Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Pascal Sennhauser Versand: 6. Oktober 2020
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Pascal Sennhauser Versand: 6. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2459/2020 Urteil vom 1. Oktober 2020 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf Aufgebot Zivildienst. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 34 Tage geleistet hat; dass er infolge der Diensttagereduktion im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee noch 330 Tage zu leisten hat und spätestens per 31. Dezember 2023 altershalber aus dem Zivildienst zu entlassen ist; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. November 2019 von Amtes wegen zu einem Einsatz vom 6. April 2020 bis zum 30. Oktober 2020 verpflichtete; dass sie diese mit Verfügung vom 8. April 2020 widerrief, da der Einsatzbetrieb ihr mit E-Mail vom 19. März 2020 mitgeteilt hatte, der geplante Einsatz sei aufgrund der Epidemielage (Verbreitung des SARS-CoV-2; "Corona-Pandemie") nicht mehr möglich, worüber sie den Beschwerdeführer umgehend mit E-Mail vom 23. März 2020 informiert und den Widerruf des Aufgebots angekündigt habe; dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit einer als "Einsprache" bezeichneten Beschwerde vom 7. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, wobei er die "mind. teilweise" Anrechnung der (nicht geleisteten) Diensttage vom 6. April 2020 bis zum 10. Mai 2020 beantragte und gleichzeitig angab, weiterhin zu versuchen, "einen neuen Einsatz zu suchen und zu vereinbaren"; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde schloss und zur Begründung festhielt:
- der Einsatz vom 6. April bis zum 30. Oktober 2020 sei infolge Schliessung des Einsatzbetriebs unmöglich geworden, womit ein wichtiger Grund vorläge, welcher den Widerruf des Aufgebots rechtfertigt habe;
- da der Beschwerdeführer den Einsatz am 6. April 2020 (gestützt auf die der Verfügung vom 8. April 2020 vorausgegangene E-Mail vom 23. März 2020, in welcher der Widerruf angekündigt wurde) nicht angetreten habe, liege kein vorzeitiger Abbruch des Einsatzes vor;
- die Anrechnung von nicht geleisteten Diensttagen bei Widerruf eines Aufgebots sei nicht vorgesehen; dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Juni 2020 ausführte:
- er hätte einen Einsatz vom 6. April bis zum 10. Mai 2020 leisten können, diese Möglichkeit sei ohne sein Verschulden dahingefallen;
- das Datum vom 10. Mai 2020 beziehe sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lockerungen der bundesrätlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, welche vielen Betrieben erlaubt hätten, wieder zu öffnen, weshalb er an seinem Antrag auf Anrechnung dieser Tage trotz Nichtleistung festhalte;
- er gehe davon aus, in Woche 25 eine Einsatzvereinbarung abschliessen und der Vorinstanz anschliessend einreichen zu können;
- im Übrigen gehe er davon aus, "dass das Regionalzentrum und auch das Bundesamt für den Zivildienst im Bezug auf Fristen, Dienstverschiebung etc. rechtmässig gehandelt" hätten; dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Juni 2020 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt; dass sie mit erneuter Eingabe vom 24. August 2020 unter dem Titel "Neue Beschwerde von [X.] gegen unsere Verfügung vom 10. Juli 2020 (in Erweiterung der bei Ihnen hängigen Beschwerdesache B-2459/2020)" an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, in welchem sie anführt:
- der Beschwerdeführer habe am 1./2. Juli 2020 eine Einsatzvereinbarung für einen Zivildiensteinsatz vom 7. September 2020 bis 30. April 2021 abgeschlossen;
- die Vorinstanz habe ihn darauf mit Verfügung vom 10. Juli 2020 zu einem Zivildiensteinsatz von 236 Tagen Dauer in diesem Zeitraum aufgeboten;
- am 13. August 2020 (Poststempel vom 14. August) habe der Beschwerdeführer ein so tituliertes "Gesuch um Dienstverschiebung" eingereicht, in welchem er einen Dienstantritt per 1. April 2021 beantragt;
- da das "Gesuch um Dienstverschiebung" während laufender Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 10. Juli 2020 erhoben wurde (und da ein enger Konnex zum vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehe), sei in diesem eine Beschwerde gegen die genannte Verfügung zu erblicken; dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren B-4217/2020 mit Verfügung vom 26. August 2020, auf welche verwiesen werden kann, erwog, es handle sich - insbesondere da das Aufgebot vom 10. Juli 2020 resp. die darin veranschlagten 236 Diensttage betreffend einen Einsatz bei einem neuen Einsatzbetrieb mit der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Streitsache in keinem direkten Zusammenhang steht - bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. August 2020 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz um ein Dienstverschiebungsgesuch, dessen Beurteilung in deren Zuständigkeitsbereich fällt, weshalb dieses zuständigkeitshalber an diese zurückging; dass der Beschwerdeführer sich am 27. August 2020 erneut an das Bundesverwaltungsgericht wandte und zur Eingabe der Vorinstanz vom 24. August 2020 sowie zu seinem dort erwähnten Dienstverschiebungsgesuch betreffend den Einsatz vom 7. September 2020 bis 30. April 2021 Stellung nahm; dass dieses Schreiben am 28. August 2020 sowohl der Vorinstanz als auch dem Bundesamt für Zivildienst zur Kenntnis gebracht wurde; und zieht in Erwägung: dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021) gewahrt sind; dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer am Vorverfahren teilgenommen und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist sowie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG); dass das Rechtsschutzinteresse dann schutzwürdig ist, wenn es erstens praktisch ist, d.h. wenn ein mit der Verfügung verbundener strittiger Nachteil noch besteht, also das mit der Beschwerde verfolgte Anliegen mit deren Gutheissung erreicht werden könnte, und wenn es zweitens aktuell ist, also der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt noch Rechtswirkungen entfaltet und das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, nicht bereits stattgefunden hat (Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N 15; vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N 22); dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2020 sowie in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2020 den Abschluss einer neuen Einsatzvereinbarung in Aussicht gestellt und diese dann auch betreffend einen Zivildiensteinsatz bei einem neuen Einsatzbetrieb vom 7. September 2020 bis zum 30. April 2021 am 1./2. Juli 2020 abgeschlossen und in der Folge bei der Vorinstanz eingereicht hat; dass er zudem die Rechtmässigkeit des mit Verfügung vom 8. April 2020 erfolgten Widerrufs des Einsatzes vom 6. April 2020 bis zum 30. Oktober 2020 in seiner Eingabe vom 15. Juni 2020 nicht mehr in Frage stellt, allerdings an seinem Antrag auf Anrechnung der Einsatztage vom 6. April 2020 bis zum 10. Mai 2020 festhält; dass auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse daher insoweit nicht einzutreten ist, als der Beschwerdeführer unter dem Titel «Einsprache gegen die Verfügung vom 08.04.2020 betreffend Widerruf des Aufgebots» zumindest sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung beantragt; dass in einem Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird, umfasst und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und durch die Parteibegehren bestimmt wird (vgl. für viele: Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4, m.H.); dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jedoch nur sein kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. für viele: Urteil des BVGer B-3200/2017 vom 22. August 2017, S. 7); dass der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet, weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden und über welche sie nicht entscheiden musste, das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen darf (vgl. Urteil des BVGer B-3200/2017 vom 22. August 2017, S. 7, mit Verweis auf BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März 2016 E. 1.4); dass vorliegend nur die angefochtene Verfügung vom 8. April 2020 im Streit liegen kann, die sich einzig zum Widerruf des Aufgebotes zum Zivildienst vom 29. November 2019 äussert, nicht aber zur Anrechnung der Einsatztage vom 6. April bis zum 10. Mai 2020 respektive zur Gesamtzahl der noch zu leistenden Diensttage, über welche es dem Beschwerdeführer freisteht, bei der Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung zu verlangen; dass daher auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, als der Beschwerdeführer eine Anrechnung der nicht geleisteten Diensttage vom 6. April bis zum 10. Mai 2020 begehrt; dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0]), dass dieser Entscheid nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Pascal Sennhauser Versand: 6. Oktober 2020