Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben und A-Post; Beschwerde-beilagen zurück) - die Vorinstanz (Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Versand: 16. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-679/2014 Urteil vom 15. Mai 2014 Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, 5000 Aarau, Vorinstanz, Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Dezember 2011 zum Zivildienst zugelassen wurde und zur Leistung von 378 Diensttagen bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst verpflichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge drei Aufgeboten zu Einführungskursen nicht nachkam, worauf er am 1. November 2012 des mehrfachen Zivildienstversäumnisses schuldig gesprochen wurde, dass er daraufhin einen Diensttag in der Form eines Einführungskurses am 25. Februar 2013 leistete, dass der Beschwerdeführer in der Folge trotz Aufforderung und Mahnung keine Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2013 der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Vorinstanz), von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 26. August bis 20. September 2013 aufgeboten wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz nicht leistete, worauf die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstelle) gegen ihn am 5. November 2013 wegen Zivildienstversäumnis, eventuell Zivildienstverweigerung, Strafanzeige erhob, dass der Beschwerdeführer erneut mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 von Amtes wegen zu einem langen Zivildiensteinsatz vom 3. Februar bis 1. August 2014 aufgeboten wurde, dass der Beschwerdeführer die beiden Termine zum Vorstellungsgespräch nicht wahrnahm, worauf das Aufgebot vom 3. Oktober 2013 mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 aufgehoben wurde, und gegen den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 erneut Strafanzeige erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Einsatzvereinbarung für seinen langen Einsatz einreichte, worauf er mit Verfügung vom 29. Januar 2014 wiederum von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 26. Mai bis 29. August 2014 sowie einem vorangehenden Vorstellungsgespräch am 27. Februar 2014 aufgeboten wurde, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 8. Februar 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und darin sinngemäss beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dienstverschiebung zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführt, er drohe durch einen Zivildiensteinsatz seine am 6. November 2013 angetretene Arbeitsstelle, die für ihn aufgrund von Lohnpfändungen in der Höhe von Fr. 16'000.- überlebenswichtig sei, zu verlieren, dass die Zentralstelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2014 darauf hingewiesen hat, dass er gegen das Aufgebot zum Zivildiensteinsatz Beschwerde erhoben habe, das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch am 27. Februar 2014 aber in Rechtskraft erwachsen und daher zu befolgen sei, dass die Zentralstelle in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausführt, der Beschwerdeführer berufe sich sinngemäss auf den Dienstverschiebungsgrund des Verlusts des Arbeitsplatzes gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV, ohne aber ein Dienstverschiebungsgesuch beim Regionalzentrum eingereicht zu haben; zudem sei aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2014 ersichtlich, dass sich der Arbeitgeber einer möglichen Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung eines Zivildiensteinsatzes bewusst sei, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist keine Replik eingereicht hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die von Amtes wegen erlassene Aufgebotsverfügung vom 29. Januar 2014 richtet, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass grundsätzlich die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 der Zivildienstver-ordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), womit ihr die Mög-lichkeit eingeräumt wird, die Absolvierung des Zivildienstes in weitem Masse ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Einsatz nach seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort mitzugestalten, unbestrittenermassen nicht genutzt hat, dass ein schriftliches und begründetes Gesuch um Dienstverschiebung bei der Vollzugsstelle einzureichen ist, wenn ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (vgl. Art. 44 ZDV), dass kein Verschiebungsgesuch gestellt werden kann, solange gegen die Verfügung Beschwerde geführt werden kann, vielmehr das Verschiebungsgesuch sich gegen eine rechtskräftige Aufgebotsverfügung richtet (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1677), dass vorliegend der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen das Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz sinngemäss ein Gesuch um Dienstverschiebung stellt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Entscheid der Vorinstanz nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden sollte, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall indessen in ihrer Vernehmlassung zu diesen Argumenten Stellung genommen hat, weshalb aus prozessökonomischen Gründen von einer Überweisung der Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über das sinngemäss darin enthaltene Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV), dass die Begründung des Beschwerdeführers, er werde aufgrund des Zivildiensteinsatzes die für ihn aus finanziellen Gründen überlebenswichtige Arbeitsstelle verlieren, durch nichts belegt ist, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, weil der Arbeitnehmer einen schweizerischen Zivildienst von mehr als elf Tagen leisten muss, als missbräuchlich gilt und zu erheblichen Sanktionen führen kann (vgl. Art. 336 Abs. 1 Bst. e des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), dass derartige Kündigungen in der Praxis äusserst selten sind, dass die abstrakte und unbelegte Befürchtung, der Arbeitgeber würde die Stelle des Zivildienstpflichtigen wegen der bevorstehenden Zivildienstleistung kündigen, daher keinen Anspruch auf eine Dienstverschiebung begründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3), dass eine Dienstverschiebung gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV den Nachweis konkreter Anhaltspunkte für die Befürchtung, die zivildienstpflichtige Person würde andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren, voraussetzt, dass eine zivildienstpflichtige Person überdies mit ihrem Gesuch keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn sie die Verschiebungsgründe selbst gesetzt hat (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1677), dass - wie die Zentralstelle vorliegend zu Recht erwähnt - der Beschwerdeführer den ersten von Amtes wegen angeordneten Zivildiensteinsatz vom 26. August bis 20. September 2013 im Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit ab August 2013 hätte leisten können, dies aber ohne Angabe von Gründen unterlassen hat, dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Dienstverschiebung selbst verursacht hat, dass demnach die angefochtene von Amtes wegen erlassene Aufgebotsverfügung vom 29. Januar 2014 nicht zu beanstanden ist, dass sich die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann und mithin endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben und A-Post; Beschwerde-beilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Versand: 16. Mai 2014