bestehen bleibe, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 ein "Gesuch um Dienstverschiebung bzw. vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst" einreichte, dass er dieses mit seiner selbständigen Tätigkeit in seiner noch jungen Firma und der Notwendigkeit seiner Präsenz begründete, dass er die Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht beilegte, wonach eine dreimonatige Abwesenheit das Ende seiner Selbständigkeit bedeuten und seine Existenzgrundlage zerstören würde, dass das Regionalzentrum mit Verfügung vom 31. Januar 2013 das Gesuch vom 4. Dezember 2012 sowohl in Bezug auf eine Dienstentlassung wie auch eine allfällige Dienstverschiebung ablehnte, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sich im Wesentlichen auf die Notwendigkeit seiner Anwesenheit im Betrieb berief, auf die bisherige Korrespondenz mit dem Bundesverwaltungsgericht verwies und zusätzlich erklärte, er könne seinen Geschäftspartner, der die deutsche Sprache nicht perfekt beherrsche, nicht allein lassen, dass er ein Schreiben seines Vaters vom 4. Februar 2012 beilegte, in dem ausgeführt wurde, der Sohn sei im Betrieb unabdinglich und habe bei seinen Eltern noch ein Darlehen offen, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die Zivildienstpflicht mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst endet (Art. 11 Abs. 1 ZDG), dass die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, verfügt, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG), dass der Beschwerdeführer von der Regionalstelle mehrmals über die Entlassungsgründe gemäss Art. 11 Abs. 3 ZDG und die notwendigen Beweismittel informiert worden war und zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer es jedoch unterliess, ein entsprechendes Gesuch mit den notwendigen Beweismitteln einzureichen, dass er im Übrigen sein Gesuch mit der Notwendigkeit seiner Präsenz in seiner Firma und damit nicht mit Arbeitsunfähigkeit begründet, dass der Beschwerdeführer auch kein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst stellte, dass somit kein Grund vorlag, das Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst gutzuheissen und das Regionalzentrum mit Verfügung vom 31. Januar 2012 das entsprechende Gesuch zu Recht ablehnte, dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten hat, den sie in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 31 Abs. 1 und 3 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), dass vorliegend nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer einen "langen Einsatz" leisten muss, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann, dass die Vorinstanz nach Art. 46 Abs. 3 ZDV ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Bst. c) oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Bst. e), dass die Regionalstelle davon ausging, der Beschwerdeführer berufe sich in seinem Gesuch sinngemäss auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c und insbesondere Bst. e, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2419/2012 vom 28. Juni 2012, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1), dass der Beschwerdeführer zwar erklärt, eine dreimonatige Abwesenheit versetze seiner Firma den Todesstoss und sein Geschäftspartner sei aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage, das Geschäft allein oder unter Beizug einer Hilfskraft zu führen, dass der Beschwerdeführer sich auf allgemeine Behauptungen beschränkt, ohne diese genauer darzulegen, dass er insbesondere nicht erklären kann, weshalb er im Hinblick auf eine dreimonatige Abwesenheit nicht in der Lage war, entsprechende Massnahmen zu organisieren, zumal er seit langer Zeit wusste, dass er den "langen Einsatz", allenfalls in zwei Teilen, leisten muss, dass er - wie die Vollzugsstelle in ihrer Vernehmlassung festhält - auch nicht darlegt, wie er den Einsatz in den nächsten Jahren besser leisten könnte, dass die Regionalstelle das Gesuch um Verschiebung seines Einsatzes deshalb zu Recht abwies, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.436.21828.0; Einschreiben)
- Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Thun (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Beatrice Brügger Versand: 19. März 2013