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B-1537/2019

B-1537/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-25 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 119569; Einschreiben) - das Bundesamt für Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Pascal Sennhauser Versand: 26. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1537/2019 Urteil vom 25. Juni 2019 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi,Richter Jean-Luc Baechler,Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau,Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren 1994, am 20. April 2018 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 125 Zivildiensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher noch keinen Diensttag geleistet hat; dass das Regionalzentrum Aarau (Regionalzentrum) des Bundesamtes für Zivildienst (Bundesamt, Vorinstanz, vormals Vollzugsstelle für den Zivildienst) den Beschwerdeführer gleichentags darauf aufmerksam machte, er habe im Jahr 2019 einen Einsatz von mindestens 54 Tagen zu leisten; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2018 an seinen im Jahr 2019 zu leistenden Einsatz erinnerte und ihm eine Frist bis 15. Januar 2019 setzte, eine entsprechende Vereinbarung einzureichen; dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Januar 2019 mahnte, die ausstehende Einsatzvereinbarung spätestens bis zum 5. Februar 2019 zuzustellen, andernfalls ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen verfügt werde; dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Februar 2019 innert zwischenzeitlich erstreckter Frist ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichte, worin er um Verschiebung seines im Jahr 2019 zu leistenden Einsatzes ersuchte; dass der Beschwerdeführer sein Gesuch damit begründete, ab dem 18. Januar 2019 ein Vorsemester leisten zu müssen, um am 15. September 2019 berufsbegleitend ein Masterstudium (...) beginnen zu können, ein Dienst von 54 Tagen im Jahr 2019 somit zu einer Verschiebung des Vorsemesters respektive des Studiumsantritts oder zu einem Verlust eines (ab Februar 2019) geplanten Praktikums führen könnte, was wiederum das Risiko eines Rückzugs der für seinen Studiumsantritt vorausgesetzten Betreuung durch seinen Advisor bärge; dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, während seines Studiums jeweils zwischen Prüfungsphase und Semesterbeginn kurze Einsätze (etwa vom 1. Juli 2020 bis zum 15. September 2020) leisten zu können, ihm die Leistung eines Einsatzes von 54 Tagen Dauer allerdings erst nach Studienabschluss (voraussichtlich am 15. Juni 2022) möglich wäre; dass die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung mit Verfügung vom 1. März 2019 abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete, bis zum 15. März 2019 eine Einsatzvereinbarung einzureichen; dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer wisse seit dem Besuch des Einführungstags am 18. April 2018, spätestens aber seit Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 20. April 2018 um seine Dienstpflicht und er hätte seit der Zulassung zum Zivildienst am 20. April 2018 bis zum Start des Vorsemesters am 18. Januar 2019 genügend Zeit gehabt, den geforderten Einsatz von 54 Tagen zu leisten; dass die Vorinstanz weiter ausführte, ein Unterbruch respektive eine spätere Aufnahme des vom Beschwerdeführer geplanten Masterstudiums sei weder unmöglich noch mit unzumutbaren Nachteilen verbunden; dass der Beschwerdeführer der Aufforderung um Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis 15. März 2019 nicht nachkam und die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 20. März 2019 mahnte, die ausstehende Einsatzvereinbarung spätestens bis zum 3. April 2019 zuzustellen; dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2019 mit Eingabe vom 25. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht; dass er hierin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch um Verschiebung des im Jahr 2019 vorgesehenen Einsatzes sei gutzuheissen; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen daran festhält, es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, den Einsatz von 54 Tagen vor Beginn des Vorsemesters im Januar 2019 zu leisten, die vom Beschwerdeführer ins Recht geführte Absage durch einen einzigen Einsatzbetrieb am 27. August 2018 ändere daran nichts; im Übrigen habe der Beschwerdeführer erst im November 2018 den definitiven Entscheid getroffen, seinen Masterstudiengang zu absolvieren und damit einen Konflikt zwischen der Ausbildung und seiner Dienstpflicht in Kauf genommen, worin er nicht zu schützen sei; dass sie im Weiteren erwägt, für die Möglichkeit des Verlusts der Praktikumsstelle des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise; ausserdem sei es ihm unbenommen, seinen Einsatz nach dessen Abschluss am 17. August 2019 zu leisten; schliesslich sei eine Aufnahme des Masterstudiums zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Frühjahr 2020, möglich, zumal der Beschwerdeführer weder geltend mache, dass ihn der vorgesehene Advisor nicht auch zu diesem Zeitpunkt betreuen könnte, noch ersichtlich sei, inwiefern sich durch die Suche eines anderen Advisors oder einer Verschiebung des Studiums ein unzumutbarer Nachteil oder eine eigentliche Notsituation ergäbe; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen (Art. 47 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer beginnt (Art. 38 Abs. 3 Bst. a ZDV); dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann; dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV); dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Dienstverschiebungsgrund beruft; dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus der im Recht liegenden E-Mail-Korrespondenz mit der Hochschule (...) nicht hervorgeht, dass er sein Masterstudium zwingend im Herbst 2019 beginnen müsste; dass weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, der vorgesehene Advisor könnte den Beschwerdeführer nicht auch bei einem späteren Studienbeginn betreuen oder aus einer allfälligen Begleitung durch einen anderen Advisor entstünde ein unzumutbarer Nachteil; dass es zu keinem Unterbruch der Ausbildung kommt, wenn der Beschwerdeführer sein Masterstudium nach der Leistung seines Einsatzes beginnt; dass der Beschwerdeführer seit April 2018 um seine Pflicht, im Jahr 2019 mit der Ableistung eines Zivildiensteinsatzes von 54 Tagen beginnen zu müssen, wusste; dass er sich folglich in Kenntnis seiner Einsatzpflicht für das Jahr 2019 im November 2018 zum Beginn seines Studiums im Jahr 2019 entschloss; dass er den geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund demzufolge selber gesetzt hat, was gegen eine Gutheissung seines Gesuchs spricht (vgl. Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 10 m.H.); dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen und schulischen Aufgaben mit seiner Zivildienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung derselben in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen (vgl. Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 10 und B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 5 m.H.); dass der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV somit nicht gegeben ist; dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung auch dann gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV); dass der Beschwerdeführer dies hier sinngemäss geltend macht; dass der Praktikumsbetrieb in einem ins Recht gelegten Schreiben jedoch ausführt, in den kommenden Monaten auf die Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen zu sein, was gerade gegen einen drohenden (vorzeitigen) Stellenverlust spricht; dass aus dem Praktikumsvertrag zudem hervorgeht, dass das Praktikum ohnehin am 17. August 2019 endet und der Beschwerdeführer den Einsatz von 54 Tagen nicht zwingend in der Zeit des Praktikums leisten muss und hierfür den für ihn günstigsten Zeitpunkt im Jahr 2019 wählen kann; dass die Begründung des Beschwerdeführers, er könnte aufgrund des Zivildiensteinsatzes seine Praktikumsstelle verlieren, durch nichts belegt ist; dass der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV somit nicht gegeben ist; dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, der Praktikumsbetrieb sei als Jungunternehmen auf das Humankapital angewiesen; dass er sich somit auf Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV beruft, wonach das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung gutgeheissen werden kann, wenn sie glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde; dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteile des BVGer B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-4681/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4, B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1, B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 2.4, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5 und B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 4); dass aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schreiben des Praktikumsbetriebs vom 28. März 2019 hervorgeht, der Beschwerdeführer habe im Februar 2019 die Kompetenzen zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinem sich nicht mehr im Betrieb befindlichen Vorgänger übertragen bekommen, woraus sich die Notwendigkeit der Mitarbeit des Beschwerdeführers im Betrieb ergebe; dieser sei zudem als Start-Up auf das Know-How seiner Mitarbeiter angewiesen; dass, wie bereits ausgeführt, das Arbeitsverhältnis nur bis am 17. August 2019 dauert und dieses Praktikum vom Beschwerdeführer zwingend absolviert werden muss, um anschliessend das Masterstudium aufnehmen zu können; dass der Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz von 54 Diensttagen nicht zwingend in der Zeit des Praktikums leisten muss und er hierfür den für ihn günstigsten Zeitpunkt im Jahr 2019 wählen kann; dass daher auch kein Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt; dass es sich bei Art. 38 Abs. 3 Bst. a ZDV, wonach die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer beginnt, nach dem klaren Wortlaut um eine zwingende Bestimmung handelt und es der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Aufteilung in mehrere kürzere Einsätze an einer Rechtsgrundlage gebricht; dass einer zivildienstpflichtigen Person, die sich vor einem Auslandeinsatz fachlich vollständig qualifizieren muss, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen bewilligt werden kann (Art. 46a Abs. 1 ZDV); dass der Beschwerdeführer vorbringt, sich für einen Auslandeinsatz beworben zu haben, seine Bewerbung allerdings abgelehnt worden sei; dass der Beschwerdeführer aus dieser einen Ablehnung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er weitere Bewerbungsbemühungen weder geltend macht noch solche ersichtlich sind; dass er denn auch nie ein entsprechendes Dienstverschiebungsgesuch mit einer vom Einsatzbetrieb bestätigten Absichtserklärung, nach erlangter fachlicher Qualifikation einen Auslandeinsatz durchzuführen (Art. 46a Abs. 2 Bst. a ZDV) und der Bestätigung einer Ausbildungsinstitution, dass eine entsprechende Ausbildung stattfindet oder dazu eine verbindliche Anmeldung vorliegt (Art. 46a Abs. 2 Bst. b ZDV) eingereicht hat; dass die einer Dienstverschiebung von Amtes wegen aufgrund eines geplanten Auslandeinsatzes zugrundeliegenden Voraussetzungen deshalb nicht gegeben sind (vgl. Art. 46a Abs. 3 ZDV); dass sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen auszurichten sind; dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 119569; Einschreiben)

- das Bundesamt für Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Pascal Sennhauser Versand: 26. Juni 2019