opencaselaw.ch

UH150097

Kontosperre

Zürich OG · 2015-11-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) C._____ (Beschwerdegegnerin 1) liess durch Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Februar 2015 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den am tt. Februar 2015 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. †D._____ (Be- schuldigter) betreffend Veruntreuung etc. erstatten (Strafanzeige Urk. 19/3; To- desfallmeldung Urk. 19/5). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeit- raum zwischen August 2008 und Februar 2015 als Bevollmächtigter der Be- schwerdegegnerin 1 gegenüber mehreren Banken Vermögenswerte der Be- schwerdegegnerin 1 unrechtmässig zu seinem Nutzen verwendet, wobei die de- liktisch erlangten Vermögenswerte einen Betrag von mindesten Fr. 12 Mio. er- reicht haben sollen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete mit Verfügung vom 6. März 2015 ein selbständiges Einziehungsverfahren betreffend Veruntreuung (Urk. 19/7), nachdem die Beschwerdegegnerin dies mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragt hatte (Urk. 19/6). Der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 lag eine Belastungsanzeige der Pri- vatbank E._____ in Zürich bei, welche an den Beschuldigten gesandt wurde und das Portfolio der Beschwerdegegnerin 1 betrifft. Gemäss dieser wurde am 19. Ju- ni 2013 ein Betrag von Fr. 2 Mio. ab dem Konto der Beschwerdegegnerin zu Gunsten von "AB._____" auf das Konto IBAN ... bei der Bank F._____ AG "auf- tragsgemäss" überwiesen (Urk. 19/4/32). Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 beauf- tragte der Beschuldigte die G._____, das Konto Nr. ... der Beschwerdegegnerin 1 zu saldieren und den Saldobetrag auf das Konto IBAN ... zu überweisen. Diese Anweisung wurde kurz darauf auf das Konto IBAN ... bei der Bank H._____ in Zü- rich umdisponiert (siehe handschriftliche Anmerkungen des Kundenberaters I._____, Urk. 19/4/27 Blatt 2). Am 18.Juni 2013 erfolgte eine entsprechende Überweisung im Betrag von Fr. 2'120'000.-- (Blatt 3 und 4). Mit Schreiben vom 11. März 2013 beauftragte der Beschuldigte die Bank E._____, verschiedene Wert- schriften aus dem Portfolio der Beschwerdegegnerin 1 zu verkaufen und danach unter anderem Fr. 850'000.- an die Bank H._____, zugunsten des Kontos IBAN ... zu überweisen. Es findet sich hierbei ein Vermerk "betrifft AB._____/C._____". Gemäss handschriftlich festgehaltener telefonischer Rückfrage von J._____ sind

- 3 - mit "betrifft" die Begünstigten gemeint (Urk. 19/4/25). Dieser Auftrag wurde am 12. März 2013 ausgeführt (Anhang zu Urk. 19/4/25). Die Staatsanwaltschaft I geht davon aus, aufgrund der bisherigen Ermittlungen bei dieser Ausgangslage bestünden Hinweise darauf, dass sich auf Konten und / oder in Depots mit der IBAN ... bei der Bank F._____. AG Vermögenswerte be- fänden, die direkt oder indirekt durch strafbare Handlungen zum Nachteil der Be- schwerdegegnerin 1 erlangt worden seien. Die vollständigen Kontounterlagen zu den involvierten Bankbeziehungen seien von der Staatsanwaltschaft ediert wor- den, lägen aber noch nicht vor. Gemäss telefonischer Auskunft der Bank F._____. AG vom 12. März 2015 bestehe im Rahmen der fraglichen Kundenbeziehung Nr. ... (entspricht offensichtlich IBAN ...) derzeit ein Guthaben von USD 4'112'398.-- (Urk. 2 S. 2 Erw. 2 und 3). Mit Verfügung vom 13. März 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft unter anderem folgendes an (Urk. 3): "1. Die Bank F._____. AG wird angewiesen, sofort die Kundenbeziehung Nr. ... mit sämtlichen angelegten oder verwalteten Konten, Edelmetall- konten, deponierten Wertschriften, Festgeldern, Treuhandanlagen, Schliessfächer und dergleichen, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Die Öffnung von allenfalls vorhandenen Schliessfächern wird in einem späteren Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vorgenommen werden". ….

7. A._____ und B._____ als Trustee des A._____ Trust sowie ihre Rechtsvertreter haben über die vorliegende Verfügung und alle damit zusammenhängenden Umstände bis Ende Juni 2015 gegenüber Dritt- personen Stillschweigen zu bewahren. Eine Verlängerung dieses Mit- teilungsverbots wird ausdrücklich vorbehalten. Nichtbeachtung dieser Geheimhaltungsverfügung hat die Strafverfol- gung nach Art. 292 StGB zur Folge. Art. 292 StGB lautet: …" Die Dispositiv Ziffern 2 - 6 beinhalten Anweisungen der Staatsanwaltschaft I an die Bank F._____. AG bezüglich Verhaltensregeln, Auskunftserteilung an die

- 4 - Staatsanwaltschaft, Verwaltung der blockierten Vermögenswerte und Geheimhal- tung.

b) Mit Eingabe vom 30. März 2015 an die III. Strafkammer erhoben A._____ (Be- schwerdeführer 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde mit dem Be- gehren, es sei die genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 13. März 2015 "integral" aufzuheben und insbesondere die in Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung angeordnete Kontosperre zur Geschäftsbeziehung Nr. ... bei der Bank F._____. AG aufzuheben. Weiter sei die Staatsanwaltschaft I anzuweisen, das selbständige Einziehungsverfahren einzustellen. Eventualiter sei nur die in Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angeordnete Stillschweigepflicht aufzuheben (Antrag 3) (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft I beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015, die Beschwerde sei im Hauptantrag (Aufhebung Kontosperre) abzuweisen. Auf den Antrag auf Einstellung des selbstständigen Einziehungsverfahren sei nicht einzutreten. Im Eventualantrag (Geheimhaltung) sei die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 18 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 21 S. 3). In ihrer Replik vom 29. Juni 2015 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen betreffend Aufhebung der Kontosperre und Einstellung des Einziehungsverfah- rens fest. Der Eventualantrag betreffend Geheimhaltung sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 28 S. 3). Die Staatsanwaltschaft I und die Be- schwerdegegnerin 1 halten in ihren Dupliken vom 10. Juli 2015 bzw. 24. August 2015 an ihren in den Beschwerdeantworten gestellten Anträgen fest (Urk. 34 und 41). Die Beschwerdeführer wiederum hielten in ihrer Triplik vom 23. September 2015 an ihren Anträgen gemäss Replik fest (Urk. 51). Seitens der Staatsanwalt- schaft I und der Beschwerdegegnerin 1 wurden keine Quadrupliken eingeholt.

E. 2 Die untersuchungsführende Staatsanwältin erklärte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 telefonisch, zufolge der Medienöffentlichkeit halte sie am Mitteilungsverbot (gemäss Dispositiv Ziffer 7 der angefochtenen Ver-

- 5 - fügung, Urk. 3 S. 5) nicht mehr fest, soweit die Einziehungsbetroffenen Drittper- sonen AB._____ (also die Beschwerdeführer) zur Verfolgung ihrer Ansprüche und Anträge auf entsprechende Mitteilungen angewiesen seien. Selbstverständlich sei sie aus ermittlungstaktischen Gründen nach wie vor daran interessiert, möglichst wenige Details zum Verfahren in der Presse zu sehen, weshalb sie es begrüssen würde, wenn die Beschwerdeführer auf die Kommunikation über die Presse ver- zichten würde (Aktennotiz, Urk. 19/35). Damit hob die Staatsanwaltschaft das angefochtene Mitteilungsverbot sinnge- mäss mündlich auf, mit entsprechender schriftlicher Festhaltung in einer Aktenno- tiz. In diesem Punkt ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

E. 3 Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Einziehungsverfahren nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO, sondern als durch Verfahrenshandlungen beschwer- te Dritte andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Werden durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte unmittelbar in ihren Rechten tangiert, so stehen ihnen im Strafprozess in dem sie tangierenden Be- reich die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; Henriette Küffer, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 105 StPO). Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Beschwerde- gegnerin 1 bereits tot war, war gegen ihn kein Strafverfahren (Vorverfahren) zu eröffnen. Die Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens betreffend Ver- untreuung mit Verfügung vom 6. März 2015 (Urk. 19/7) kommt einer Eröffnung ei- nes Vorverfahrens gleich (Art. 376 StPO i.V.m. Art. 309 StPO). Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 StPO). Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Führung eines selbständigen Einziehungsverfahren richtet. Art. 300 Abs. 2 StPO kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass sich die Beschwerde zwar formell nicht gegen die Einleitung des Einziehungsverfahrens richtet, jedoch die Einstel- lung desselben beantragt wird.

- 6 -

E. 4 a) Die Staatsanwaltschaft I stützt die Kontensperre auf Art. 263 ff. StPO, also auf die Bestimmungen über die Beschlagnahme. Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme. Eine solche kann ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vor- gesehen ist (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzuge- ben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Staatsanwaltschaft begründet die verfügte Kontensperre damit, es bestehe hinreichender Verdacht, dass die Einziehungsvoraussetzungen gemäss Art. 70 f. StGB, insbesondere die Einzie- hungsvoraussetzungen gegenüber Dritten, erfüllt sein könnten (Urk. 3 S. 3 f. Erw. 9). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz- ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Be- schlag belegen (Art. 377 Abs. 1 StPO, Art. 71 Abs. 3 StPO). Gemäss den von den Beschwerdeführern eingereichten Gutschriftenanzeigen der Bank F._____. AG überwies der Beschuldigte in der Zeit vom 18. März 2013 bis

E. 7 Mai 2014 insgesamt Fr. 3'075'000.-- in 15 Teilzahlungen in verschiedener Höhe (Urk. 4/22.1 - 6 und 8 - 16). Weiter erfolgten zwei Bareinzahlungen in Höhe von Fr. 10'000.-- und EUR 50'000.-- (Urk. 4/22.17). Hinzu kommt eine Überweisung in Höhe von Fr. 2'000'000.-- vom Konto der Beschwerdegegnerin 1 bei der Bank

- 7 - E._____ auf das Konto der Beschwerdeführer bei der Bank F._____. AG mit Valu- ta 19. Juni 2013 (Urk. 4/22.7). Letztere Überweisung beruht auf einem Auftrag des Beschuldigten, wie der Belastungsanzeige der Bank E._____ vom 19.Juni 2013, die dem Beschuldigten zugesandt wurde, zu entnehmen ist (Urk. 19/4/32). Somit sind insgesamt 17 Gutschriften auf dem Konto der Beschwerdeführer im Gesamtbetrag von Fr. 5'085'000.-- bekannt, welche vom Beschuldigten veranlasst wurden. Gemäss Feststellung der Staatsanwaltschaft I, welche auf einer telefoni- schen Auskunft der Bank F._____. vom 12. März 2015 (einen Tag vor Erlass der angefochtenen Verfügung) beruht, besteht im Rahmen der Kundenbeziehung zwischen der Bank und den Beschwerdeführern ein Guthaben von USD 4'112'398.-- (Urk. 3 S. 2 Erw. 3). Dieses Guthaben ist also kleiner als die Summe der Gutschriften, welche auf Überweisungsaufträgen und Bareinzahlungen des Beschuldigten beruhen. Aus welchen Mitteln die Überweisungen der Fr. 3'075'000.--, welche aus Konten des Beschuldigten erfolgten, sowie die Barein- zahlungen von Fr. 10'000.-- und EUR 50'000.-- stammen, ob und wie weit aus dem Privatvermögen des Beschuldigten, aus dem Vermögen der Beschwerde- gegnerin 1 oder aus anderen Quellen, ist derzeit (noch) nicht bekannt. Die weite- ren Fr. 2 Mio. stammen, wie bereits ausgeführt, von einem Konto der Beschwer- degegnerin 1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte unter dringendem und damit jedenfalls hinreichendem Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO steht, er habe als Bevollmächtigter der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber mehreren Banken Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin 1 im Umfang von mindestens Fr. 12 Mio. unrechtmässig zu seinem Nutzen verwendet. Angesichts dieser Höhe recht- fertigt die Bedeutung der Straftat ohne weiteres die Zwangsmassnahme der Kon- tensperre (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Eine mildere Massnahme zur Sicherung einer allfälligen Einziehung als die Kontensperre ist nicht ersichtlich (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft die Vermögenswerte der Beschwerdeführer bei der Bank F._____. nicht einfach blockierte, sondern anordnete, dass diese weiterhin nach bankübli- chen Grundsätzen zu verwalten und anzulegen seien. Mit in der angefochtenen Verfügung genannten Einschränkungen dürfen Aufträge (der Beschwerdeführer)

- 8 - zur Anlage dieser Werte weiterhin ausgeführt werden (Urk. 3 S. 5 Dispositiv Ziff. 5). Die Beschwerdeführer dürfen die Vermögenswerte lediglich nicht abziehen. Grundsätzlich erfüllt also die vorliegende Beschlagnahme in Form einer Konten- sperre die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 70 f. StGB). b/aa) Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber ei- ne unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die glei- chen Ausschlussgründe gelten auch für die Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber einem Dritten (Art. 71 StGB). Gemäss Erklärung des Beschuldigten vom 6. Juni 2013 schuldete dieser zu je- nem Zeitpunkt den Beschwerdeführern USD 10'781'026.65 (vgl. Beilage 20 zur Arresteinsprache der Beschwerdeführer vom 25. Februar 2015, Urk. 19/4/42 letz- tes Blatt Ziff. 2). Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten dem Beschul- digten demnach mehr als Fr. 10 Mio. ihres Vermögens anvertraut und mehr als die Hälfte davon nie mehr zurückerhalten. Sie seien somit auch Geschädigte des Beschuldigten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 10). Sie berufen sich auf die oben wiedergegebe- nen Ausschlussgründe von Art. 70 Abs. 2 StGB (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 12 - 14 und S. 22 - 25 Ziff. 67 - 76). Hierzu schildern sie ausführlich die vertraglichen Beziehun- gen zum Beschuldigten und ihre nur teilweise erfolgreichen Bemühungen - unter Einschaltung des schweizerischen Anwaltsbüros, welches sie auch im vorliegen- den Verfahren vertritt -, vom Beschuldigten die Rückzahlung der ihm anvertrauten Gelder zu erlangen (Urk. 2 S. 6 - 21 Ziff. 15 - 60). Die Beschwerdeführer machen geltend, durch Art. 70 Abs. 2 StGB vor einer Ein- ziehung geschützt sei der Dritte / Leistungsempfänger, der den Vermögenswert zur Abgeltung einer Verpflichtung erhalten habe, beispielsweise als angemessene vertragliche Gegenleistung. Die Beschwerdeführer hätten vom Beschuldigten kei- nerlei unentgeltliche Zuwendungen erhalten oder anderwärtig Vermögenswerte ohne gelichwertige Gegenleistung erworben. Auf die nun gesperrte Kontobezie-

- 9 - hung der Beschwerdeführer bei der Bank F._____. AG seien durch den Beschul- digten ausschliesslich Zahlungen zur Begleichung seiner mehrfach und auch un- terschriftlich bezeugten vertraglichen Verpflichtung geleistet worden, welche in der Rückzahlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte der Beschwerdeführer bestanden habe. Art. 70 Abs. 2 StGB verlange weiter, dass die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben worden seien. Notwendig sei eine Gutgläubigkeit in dem Sinne, dass der Dritte im Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis der Anlasstat gehabt habe. Die Beschwerdeführer hätten ihre Bemühungen auf die Rückführung der dem Beschuldigten anvertrauten Vermögenswerte kon- zentriert, wobei sie von diesem unter Hinweis auf mögliche Probleme mit den amerikanischen Steuerbehörden (IRS), die Illiquidität der Anlagen, Auszahlungs- restriktionen von ausländischen Banken oder die Trennung von mitverwaltetem Drittvermögen vertröstet worden seien. Noch im Februar 2014 habe der Beschul- digte glaubwürdig Rückführungsprobleme aus Asien geltend gemacht. Strafbare Handlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 oder anderen habe der Be- schuldigte weder angesprochen noch angedeutet. Die Beschwerdeführer hätten erst durch das im Februar 2015 eingeleitete Arrestverfahren von den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschuldigten erfahren. Aufgrund all dieser Umstände, so schliessen die Beschwerdeführer, würde Art. 70 Abs. 2 StGB eine Einziehung der auf der gesperrten Kontobeziehung der Be- schwerdeführer bei der Bank F._____. AG liegenden Vermögenswerte auch dann ausschliessen, wenn der Tatverdacht betreffend die Veruntreuung gegen den Be- schuldigten dereinst bewiesen werden sollte. Eine Einziehung der genannten Vermögenswerte sei damit offensichtlich unzulässig (Urk. 2 S. 23 - 25 Ziff. 70 - 76). bb) Obwohl sich dies nicht direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und dieser diesbezüglich lückenhaft ist, muss nach Ansicht von Schmid auch derjenige gut- gläubige Leistungsempfänger geschützt sein, der den Vermögenswert zur Abgel- tung einer Verpflichtung empfing, beispielsweise als angemessene vertragliche Gegenleistung (Niklaus Schmid, in Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Or- ganisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, N 89 zu Art.

- 10 - 70 - 72 StGB). Wenn die Bestimmung fordert, dass der Dritte die "… Vermögens- werte in Unkenntnis der Einziehungsgründe …" erwarb, so ist gemäss Schmid damit in der Regel Gutgläubigkeit in dem Sinne notwendig, dass der Dritte im Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis der Anlasstat hatte. Bei Vorleistungen ist entscheidend, dass die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Gegenleistung vorhanden war. Fraglich ist, ob sicheres Nichtwissen der Einziehungsgründe notwendig ist oder aber unsicheres Nichtwissen genügt. Da Kenntnis der Einziehungsgründe gefordert ist, genügt es nach Schmid nicht, nur zu wissen, dass die Vermögens- werte der Einziehung unterliegen. Im Abweichung von den zivilrechtlichen Gut- glaubensregeln will gemäss Schmid Art. 70 Abs. 2 StGB Dritten den durch diese Bestimmung gewährten Schutz nicht entziehen, wenn ihm lediglich die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, bei deren Beachtung es ihm möglich gewesen wäre, die Einziehungsgründe zu kennen, zur Last gelegt werden kann (Schmid, a.a.O., N 84 zu Art. 70 - 72 StGB). Baumann hält dafür, Art. 70 Abs. 2 StGB sei im Zweifel eng auszulegen: Vorsatz und Eventualdolus sollten genügen, Fahrlässigkeit dagegen nicht. Dem Bundes- gericht sei zuzustimmen, wenn grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annah- me der Kenntnis der Einziehungsgründen gestellt werden (BGE vom 24. Februar 2006, 6S.298/2005, E. 4.2). Allerdings erscheine dieser Grundsatz in der konkre- ten Praxis des Bundesgerichts als relativiert: Das blosse Wissen um ein Strafver- fahren gegen einen Geschäftspartner ohne genaue Kenntnis der Hintergründe bewirke zwar noch keinen Eventualdolus, Genügen sollten dagegen gewichtige Indizien für eine deliktische Herkunft. Damit werde aus Art. 70 Abs. 2 StGB letzt- lich eine allgemeine Sorgfalts- und Abklärungspflicht bei "ungewöhnlichen Trans- aktionen" abgeleitet, wie sie das Geldwäschereigesetz nur für Finanzintermediäre und für verbrecherische Vortaten vorsehe. Ob die Verletzung von Sorgfaltspflich- ten mit der "Kenntnis der Einziehungsgründe" gleichgesetzt werden dürfe, er- scheine als zweifelhaft. Der Gesetzeswortlaut scheine vielmehr die positive Kenntnis von konkreten Einziehungsgründen zu verlangen, während das Wissen und mehr noch der ungeklärte Verdacht betreffend irgendeine deliktische Herkunft und die resultierende Einziehbarkeit eher nicht genüge (Florian Baumann, in: Nig-

- 11 - gli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 58 zu Art. 70/71 StGB). Hug hält dafür, Delikte sollten sich nicht nur für den Täter, sondern auch für Dritte nicht lohnen (BGE vom 9. Januar 2002, 6S.482/2002, E. 2). Der Dritte werde da- her nur unter den beiden im Gesetz zuerst genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Unkenntnis der Einziehungsgründe, gleichwertige Gegenleis- tung) in seinem Erwerb geschützt. Dies geschehe aber bereits nicht mehr, wenn er nach den Umständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen müsse (Markus Hug, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 12 zur Art. 70 StGB]. cc) Dem Konto der Beschwerdeführer bei der Bank F._____. AG wurden zwi- schen dem 18. März 2013 und dem 8. April 2013 vier Überweisungen des Be- schuldigten ab seinem Konto bei der Bank H._____ in Höhe von je Fr. 25'000.-- gutgeschrieben (Urk. 4/22.1 - 4). Es folgten am 29. April 2013 eine Überweisung in Höhe von Fr. 75'000.-- und am 10. Mai 2013 eine solche in Höhe von Fr. 100'000.-- (Urk. 4/22.5 und 6). Daraufhin erfolgten innerhalb von zwei aufeinan- derfolgenden Tagen, am 19. und am 20. Juni 2013, zwei Überweisungen in Höhe von je Fr. 2 Mio., wovon die erste vom Konto der Beschwerdegegnerin 1 bei der Privatbank E._____ (Urk. 4/22.7) und die zweite vom Konto des Beschuldigten bei der Bank H._____ (Urk. 4/22.8). Zwischen dem 9. September 2013 und dem 4. April 2014 erfolgten je im Abstand ungefähr eines Monats acht Überweisungen im Betrag von je Fr. 100'000.-- von Konti bei der Bank H._____, der G._____, der K._____ Bank und der L._____ (Urk. 4/22.9 - 16). Zuletzt, am 7. Mai 2014, leiste- te der Beschuldigte Bareinzahlungen am Schalter in Höhe von Fr. 10'000.-- und EUR 50'000.-- (Urk. 4/22.17). Offensichtlich und auch für die Beschwerdeführer erkennbar musste der Beschul- digte sich die Gelder für die Überweisungen bzw. Zahlungen im Umfang von über Fr. 5 Mio. innert knapp 14 Monaten in 17 Tranchen mühsam besorgen. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer vermuten mussten, dass diese Überwei- sungen und Zahlungen nicht aus legalen Mitteln stammten. Insbesondere gilt dies für die beiden am 19. und 20. Juni 2013 erfolgten Überweisungen in Höhe von je

- 12 - Fr. 2 Mio. Eine davon stammt vom Konto der Beschwerdegegnerin 1 und nicht bei der Privatbank E._____ und nicht des Beschuldigten. Sie fällt damit besonders aus dem Rahmen. Die Beschwerdeführer halten zur genannten Überweisung fest, die Empfangsbestätigung der Bank F._____. AG vom 19. Juni 2013 nenne die Beschwerdegegnerin 1 als "Ordering Party". Dieser Umstand sei nicht weiter auf- gefallen, da sich der Schuldner, der Beschuldigte, kurz zuvor verpflichtet habe, bis spätestens 18. Juni 2013 eine Rückzahlung von USD 4 Mio. auf das nunmehr ge- sperrte Konto zu leisten (Urk. 2 S. 16 Ziff. 47). Diese Erklärung vermag nicht ohne weiteres zu überzeugen. Angesichts der nicht alltäglichen Höhe des Betrags und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin keine persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen unterhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Überweisung zumindest aufgefallen wäre und Fragen auf- geworfen hätte. In der gemeinsamen Erklärung und Vereinbarung des Beschuldigten und des Be- schwerdeführers 1 vom 6./10. Juni 2013 bestätigte der Beschuldigte zunächst, den Beschwerdeführern USD 10'781'026.65 nebst Zins zu schulden (Beilage 20 zu Urk. 4/42, letztes Blatt Ziff. 2) und verpflichtete sich, bis zum 18. Juni 2013 mindestens USD 4 Mio., bis zum 31. August 2013 mindestens USD 1 Mio. und ab

2. Juli 2013 an jedem ersten Dienstag im Monat mindestens USD 100'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführer bei der Bank F._____. AG zu überweisen. Es dürfte den durch ein in wirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Zürcher An- waltsbüro beratenen Beschwerdeführern bewusst gewesen sein, dass Monatsra- ten in Höhe von USD 100'000.-- nicht aus den laufenden Erträgen eines kleineren bis mittelgrossen Zürcher Anwaltsbüros bestritten werden können. Unter diesen Umständen ist denkbar, dass die Beschwerdeführer zumindest in Kauf nahmen, vom Beschuldigten durch kriminelle Machenschaften besorgte Geldern erhalten zu haben. Über die finanziellen Verhältnisse der beiden Beschwerdeführer ist im gegenwär- tigen Zeitpunkt zu wenig bekannt, als dass bereits abschliessend beurteilt werden könnte, ob eine Einziehung von Vermögenswerten eine unverhältnismässige Här- te im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB darstellen würde.

- 13 - Eine dereinstige Einziehung der bei der Bank F._____. AG liegenden Werte der Beschwerdeführer kann deshalb nach heutigem Kenntnisstand nicht von vornhe- rein ausgeschlossen werden. dd) Die Beschlagnahme bzw. Kontensperre hat vorläufigen Charakter. Das selb- ständige Einziehungsverfahren steht noch am Anfang. Abgesehen von einer Ein- vernahme der Beschwerdegegnerin 1 durch die Staatsanwaltschaft I am 10. April 2015 (Urk. 19/9) wurden die Beteiligten noch nicht förmlich befragt. Ein Teil der Akten sind noch versiegelt. Die Staatsanwaltschaft I wertete die eingeholten Bankunterlagen noch nicht aus. Über die Einziehung wird die Staatsanwaltschaft I nach durchgeführter Untersuchung zu befinden haben. Sollte sie die Vorausset- zungen für die Einziehung als erfüllt erachten, so wird sie die Einziehung in einem Einziehungsbefehl anordnen (Art. 377 Abs. 2 StPO). Dieser wird in der Art eines Strafbefehls ergehen (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 377 StPO). Die Staatsanwaltschaft I wird den betroffenen Per- sonen und damit auch den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 377 Abs. 2 letzter Satz StPO). Die Beschwerdeführer werden somit die Möglichkeit haben, im Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft I die Gründe, welche gegen eine Einziehung sprechen, detailliert darzulegen und zu belegen. Gegen einen Einziehungsbefehl ist die Einsprache gegeben. Ein allfälli- ges Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbe- fehl (Art. 377 Abs. 4 StPO), so dass gegebenenfalls der Sachrichter über die Ein- ziehung befinden wird (Art. 356 StPO). Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, den Entscheid der Staatsanwaltschaft und, sofern es zur Einsprache gegen einen Einziehungsbefehl kommen sollte, des Sachrichters vorwegzunehmen und anstelle der Staatsanwaltschaft eigene Ermittlungen bezüglich der geltend gemachten tatsächlichen Verhältnisse zu täti- gen. Einstweilen bleibt es dabei, dass gegenwärtig eine Einziehung nicht ausge- schlossen werden kann. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft I in der angefoch- tenen Verfügung fest, ob die gesperrten Vermögenswerte letztlich zur Rückgabe an die Beschwerdegegnerin 1, zur Einziehung oder allenfalls zur Deckung einer

- 14 - Ersatzforderung herangezogen werden könnten, könne beim derzeitigen Stand der Ermittlungen noch nicht abschliessend beurteilt werden, hingegen bestehe ein hinreichender Verdacht dafür, dass die Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 70

f. StGB und insbesondere die Einziehungsvoraussetzungen gegenüber Dritten er- füllt sein könnten, was im Detail noch geprüft werden müsse (Urk. 3 S. 3 f. Erw. 9). Dies genügt zur Anordnung der Kontensperre durch die Staatsanwaltschaft I. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Mit Bezug auf ihre Anträge auf Aufhebung der Kontensperre und auf Einstel- lung des selbständigen Einziehungsverfahren unterliegen die Beschwerdeführer und werden sie im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die angeordnete Schweigepflicht richtet, wur- de sie gegenstandslos, weil die Staatsanwaltschaft I an dieser ausdrücklich nicht festhielt und sie damit sinngemäss aufhob. Diesbezüglich sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 90% den Beschwerdeführern aufzuer- legen und zu 10% auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der auf die beiden Be- schwerdeführer entfallende Teil der Kosten ist diesen je zur Hälfte (je 45% der gesamten Kosten) unter solidarischer Haftung für den gesamten sie treffenden Betrag (90% der gesamten Kosten; Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuerlegen. In Berücksichtigung des Streitwerts von ca. Fr. 3,9 Mio. (Guthaben der Be- schwerdeführer im Rahmen der gesperrten Kundenbeziehung per 12. März 2015: USD 4'112'398.--) und in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG, § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.-- festzusetzen. Weiter haben die Beschwerdeführer die anwaltlich vertretene Beschwerdegegne- rin 1 für deren Aufwände im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 58'086.70 (Urk. 41 S. 3 Antrag 2, Urk. 45) ist zu hoch. In Berücksichtigung des Streitwerts von ca. Fr. 3,9 Mio. und in Anwendung von § 19 Abs. 2 AnwGebV i.V.m. § 9 AnwGebV, § 2 Abs. 1 lit. b - e AnwGebV und § 4 Abs. 1 und 2 Anw-

- 15 - GebV ist die Prozessentschädigung auf Fr. 30'000.-- (zuzüglich 8% Mehrwert- steuer = Fr. 2'400.--, insgesamt also Fr. 34'400.--) festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf die Schweigeverpflichtung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Bezug auf das Begehren um Einstellung des selbständigen Einzie- hungsverfahren wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 12'000.-- fest- gesetzt und zu je 45%, unter solidarischer Haftung für 90%, den beiden Be- schwerdeführern auferlegt und zu 10% auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Die beiden Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, der Be- schwerdegegnerin 1 eine Entschädigung von Fr. 34'400.-- (inklusive Mehr- wertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1._____, dreifach für sich und die beiden Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach für sich und die Beschwerde- gegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-9/2015/10006134 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19, CD] (gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne - 16 - 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 2. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150097-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann Beschluss vom 2. November 2015 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Kontosperre Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 13. März 2015, B-9/2015/10006134

- 2 - Erwägungen:

1. a) C._____ (Beschwerdegegnerin 1) liess durch Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Februar 2015 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den am tt. Februar 2015 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. †D._____ (Be- schuldigter) betreffend Veruntreuung etc. erstatten (Strafanzeige Urk. 19/3; To- desfallmeldung Urk. 19/5). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeit- raum zwischen August 2008 und Februar 2015 als Bevollmächtigter der Be- schwerdegegnerin 1 gegenüber mehreren Banken Vermögenswerte der Be- schwerdegegnerin 1 unrechtmässig zu seinem Nutzen verwendet, wobei die de- liktisch erlangten Vermögenswerte einen Betrag von mindesten Fr. 12 Mio. er- reicht haben sollen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete mit Verfügung vom 6. März 2015 ein selbständiges Einziehungsverfahren betreffend Veruntreuung (Urk. 19/7), nachdem die Beschwerdegegnerin dies mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragt hatte (Urk. 19/6). Der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 lag eine Belastungsanzeige der Pri- vatbank E._____ in Zürich bei, welche an den Beschuldigten gesandt wurde und das Portfolio der Beschwerdegegnerin 1 betrifft. Gemäss dieser wurde am 19. Ju- ni 2013 ein Betrag von Fr. 2 Mio. ab dem Konto der Beschwerdegegnerin zu Gunsten von "AB._____" auf das Konto IBAN ... bei der Bank F._____ AG "auf- tragsgemäss" überwiesen (Urk. 19/4/32). Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 beauf- tragte der Beschuldigte die G._____, das Konto Nr. ... der Beschwerdegegnerin 1 zu saldieren und den Saldobetrag auf das Konto IBAN ... zu überweisen. Diese Anweisung wurde kurz darauf auf das Konto IBAN ... bei der Bank H._____ in Zü- rich umdisponiert (siehe handschriftliche Anmerkungen des Kundenberaters I._____, Urk. 19/4/27 Blatt 2). Am 18.Juni 2013 erfolgte eine entsprechende Überweisung im Betrag von Fr. 2'120'000.-- (Blatt 3 und 4). Mit Schreiben vom 11. März 2013 beauftragte der Beschuldigte die Bank E._____, verschiedene Wert- schriften aus dem Portfolio der Beschwerdegegnerin 1 zu verkaufen und danach unter anderem Fr. 850'000.- an die Bank H._____, zugunsten des Kontos IBAN ... zu überweisen. Es findet sich hierbei ein Vermerk "betrifft AB._____/C._____". Gemäss handschriftlich festgehaltener telefonischer Rückfrage von J._____ sind

- 3 - mit "betrifft" die Begünstigten gemeint (Urk. 19/4/25). Dieser Auftrag wurde am 12. März 2013 ausgeführt (Anhang zu Urk. 19/4/25). Die Staatsanwaltschaft I geht davon aus, aufgrund der bisherigen Ermittlungen bei dieser Ausgangslage bestünden Hinweise darauf, dass sich auf Konten und / oder in Depots mit der IBAN ... bei der Bank F._____. AG Vermögenswerte be- fänden, die direkt oder indirekt durch strafbare Handlungen zum Nachteil der Be- schwerdegegnerin 1 erlangt worden seien. Die vollständigen Kontounterlagen zu den involvierten Bankbeziehungen seien von der Staatsanwaltschaft ediert wor- den, lägen aber noch nicht vor. Gemäss telefonischer Auskunft der Bank F._____. AG vom 12. März 2015 bestehe im Rahmen der fraglichen Kundenbeziehung Nr. ... (entspricht offensichtlich IBAN ...) derzeit ein Guthaben von USD 4'112'398.-- (Urk. 2 S. 2 Erw. 2 und 3). Mit Verfügung vom 13. März 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft unter anderem folgendes an (Urk. 3): "1. Die Bank F._____. AG wird angewiesen, sofort die Kundenbeziehung Nr. ... mit sämtlichen angelegten oder verwalteten Konten, Edelmetall- konten, deponierten Wertschriften, Festgeldern, Treuhandanlagen, Schliessfächer und dergleichen, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Die Öffnung von allenfalls vorhandenen Schliessfächern wird in einem späteren Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vorgenommen werden". ….

7. A._____ und B._____ als Trustee des A._____ Trust sowie ihre Rechtsvertreter haben über die vorliegende Verfügung und alle damit zusammenhängenden Umstände bis Ende Juni 2015 gegenüber Dritt- personen Stillschweigen zu bewahren. Eine Verlängerung dieses Mit- teilungsverbots wird ausdrücklich vorbehalten. Nichtbeachtung dieser Geheimhaltungsverfügung hat die Strafverfol- gung nach Art. 292 StGB zur Folge. Art. 292 StGB lautet: …" Die Dispositiv Ziffern 2 - 6 beinhalten Anweisungen der Staatsanwaltschaft I an die Bank F._____. AG bezüglich Verhaltensregeln, Auskunftserteilung an die

- 4 - Staatsanwaltschaft, Verwaltung der blockierten Vermögenswerte und Geheimhal- tung.

b) Mit Eingabe vom 30. März 2015 an die III. Strafkammer erhoben A._____ (Be- schwerdeführer 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde mit dem Be- gehren, es sei die genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 13. März 2015 "integral" aufzuheben und insbesondere die in Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung angeordnete Kontosperre zur Geschäftsbeziehung Nr. ... bei der Bank F._____. AG aufzuheben. Weiter sei die Staatsanwaltschaft I anzuweisen, das selbständige Einziehungsverfahren einzustellen. Eventualiter sei nur die in Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angeordnete Stillschweigepflicht aufzuheben (Antrag 3) (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft I beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015, die Beschwerde sei im Hauptantrag (Aufhebung Kontosperre) abzuweisen. Auf den Antrag auf Einstellung des selbstständigen Einziehungsverfahren sei nicht einzutreten. Im Eventualantrag (Geheimhaltung) sei die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 18 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 21 S. 3). In ihrer Replik vom 29. Juni 2015 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen betreffend Aufhebung der Kontosperre und Einstellung des Einziehungsverfah- rens fest. Der Eventualantrag betreffend Geheimhaltung sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 28 S. 3). Die Staatsanwaltschaft I und die Be- schwerdegegnerin 1 halten in ihren Dupliken vom 10. Juli 2015 bzw. 24. August 2015 an ihren in den Beschwerdeantworten gestellten Anträgen fest (Urk. 34 und 41). Die Beschwerdeführer wiederum hielten in ihrer Triplik vom 23. September 2015 an ihren Anträgen gemäss Replik fest (Urk. 51). Seitens der Staatsanwalt- schaft I und der Beschwerdegegnerin 1 wurden keine Quadrupliken eingeholt.

2. Die untersuchungsführende Staatsanwältin erklärte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 telefonisch, zufolge der Medienöffentlichkeit halte sie am Mitteilungsverbot (gemäss Dispositiv Ziffer 7 der angefochtenen Ver-

- 5 - fügung, Urk. 3 S. 5) nicht mehr fest, soweit die Einziehungsbetroffenen Drittper- sonen AB._____ (also die Beschwerdeführer) zur Verfolgung ihrer Ansprüche und Anträge auf entsprechende Mitteilungen angewiesen seien. Selbstverständlich sei sie aus ermittlungstaktischen Gründen nach wie vor daran interessiert, möglichst wenige Details zum Verfahren in der Presse zu sehen, weshalb sie es begrüssen würde, wenn die Beschwerdeführer auf die Kommunikation über die Presse ver- zichten würde (Aktennotiz, Urk. 19/35). Damit hob die Staatsanwaltschaft das angefochtene Mitteilungsverbot sinnge- mäss mündlich auf, mit entsprechender schriftlicher Festhaltung in einer Aktenno- tiz. In diesem Punkt ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

3. Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Einziehungsverfahren nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO, sondern als durch Verfahrenshandlungen beschwer- te Dritte andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Werden durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte unmittelbar in ihren Rechten tangiert, so stehen ihnen im Strafprozess in dem sie tangierenden Be- reich die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; Henriette Küffer, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 105 StPO). Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Beschwerde- gegnerin 1 bereits tot war, war gegen ihn kein Strafverfahren (Vorverfahren) zu eröffnen. Die Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens betreffend Ver- untreuung mit Verfügung vom 6. März 2015 (Urk. 19/7) kommt einer Eröffnung ei- nes Vorverfahrens gleich (Art. 376 StPO i.V.m. Art. 309 StPO). Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 StPO). Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Führung eines selbständigen Einziehungsverfahren richtet. Art. 300 Abs. 2 StPO kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass sich die Beschwerde zwar formell nicht gegen die Einleitung des Einziehungsverfahrens richtet, jedoch die Einstel- lung desselben beantragt wird.

- 6 -

4. a) Die Staatsanwaltschaft I stützt die Kontensperre auf Art. 263 ff. StPO, also auf die Bestimmungen über die Beschlagnahme. Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme. Eine solche kann ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vor- gesehen ist (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzuge- ben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Staatsanwaltschaft begründet die verfügte Kontensperre damit, es bestehe hinreichender Verdacht, dass die Einziehungsvoraussetzungen gemäss Art. 70 f. StGB, insbesondere die Einzie- hungsvoraussetzungen gegenüber Dritten, erfüllt sein könnten (Urk. 3 S. 3 f. Erw. 9). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz- ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Be- schlag belegen (Art. 377 Abs. 1 StPO, Art. 71 Abs. 3 StPO). Gemäss den von den Beschwerdeführern eingereichten Gutschriftenanzeigen der Bank F._____. AG überwies der Beschuldigte in der Zeit vom 18. März 2013 bis

7. Mai 2014 insgesamt Fr. 3'075'000.-- in 15 Teilzahlungen in verschiedener Höhe (Urk. 4/22.1 - 6 und 8 - 16). Weiter erfolgten zwei Bareinzahlungen in Höhe von Fr. 10'000.-- und EUR 50'000.-- (Urk. 4/22.17). Hinzu kommt eine Überweisung in Höhe von Fr. 2'000'000.-- vom Konto der Beschwerdegegnerin 1 bei der Bank

- 7 - E._____ auf das Konto der Beschwerdeführer bei der Bank F._____. AG mit Valu- ta 19. Juni 2013 (Urk. 4/22.7). Letztere Überweisung beruht auf einem Auftrag des Beschuldigten, wie der Belastungsanzeige der Bank E._____ vom 19.Juni 2013, die dem Beschuldigten zugesandt wurde, zu entnehmen ist (Urk. 19/4/32). Somit sind insgesamt 17 Gutschriften auf dem Konto der Beschwerdeführer im Gesamtbetrag von Fr. 5'085'000.-- bekannt, welche vom Beschuldigten veranlasst wurden. Gemäss Feststellung der Staatsanwaltschaft I, welche auf einer telefoni- schen Auskunft der Bank F._____. vom 12. März 2015 (einen Tag vor Erlass der angefochtenen Verfügung) beruht, besteht im Rahmen der Kundenbeziehung zwischen der Bank und den Beschwerdeführern ein Guthaben von USD 4'112'398.-- (Urk. 3 S. 2 Erw. 3). Dieses Guthaben ist also kleiner als die Summe der Gutschriften, welche auf Überweisungsaufträgen und Bareinzahlungen des Beschuldigten beruhen. Aus welchen Mitteln die Überweisungen der Fr. 3'075'000.--, welche aus Konten des Beschuldigten erfolgten, sowie die Barein- zahlungen von Fr. 10'000.-- und EUR 50'000.-- stammen, ob und wie weit aus dem Privatvermögen des Beschuldigten, aus dem Vermögen der Beschwerde- gegnerin 1 oder aus anderen Quellen, ist derzeit (noch) nicht bekannt. Die weite- ren Fr. 2 Mio. stammen, wie bereits ausgeführt, von einem Konto der Beschwer- degegnerin 1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte unter dringendem und damit jedenfalls hinreichendem Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO steht, er habe als Bevollmächtigter der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber mehreren Banken Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin 1 im Umfang von mindestens Fr. 12 Mio. unrechtmässig zu seinem Nutzen verwendet. Angesichts dieser Höhe recht- fertigt die Bedeutung der Straftat ohne weiteres die Zwangsmassnahme der Kon- tensperre (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Eine mildere Massnahme zur Sicherung einer allfälligen Einziehung als die Kontensperre ist nicht ersichtlich (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft die Vermögenswerte der Beschwerdeführer bei der Bank F._____. nicht einfach blockierte, sondern anordnete, dass diese weiterhin nach bankübli- chen Grundsätzen zu verwalten und anzulegen seien. Mit in der angefochtenen Verfügung genannten Einschränkungen dürfen Aufträge (der Beschwerdeführer)

- 8 - zur Anlage dieser Werte weiterhin ausgeführt werden (Urk. 3 S. 5 Dispositiv Ziff. 5). Die Beschwerdeführer dürfen die Vermögenswerte lediglich nicht abziehen. Grundsätzlich erfüllt also die vorliegende Beschlagnahme in Form einer Konten- sperre die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 70 f. StGB). b/aa) Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber ei- ne unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die glei- chen Ausschlussgründe gelten auch für die Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber einem Dritten (Art. 71 StGB). Gemäss Erklärung des Beschuldigten vom 6. Juni 2013 schuldete dieser zu je- nem Zeitpunkt den Beschwerdeführern USD 10'781'026.65 (vgl. Beilage 20 zur Arresteinsprache der Beschwerdeführer vom 25. Februar 2015, Urk. 19/4/42 letz- tes Blatt Ziff. 2). Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten dem Beschul- digten demnach mehr als Fr. 10 Mio. ihres Vermögens anvertraut und mehr als die Hälfte davon nie mehr zurückerhalten. Sie seien somit auch Geschädigte des Beschuldigten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 10). Sie berufen sich auf die oben wiedergegebe- nen Ausschlussgründe von Art. 70 Abs. 2 StGB (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 12 - 14 und S. 22 - 25 Ziff. 67 - 76). Hierzu schildern sie ausführlich die vertraglichen Beziehun- gen zum Beschuldigten und ihre nur teilweise erfolgreichen Bemühungen - unter Einschaltung des schweizerischen Anwaltsbüros, welches sie auch im vorliegen- den Verfahren vertritt -, vom Beschuldigten die Rückzahlung der ihm anvertrauten Gelder zu erlangen (Urk. 2 S. 6 - 21 Ziff. 15 - 60). Die Beschwerdeführer machen geltend, durch Art. 70 Abs. 2 StGB vor einer Ein- ziehung geschützt sei der Dritte / Leistungsempfänger, der den Vermögenswert zur Abgeltung einer Verpflichtung erhalten habe, beispielsweise als angemessene vertragliche Gegenleistung. Die Beschwerdeführer hätten vom Beschuldigten kei- nerlei unentgeltliche Zuwendungen erhalten oder anderwärtig Vermögenswerte ohne gelichwertige Gegenleistung erworben. Auf die nun gesperrte Kontobezie-

- 9 - hung der Beschwerdeführer bei der Bank F._____. AG seien durch den Beschul- digten ausschliesslich Zahlungen zur Begleichung seiner mehrfach und auch un- terschriftlich bezeugten vertraglichen Verpflichtung geleistet worden, welche in der Rückzahlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte der Beschwerdeführer bestanden habe. Art. 70 Abs. 2 StGB verlange weiter, dass die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben worden seien. Notwendig sei eine Gutgläubigkeit in dem Sinne, dass der Dritte im Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis der Anlasstat gehabt habe. Die Beschwerdeführer hätten ihre Bemühungen auf die Rückführung der dem Beschuldigten anvertrauten Vermögenswerte kon- zentriert, wobei sie von diesem unter Hinweis auf mögliche Probleme mit den amerikanischen Steuerbehörden (IRS), die Illiquidität der Anlagen, Auszahlungs- restriktionen von ausländischen Banken oder die Trennung von mitverwaltetem Drittvermögen vertröstet worden seien. Noch im Februar 2014 habe der Beschul- digte glaubwürdig Rückführungsprobleme aus Asien geltend gemacht. Strafbare Handlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 oder anderen habe der Be- schuldigte weder angesprochen noch angedeutet. Die Beschwerdeführer hätten erst durch das im Februar 2015 eingeleitete Arrestverfahren von den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschuldigten erfahren. Aufgrund all dieser Umstände, so schliessen die Beschwerdeführer, würde Art. 70 Abs. 2 StGB eine Einziehung der auf der gesperrten Kontobeziehung der Be- schwerdeführer bei der Bank F._____. AG liegenden Vermögenswerte auch dann ausschliessen, wenn der Tatverdacht betreffend die Veruntreuung gegen den Be- schuldigten dereinst bewiesen werden sollte. Eine Einziehung der genannten Vermögenswerte sei damit offensichtlich unzulässig (Urk. 2 S. 23 - 25 Ziff. 70 - 76). bb) Obwohl sich dies nicht direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und dieser diesbezüglich lückenhaft ist, muss nach Ansicht von Schmid auch derjenige gut- gläubige Leistungsempfänger geschützt sein, der den Vermögenswert zur Abgel- tung einer Verpflichtung empfing, beispielsweise als angemessene vertragliche Gegenleistung (Niklaus Schmid, in Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Or- ganisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, N 89 zu Art.

- 10 - 70 - 72 StGB). Wenn die Bestimmung fordert, dass der Dritte die "… Vermögens- werte in Unkenntnis der Einziehungsgründe …" erwarb, so ist gemäss Schmid damit in der Regel Gutgläubigkeit in dem Sinne notwendig, dass der Dritte im Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis der Anlasstat hatte. Bei Vorleistungen ist entscheidend, dass die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Gegenleistung vorhanden war. Fraglich ist, ob sicheres Nichtwissen der Einziehungsgründe notwendig ist oder aber unsicheres Nichtwissen genügt. Da Kenntnis der Einziehungsgründe gefordert ist, genügt es nach Schmid nicht, nur zu wissen, dass die Vermögens- werte der Einziehung unterliegen. Im Abweichung von den zivilrechtlichen Gut- glaubensregeln will gemäss Schmid Art. 70 Abs. 2 StGB Dritten den durch diese Bestimmung gewährten Schutz nicht entziehen, wenn ihm lediglich die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, bei deren Beachtung es ihm möglich gewesen wäre, die Einziehungsgründe zu kennen, zur Last gelegt werden kann (Schmid, a.a.O., N 84 zu Art. 70 - 72 StGB). Baumann hält dafür, Art. 70 Abs. 2 StGB sei im Zweifel eng auszulegen: Vorsatz und Eventualdolus sollten genügen, Fahrlässigkeit dagegen nicht. Dem Bundes- gericht sei zuzustimmen, wenn grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annah- me der Kenntnis der Einziehungsgründen gestellt werden (BGE vom 24. Februar 2006, 6S.298/2005, E. 4.2). Allerdings erscheine dieser Grundsatz in der konkre- ten Praxis des Bundesgerichts als relativiert: Das blosse Wissen um ein Strafver- fahren gegen einen Geschäftspartner ohne genaue Kenntnis der Hintergründe bewirke zwar noch keinen Eventualdolus, Genügen sollten dagegen gewichtige Indizien für eine deliktische Herkunft. Damit werde aus Art. 70 Abs. 2 StGB letzt- lich eine allgemeine Sorgfalts- und Abklärungspflicht bei "ungewöhnlichen Trans- aktionen" abgeleitet, wie sie das Geldwäschereigesetz nur für Finanzintermediäre und für verbrecherische Vortaten vorsehe. Ob die Verletzung von Sorgfaltspflich- ten mit der "Kenntnis der Einziehungsgründe" gleichgesetzt werden dürfe, er- scheine als zweifelhaft. Der Gesetzeswortlaut scheine vielmehr die positive Kenntnis von konkreten Einziehungsgründen zu verlangen, während das Wissen und mehr noch der ungeklärte Verdacht betreffend irgendeine deliktische Herkunft und die resultierende Einziehbarkeit eher nicht genüge (Florian Baumann, in: Nig-

- 11 - gli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 58 zu Art. 70/71 StGB). Hug hält dafür, Delikte sollten sich nicht nur für den Täter, sondern auch für Dritte nicht lohnen (BGE vom 9. Januar 2002, 6S.482/2002, E. 2). Der Dritte werde da- her nur unter den beiden im Gesetz zuerst genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Unkenntnis der Einziehungsgründe, gleichwertige Gegenleis- tung) in seinem Erwerb geschützt. Dies geschehe aber bereits nicht mehr, wenn er nach den Umständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen müsse (Markus Hug, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 12 zur Art. 70 StGB]. cc) Dem Konto der Beschwerdeführer bei der Bank F._____. AG wurden zwi- schen dem 18. März 2013 und dem 8. April 2013 vier Überweisungen des Be- schuldigten ab seinem Konto bei der Bank H._____ in Höhe von je Fr. 25'000.-- gutgeschrieben (Urk. 4/22.1 - 4). Es folgten am 29. April 2013 eine Überweisung in Höhe von Fr. 75'000.-- und am 10. Mai 2013 eine solche in Höhe von Fr. 100'000.-- (Urk. 4/22.5 und 6). Daraufhin erfolgten innerhalb von zwei aufeinan- derfolgenden Tagen, am 19. und am 20. Juni 2013, zwei Überweisungen in Höhe von je Fr. 2 Mio., wovon die erste vom Konto der Beschwerdegegnerin 1 bei der Privatbank E._____ (Urk. 4/22.7) und die zweite vom Konto des Beschuldigten bei der Bank H._____ (Urk. 4/22.8). Zwischen dem 9. September 2013 und dem 4. April 2014 erfolgten je im Abstand ungefähr eines Monats acht Überweisungen im Betrag von je Fr. 100'000.-- von Konti bei der Bank H._____, der G._____, der K._____ Bank und der L._____ (Urk. 4/22.9 - 16). Zuletzt, am 7. Mai 2014, leiste- te der Beschuldigte Bareinzahlungen am Schalter in Höhe von Fr. 10'000.-- und EUR 50'000.-- (Urk. 4/22.17). Offensichtlich und auch für die Beschwerdeführer erkennbar musste der Beschul- digte sich die Gelder für die Überweisungen bzw. Zahlungen im Umfang von über Fr. 5 Mio. innert knapp 14 Monaten in 17 Tranchen mühsam besorgen. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer vermuten mussten, dass diese Überwei- sungen und Zahlungen nicht aus legalen Mitteln stammten. Insbesondere gilt dies für die beiden am 19. und 20. Juni 2013 erfolgten Überweisungen in Höhe von je

- 12 - Fr. 2 Mio. Eine davon stammt vom Konto der Beschwerdegegnerin 1 und nicht bei der Privatbank E._____ und nicht des Beschuldigten. Sie fällt damit besonders aus dem Rahmen. Die Beschwerdeführer halten zur genannten Überweisung fest, die Empfangsbestätigung der Bank F._____. AG vom 19. Juni 2013 nenne die Beschwerdegegnerin 1 als "Ordering Party". Dieser Umstand sei nicht weiter auf- gefallen, da sich der Schuldner, der Beschuldigte, kurz zuvor verpflichtet habe, bis spätestens 18. Juni 2013 eine Rückzahlung von USD 4 Mio. auf das nunmehr ge- sperrte Konto zu leisten (Urk. 2 S. 16 Ziff. 47). Diese Erklärung vermag nicht ohne weiteres zu überzeugen. Angesichts der nicht alltäglichen Höhe des Betrags und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin keine persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen unterhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Überweisung zumindest aufgefallen wäre und Fragen auf- geworfen hätte. In der gemeinsamen Erklärung und Vereinbarung des Beschuldigten und des Be- schwerdeführers 1 vom 6./10. Juni 2013 bestätigte der Beschuldigte zunächst, den Beschwerdeführern USD 10'781'026.65 nebst Zins zu schulden (Beilage 20 zu Urk. 4/42, letztes Blatt Ziff. 2) und verpflichtete sich, bis zum 18. Juni 2013 mindestens USD 4 Mio., bis zum 31. August 2013 mindestens USD 1 Mio. und ab

2. Juli 2013 an jedem ersten Dienstag im Monat mindestens USD 100'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführer bei der Bank F._____. AG zu überweisen. Es dürfte den durch ein in wirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Zürcher An- waltsbüro beratenen Beschwerdeführern bewusst gewesen sein, dass Monatsra- ten in Höhe von USD 100'000.-- nicht aus den laufenden Erträgen eines kleineren bis mittelgrossen Zürcher Anwaltsbüros bestritten werden können. Unter diesen Umständen ist denkbar, dass die Beschwerdeführer zumindest in Kauf nahmen, vom Beschuldigten durch kriminelle Machenschaften besorgte Geldern erhalten zu haben. Über die finanziellen Verhältnisse der beiden Beschwerdeführer ist im gegenwär- tigen Zeitpunkt zu wenig bekannt, als dass bereits abschliessend beurteilt werden könnte, ob eine Einziehung von Vermögenswerten eine unverhältnismässige Här- te im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB darstellen würde.

- 13 - Eine dereinstige Einziehung der bei der Bank F._____. AG liegenden Werte der Beschwerdeführer kann deshalb nach heutigem Kenntnisstand nicht von vornhe- rein ausgeschlossen werden. dd) Die Beschlagnahme bzw. Kontensperre hat vorläufigen Charakter. Das selb- ständige Einziehungsverfahren steht noch am Anfang. Abgesehen von einer Ein- vernahme der Beschwerdegegnerin 1 durch die Staatsanwaltschaft I am 10. April 2015 (Urk. 19/9) wurden die Beteiligten noch nicht förmlich befragt. Ein Teil der Akten sind noch versiegelt. Die Staatsanwaltschaft I wertete die eingeholten Bankunterlagen noch nicht aus. Über die Einziehung wird die Staatsanwaltschaft I nach durchgeführter Untersuchung zu befinden haben. Sollte sie die Vorausset- zungen für die Einziehung als erfüllt erachten, so wird sie die Einziehung in einem Einziehungsbefehl anordnen (Art. 377 Abs. 2 StPO). Dieser wird in der Art eines Strafbefehls ergehen (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 377 StPO). Die Staatsanwaltschaft I wird den betroffenen Per- sonen und damit auch den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 377 Abs. 2 letzter Satz StPO). Die Beschwerdeführer werden somit die Möglichkeit haben, im Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft I die Gründe, welche gegen eine Einziehung sprechen, detailliert darzulegen und zu belegen. Gegen einen Einziehungsbefehl ist die Einsprache gegeben. Ein allfälli- ges Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbe- fehl (Art. 377 Abs. 4 StPO), so dass gegebenenfalls der Sachrichter über die Ein- ziehung befinden wird (Art. 356 StPO). Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, den Entscheid der Staatsanwaltschaft und, sofern es zur Einsprache gegen einen Einziehungsbefehl kommen sollte, des Sachrichters vorwegzunehmen und anstelle der Staatsanwaltschaft eigene Ermittlungen bezüglich der geltend gemachten tatsächlichen Verhältnisse zu täti- gen. Einstweilen bleibt es dabei, dass gegenwärtig eine Einziehung nicht ausge- schlossen werden kann. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft I in der angefoch- tenen Verfügung fest, ob die gesperrten Vermögenswerte letztlich zur Rückgabe an die Beschwerdegegnerin 1, zur Einziehung oder allenfalls zur Deckung einer

- 14 - Ersatzforderung herangezogen werden könnten, könne beim derzeitigen Stand der Ermittlungen noch nicht abschliessend beurteilt werden, hingegen bestehe ein hinreichender Verdacht dafür, dass die Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 70

f. StGB und insbesondere die Einziehungsvoraussetzungen gegenüber Dritten er- füllt sein könnten, was im Detail noch geprüft werden müsse (Urk. 3 S. 3 f. Erw. 9). Dies genügt zur Anordnung der Kontensperre durch die Staatsanwaltschaft I. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Mit Bezug auf ihre Anträge auf Aufhebung der Kontensperre und auf Einstel- lung des selbständigen Einziehungsverfahren unterliegen die Beschwerdeführer und werden sie im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die angeordnete Schweigepflicht richtet, wur- de sie gegenstandslos, weil die Staatsanwaltschaft I an dieser ausdrücklich nicht festhielt und sie damit sinngemäss aufhob. Diesbezüglich sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 90% den Beschwerdeführern aufzuer- legen und zu 10% auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der auf die beiden Be- schwerdeführer entfallende Teil der Kosten ist diesen je zur Hälfte (je 45% der gesamten Kosten) unter solidarischer Haftung für den gesamten sie treffenden Betrag (90% der gesamten Kosten; Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuerlegen. In Berücksichtigung des Streitwerts von ca. Fr. 3,9 Mio. (Guthaben der Be- schwerdeführer im Rahmen der gesperrten Kundenbeziehung per 12. März 2015: USD 4'112'398.--) und in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG, § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.-- festzusetzen. Weiter haben die Beschwerdeführer die anwaltlich vertretene Beschwerdegegne- rin 1 für deren Aufwände im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 58'086.70 (Urk. 41 S. 3 Antrag 2, Urk. 45) ist zu hoch. In Berücksichtigung des Streitwerts von ca. Fr. 3,9 Mio. und in Anwendung von § 19 Abs. 2 AnwGebV i.V.m. § 9 AnwGebV, § 2 Abs. 1 lit. b - e AnwGebV und § 4 Abs. 1 und 2 Anw-

- 15 - GebV ist die Prozessentschädigung auf Fr. 30'000.-- (zuzüglich 8% Mehrwert- steuer = Fr. 2'400.--, insgesamt also Fr. 34'400.--) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf die Schweigeverpflichtung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Bezug auf das Begehren um Einstellung des selbständigen Einzie- hungsverfahren wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 12'000.-- fest- gesetzt und zu je 45%, unter solidarischer Haftung für 90%, den beiden Be- schwerdeführern auferlegt und zu 10% auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die beiden Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, der Be- schwerdegegnerin 1 eine Entschädigung von Fr. 34'400.-- (inklusive Mehr- wertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1._____, dreifach für sich und die beiden Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach für sich und die Beschwerde- gegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-9/2015/10006134 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19, CD] (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

- 16 -

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 2. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann