Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 19. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-530/2018 Urteil vom 18. April 2018 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Y._______, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz; Verfügung vom 17. Januar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der am '_______' 1996 geborene X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 17. Juni 2015 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 302 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 27 absolvierte, dass er nach dem Bundesratsentscheid vom 22. November 2017 betreffend die Weiterentwicklung der Armee (WEA) noch 275 Zivildiensttage zu leisten hat, dass das Regionalzentrum Y._______ der Vollzugsstelle für den Zivildienst (im Folgenden: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 an die Einsatzpflicht 2018 erinnerte und ihn gleichzeitig aufforderte, innert Frist eine Einsatzvereinbarung für einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer einzureichen, was der Beschwerdeführer unterliess, dass ihn die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 3. Mai 2017 aufforderte, innert Frist eine Einsatzvereinbarung nachzureichen, er andernfalls von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten werde, wofür eine Gebühr von bis zu Fr. 540.- erhoben werde, dass sich der Beschwerdeführer laut den Aktennotizen der Vorinstanz am 30. Juni 2017, 10. Juli 2017, 17. Juli 2017 und 26. Juli 2017 telefonisch und am 16. August 2017 per E-Mail an das Regionalzentrum wandte und dabei jeweils darlegte, sich um einen Einsatzbetrieb zu bemühen, dass die Vorinstanz die angesetzte Frist deshalb mehrmals erstreckte, der Beschwerdeführer aber weiterhin keine Einsatzvereinbarung einreichte, dass ihm die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 23. August 2017 letztmalig eine Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung ansetzte, dass er dem Regionalzentrum am 6. September 2017 telefonisch ankündigte, ein Dienstverschiebungsgesuch wegen Weiterbildung einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 um Dienstverschiebung des bis 2018 zu absolvierenden langen Einsatzes ersuchte und dies unter anderem mit der Vorbereitung einer im Oktober 2018 stattfindenden Prüfung begründete, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 zur Vervollständigung seines Dienstverschiebungsgesuchs aufforderte und auf seine Ablehnung bei Nichteinhaltung der Frist hinwies, dass die Vorinstanz die angesetzte Frist mit E-Mail vom 6. November 2017 einmalig erstreckte, welche der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen liess, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2017 darauf hingewiesen wurde, den langen Einsatz neu bis zum Ende des dritten Jahres leisten zu können, das dem Jahr der rechtskräftigen Zulassung folgt, dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch hierauf mit Verfügung vom 24. November 2017 ablehnte und den Beschwerdeführer dazu verpflichtete, spätestens am 5. März 2018 einen langen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen zu beginnen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ferner aufforderte, bis am 6. Dezember 2017 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen, bei nicht fristgemässer Einreichung behalte sie sich vor, ihn von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz aufzubieten, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin keine Einsatzvereinbarung einreichte, weshalb ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Januar 2018 zu einem Vorstellungsgespräch und mit gleichentags erlassener Verfügung von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 30. April 2018 bis am 26. Oktober 2018 beim Einsatzbetrieb «Talbetrieb A._______» aufbot und dem Beschwerdeführer für dieses Aufgebot eine Gebühr von Fr. 360.- auferlegte, dass er gegen dieses Aufgebot mit undatierter Eingabe (Posteingang: 26. Januar 2018) Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass er diese damit begründet, als Kulturlandschaftspfleger auf einem landwirtschaftlichen Betrieb in allen Hinsichten absolut nicht geeignet zu sein, sich schon am Zivi-Infotag für einen Dienst im Gesundheits- oder Sozialwesen eingetragen zu haben und nicht zu verstehen, warum der lange Einsatz auf 2018 falle, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2018 Gelegenheit gegeben worden ist, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass sich die Beschwerde nur gegen das Aufgebot zu einem langen Zivildiensteinsatz richtet, dass der verfügungsweise festgelegte Termin für das Vorstellungsgespräch des Beschwerdeführers beim Einsatzbetrieb (23. März 2018) mittlerweile ohnehin verstrichen ist, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis entscheidet, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG) gerügt werden können, dass die zivildienstpflichtige Person, welche wie der Beschwerdeführer keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2), dieser Einsatz jedoch in zwei Teilen innerhalb von zwei Jahren geleistet werden kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV), dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, den langen Einsatz spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres abschliessen muss, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt (Art. 39a Abs. 2 ZDV in der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung), dass dies als Grundregel - in Weglassung des Wortes "spätestens" - auch für die Personen gilt, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen wurden (Art. 118 Bst. b ZDV), dass die angefochtene Verfügung erst nach dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen erlassen wurde, dass der am 17. Juni 2015 zur Zivildienstleistung zugelassene Beschwerdeführer seinen langen Einsatz demgemäss grundsätzlich bis Ende des Jahres 2018 abschliessen muss, dass für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen wurden, zwar weiterhin gilt, dass sie den langen Einsatz spätestens im Jahre, in dem sie das 27. Altersjahr vollenden, abschliessen müssen (Art. 118 Bst. b ZDV), dass der in Art. 118 Bst. b ZDV vorgesehene Zusatz "spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet" nur dann anzuwenden ist, wenn zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung des 26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei Jahre liegen (vgl. Urteil des BVGer B-6747/2017 vom 20. Dezember 2017, S. 5-6 mit Hinweis), was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, weshalb die Grundregel Anwendung findet, dass damit von vornherein kein Ermessensspielraum für die Leistung des langen Einsatzes erst im Jahre 2019 oder 2020 besteht, dass überdies die Verfügung vom 24. November 2017, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des langen Einsatzes ablehnte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, so dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, den langen Einsatz spätestens am 5. März 2018 zu beginnen, dass demnach weiter nur der am 17. Januar 2018 verfügte, ebenfalls umstrittene Tätigkeitsbereich "Landwirtschaftlicher Betrieb (Tal)" näher zu prüfen ist, dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV), dass die Suche des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall unstrittig erfolglos blieb, dass die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird, wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben (Aufgebot von Amtes wegen; Art. 31a Abs. 4 ZDV), dass die Vollzugsstelle beim Erlass des Aufgebotes die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs sowie eine Aufgebotsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen hat (Art. 31a Abs. 4 ZDV in Verbindung mit Art. 22 ZDG), dass der Einsatzbetrieb die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz beurteilt und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind (Art. 19 Abs. 2 ZDG), dass die Vollzugsstelle dabei auch prüft, ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt (Art. 19 Abs. 3 Bst. b ZDG), so insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen und Disziplinarmassnahmen verfügt wurden (Art. 32a ZDV), was beides vorliegend nicht der Fall ist, dass der Beschwerdeführer im persönlichen Fragebogen vom 1. Oktober 2015 angab, in den Tätigkeitsgebieten Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kliniken) und/oder Sozialwesen (Heime, Ateliers, Tagesstätten, Begegnungszentren, Pflegeheime) einen Einsatz leisten zu wollen, dass er Sektoren mit einer Tätigkeit im Freien grundsätzlich auszuschliesse, weil er sich nicht gerne im Regen aufhalte, dass der Beschwerdeführer verneinte, zurzeit an Schmerzen, Krankheiten, Allergien, Behinderungen oder Folgen eines Unfalls zu leiden, welche ihn daran hindern könnten, seinen Einsatz in gewissen Bereichen zu leisten, oder ihn dabei zumindest einschränkten, dass damit aus dem persönlichen Fragebogen keine einsatzrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgehen, dass sich in den Akten auch keine ärztlichen Unterlagen befinden, dass der Beschwerdeführer in den Mahnschreiben vom 3. Mai 2017 und 23. August 2017 unter anderem darauf hingewiesen wurde, bei einem Aufgebot von Amtes wegen den Einsatzort nicht selber bestimmen zu können, dass er bei Vorliegen gesundheitlicher oder anderer Einschränkungen für bestimmte Einsatzleistungen innert Frist anzugeben habe, für welche Arten von Einsätzen er nicht geeignet sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts mitteilte, dass im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 988 ff.), dass der Untersuchungsgrundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt und sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet, dass diese unter anderem gehalten sind, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen, wenn Tatsachen abzuklären sind, welche eine Partei naturgemäss besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 124 II 361 E. 2b; 122 II 385 E. 4c/cc; Urteil des BVGer B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) seine fehlende Eignung für bestimmte Einsatzarten darzulegen gehabt hätte (vgl. Urteil B-4597/2017 E. 4.3 mit Hinweis), was er jedoch nicht tat, dass damit für die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Hinweise für eine Einschränkung seiner Eignung für bestimmte Einsätze bestanden, insbesondere nicht für einen Einsatz in einem Landwirtschaftsbetrieb, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht darlegt, inwiefern er für den Einsatz, für den er in der angefochtenen Verfügung aufgeboten wurde, nicht geeignet sein sollte, sondern sich lediglich auf die reine Behauptung beschränkt, für diesen Einsatz in allen Hinsichten "absolut nicht geeignet" zu sein, dass somit keine Anhaltspunkte für eine Nichtberücksichtigung der Eignung des Beschwerdeführers oder der Interessen eines geordneten Vollzugs bestehen, dass der vom Beschwerdeführer im persönlichen Fragebogen vom 1. Oktober 2015 geäusserte Wunsch, seinen Einsatz im Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kliniken) und/oder Sozialwesen (Heime, Ateliers, Tagesstätten, Begegnungszentren, Pflegeheime) leisten zu wollen, daran nichts zu ändern vermag, ist es doch gerade die Konsequenz eines Aufgebots von Amtes wegen, dass der Einsatzort nicht selber bestimmt werden kann, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung genug Zeit eingeräumt worden war, seinen Einsatz nach seinen Vorstellungen zu gestalten, jedoch pflichtwidrig untätig blieb, dass damit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, dass deshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass in solchen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass gegen dieses Urteil eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht offensteht, weshalb es endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 19. April 2018