opencaselaw.ch

A-3527/2007

A-3527/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-20 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Nach vergeblicher Aufforderung und zweifacher Mahnung der Netzbetreiberin Elektra Birseck forderte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) X. mit Schreiben vom 10. Februar 2006 auf, der Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft in A. bis am 10. Mai 2006 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Mit E-Mail vom 16. Mai 2006 orientierte X. das EStI darüber, dass sich die Liegenschaft in A. in einem unbewohnbaren Zustand befände und Sanierungs- bzw. Ausbauarbeiten geplant seien. Er erkundigte sich ausserdem, ob es in diesem Fall nötig sei, einen Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen einzureichen. Gemäss Aussagen des EStI wurde diese E-Mail am 18. Mai 2006 der Netzbetreiberin weitergeleitet. C. Am 1. November 2006 verfügte das EStI, X. habe bis am 1. Februar 2007 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.-. Diese Verfügung wurde am 15. November 2006 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das EStI retourniert. D. X. wurde mit Verfügungen vom 9. Januar und 1. Februar 2007 erneut aufgefordert, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Infolge Rücksendung beider Schreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" beauftragte das EStI am 27. Februar 2007 die Kantonspolizei Solothurn, die Verfügung polizeilich zuzustellen. Auch diese Zustellung blieb erfolglos. E. Nachdem die Kantonspolizei Solothurn das EStI über die korrekte Postadresse von X. informiert hatte, wurde diesem am 24. April 2007 abermals eine Verfügung zugestellt, mit dem Vermerk, den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 24. Mai 2007 zu erbringen. Für den Erlass dieser Verfügung erhob das EStI eine Gebühr von Fr. 400.-. Für den Unterlassungsfall drohte es zudem eine Ordnungsbusse an. F. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2007 gelangt X. (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Nach der Aufforderung des EStI vom 10. Februar 2006 habe er dieses darüber informiert, dass sich die Liegenschaft in A. im Rückbau befinde. Als Beilage habe er einen Schatzungsbericht über die Unbewohnbarkeit des Gebäudes sowie einige Fotos eingereicht. Ein paar Wochen später habe er das EStI zudem per E-Mail angefragt, wie er in dieser Angelegenheit vorzugehen habe. Bis heute habe er jedoch keine Anwort erhalten. Bei Bekanntgabe seines Wohnungswechsels habe die Netzbetreiberin ihm geraten, eine Antwort abzuwarten. G. Die Vorinstanz beantragt am 31. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Elektrische Niederspannungsinstallationen müssten periodisch kontrolliert werden. Werde der vom Eigentümer benötigte Sicherheitsausweis trotz Aufforderung und zweimaliger Mahnung nicht eingereicht, setze das EStI die periodische Kontrolle durch. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe das EStI zu keinem Zeitpunkt ein Schreiben mit Schatzungsbericht und Fotos erhalten. Erst nach Fristablauf sei der Beschwerdeführer mit der Frage an das EStI gelangt, ob der Sicherheitsnachweis weiterhin erforderlich sei, da die elektrischen Installationen ohnehin ersetzt würden. Weshalb es diese E-Mail nicht beantwortet, sondern an die Netzbetreiberin weitergeleitet habe, sei aufgrund der Akten nicht mehr nachvollziehbar. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, dass kein Sicherheitsnachweis geschuldet sei. Er hätte sich erneut bei der Behörde erkundigen müssen. Die Tatsache, dass sämtliche eingeschriebenen Briefe unzustellbar gewesen seien, lege den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich vor der gesetzlichen Pflicht zu drücken. Er sei verpflichtet gewesen, ihm einen nachträglichen Wohnungswechsel mitzuteilen. Der Sicherheitsausweis erübrige sich ausserdem nur dann, wenn die Stromzufuhr zur elektrischen Installation unterbrochen worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb der Beschwerdeführer den Nachweis weiterhin schulde. Die angefochtene Verfügung sei zu Recht ergangen und ein Zurückkommen darauf nicht angezeigt. H. Mit Verfügung vom 6. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen gegeben. Er wurde zudem aufgefordert, Stellung zu nehmen zu den Fragen, seit wann er in der Liegenschaft in A. wohne, seit wann diese unbewohnbar sei, bzw. bis wann er dort gewohnt und die an diese Adresse gerichtete Korrespondenz erhalten habe. I. Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2007 seine Schlussbemerkungen ein. Die Liegenschaft in A. sei ab Kaufdatum unbewohnbar gewesen. Ausserdem sei er nie dort wohnhaft gewesen. Sämtliche Korrespondenz (ausser diejenige der Vorinstanz) habe er an seine Wohnadresse in B. erhalten. Dadurch, dass er in seiner Freizeit am Rückbau des Hauses in A. gearbeitet habe, habe er von der an diese Adresse gerichteten Korrespondenz Kenntnis erhalten. Die fragliche Liegenschaft sei nie vom Elektrizitätsnetz, sondern lediglich vom Sicherungskasten abgetrennt worden. J. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG, SR 734.0]).

E. 2 Nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.

E. 3 Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 4 In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, dem EStI die Adressänderung mitzuteilen. Die Vorinstanz erliess vier Verfügungen, welche nicht zugestellt werden konnten. Die Zustellung war erst mit eingeschrieben zugestellter Verfügung vom 24. April 2007 an die richtige Postadresse des Beschwerdeführers erfolgreich (Art. 34 Abs. 1 VwVG).

E. 5 Gestütz auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).

E. 6 Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, auf Art. 5 Abs. 1 und 3 NIV einzugehen halte er für unangebracht, da sich das Gebäude im Rückbau befinde und sämtliche Elektroleitungen "gekappt" worden seien.

E. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die elektrischen Leitungen in seiner Liegenschaft selbst vom Strom getrennt hatte. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Sicherheitsnachweis einzureichen hat, ist nicht entscheidend, ob er die Stromleitungen in seinem Haus (eigenmächtig) gekappt hat (und ob er dazu überhaupt berechtigt war), sondern - wie das EStI zu Recht ausführt - ob die zuständige Netzbetreiberin, welche den Endverbraucher mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (Art. 2 Abs. 3 NIV), die fragliche Liegenschaft vom Netz abgehängt hat. Nur wenn die Liegenschaft bzw. die Gesamtheit der elektrischen Installationen nicht mehr mit Strom versorgt wird, ist sichergestellt, dass keine Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen und nur für diesen Fall muss kein Sicherheitsnachweis für die Liegenschaft mehr erbracht werden. Denn nur dann erübrigt sich der Nachweis, dass die Hausinstallationen den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen (Art. 3 und 4 NIV) genügen. Entscheidend ist somit, ob die Liegenschaft durch die Netzbetreiberin von der Stromzufuhr abgetrennt wurde, was vorliegend unbestritten nicht der Fall ist. Die hausinterne "Stromkappung" genügt nicht, um von der Pflicht, den Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 5 NIV), entbunden zu werden. Im Übrigen dürfen Arbeiten an elektrischen Installationen und damit auch die Unterbrechung von Anschlüssen grundsätzlich nur durch Personen mit einer Installationsbewilligung ausgeführt werden (Art. 6 NIV; vgl. jedoch die Ausnahmen in Art. 16 NIV).

E. 7 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich nach der Aufforderung zur Einreichung eines Sicherheitsausweises beim EStI erkundigt, ob er einen solchen ausstellen lassen müsse, obwohl die Liegenschaft sich im Rohbau befinde und folglich unbewohnbar sei. Er habe jedoch nie eine Antwort erhalten. Es ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des berechtigten Vertrauens stützen kann, indem er aufgrund der Unbewohnbarkeit der Liegenschaft und nachdem er die Vorinstanz darüber informiert hatte, davon ausgehen durfte, ein Sicherheitsnachweis sei nicht geschuldet.

E. 7.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht in mehrfacher Hinsicht aus. In der Form des so genannten Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1358/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.1; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 14). Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz berufen zu können, ist das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage, dh. eines Verhaltens eines staatlichen Organs, das bei den Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Es ist möglich, dass die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen kann. In diesem Fall ist grundsätzlich jedoch grosse Zurückhaltung insbesondere dann angebracht, wenn es beim Nichtstun der Verwaltung geblieben ist und die (zuständige) Behörde beim Privaten nicht hat die Meinung aufkommen lassen, er handle rechtmässig (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 228).

E. 7.2 Die Vorinstanz blieb im vorliegenden Fall nicht untätig, sondern erliess verschiedene Verfügungen betreffend die Einreichung eines Sicherheitsnachweises, welche sie aber an die falsche Postadresse zustellte. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer auf Art. 11b i.V.m. Art. 13 VwVG hinzuweisen, wonach Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben haben und verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Auch wenn es der Vorinstanz durchaus zuzumuten gewesen wäre, nach der ersten falschen Zustellung die korrekte Adresse zu ermitteln, durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass ein Sicherheitsnachweis obsolet sei, nur weil auf seine Anfrage via E-Mail keine Antwort eingegangen war. So wusste er nach Erhalt des Schreibens vom 10. Februar 2006 um die Wichtigkeit dieses Nachweises und darum, dass im Unterlassungsfall eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen würde. Aufgrund der falschen Adressierung dieses Schreibens musste er ausserdem davon ausgehen, dass die nachfolgende Korrespondenz der Vorinstanz ebenfalls an die falsche Adresse geschickt würde. Ferner hätte der Beschwerdeführer seine Anfrage wiederholen müssen, weil er seine ohnehin nach Fristablauf gestellte Frage via E-Mail gesandt hatte und diesbezüglich auch mit einem Zustellungsfehler hätte rechnen müssen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte, das Einreichen eines Sicherheitsausweises sei einzig auf Grund seiner E-mail vom 18. Mai 2006 nicht mehr nötig.

E. 8 Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

E. 10 Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfügung vom 24. April 2007 nachzukommen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W-1821; eingeschrieben) - das Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Simon Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: >
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3527/2007 {T 0/2} Urteil vom 20. September 2007 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Simon Müller. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Nach vergeblicher Aufforderung und zweifacher Mahnung der Netzbetreiberin Elektra Birseck forderte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) X. mit Schreiben vom 10. Februar 2006 auf, der Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft in A. bis am 10. Mai 2006 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Mit E-Mail vom 16. Mai 2006 orientierte X. das EStI darüber, dass sich die Liegenschaft in A. in einem unbewohnbaren Zustand befände und Sanierungs- bzw. Ausbauarbeiten geplant seien. Er erkundigte sich ausserdem, ob es in diesem Fall nötig sei, einen Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen einzureichen. Gemäss Aussagen des EStI wurde diese E-Mail am 18. Mai 2006 der Netzbetreiberin weitergeleitet. C. Am 1. November 2006 verfügte das EStI, X. habe bis am 1. Februar 2007 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.-. Diese Verfügung wurde am 15. November 2006 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das EStI retourniert. D. X. wurde mit Verfügungen vom 9. Januar und 1. Februar 2007 erneut aufgefordert, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Infolge Rücksendung beider Schreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" beauftragte das EStI am 27. Februar 2007 die Kantonspolizei Solothurn, die Verfügung polizeilich zuzustellen. Auch diese Zustellung blieb erfolglos. E. Nachdem die Kantonspolizei Solothurn das EStI über die korrekte Postadresse von X. informiert hatte, wurde diesem am 24. April 2007 abermals eine Verfügung zugestellt, mit dem Vermerk, den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 24. Mai 2007 zu erbringen. Für den Erlass dieser Verfügung erhob das EStI eine Gebühr von Fr. 400.-. Für den Unterlassungsfall drohte es zudem eine Ordnungsbusse an. F. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2007 gelangt X. (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Nach der Aufforderung des EStI vom 10. Februar 2006 habe er dieses darüber informiert, dass sich die Liegenschaft in A. im Rückbau befinde. Als Beilage habe er einen Schatzungsbericht über die Unbewohnbarkeit des Gebäudes sowie einige Fotos eingereicht. Ein paar Wochen später habe er das EStI zudem per E-Mail angefragt, wie er in dieser Angelegenheit vorzugehen habe. Bis heute habe er jedoch keine Anwort erhalten. Bei Bekanntgabe seines Wohnungswechsels habe die Netzbetreiberin ihm geraten, eine Antwort abzuwarten. G. Die Vorinstanz beantragt am 31. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Elektrische Niederspannungsinstallationen müssten periodisch kontrolliert werden. Werde der vom Eigentümer benötigte Sicherheitsausweis trotz Aufforderung und zweimaliger Mahnung nicht eingereicht, setze das EStI die periodische Kontrolle durch. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe das EStI zu keinem Zeitpunkt ein Schreiben mit Schatzungsbericht und Fotos erhalten. Erst nach Fristablauf sei der Beschwerdeführer mit der Frage an das EStI gelangt, ob der Sicherheitsnachweis weiterhin erforderlich sei, da die elektrischen Installationen ohnehin ersetzt würden. Weshalb es diese E-Mail nicht beantwortet, sondern an die Netzbetreiberin weitergeleitet habe, sei aufgrund der Akten nicht mehr nachvollziehbar. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, dass kein Sicherheitsnachweis geschuldet sei. Er hätte sich erneut bei der Behörde erkundigen müssen. Die Tatsache, dass sämtliche eingeschriebenen Briefe unzustellbar gewesen seien, lege den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich vor der gesetzlichen Pflicht zu drücken. Er sei verpflichtet gewesen, ihm einen nachträglichen Wohnungswechsel mitzuteilen. Der Sicherheitsausweis erübrige sich ausserdem nur dann, wenn die Stromzufuhr zur elektrischen Installation unterbrochen worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb der Beschwerdeführer den Nachweis weiterhin schulde. Die angefochtene Verfügung sei zu Recht ergangen und ein Zurückkommen darauf nicht angezeigt. H. Mit Verfügung vom 6. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen gegeben. Er wurde zudem aufgefordert, Stellung zu nehmen zu den Fragen, seit wann er in der Liegenschaft in A. wohne, seit wann diese unbewohnbar sei, bzw. bis wann er dort gewohnt und die an diese Adresse gerichtete Korrespondenz erhalten habe. I. Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2007 seine Schlussbemerkungen ein. Die Liegenschaft in A. sei ab Kaufdatum unbewohnbar gewesen. Ausserdem sei er nie dort wohnhaft gewesen. Sämtliche Korrespondenz (ausser diejenige der Vorinstanz) habe er an seine Wohnadresse in B. erhalten. Dadurch, dass er in seiner Freizeit am Rückbau des Hauses in A. gearbeitet habe, habe er von der an diese Adresse gerichteten Korrespondenz Kenntnis erhalten. Die fragliche Liegenschaft sei nie vom Elektrizitätsnetz, sondern lediglich vom Sicherungskasten abgetrennt worden. J. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG, SR 734.0]). 2. Nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. 3. Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, dem EStI die Adressänderung mitzuteilen. Die Vorinstanz erliess vier Verfügungen, welche nicht zugestellt werden konnten. Die Zustellung war erst mit eingeschrieben zugestellter Verfügung vom 24. April 2007 an die richtige Postadresse des Beschwerdeführers erfolgreich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). 5. Gestütz auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 6. Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, auf Art. 5 Abs. 1 und 3 NIV einzugehen halte er für unangebracht, da sich das Gebäude im Rückbau befinde und sämtliche Elektroleitungen "gekappt" worden seien. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die elektrischen Leitungen in seiner Liegenschaft selbst vom Strom getrennt hatte. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Sicherheitsnachweis einzureichen hat, ist nicht entscheidend, ob er die Stromleitungen in seinem Haus (eigenmächtig) gekappt hat (und ob er dazu überhaupt berechtigt war), sondern - wie das EStI zu Recht ausführt - ob die zuständige Netzbetreiberin, welche den Endverbraucher mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (Art. 2 Abs. 3 NIV), die fragliche Liegenschaft vom Netz abgehängt hat. Nur wenn die Liegenschaft bzw. die Gesamtheit der elektrischen Installationen nicht mehr mit Strom versorgt wird, ist sichergestellt, dass keine Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen und nur für diesen Fall muss kein Sicherheitsnachweis für die Liegenschaft mehr erbracht werden. Denn nur dann erübrigt sich der Nachweis, dass die Hausinstallationen den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen (Art. 3 und 4 NIV) genügen. Entscheidend ist somit, ob die Liegenschaft durch die Netzbetreiberin von der Stromzufuhr abgetrennt wurde, was vorliegend unbestritten nicht der Fall ist. Die hausinterne "Stromkappung" genügt nicht, um von der Pflicht, den Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 5 NIV), entbunden zu werden. Im Übrigen dürfen Arbeiten an elektrischen Installationen und damit auch die Unterbrechung von Anschlüssen grundsätzlich nur durch Personen mit einer Installationsbewilligung ausgeführt werden (Art. 6 NIV; vgl. jedoch die Ausnahmen in Art. 16 NIV). 7. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich nach der Aufforderung zur Einreichung eines Sicherheitsausweises beim EStI erkundigt, ob er einen solchen ausstellen lassen müsse, obwohl die Liegenschaft sich im Rohbau befinde und folglich unbewohnbar sei. Er habe jedoch nie eine Antwort erhalten. Es ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des berechtigten Vertrauens stützen kann, indem er aufgrund der Unbewohnbarkeit der Liegenschaft und nachdem er die Vorinstanz darüber informiert hatte, davon ausgehen durfte, ein Sicherheitsnachweis sei nicht geschuldet. 7.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht in mehrfacher Hinsicht aus. In der Form des so genannten Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1358/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.1; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 14). Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz berufen zu können, ist das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage, dh. eines Verhaltens eines staatlichen Organs, das bei den Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Es ist möglich, dass die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen kann. In diesem Fall ist grundsätzlich jedoch grosse Zurückhaltung insbesondere dann angebracht, wenn es beim Nichtstun der Verwaltung geblieben ist und die (zuständige) Behörde beim Privaten nicht hat die Meinung aufkommen lassen, er handle rechtmässig (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 228). 7.2 Die Vorinstanz blieb im vorliegenden Fall nicht untätig, sondern erliess verschiedene Verfügungen betreffend die Einreichung eines Sicherheitsnachweises, welche sie aber an die falsche Postadresse zustellte. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer auf Art. 11b i.V.m. Art. 13 VwVG hinzuweisen, wonach Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben haben und verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Auch wenn es der Vorinstanz durchaus zuzumuten gewesen wäre, nach der ersten falschen Zustellung die korrekte Adresse zu ermitteln, durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass ein Sicherheitsnachweis obsolet sei, nur weil auf seine Anfrage via E-Mail keine Antwort eingegangen war. So wusste er nach Erhalt des Schreibens vom 10. Februar 2006 um die Wichtigkeit dieses Nachweises und darum, dass im Unterlassungsfall eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen würde. Aufgrund der falschen Adressierung dieses Schreibens musste er ausserdem davon ausgehen, dass die nachfolgende Korrespondenz der Vorinstanz ebenfalls an die falsche Adresse geschickt würde. Ferner hätte der Beschwerdeführer seine Anfrage wiederholen müssen, weil er seine ohnehin nach Fristablauf gestellte Frage via E-Mail gesandt hatte und diesbezüglich auch mit einem Zustellungsfehler hätte rechnen müssen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte, das Einreichen eines Sicherheitsausweises sei einzig auf Grund seiner E-mail vom 18. Mai 2006 nicht mehr nötig. 8. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 10. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfügung vom 24. April 2007 nachzukommen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-1821; eingeschrieben)

- das Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Simon Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: >