Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde, einschliesslich des Dienstverschiebungsgesuchs, wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer; - die Vorinstanz; - die Vollzugstelle für den Zivildienst, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Urs Küpfer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6211/2014 Urteil vom 19. Dezember 2014 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren [...], am 14. Mai 2012 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 69 Tage geleistet hat; dass das Regionalzentrum Rüti der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Beilage zum Willkommensschreiben zum Zivildienst vom 16. Mai 2012 unter anderem darauf aufmerksam machte, er habe bis Ende Juli 2015 (später durch die Vorinstanz abgeändert auf Mai 2015) seinen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2014 an seinen bis Ende Mai 2015 zu absolvierenden langen Einsatz erinnerte und ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2014 setzte, um eine entsprechende Vereinbarung einzureichen; dass die Vorinstanz am 10. März 2014 ein undatiertes, mit Belegen versehenes Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers erhielt, worin dieser um Verschiebung seines langen Einsatzes bis August 2017 ersuchte; dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vorbrachte, er werde am 15. September 2014 mit seinem dreijährigen Bachelor-Studium an der ETH Zürich (ETH) beginnen und habe sich vorgenommen, im Anschluss daran ein Zwischenjahr einzulegen, während dem er den langen Einsatz leisten wolle; dass die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung mit Verfügung vom 28. März 2014 abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete, seinen langen Einsatz bis zum 31. Mai 2015 abgeschlossen zu haben; dass die Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer entsprechenden Einsatzvereinbarung gleichzeitig bis 25. April 2014 verlängerte und dabei festhielt, im Säumnisfall werde ein Aufgebot von Amtes wegen verfügt; dass sie die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer wisse spätestens seit dem Einführungskurs im August 2012 um seine Pflicht, den langen Einsatz bis im Mai 2015 zu absolvieren, und er könne das geplante Studium an der ETH danach beginnen, sodass die Ausbildung nicht unterbrochen werden müsse; dass die Vorinstanz am 5. Mai 2014 ein Bestätigungsschreiben des Studiensekretariats des Departements [...] der ETH (Studiensekretariat) vom 15. April 2014 erhielt, worin informiert wurde, es gebe keine Anmeldebeschränkung für den vom Beschwerdeführer gewählten Studiengang, weshalb die ersten beiden Semester (Basisjahr) als Aufnahmeprüfung dienten; für das Basisjahr gelte eine Frist von zwei Jahren, in der drei Jahresübungen und neun Prüfungen, inklusive allfälliger Wiederholungen, zu bestehen seien; bestehe der Beschwerdeführer dieses Basisjahr nicht, wäre er nicht nur vom Studiengang [...], sondern auch von den meisten Studiengängen an der ETH Zürich ausgeschlossen; man empfehle daher den Dienstantritt erst im Jahr 2016; dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2014 mit Eingabe vom 13. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht; dass er sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch um Verschiebung des langen Einsatzes bis August 2017 sei gutzuheissen; dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil B 2591/2014 vom 27. August 2014 abwies, wobei es unter anderem erwog, es komme zu keinem Unterbruch der Ausbildung, wenn der Beschwerdeführer sein Bachelor-Studium erst nach der Leistung seines langen Einsatzes beginne (S. 6); dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 von Amtes wegen zu einen Zivildiensteinsatz vom 2. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2015 beim Einsatzbetrieb Y._______ in [...] sowie mit Verfügung gleichen Datums zu einem Vorstellungsgespräch am 14. November 2014 bei diesem Betrieb aufbot; dass der Beschwerdeführer die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 14. Oktober 2014 mit vom 24. Oktober 2014 datierendem Einschreiben (eingegangen am 27. Oktober 2014) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass er sinngemäss beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, und sein langer Dienst sei auf Herbst 2015, mit Beginn ab 1. September 2015, zu verschieben; dass er zur Begründung geltend macht, die Sachlage habe sich seit dem 10. März 2014 geändert; er sei zur Zeit im Herbstsemester 2014 an der ETH immatrikuliert, und der Einsatz würde fast das ganze Frühlingssemester 2015 tangieren, so dass er, wenn er dem Aufgebot nachkommen müsste, vom Studiengang [...] ausgeschlossen würde; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. November 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt; und zieht in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten hat (Art. 37 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]); dass die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz (Art. 37 ZDV) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, abzuschliessen hat; dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann; dass kein Dienstverschiebungsgesuch gestellt werden kann, solange gegen die Verfügung Beschwerde geführt werden kann (Urteil des BVGer B 5287/2014 vom 20. November 2014 E. 5.1.1; Botschaft des Bundesrats zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609, S.1677); dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen das Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz ausdrücklich ein Gesuch um Dienstverschiebung gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV stellt; dass das Bundesverwaltungsgericht dem Entscheid der Vorinstanz an sich nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden sollte (Urteil des BVGer B-5287/2014 E. 5.1.2 m.w.H.); dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung jedoch zu den Argumenten des Beschwerdeführers Stellung genommen hat, weshalb aus prozessökonomischen Gründen von einer Rücküberweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist (Urteil des BVGer B-5287/2014 E. 5.1.2 m.w.H.); dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV); dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Dienstverschiebungsgrund beruft und darlegt, er würde vom Studiengang [...] ausgeschlossen, wenn er den Zivildiensteinsatz im Frühling 2015 leisten müsse; er verweist dabei auf eine vom 22. Oktober 2014 datierende Immatrikulationsbestätigung des Studiensekretariats, worin dieses festhält, der Beschwerdeführer sei seit dem Herbstsemester 2014 im Bachelor-Studiengang [...] immatrikuliert und absolviere zur Zeit das Basisjahr, in welchem er obligatorische Vorlesungen, Übungen und Basisprüfungen absolvieren müsse; sollte er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen können, so würde er vom Studium ausgeschlossen; dass die Vorinstanz entgegnet, das Studiensekretariat habe gegenüber dem Rechtsdienst der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst auf telefonische Anfrage hin bestätigt, dass es möglich sei, sich vom Studiengang abzumelden, um im Frühling 2015 einen langen Zivildiensteinsatz zu leisten und sich ab dem Herbstsemester 2015 neu im Studiengang zu immatrikulieren; damit würde der Beschwerdeführer weder vom Studium ausgeschlossen, noch würde die Frist zur Ablegung der Basisprüfungen gekürzt; dass eine Abmeldung vom Studium somit weder die Ausbildungschancen des Beschwerdeführers beeinträchtigen noch dessen Studienabschluss verunmöglichen würde; dass grundsätzlich die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV), womit ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Absolvierung des Zivildienstes in weitem Masse ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (Urteil des BVGer B-488/2014 vom 17. Oktober 2014 E.3.2 m.w.H); dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 von der Pflicht zur Leistung seines langen Einsatzes bis Ende Mai 2015 wusste und ihm das Bestehen dieser Pflicht im Januar 2014 bzw. August 2014 sowohl durch die Vorinstanz als auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde; dass der Beschwerdeführer eine (frühzeitig absehbare) Unterbrechung des Studiums mit etwas gutem Willen hätte abwenden können, wenn er sich um einen Einsatz während einer ausbildungstechnisch günstigen Zeitperiode bemüht hätte, weshalb nicht ersichtlich ist, warum eine solche Unterbrechung für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein sollte; dass angesichts dieser Umstände kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV vorliegt; dass eine zivildienstpflichtige Person mit ihrem Gesuch um Verschiebung eines absehbaren Diensteinsatzes keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn sie den Verschiebungsgrund wie vorliegend bewusst selbst gesetzt hat (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BBl 1994 III 1609, S. 1677); dass der Beschwerdeführer sein Studium im Wissen um den anstehenden Zivildiensteinsatz aufgenommen hat; dass die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde, einschliesslich des Dienstverschiebungsgesuchs, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer;
- die Vorinstanz;
- die Vollzugstelle für den Zivildienst, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Urs Küpfer