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B-5051/2014

B-5051/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-03 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück); - die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Versand: 10. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5051/2014 Urteil vom 3. Februar 2015 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Jean-Luc Baechler und Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildienst und Aufgebot zum Vorstellungsgespräch. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2013 zum Zivildienst zugelassen und nach Massgabe seiner verbleibenden 113 Militärdiensttage zu ordentlichen Zivildienstleistungen von einer Gesamtdauer von 170 Tagen verpflichtet wurde; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 aufgefordert hat, bis zum 17. Februar 2014 eine Einsatzvereinbarung für seinen Ersteinsatz von 54 Tagen im Jahr 2014 einzureichen; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mahnung vom 21. Februar 2014 angedroht hat, ein Aufgebot von Amtes wegen zu erlassen, falls er bis zum 21. März 2014 keine Einsatzvereinbarung einreiche; dass die Vorinstanz mit Verfügung 1 vom 29. August 2014 androhungsgemäss ein Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb X._______ im Umfang von voraussichtlich 54 Diensttagen und 0 Ferientagen im Zeitraum vom 1. Juni bis 24. Juli 2015 erlassen und für die Aufgebotsverfügung eine Gebühr von Fr. 270.- erhoben hat; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung 2 vom 29. August 2014 zu einem mit dem Einsatz verbundenen Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb am 3. Oktober 2014 aufgeboten hat; dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen 1 und 2 der Vor-instanz vom 29. August 2014 am 9. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, ihm sei die Möglichkeit zu geben, für die Dienstpflicht im Jahr 2015 "einen Gegenvorschlag" zu unterbreiten; dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung vom 23. September 2014 um einen Wechsel des im Aufgebot von Amtes wegen vorgesehenen Einsatzorts und die Möglichkeit ersucht, seinen Dienst für das Jahr 2015 selbst zu planen, da er als selbständig erwerbender Trainer und Berater darauf angewiesen sei, einen Teil seiner Freizeit für geschäftliche Zwecke zu nutzen und zudem für einen privaten Aquaristik-Zuchtraum verantwortlich sei, der seine tägliche Anwesenheit erfordere; dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerdeergänzung eine Ausbildungsbestätigung für eine Ausbildung vom 3. März 2014 bis 31. Januar 2015 über insgesamt 320 Lektionen beilegt, die ihm als Prüfungsvorbereitung für Prüfungen in Informatik diene; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt, und zieht in Erwägung, dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen die Verfügungen 1 und 2 der Vorinstanz vom 29. August 2014 richtet, womit es sich formell um zwei Beschwerden handelt, die wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs, der Parteiidentität sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie - in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG - aber gemeinsam zu behandeln sind (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Ziff. 3.17); dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert ist, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c); dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügungen grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG); dass ein Interesse grundsätzlich dann schutzwürdig ist, wenn es im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (vgl. Vera Marantelli/Said Huber in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 15 ); dass Gegenstand der Verfügung 2 vom 29. August 2014 ein Aufgebot zu einem Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb am 3. Oktober 2014 ist, dieser Termin zwischenzeitlich verstrichen ist und der Beschwerdeführer wegen der aufschiebenden Wirkung der vorliegend zu beurteilende Beschwerde (Art. 55 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 65 ZDG) nicht zum Erscheinen am Vorstellungsgespräch verpflichtet war, womit ihm aus dem Umstand, dass er dem Aufgebot nicht Folge geleistet hat, kein Nachteil - infolge Einleitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens durch die Vorinstanz - erwachsen wird; dass der Beschwerdeführer damit an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Aufgebots zum Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb kein schutzwürdiges Interesse mehr hat, weshalb auf seine diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer des Weiteren sinngemäss die Aufhebung des Aufgebots von Amtes wegen zum Einsatz im Sommer 2015 beantragt, indem er um einen Wechsel des Einsatzorts und die Möglichkeit ersucht, seinen Dienst für das Jahr 2015 selbst planen zu können, wobei er gegen die Einsatzpflicht von 54 Tagen im Jahr 2015 an sich nichts einzuwenden hat; dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, er habe sich für die Leistung von Zivildienst entschieden, weil es bei einem Militäreinsatz nicht möglich sei, abends und am Wochenende anderweitigen Pflichten nachzugehen, und als selbständig erwerbender Trainer und Berater im Bereich Microsoft sei er darauf angewiesen, einen Teil seiner Freizeit für geschäftliche Zwecke zu nutzen und dass er zudem für einen privaten, nicht gewerblich betriebenen Aquaristik-Zuchtraum mit einem Warenwert von rund Fr. 20'000.- verantwortlich sei, der seine tägliche Anwesenheit erfordere, weshalb es ihm sehr wichtig sei, den Zivildiensteinsatz in einem Betrieb in der Nähe seines Wohn- und Arbeitsorts zu leisten; dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen weder in formeller noch in materieller Hinsicht etwas gegen die Rechtmässigkeit der Aufgebotsverfügung vorbringt; dass der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass eine zivildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden darf als eine militärdienstpflichtige Person (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643 und 1672); dass die Vorinstanz in einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein Einsatz zu leisten ist (Aufgebot von Amtes wegen), wenn wegen Ergebnislosigkeit der Suche nach einem Zivildiensteinsatz kein Aufgebot erlassen werden kann (Art. 31a Abs. 4 ZDV erster Satz); dass aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. November 2013 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er spätestens im Laufe des Jahres 2014 einen ersten Einsatz von 54 Tagen zu leisten habe und ihn am 10. Januar 2014 aufgefordert hat, ihr bis zum 17. Februar 2014 eine Einsatzvereinbarung mit einem von ihm gewählten Einsatzbetrieb für diesen Ersteinsatz einzureichen; dass die Vorinstanz ihre Aufforderung vom 10. Januar 2014 mit Mahnung vom 21. Februar 2014 wiederholt und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, ihr die ausstehende Einsatzvereinbarung über einen Zivildiensteinsatz von mindestens 54 Diensttagen im Jahr 2014 bis spätestens zum 21. März 2014 einzureichen; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mahnung vom 21. Februar 2014 zudem angedroht hat, ein Aufgebot von Amtes wegen zu erlassen, falls er selbst keine Einsatzvereinbarung einreiche, und ihn aufgefordert hat, ihr zeitliche Einschränkungen für Einsätze bekannt zu geben und für allfällige gesundheitliche Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten ein Arztzeugnis einzureichen; dass auf Grund dieses Sachverhalts unbestritten erstellt ist, dass die Vor-instanz dem Beschwerdeführer vor Erlass der Aufgebotsverfügung von Amtes wegen am 29. August 2014 genügend Zeit eingeräumt hat, seinen Ersteinsatz selbst zu planen und nach seinen Vorstellungen zu gestalten; dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, einen Einsatzbetrieb zu suchen, trotz Mahnung der Vorinstanz keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl er seit November 2013 von der Pflicht zur Leistung eines 54 tägigen Einsatzes im Jahr 2014 wusste und es somit in der Hand gehabt hätte, durch eine gute Planung die für ihn optimalste Lösung zu finden; dass deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz - nach vorgängiger Ankündigung - mit Verfügung vom 29. August 2014 ein Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz erlassen hat; dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz mit ihrem Aufgebot zum Einsatz im Sommer 2015 - anstelle des für den Ersteinsatz des Beschwerdeführers geplanten Jahres 2014 - dem Dienstverschiebungsgesuch, das der Beschwerdeführer zu stellen zwar erwogen, jedoch unterlassen hat, faktisch entsprochen hat; dass schliesslich nicht davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz mit ihrem Aufgebot die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt hätte (Art. 31a Abs. 4 ZDV zweiter Satz), oder dass sich die dem Beschwerdeführer für das Aufgebot auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 270.- nicht an die den gesetzlichen Rahmen hielte (Art. 111b ZDV), was der Beschwerdeführer denn zu Recht auch nicht beanstandet; dass das Ersuchen des Beschwerdeführers um einen Wechsel des Einsatzorts bzw. um die Möglichkeit, seinen Dienst für das Jahr 2015 selbst zu planen, des Weiteren offensichtlich keinem der Dienstverschiebungsgründe gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a - d ZDV entspricht, insbesondere auch deshalb, weil die vom Beschwerdeführer eingereichte Ausbildungsbestätigung nur für eine Ausbildung vom 3. März 2014 bis 31. Januar 2015 gilt (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV); dass der Verweis des Beschwerdeführers auf den privaten, nicht gewerblich betriebenen Aquaristik-Zuchtraum zudem auch nicht ausreicht, um von einer eigentlichen Notsituation i.S. der Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV auszugehen, weshalb er sich auch nicht auf den Dienstverschiebungsgrund der ausserordentliche Härte berufen kann; dass der Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann; dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten ist, bis Juni 2015 eine Vertretung für den Aquaristik-Zuchtraum zu organisieren; dass vorliegend im Übrigen bereits deshalb nicht von einem Dienstverschiebungsgesuch auszugehen ist, weil der Beschwerdeführer nicht geltend macht - und auf Grund der Akten auch keine Hinweise dafür vorliegen -, dass er seiner Zivildienstpflicht im vorgesehenen Zeitraum vom Juni bis Juli 2015 nicht nachkommen könne; dass die Beschwerden sich damit insgesamt als unbegründet erweisen und abzuweisen sind, soweit auf sie einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer damit den Zivildiensteinsatz gemäss dem Aufgebot vom 29. August 2014 beim Einsatzbetrieb X._______ vom 1. Juni bis 24. Juli 2015 zu leisten und für das Aufgebot eine Gebühr von Fr. 270.- zu entrichten hat; dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-führung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass die vorliegende Beschwerdeführung knapp nicht als mutwillig und kostenpflichtig zu qualifizieren ist; dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück);

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Versand: 10. Februar 2015