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B-1649/2013

B-1649/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-16 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: ...; Einschreiben; Vorakten zurück) - die Zentralstelle Thun (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Versand: 17. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1649/2013 Urteil vom 16. Mai 2013 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern, Alpenstrasse 6, Postfach 6583, 6000 Luzern 6, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot zum Zivildienst von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juli 2010 zum Zivildienst zugelassen wurde und zur Leistung von 386 Diensttagen bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst verpflichtet wurde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Diensttag in Form eines Einführungskurses leistete, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern (nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2011 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz in einem Landwirtschaftsbetrieb (Einsatzbetrieb) aufbot, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2011 ein Dienstverschiebungsgesuch aus beruflichen Gründen stellte, dass die Vorinstanz das Gesuch am 15. September 2011 guthiess und den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2011 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz im Oktober 2012 aufbot, dass der betreffende Einsatz im Oktober 2012 aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers nach sieben geleisteten Diensttagen abgebrochen wurde, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2012 und mit Mahnschreiben vom 29. Januar 2013 an seine Dienstpflicht im Jahr 2013 erinnerte und ihm jeweils Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung setzte, dass der Beschwerdeführer diese Fristen ungenutzt verstreichen liess, dass ihn die Vorinstanz mit Verfügungen vom 27. März 2013 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz in einem Landwirtschaftsbetrieb für die Zeit vom 12. August 2013 bis 6. September 2013 sowie zu einem Vorstellungsgespräch am 28. Juni 2013 aufbot, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2013 gegen diese Verfügungen vom 27. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und darin sinngemäss beantragt, die Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm eine Dienstverschiebung zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung einerseits vorbringt, aufgrund von Asthma und einer Allergie auf Hausstaubmilben, Tierepithelien (Haare) und Pollen nicht im vorgesehenen landwirtschaftlichen Betrieb Einsatz leisten zu können, dass er andererseits darlegt, aufgrund der starken Auslastung seiner Arbeitgeberin zwischen Anfang Juni und Ende September und aufgrund einer eigenen Ferienabwesenheit keinen Zivildienst im genannten Zeitraum leisten zu können, indessen für einen Diensteinsatz in den Monaten Januar bis Mai sowie Oktober und November zur Verfügung stehen zu können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2013 weitere Unterlagen nachreicht, dass die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass sie zur Begründung ausführt, dass der Beschwerdeführer nie zuvor die in der Beschwerde genannten gesundheitlichen Beschwerden erwähnt und diese bisher auch nicht durch ein Arztzeugnis belegt habe, dass beim Beschwerdeführer keine eigentliche Notsituation vorliege, welche es rechtfertige, eine ausserordentliche Härte im Sinne der Zivildienstverordnung anzunehmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die von Amtes wegen erlassenen Aufgebotsverfügungen vom 27. März 2013 richtet, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass grundsätzlich die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), womit ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Absolvierung des Zivildienstes in weitem Masse ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5588/2011 vom 26. Januar 2012), dass, wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlauben, die Vollzugsstelle in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird und dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen hat (Art. 31a Abs. 4 ZDV), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Einsatz nach seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort mitzugestalten, nicht genutzt hat, dass seine Behauptung, er leide unter Asthma und einer Allergie auf Hausstaubmilben, Tierepithelien (Haare) und Pollen, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen keinen Einsatz in einem landwirtschaftlichen Betrieb leisten könne, durch nichts belegt ist, dass diese Behauptung auch deshalb als wenig glaubwürdig erscheint, weil der Beschwerdeführer bereits am 1. Oktober 2012 einen ersten Einsatz in einem Landwirtschaftsbetrieb antrat und diesen offenbar nicht aufgrund von Asthma oder einer Allergie auf Hausstabmilben, Tierepithelien und Pollen, sondern aufgrund einer Lungenentzündung abbrechen musste, dass er weder bei jener Gelegenheit noch im Rahmen der Anfrage der Vorinstanz im November 2011 zu seiner Eignung für Zivildiensteinsätze auf sein Asthma und seine Allergie hinwies, dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine objektiven Gründe ersichtlich sind, welche die Eignung des Beschwerdeführers für einen Zivildiensteinsatz auf einem Landwirtschaftsbetrieb in Frage stellen würden, dass der Beschwerdeführer weiter argumentiert, seine Arbeitgeberin sei in den Monaten Juni bis Ende September voll ausgelastet und dankbar für alle personellen Ressourcen, welche während dieser Zeit zur Verfügung stünden, dass der Beschwerdeführer, wie dargelegt, seine Möglichkeit, einen Einsatz nach seinen zeitlichen Wünschen mitzugestalten, nicht genutzt hat, dass nach Erlass des Aufgebots von Amtes wegen derartige Vorbringen lediglich insofern relevant sein können, als sie dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dienstverschiebung geben würden (vgl. Art. 46 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG), dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aus dem gleichen Grund dem Entscheid der Vorinstanz nicht vorgreifen und über die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden sollte, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall indessen in ihrer Vernehmlassung zu diesen Argumenten Stellung genommen hat, weshalb aus prozessökonomischen Gründen von einer Überweisung der Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über das darin enthaltene Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist, dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-569/2013 vom 18. März 2013, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1), dass sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Behauptungen beschränkt, ohne diese genauer darzulegen, dass er insbesondere nicht erklären kann, weshalb seine Arbeitgeberin im Hinblick auf eine Abwesenheit von dreieinhalb Wochen nicht in der Lage sei, entsprechende Massnahmen zu organisieren, zumal er spätestens seit November des Vorjahres wusste, dass er jährlich mindestens 26 Diensttage leisten müsse, und er überdies ungeachtet der geltend gemachten starken Auslastung im Produktionsbetrieb im August 2013 selber eine zweiwöchige Ferienabwesenheit eingeplant hat, dass damit die angefochtenen von Amtes wegen erlassenen Aufgebotsverfügungen vom 27. März 2013 auch hinsichtlich des darin festgelegten Zeitpunkts des Zivildiensteinsatzes nicht zu beanstanden sind, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: ...; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Zentralstelle Thun (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Versand: 17. Mai 2013