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B-640/2015

B-640/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-21 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Lorena Studer Versand: 22. Mai 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-640/2015 Urteil vom 21. Mai 2015 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Lorena Studer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...), Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung Ersteinsatz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1992, am 10. Oktober 2013 zum Zivildienst zugelassen wurde, zur Leistung von 162 Diensttagen verpflichtet worden ist und davon bisher 13 Diensttage geleistet hat, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...) (nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2014 zu einem Zivildiensteinsatz vom 7. Juli bis 29. August 2014 von voraussichtlich 54 Tagen Dauer aufgeboten hat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2014 ein Gesuch um Abbruch des Zivildiensteinsatzes stellte, da er am 12. August 2014 eine Repetitionsprüfung absolvieren musste, die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2014 guthiess und den Einsatz per 18. Juli 2014 abgebrochen hat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2014 zudem ein Gesuch um Dienstverschiebung stellte und darin u.a. ausführte, er werde im Sommer 2015 ein Zeitfenster von 54 Tagen zur Leistung des Einsatzes haben, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. August 2014 dieses Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen und gleichzeitig festgelegt hat, der Beschwerdeführer habe seinen Ersteinsatz von mindestens 54 Tagen spätestens im Jahr 2015 zu leisten und bis zum 15. Januar 2015 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 bei der Vorinstanz ein Gesuch um "Fraktionierung des Zivildiensteinsatzes 2015" mit dem Antrag gestellt hat, einen ersten Teil des 54-tägigen Einsatzes vom 26. Januar bis 15. Februar 2015 und eine zweiten Teil vom 3. August bis 6. September 2015 leisten zu können, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2014 mitgeteilt hat, dass eine Aufteilung des 54-tägigen Einsatzes nicht möglich sei und vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen nachgefordert hat, dass die Vorinstanz nach Einholen weiterer Unterlagen (13. November, 11., 16., 18. und 19. Dezember 2014) das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2014 mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2015 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung der Dienstverschiebung beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Februar 2015 der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung setzte und feststellte, dass der Beschwerde in Bezug auf die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung die aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG; SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. b ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. Sep­tember 1996 [ZDV, SR 824.01]), dass eine zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, spätestens im Jahr nach Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung die erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse sowie einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer absolviert (Art. 38 Abs. 3 Bst. a ZDV), dass der Beschwerdeführer seinen 54 Tage dauernden Einsatz nach rechtskräftiger Zulassung zum Zivildienst im Jahr 2013 demnach bis Ende 2014 zu leisten gehabt hätte, er nach Abbruch seines Einsatzes vom 7. Juli bis 29. August 2014 per 18. Juli 2014 ein Dienstverschiebungsgesuch zur Leistung des Einsatzes im Jahr 2015 stellte und die Vorinstanz dieses mit Verfügung vom 6. August 2014 guthiess, dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV), und das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung u.a. gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er studiere Veterinärmedizin und im Jahr 2015 würde sich kein Zeitfenster von 54 Tagen finden lassen, in welchem er den Einsatz leisten könne, ohne wichtige Vorlesungen, Praktika und Blockkurse zu verpassen, wobei ein Fehlen in den ersten Wochen während des fünften Semesters eine Verzögerung des Studiumabschlusses um ein Jahr bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht mehr die "Fraktionierung" seines 54-tägigen Einsatzes beantragt, dass die Zentralstelle dagegen vorbringt, die Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer bereits mit der Verschiebung des Ersteinsatzes vom Jahr 2014 auf das Jahr 2015 entgegengekommen, und sie habe ihm dieses Dienstverschiebungsgesuch damals gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers bewilligt, sein nächstes Zeitfenster zur Leistung des 54-tägigen Einsatzes werde im Sommer 2015 sein, dass die Zentralstelle ferner entgegnet, aus den E-Mails mit dem Studiensekretariat gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August bis zum 13. September 2015 keine Veranstaltungen der Universität zu besuchen habe und er während diesen sieben Wochen einen Grossteil seines Zivildiensteinsatzes absolvieren könne, womit lediglich die letzte Woche des Einsatzes in die Zeit des Vorlesungsbeginns fallen würde, wobei aus den E-Mails keine zwingende Anwesenheit des Beschwerdeführers in der ersten Woche hervorgehe, dass die Zentralstelle schliesslich ausführt, sollte sich in der ersten Vorlesungswoche an einem der Tage dennoch eine Pflichtveranstaltung ergeben, die Möglichkeit der Gewährung von Urlaub bestehen würde, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5767/2014 vom 17. Februar 2015), und er bei der Verschiebung seines Einsatzes vom Jahr 2014 auf das Jahr 2015 explizit ein Zeitfenster zur Leistung des 54-tägigen Einsatzes im Sommer 2015 in Aussicht stellte, dass die Zentralstelle die notwendigen Informationen zum Studium des Beschwerdeführers eingeholt hat, woraus ein für den Beschwerdeführer strenges und intensives Studienjahr 2015 ersichtlich wird, die Situation des Beschwerdeführers sich jedoch insgesamt nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen unterscheidet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1089/2014 vom 4. Juni 2014), dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu keinem anderen Schluss führen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, seinen Einsatz selbst zu planen und mittels geeigneter Einsatzplanung dafür zu sorgen hat, den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten zu können, beispielsweise während den Semesterferien (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 m.H.), dass es, wie die Zentralstelle vorbringt, durchaus zumutbar ist, den Zivildienst während den Ferien zu leisten, wenn ein anderer Zeitraum ungünstiger erscheint, der Beschwerdeführer jedoch frei ist, den günstigsten Zeitpunkt zur Leistung seines Zivildiensteinsatzes zu bestimmen, wobei eine zeitliche Einbusse hingenommen werden muss und in der Natur der Leistung von Zivil- wie auch Militärdienst liegt, dass die Leistung der 54 Diensttage im Jahr 2015 jedenfalls zumutbar ist, wenn der Dienst in den Sommerferien geleistet wird, zumal der Beschwerdeführer bei optimaler Planung nur die erste Studienwoche nach den Sommerferien fehlen würde und er zudem für einzelne Tage begründete Urlaubsgesuche einreichen kann, dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV), dass sich die vorliegende Beschwerde daher als von vornherein offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, der Beschwerdeführer einen Einsatz von mindestens 54 Diensttagen am Stück im Jahr 2015 zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen hat, dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass vorliegend Mutwilligkeit nur bei sehr wohlwollender Beurteilung verneint werden kann, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Lorena Studer Versand: 22. Mai 2015