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A-7007/2008

A-7007/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-24 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Seit November 2004 hat die Netzbetreiberin A._______ SA mehrfach vergeblich versucht, von X._______ den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft Y._______ in Z._______ zu erhalten. Nach Überweisung des Verfahrens forderte das Eidg. Starkstrominspektorat (EStI) X._______ am 7. Juli 2008 auf, bis am 7. Oktober 2008 den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Am 20. Oktober 2008 verfügte das EStI, X._______ habe bis am 20. November 2008 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen. Es drohte ihm für den Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 500.--. Am 22. Oktober 2008 gewährte das EStI eine Fristerstreckung für die Mängelbehebung bis am 5. Januar 2009. C. Am 5. November 2008 überwies das EStI eine Beschwerde von X._______ gegen diese Verfügung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, die Busse von Fr. 500.-- sei absolut unverhältnismässig. Die "banalen Mängel werden am 06.11.2006 von B._______ behoben. Rapport folgt". In einer weiteren, beim EStI am 15. November 2008 eingegangen und ans Gericht überwiesenen Eingabe teilt der Beschwerdeführer mit, ein Grossteil der Arbeiten sei erledigt, der Rest werde am 8. Dezember ausgeführt. Die Mängel seien den Elektrikern und nicht ihm anzulasten, deshalb habe er Beschwerde erhoben. D. Das EStI (Vorinstanz) beantragt am 5. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es auf die Verantwortlichkeit des Eigentümers für die Erbringung des Sicherheitsnachweises. Zudem nimmt es zur Angemessenheit der Gebühr Stellung. E. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).

E. 3 Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Diesen Beleg forderte die A._______ SA als zuständige Netzbetreiberin beim Beschwerdeführer erstmals am 18. November 2004 ein. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er am 25. August 2005 gemahnt. Am 21. September 2005 wurde ihm die Frist verlängert. Am 5. Mai 2006 wurde er erneut gemahnt und am 14. Februar 2007 wurde ihm die Frist erneut verlängert. Am 27. Mai 2008 übergab die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Unterlagen zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2008 eine Frist bis am 7. Oktober 2008 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis immer noch nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 20. Oktober 2008 die angefochtene Verfügung.

E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er wendet jedoch ein, ihn treffe keine Schuld an den Mängeln der elektrischen Installationen, ohnehin handle es sich um "banale Mängel". Die Frage, weshalb und in welchem Umfang die Installationen mangelhaft sind, spielt vorliegend keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der fraglichen Liegenschaft die Verantwortung dafür trägt, dass die elektrischen Installation ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1; zur Verantwortung des Eigentümers und zu den Anforderungen an den Kontrollausweis vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2105/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3.1, A-6131/2007 vom 8. April 2008 E. 5.3, A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2, A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 7.2 und A-2024/2006 vom 11. Februar 2007 E. 5 f.; zur Verfassungsmässigkeit der Installationskontrolle vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A- 4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4 ff.). Der Beschwerdeführer hat seine gesetzliche Pflicht, den Kontrollausweis rechtzeitig beizubringen, trotz mehrfacher Ermahnungen verletzt. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die angefochtene Verfügung erlassen.

E. 5 Der Bescherdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm auferlegten Verwaltungsgebühr. Diese sei unverhältnismässig. Gemäss Art. 41 NIV erhebt das EStI für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidg. Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sie richten sich nach dem entsprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI). Dem EStI komm innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8).

E. 6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die angesetzte einmonatige Frist neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

E. 8 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Anordnung des EStI in Ziff. 1 der Verfügung vom 20. Oktober 2008 nachzukommen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. W-10479; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7007/2008 {T 0/2} Urteil vom 24. Februar 2009 Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Seit November 2004 hat die Netzbetreiberin A._______ SA mehrfach vergeblich versucht, von X._______ den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft Y._______ in Z._______ zu erhalten. Nach Überweisung des Verfahrens forderte das Eidg. Starkstrominspektorat (EStI) X._______ am 7. Juli 2008 auf, bis am 7. Oktober 2008 den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Am 20. Oktober 2008 verfügte das EStI, X._______ habe bis am 20. November 2008 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen. Es drohte ihm für den Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 500.--. Am 22. Oktober 2008 gewährte das EStI eine Fristerstreckung für die Mängelbehebung bis am 5. Januar 2009. C. Am 5. November 2008 überwies das EStI eine Beschwerde von X._______ gegen diese Verfügung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, die Busse von Fr. 500.-- sei absolut unverhältnismässig. Die "banalen Mängel werden am 06.11.2006 von B._______ behoben. Rapport folgt". In einer weiteren, beim EStI am 15. November 2008 eingegangen und ans Gericht überwiesenen Eingabe teilt der Beschwerdeführer mit, ein Grossteil der Arbeiten sei erledigt, der Rest werde am 8. Dezember ausgeführt. Die Mängel seien den Elektrikern und nicht ihm anzulasten, deshalb habe er Beschwerde erhoben. D. Das EStI (Vorinstanz) beantragt am 5. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es auf die Verantwortlichkeit des Eigentümers für die Erbringung des Sicherheitsnachweises. Zudem nimmt es zur Angemessenheit der Gebühr Stellung. E. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 3. Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Diesen Beleg forderte die A._______ SA als zuständige Netzbetreiberin beim Beschwerdeführer erstmals am 18. November 2004 ein. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er am 25. August 2005 gemahnt. Am 21. September 2005 wurde ihm die Frist verlängert. Am 5. Mai 2006 wurde er erneut gemahnt und am 14. Februar 2007 wurde ihm die Frist erneut verlängert. Am 27. Mai 2008 übergab die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Unterlagen zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2008 eine Frist bis am 7. Oktober 2008 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis immer noch nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 20. Oktober 2008 die angefochtene Verfügung. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er wendet jedoch ein, ihn treffe keine Schuld an den Mängeln der elektrischen Installationen, ohnehin handle es sich um "banale Mängel". Die Frage, weshalb und in welchem Umfang die Installationen mangelhaft sind, spielt vorliegend keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der fraglichen Liegenschaft die Verantwortung dafür trägt, dass die elektrischen Installation ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1; zur Verantwortung des Eigentümers und zu den Anforderungen an den Kontrollausweis vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2105/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3.1, A-6131/2007 vom 8. April 2008 E. 5.3, A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2, A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 7.2 und A-2024/2006 vom 11. Februar 2007 E. 5 f.; zur Verfassungsmässigkeit der Installationskontrolle vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A- 4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4 ff.). Der Beschwerdeführer hat seine gesetzliche Pflicht, den Kontrollausweis rechtzeitig beizubringen, trotz mehrfacher Ermahnungen verletzt. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die angefochtene Verfügung erlassen. 5. Der Bescherdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm auferlegten Verwaltungsgebühr. Diese sei unverhältnismässig. Gemäss Art. 41 NIV erhebt das EStI für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidg. Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sie richten sich nach dem entsprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI). Dem EStI komm innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8). 6. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die angesetzte einmonatige Frist neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 8. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Anordnung des EStI in Ziff. 1 der Verfügung vom 20. Oktober 2008 nachzukommen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. W-10479; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: