Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Die Energiedienste B._______ AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte die A._______ AG mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft Shop, EG Nord, (...), einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 15. Januar 2014 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte die A._______ AG mit Schreiben vom 30. Januar 2014 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 30. April 2014 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das ESTI die A._______ AG an, bis zum 30. Januar 2015 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest und drohte der A._______ AG für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- an. D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 führt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. November 2014. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sei. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Gebäudeteil "Shop/EG Nord" sei zum damaligen Zeitpunkt leer gestanden und man beabsichtige, diesen Teil der Liegenschaft zum Umbau/Einrichtung eines Tankstellenshops an einen Dritten zu vermieten. Deshalb habe die beauftragte Firma C._______ AG den gesamten Bereich "Shop/EG Nord" vom Strom getrennt und im Hinblick auf die Bauarbeiten einen Baustromverteiler montiert. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Firma C._______ AG die Fertigstellungsanzeige weitergeleitet habe. Sie trage an der nicht erfolgten Einreichung des Sicherheitsnachweises, welcher im Übrigen überhaupt nicht erforderlich sei, keine Schuld. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin einer elektrischen Installation allein für die Einhaltung der gesetzten Fristen verantwortlich. Die Nachweispflicht entfalle nur, wenn die Netzbetreiberin die Liegenschaft von der Stromzufuhr getrennt habe, die hausinterne "Stromkappung" genüge nicht. F. Mit Schlussbemerkungen vom 23. März 2015 verlangt die Beschwerdeführerin Einsicht in eine E-Mail der Netzbetreiberin an die Vorinstanz, welche diese mit der Vernehmlassung eingereicht hat. Das Aktenstück wird der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme zugestellt; innert Frist geht keine Stellungnahme ein. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.1). 3.2 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin stellt die Verpflichtung, als Eigentümerin einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht grundsätzlich in Frage. Sie macht jedoch geltend, sie hätte zu Recht und in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der von ihr beauftragte Elektriker die Fertigstellungsanzeige an das unabhängige Kontrollorgan gesendet habe, weil die Rückmeldung als Position auf der Rechnung ausgewiesen gewesen sei. Zudem sei für das Objekt Shop/EG Nord, welches durch den beauftragten Elektriker komplett vom Niederspannungsverteilnetz der Netzbetreiberin getrennt worden sei, kein Sicherheitsnachweis mehr erforderlich. 3.3 Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2825/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 4.2, A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2, A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1). Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3, A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3). Folglich ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, ebenso wie der Hinweis auf ihre blossen Laienkenntnisse im Bereich der elektrischen Niederspannungsinstallationen, unbeachtlich. 3.4 3.4.1 Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Sicherheitsnachweis einzureichen hat, ist entscheidend, ob die zuständige Netzbetreiberin, welche den Endverbraucher mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (Art. 2 Abs. 3 NIV), die fragliche Liegenschaft vom Netz abgehängt hat. Nur wenn die Liegenschaft bzw. die Gesamtheit der elektrischen Installationen nicht mehr mit Strom versorgt wird, ist sichergestellt, dass keine Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen und nur für diesen Fall muss kein Sicherheitsnachweis für die Liegenschaft mehr erbracht werden. Denn nur dann erübrigt sich der Nachweis, dass die Hausinstallationen den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen (Art. 3 und 4 NIV) genügen. Entscheidend ist somit, ob die Liegenschaft durch die Netzbetreiberin von der Stromzufuhr abgetrennt wurde. Die hausinterne "Stromkappung" genügt nicht, um von der Pflicht, den Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 5 NIV), entbunden zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2 und A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 6.1). 3.4.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einer E-Mail der Netzbetreiberin vom 26. Februar 2015 an die Vorinstanz, dass der Shop im EG nicht vollständig vom Netz der Netzbetreiberin getrennt wurde. Die C._______ AG habe im Februar 2014 hinter dem Zählerstromkreis die notwendigen Arbeiten durchgeführt und das Provisorium für den Umbau montiert. Diese Arbeiten seien abgeschlossen. In der Zwischenzeit seien im Shop Installationen angepasst worden, für welche ein Sicherheitsnachweis vorliege. Weitere Installationen würden zudem folgen. Der Inhalt der E-Mail, die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2015 zugestellt worden ist, wird von dieser im Übrigen nicht weiter bestritten. 3.4.3 Damit ist erstellt, dass der Shop entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises nicht vollständig vom Netz getrennt war. Die Beschwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, weil nur die vollständige Trennung vom Netz der Netzbetreiberin, nicht jedoch die hausinterne Stromkappung, von dieser Pflicht entbindet. Die Vorinstanz hat die angedrohte Verfügung vom 14. November 2014 somit grundsätzlich zu Recht erlassen. 3.5 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin überdies die ihr auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- rügen sollte, ist auch diese dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4). 3.5.2 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch die ähnlichen Fälle in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4).
E. 4 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2014 angesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der Verfügung vom 14. November 2014 nachzukommen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W-36217; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Laura Bucher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7587/2014 Urteil vom 13. April 2015 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Laura Bucher. Parteien A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Die Energiedienste B._______ AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte die A._______ AG mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft Shop, EG Nord, (...), einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 15. Januar 2014 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte die A._______ AG mit Schreiben vom 30. Januar 2014 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 30. April 2014 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das ESTI die A._______ AG an, bis zum 30. Januar 2015 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest und drohte der A._______ AG für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- an. D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 führt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. November 2014. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sei. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Gebäudeteil "Shop/EG Nord" sei zum damaligen Zeitpunkt leer gestanden und man beabsichtige, diesen Teil der Liegenschaft zum Umbau/Einrichtung eines Tankstellenshops an einen Dritten zu vermieten. Deshalb habe die beauftragte Firma C._______ AG den gesamten Bereich "Shop/EG Nord" vom Strom getrennt und im Hinblick auf die Bauarbeiten einen Baustromverteiler montiert. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Firma C._______ AG die Fertigstellungsanzeige weitergeleitet habe. Sie trage an der nicht erfolgten Einreichung des Sicherheitsnachweises, welcher im Übrigen überhaupt nicht erforderlich sei, keine Schuld. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin einer elektrischen Installation allein für die Einhaltung der gesetzten Fristen verantwortlich. Die Nachweispflicht entfalle nur, wenn die Netzbetreiberin die Liegenschaft von der Stromzufuhr getrennt habe, die hausinterne "Stromkappung" genüge nicht. F. Mit Schlussbemerkungen vom 23. März 2015 verlangt die Beschwerdeführerin Einsicht in eine E-Mail der Netzbetreiberin an die Vorinstanz, welche diese mit der Vernehmlassung eingereicht hat. Das Aktenstück wird der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme zugestellt; innert Frist geht keine Stellungnahme ein. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.1). 3.2 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin stellt die Verpflichtung, als Eigentümerin einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht grundsätzlich in Frage. Sie macht jedoch geltend, sie hätte zu Recht und in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der von ihr beauftragte Elektriker die Fertigstellungsanzeige an das unabhängige Kontrollorgan gesendet habe, weil die Rückmeldung als Position auf der Rechnung ausgewiesen gewesen sei. Zudem sei für das Objekt Shop/EG Nord, welches durch den beauftragten Elektriker komplett vom Niederspannungsverteilnetz der Netzbetreiberin getrennt worden sei, kein Sicherheitsnachweis mehr erforderlich. 3.3 Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2825/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 4.2, A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2, A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1). Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3, A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3). Folglich ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, ebenso wie der Hinweis auf ihre blossen Laienkenntnisse im Bereich der elektrischen Niederspannungsinstallationen, unbeachtlich. 3.4 3.4.1 Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Sicherheitsnachweis einzureichen hat, ist entscheidend, ob die zuständige Netzbetreiberin, welche den Endverbraucher mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (Art. 2 Abs. 3 NIV), die fragliche Liegenschaft vom Netz abgehängt hat. Nur wenn die Liegenschaft bzw. die Gesamtheit der elektrischen Installationen nicht mehr mit Strom versorgt wird, ist sichergestellt, dass keine Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen und nur für diesen Fall muss kein Sicherheitsnachweis für die Liegenschaft mehr erbracht werden. Denn nur dann erübrigt sich der Nachweis, dass die Hausinstallationen den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen (Art. 3 und 4 NIV) genügen. Entscheidend ist somit, ob die Liegenschaft durch die Netzbetreiberin von der Stromzufuhr abgetrennt wurde. Die hausinterne "Stromkappung" genügt nicht, um von der Pflicht, den Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 5 NIV), entbunden zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2 und A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 6.1). 3.4.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einer E-Mail der Netzbetreiberin vom 26. Februar 2015 an die Vorinstanz, dass der Shop im EG nicht vollständig vom Netz der Netzbetreiberin getrennt wurde. Die C._______ AG habe im Februar 2014 hinter dem Zählerstromkreis die notwendigen Arbeiten durchgeführt und das Provisorium für den Umbau montiert. Diese Arbeiten seien abgeschlossen. In der Zwischenzeit seien im Shop Installationen angepasst worden, für welche ein Sicherheitsnachweis vorliege. Weitere Installationen würden zudem folgen. Der Inhalt der E-Mail, die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2015 zugestellt worden ist, wird von dieser im Übrigen nicht weiter bestritten. 3.4.3 Damit ist erstellt, dass der Shop entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises nicht vollständig vom Netz getrennt war. Die Beschwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, weil nur die vollständige Trennung vom Netz der Netzbetreiberin, nicht jedoch die hausinterne Stromkappung, von dieser Pflicht entbindet. Die Vorinstanz hat die angedrohte Verfügung vom 14. November 2014 somit grundsätzlich zu Recht erlassen. 3.5 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin überdies die ihr auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- rügen sollte, ist auch diese dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4). 3.5.2 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch die ähnlichen Fälle in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4).
4. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2014 angesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der Verfügung vom 14. November 2014 nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-36217; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Laura Bucher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: