Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage : Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 74589; Einschreiben; Beilage : Vorakten zurück) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 20. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6747/2017 Urteil vom 20. Dezember 2017 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien K._______, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung (Verfügung vom 22. November 2017). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. November 2013 (bei Einreichung seines Gesuches um Zulassung zum Zivildienst) darüber informiert wurde, dass er innerhalb von drei Jahren ab rechtskräftiger Zulassung einen langen Einsatz von 180 Tagen Dienst zu leisten hätte; dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 368 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher erst 28 Diensttage geleistet hat; dass das damals zuständige Regionalzentrum Rüti dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 insbesondere erklärte, er müsse bis spätestens am 28. Februar 2017 seinen obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer abschliessen; dass das Regionalzentrum Rüti dem Beschwerdeführer in drei Schreiben vom 19. August, 9. November und 28. Dezember 2015 in Erinnerung rief, er habe noch den langen Einsatz zu leisten, und ihn deshalb dreimal unter Fristansetzung aufforderte, eine Einsatzvereinbarung einzureichen; dass der Beschwerdeführer dem mittlerweile zuständig gewordenen Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) am 14. Januar 2016 per E-Mail ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichte (mit der Bitte, den langen Einsatz aus beruflichen Gründen erst ab Oktober 2016 beginnen zu lassen); dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2016 guthiess; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2017 aufforderte, er müsse den langen Einsatz im Jahr 2017 beginnen und bis zum 25. Mai 2017 eine Einsatzvereinbarung einreichen; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 ermahnte, bis zum 13. Juni 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen, andernfalls er bei unbenutztem Fristablauf von Amtes wegen aufgeboten würde; dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 3. Juli 2017 ein weiteres Gesuch um Dienstverschiebung ankündigte; dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2017 per E-Mail um eine erneute Verschiebung des langen Einsatzes ersuchte, da er am 1. Mai 2017 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe; dass der Beschwerdeführer - trotz zweifacher Mahnung (am 13. Juli und 2. August 2017) - eine Vervollständigung seines Dienstverschiebungsgesuches unterliess, weshalb es mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 28. August 2017 abgewiesen wurde (mit der Aufforderung, bis zum 11. September 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen); dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2017 - unter erneuter Androhung eines Aufgebotes von Amtes wegen - aufforderte, bis zum 28. September 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen; dass der Beschwerdeführer dieses eingeschrieben versandte Schreiben trotz Verlängerung der Abholfrist nicht bei der Post abholte, weshalb es am 25. Oktober 2017 retourniert wurde; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer, weil er keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 von Amtes wegen vom 29. Januar bis 27. Juli 2018 zum langen Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb B._______ (nachfolgend: Einsatzbetrieb) aufbot; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 zu einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb am 14. November 2017 aufbot; dass der Beschwerdeführer beide letztgenannten Verfügungen nie bei der Post abholte, weshalb die Vorinstanz diese ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 zur Kenntnis nachsendete; dass der Beschwerdeführer am 14. November 2017 nicht zum Vorstellungsgespräch erschien; dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 15. November 2017 telefonisch mitteilte, nichts von den Aufgeboten gewusst zu haben, und ein weiteres Gesuch um Dienstverschiebung ankündigte; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. November 2017 die Aufgebote per E-Mail nochmals zur Kenntnisnahme zustellte; dass der Beschwerdeführer am 15. November 2017 ein drittes Gesuch um Verschiebung des langen Dienstes stellte (und gleichzeitig ein "Gesuch" seiner Arbeitgeberin einreichte), im Wesentlichen mit dem Antrag, der Einsatz sei wegen ausserordentlicher Härte in das zweite Halbjahr 2018 oder das Jahr 2019 zu verschieben; dass die Arbeitgeberin im beigelegten "Gesuch um Dienstverschiebung" erklärt, der Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers ab Januar 2018 würde eine Neueinstellung sowie Einarbeitung einer Ersatzperson erforderlich machen, was eine nichtbudgetierte finanzielle Mehrbelastung bedeuten würde, und "auch eine professionelle Neu-Einschulung in dieser kurzen Zeit" kaum zu bewältigen wäre; dass die Vorinstanz dieses Gesuch um erneute Dienstverschiebung mit Verfügung vom 22. November 2017 abwies, da sie keine ausserordentliche Härtesituation im Sinne des Gesetzes zu erkennen vermochte; dass der Beschwerdeführer gegen diese Abweisungsverfügung mit Eingabe vom 28. November 2017 Beschwerde erhob mit dem Antrag, der Einsatz sei angesichts eines Härtefalles um ein weiteres Jahr zu verschieben; dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführt, er habe die Aufgebote und die weiteren Briefe der Vorinstanz nie erhalten, weshalb er nicht vorher habe reagieren können; dass er ferner geltend macht, er habe die neue Arbeitsstelle "nach einer sehr langen Zeit ohne Arbeit" im Mai 2017 "betreten"; seine Arbeitgeberin sei (insbesondere wegen der im Januar 2018 erfolgenden Betriebseinführung des neuen "X._______-Systems") auf ihn angewiesen, weshalb er nicht im Stande sei, so kurzfristig den verfügten Einsatz zu leisten; dass die Arbeitgeberin erklärt, sie sei vom Beschwerdeführer erst am 15. November 2017 über das Aufgebot von Amtes wegen vom 5. Oktober 2017 informiert worden, und für sie liege aufgrund der besonderen betrieblichen Situation ein Fall ausserordentlicher Härte vor; dass die Vorinstanz in ihrer einlässlich begründeten Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt; und zieht in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG; SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG); dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die in Art. 9 Bst. d ZDG vorgesehene Zivildienstpflicht die Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss, dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV; SR 824.01]); dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2; Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2 sowie B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016, S. 4); dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, nach Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz (Art. 37 ZDV) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats abzuschliessen hat, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet; dass der Beschwerdeführer (mit Geburtsdatum vom [...] 1993) am 12. Dezember 2013 rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen wurde, weshalb er nach der Grundregel von Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz bis Ende Januar 2017 hätte abschliessen müssen; dass der in Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV vorgesehene Zusatz "spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet" nur dann anzuwenden ist, wenn zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung des 26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei Jahre liegen (Urteil des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.2, mit Hinweisen), was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, weshalb die Grundregel Anwendung findet; dass der Beschwerdeführer verpflichtet war und ist, seine beruflichen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteil des BVGer B-5767/2014 vom 17. Februar 2015 S. 5), und die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5 mit Hinweis); dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 ein erstes Gesuch um Dienstverschiebung bewilligte, weshalb dieser den langen Einsatz spätestens im Oktober 2016 hätte beginnen und bis Ende März 2017 hätte abschliessen müssen; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2017 rechtskräftig dazu verpflichtet hatte, baldmöglichst seinen langen Diensteinsatz zu leisten und bis zum 11. September 2017 eine Einsatzplanung einzureichen, weshalb der Beschwerdeführer nach unbenutztem Fristablauf mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 von Amtes wegen aufgeboten wurde; dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Aufgebote und die weiteren Schreiben der Vorinstanz nie erhalten, weshalb er nicht früher habe reagieren können, nicht zutrifft, zumal insbesondere sowohl die Einschreibesendung vom 20. Juni 2017 sowie die Verfügung vom 28. Juni 2017 zur Ablehnung des weiteren Gesuchs um Dienstverschiebung nachweislich bei der Post abgeholt wurden, wie die Vorinstanz zutreffend zu bedenken gibt, weshalb auf ihre weiteren detaillierten Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 E. 6); dass die dreimonatige Aufgebotsfrist nach Art. 22 Abs. 2 ZDG, mit welcher ein reibungsloses Treffen der nötigen Dispositionen ermöglicht werden soll, eingehalten wurde (Zustellfiktion per 13. Oktober 2017, Einsatzbeginn am 29. Januar 2018); dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV); dass indessen zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in jenem Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigen Zeitpunkt auswählen kann (Urteil des BVGer B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 6 mit Hinweisen und B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 10); dass ein Gesuch um Dienstverschiebung unter anderem gutgeheissen werden kann, wenn der Zivildienstpflichtige glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV) und insofern eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4, m.w.H.); dass die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (wie auch seiner Arbeitgeberin) geltend gemachte ausserordentliche Härtefallsituation gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch einen Ermessensspielraum einräumt, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteile des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4, B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016 S. 5 und B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1); dass ein Gesuch um Dienstverschiebung keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Verschiebungsgrund bewusst selbst gesetzt worden ist (Urteil des BVGer B-679/2014 vom 15. Mai 2014, S. 5, mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrats zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1677); dass eine ausserordentliche Härte nicht schon dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht eines Arbeitnehmers umdisponieren und allenfalls in Bezug auf die innerbetriebliche Arbeitsteilung vorübergehend zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen muss, zumal sich solche Situationen auch aus anderen Gründen wie namentlich Ferien, Krankheit oder Militärdienst des Arbeitnehmers, ergeben können (Urteil des BVGer B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 2.2); dass der Beschwerdeführer es nach dem 1. Mai 2017 ohne ersichtlichen Grund unterliess, seine noch zu erfüllenden zivildienstlichen Verpflichtungen mit seiner Arbeitgeberin sorgfältig in der Arbeitsplanung zu berücksichtigen und entsprechende Dispositionen zu treffen, obschon ihm dies ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre; dass es nach feststehender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere Aufgabe eines Arbeitgebers ist, sein Unternehmen rechtzeitig so zu organisieren, dass auch längere, insbesondere militär- wie auch zivildienstliche Abwesenheiten von Mitarbeitern mehrheitlich aufgefangen werden können (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5), weshalb er allfällige Fehldispositionen selbst zu vertreten hat; dass diese Sorgfaltspflicht selbstredend insbesondere voraussetzt, dass sich ein Arbeitgeber über allfällige, zu möglichen Arbeitsausfällen führende Dienstabwesenheiten seiner Arbeitnehmer und deren Dienstpflichten in Kenntnis setzen lassen muss; dass es der Beschwerdeführer vor seiner Arbeitgeberin selbst zu verantworten hat, als er sie erst am 15. November 2017 über das von Amtes wegen erfolgte Aufgebot informierte (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2017 E. 3.2, S. 6); dass es der Beschwerdeführer - angesichts der zahlreichen Mahnungen und grosszügig gewährten Dienstverschiebungen - selbst in der Hand gehabt hätte, einen für ihn und seine Arbeitgeberin möglichst tragbaren Einsatz zu planen (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.4), was er ohne ersichtlichen Grund nicht tat; dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers - im Unterschied zu dessen pauschalen Vorbringen in seinem dritten Dienstverschiebungsgesuch - trotz der geltend gemachten finanziellen Mehrbelastungen und Schwierigkeiten bei der Neuanstellung einer Ersatzperson - nicht geltend macht, ein kurzfristiger Personalersatz liesse sich überhaupt nicht bewerkstelligen; dass sich ihren Ausführungen insbesondere nicht entnehmen lässt, sie sei auf den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Lagermitarbeiter unbedingt angewiesen; dass es sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um den einzigen Mitarbeiter handelt, welcher die bei der Arbeitgeberin anfallenden Lagerbewirtschaftungsaufgaben ausführen kann; dass sich deshalb der Beschwerdeführer angesichts seiner betrieblichen Aufgaben grundsätzlich temporär, d.h. durch eine zeitlich befristete Stellvertretung, ersetzen lässt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht einwendet (vgl. Urteil des BVGer B-3143 vom 22. Dezember 2016, S. 7); dass der Arbeitgeberin auch kurzfristig eine solche temporäre Stellvertretung aufgrund der geltend gemachten betrieblichen Umstände (bisher kurze Arbeitsdauer des Beschwerdeführers, keine schwere Einarbeitung, Neueinführung des "X._______-Systems") grundsätzlich zuzumuten ist, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 einlässlich und überzeugend begründet (a.a.O., E. 3.1, S. 5), weshalb darauf verwiesen werden kann; dass der Arbeitgeber rechtsprechungsgemäss ohnehin die - wegen eines Zivildiensteinsatzes entstehende - massvolle Mehrbelastung hinzunehmen hat (Urteil des BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 mit Hinweis); dass eine ausserordentliche Härte dann anzuerkennen wäre, wenn sie für den Arbeitgeber eine Situation hervorrufen würde, welche den Bestand des Betriebs oder die Erfüllung eines wichtigen Auftrags ernsthaft gefährdet (Urteil B-4676/2013 E. 2.2 mit Hinweis) dass nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass die bevorstehende Abwesenheit des Beschwerdeführers den Bestand oder die Struktur des Betriebs der Arbeitgeberin beziehungsweise die Erfüllung einer ihrer wichtigen Aufgaben in irgend einer Form oder Weise ernsthaft gefährden könnte (vgl. Urteil des BVGer B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 2.2); dass insbesondere auch die von der Arbeitgeberin beklagte finanzielle Mehrbelastung durch den Einsatz einer allenfalls temporär anzustellenden Ersatzperson angesichts der dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Arbeitgeberin zustehenden Entschädigungen im Rahmen der Erwerbsersatzordnung EO (vgl. Urteil BVGer B-279/2015 vom 22. April 2015, S. 5) im vorliegenden Fall zu keiner ausserordentlichen Härte oder Notsituation im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung führen kann; dass ferner die vom Beschwerdeführer beklagten beruflichen Beeinträchtigungen ("Verpassen der Einführung des neuen «X._______-Systems»") nicht über das hinausgehen, was auch andere Zivil- und Militärdienstpflichtige in Kauf nehmen müssen (vgl. Urteil des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016, S. 12), weshalb auch eine eigentliche Notsituation des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV zu verneinen ist; dass auffällt, dass der Beschwerdeführer insbesondere die von ihm erwähnte lange Zeit seiner Arbeitslosigkeit vor erfolgter Anstellung am 1. Mai 2017 ohne ersichtlichen Grund nie dazu nutzte, den seit Gesuchseinreichung absehbaren, langen Zivildiensteinsatz zu leisten, obschon ihm mehrere Dienstverschiebungen gewährt worden waren; dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die neuerdings beantragte Dienstverschiebung selbst verursacht hat; dass es der Beschwerdeführer insofern sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er es trotz mehrfacher Aufforderungen immer wieder unterliess, die erforderliche Einsatzvereinbarung einzureichen, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte den von Amtes wegen verfügten langen Zivildiensteinsatz in einen für den Beschwerdeführer "günstigeren" Zeitraum legen sollen; dass der Beschwerdeführer des Weiteren mit seinem Einwand, er könnte möglicherweise durch eine andere Person ersetzt werden, sinngemäss den Dienstverschiebungsgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes nach Art. 46 Abs. 2 Bst. c ZDV anruft; dass die Arbeitgeberin erklärt, mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zurzeit sehr zufrieden zu sein, indes bei Abwesenheit des Beschwerdeführer die Verfügbarkeit seines Postens später im Jahr wegen der eingebüssten Erfahrung neu überprüft werden müsste (Anhang zum Gesuch vom 28. November 2017); dass die Vorinstanz hierzu ausführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund der arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz vor einem drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes geschützt; dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur unzulässig ist während sowie vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von mehr als elf Tagen leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR), sondern auch zu einem anderen Zeitpunkt missbräuchlich ist, sofern sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer einen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR) und die missbräuchliche Kündigung zu erheblichen Sanktionen führen kann (Art. 336a OR); dass die abstrakte Befürchtung, die Arbeitgeberin würde die Stelle des Zivildienstpflichtigen wegen der bevorstehenden Zivildienstleistung kündigen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Dienstverschiebung begründet (vgl. Urteile des BVGer B-279/2015 vom 22. April 2015, S. 7, sowie B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016, S. 10); dass, wie bereits erwähnt, davon auszugehen ist, dass sich die Abwesenheit des Beschwerdeführers mit einer Stellvertretung und weiteren Anpassungen in der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation bewältigen lassen, ohne einen unzumutbaren Härtefall im Sinne der Rechtsprechung zu verursachen; dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitgeberin wegen der in Frage stehenden zeitlich befristeten und überbrückbaren zivildienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers ihm gegenüber eine missbräuchliche Kündigung aussprechen würde; dass daher vorliegend auch der Dienstverschiebungsgrund des drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes (Art. 46 Abs. 2 Bst. c ZDV) nicht vorliegt; dass nach dem Gesagten weder ein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV noch ein solcher nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV glaubwürdig dargelegt worden ist (vgl. Urteil des BVGer B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 7) und demnach die angefochtene Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist; dass deshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass in solchen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass gegen dieses Urteil eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht offensteht, weshalb es endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage : Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 74589; Einschreiben; Beilage : Vorakten zurück)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 20. Dezember 2017