Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Die A._______ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft am (...) in Bern. Die B._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte sie erstmals am 15. Juni 2018 im Rahmen der anstehenden periodischen Kontrolle der Elektroinstallationen bezüglich der genannten Liegenschaft auf, den entsprechenden Sicherheitsnachweis bis am 10. Februar 2019 einzureichen. Die A._______ liess diese Frist, sowie die mit Erinnerungsschreiben vom 20. Februar 2019 und mit zwei weiteren Mahnungen eröffneten Eingabefristen - zuletzt bis 22. Oktober 2019 - ungenutzt verstreichen. B. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit an das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle. Das ESTI gab der A._______ mit Einschreiben vom 31. Oktober 2019 Gelegenheit, das Versäumte bis spätestens am 14. Februar 2020 nachzuholen. Ansonsten sei es gezwungen, eine gebührenpflichtige Verfügung zu erlassen. C. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 (polizeilich zugestellt am 5. Juni 2020) wies das ESTI die A._______ an, der Netzbetreiberin bis zum 10. Juli 2020 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen (Ziff. 1). Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf insgesamt Fr. 732.- (inkl. Auslagen) fest (Ziff. 2). Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. D. Gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Sache sei vollumfänglich zurückzuweisen. Zur Begründung hält sie im Wesentlichen fest, sie erhalte seit Jahren gar keine Rechnungen, da die Zähler ausser Betrieb seien und nicht abgelesen würden. Nachdem sie das Einschreiben des ESTI vom 31. Oktober 2019 erhalten habe, sei alles geregelt worden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag insbesondere damit, dass die periodische Kontrolle unabhängig von der Zahlungspflicht bestehe, da die relevanten Stromkreise bei der Netzbetreiberin auf die noch immer installierten Zähler registriert seien. F. Mit ihren Schlussbemerkungen vom 12. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin weiterhin daran fest, dass sie vor der Hausbesetzung der genannten Liegenschaft sämtliche Sicherungen aller Zähler herausgenommen und den Elektroraum richtig abgeschlossen habe. G. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der die Vorinstanz sie gebührenpflichtig anwies, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer der elektrischen Installationen beauftragt unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen mit der Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise (Art. 32 Abs. 1 NIV).
E. 3.2 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [ESTI-Verordnung; SR 734.24]).
E. 3.3 Von der Pflicht, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, kann sich die Endverbraucherin nur befreien, wenn die Netzbetreiberin, die sie mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (vgl. Art. 2 Abs. 3 NIV), die Stromzufuhr zur Liegenschaft unterbricht. Dabei dürfen keine elektrischen Installationen mehr mit Strom versorgt werden; mit anderen Worten dürfen keine Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen. Eine privat vorgenommene «Stromkappung» genügt nicht, um von der Pflicht, einen Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 5 NIV), entbunden zu werden (vgl. Urteile des BVGer A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1, A-7587/2014 vom 13. April 2014 E. 3.4.1 und A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2).
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet.
E. 4.1 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. oben E. 3.2).
E. 4.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Zähler Nr. 20 443 (Allgemein), 525 292 (Allgemein/Pre-Payment Funktion), 428 051 (Einstellhalle) und 442 030 (Gewerbe 01 Untergeschoss), beziehungsweise die elektrische Installation, die an diesen angeschlossen ist.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft am (...) in Bern grundsätzlich verpflichtet, den periodisch geforderten Sicherheitsnachweis zu erbringen. Dies stellt sie auch nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, dass sie keine Rechnungen erhalte und dies beweise, dass ihre Zähler seit Jahren ausser Betrieb seien. Eine Änderung der bisherigen Installation (Montage von Pre-Payment-Zähler) habe sie nicht selbst veranlasst. Die Hausbesetzer hätten sich vermutlich - um nicht wegen Diebstahls angeklagt werden zu können - einen Prepay-Zähler zugelegt. Die Netzbetreiberin gebe ihr keine Auskunft darüber, wer den Auftrag für diese Montage erteilt habe. Sie habe konzessionierte Elektriker kontaktiert, um "sämtliche Zähler totzulegen". Doch seien diese nicht bereit, in dieser besetzten Liegenschaft Arbeiten zu verrichten, da die Hausbesetzer alle Einheiten wieder in Betrieb nähmen. Ohne definitive Baufreigabe des hängigen Baugesuchs könne sie die Hausbesetzer nicht "rauswerfen". Danach würden sämtliche Installationen von 1974 "neu gemacht".
E. 4.3.2 Die Vorinstanz bestätigt, dass gemäss Installationsanzeige vom 12. Juni 2014 von der C._______ in der betreffenden Liegenschaft ein Prepay-Zähler in Serie in die Zuleitung der Hauptverteilung montiert worden sei. Die bisherigen Zähler seien allerdings noch vorhanden und diese seien Bestandteile der Elektroinstallation, wobei seither nur noch der vorgeschaltete Prepay-Zähler rechnungsrelevant sei. Der Sicherheitsnachweis betreffend den installierten Prepay-Zähler datiere vom 24. Juli 2014. Die Kontrollpflicht der Beschwerdeführerin für die bisherigen Zähler bestehe unabhängig davon, ob diese hinsichtlich der Bezahlung durch einen vorgeschalteten Prepay-Zähler abgelöst worden seien oder nicht. Auch an der Kontrollperiode der bisherigen Zähler ändere die Installation des Prepay-Zählers im Jahr 2014 nichts. Die Beschwerdeführerin habe die Sicherheit ihrer Installationen zu belegen und sei entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht von dieser Pflicht entbunden worden.
E. 4.4 Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Netzbetreiberin und der Vorinstanz vom 16. Juli 2020 geht hervor, dass die elektrischen Installationen verändert wurden. Beim Zähler Nr. 525 292 wurde ein Prepay-Zähler installiert und dieser der gesamten Installation vorgeschaltet, so dass nun allein dieser rechnungsrelevant ist. In Bezug auf den Prepay-Zähler erfolgte am 24. Juli 2014 ein Sicherheitsnachweis. Die bisherigen Zähler wurden jedoch nicht entfernt. Dass die elektronischen Installationen verändert wurden, bedeutet nicht, dass die Stromzufuhr seitens der Netzbetreiberin unterbrochen wurde. Dasselbe ergibt sich im Ergebnis auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, gibt sie doch an, die Hausbesetzer nähmen die Einheiten ohnehin wieder in Betrieb und keiner der kontaktierten konzessionierten Elektriker sei bereit, "sämtliche Zähler totzulegen". Damit ist hinreichend erstellt, dass in Bezug auf die elektrischen Installa-tionen der Liegenschaft keine vollständige Unterbrechung vom Stromnetz vorlag. Da die Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Stromunterbruch Rechte ableitet, obläge ihr der entsprechende Beweis (vgl. oben E. 3.4). Entsprechende Beweismittel liegen nicht vor. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin keine Rechnungen erhält, ist noch kein Beweis dafür erbracht, dass die Netzbetreiberin die Stromzufuhr unterbrochen hat. Dieser Umstand lässt sich vielmehr durch den Prepay-Zähler erklären und entbindet sie nicht von ihrer Kontrollpflicht. Die Folgen der Beweislosigkeit hat daher die Beschwerdeführerin zu tragen.
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3 und 4.4) entbindet nur die vollständige Trennung vom Netz der Netzbetreiberin - nicht aber die hausinterne Stromkappung - von dieser Pflicht. Selbst eine Hausbesetzung ändert nichts daran, da die Beschwerdeführerin als Eigentümerin weiterhin ständig die gesetzlichen Anforderungen der elektrischen Installationen gewährleistet und den Sicherheitsnachweis dafür zu erbringen hat, solange ihre Liegenschaft an das Stromnetz angeschlossen ist (Art. 5 Abs. 1 NIV). Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen würden, weshalb davon abzusehen ist.
E. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Verfügung vom 7. Mai 2020 somit zu Recht erlassen. Die Beschwerdeführerin steht weiterhin in der Pflicht, den Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht bereits getan hat). Die letzte Kontrolle fand im Jahr 2008 statt. Der ausstehende Nachweis birgt Sicherheitsrisiken. Inzwischen ist die von der Vorinstanz angesetzte Frist verstrichen. Der Beschwerdeführerin ist daher eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis zuzustellen.
E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin überdies die ihr auferlegte Gebühr rügen sollte, ist auch diese dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zur Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und Art. 10 der ESTI-Verordnung. Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.3).
E. 5.2 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteile des BVGer A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.6.2, A-1557/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4.6 und A-1546/2017 vom 17. Januar 2018 E. 7.2).
E. 5.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der Verfügung vom 7. Mai 2020 nachzukommen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Della Batliner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3441/2020 Urteil vom 17. Januar 2022 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Vorinstanz. Gegenstand Hausinstallationen; ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Die A._______ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft am (...) in Bern. Die B._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte sie erstmals am 15. Juni 2018 im Rahmen der anstehenden periodischen Kontrolle der Elektroinstallationen bezüglich der genannten Liegenschaft auf, den entsprechenden Sicherheitsnachweis bis am 10. Februar 2019 einzureichen. Die A._______ liess diese Frist, sowie die mit Erinnerungsschreiben vom 20. Februar 2019 und mit zwei weiteren Mahnungen eröffneten Eingabefristen - zuletzt bis 22. Oktober 2019 - ungenutzt verstreichen. B. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit an das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle. Das ESTI gab der A._______ mit Einschreiben vom 31. Oktober 2019 Gelegenheit, das Versäumte bis spätestens am 14. Februar 2020 nachzuholen. Ansonsten sei es gezwungen, eine gebührenpflichtige Verfügung zu erlassen. C. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 (polizeilich zugestellt am 5. Juni 2020) wies das ESTI die A._______ an, der Netzbetreiberin bis zum 10. Juli 2020 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen (Ziff. 1). Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf insgesamt Fr. 732.- (inkl. Auslagen) fest (Ziff. 2). Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. D. Gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Sache sei vollumfänglich zurückzuweisen. Zur Begründung hält sie im Wesentlichen fest, sie erhalte seit Jahren gar keine Rechnungen, da die Zähler ausser Betrieb seien und nicht abgelesen würden. Nachdem sie das Einschreiben des ESTI vom 31. Oktober 2019 erhalten habe, sei alles geregelt worden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag insbesondere damit, dass die periodische Kontrolle unabhängig von der Zahlungspflicht bestehe, da die relevanten Stromkreise bei der Netzbetreiberin auf die noch immer installierten Zähler registriert seien. F. Mit ihren Schlussbemerkungen vom 12. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin weiterhin daran fest, dass sie vor der Hausbesetzung der genannten Liegenschaft sämtliche Sicherungen aller Zähler herausgenommen und den Elektroraum richtig abgeschlossen habe. G. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der die Vorinstanz sie gebührenpflichtig anwies, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer der elektrischen Installationen beauftragt unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen mit der Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise (Art. 32 Abs. 1 NIV). 3.2 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [ESTI-Verordnung; SR 734.24]). 3.3 Von der Pflicht, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, kann sich die Endverbraucherin nur befreien, wenn die Netzbetreiberin, die sie mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (vgl. Art. 2 Abs. 3 NIV), die Stromzufuhr zur Liegenschaft unterbricht. Dabei dürfen keine elektrischen Installationen mehr mit Strom versorgt werden; mit anderen Worten dürfen keine Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen. Eine privat vorgenommene «Stromkappung» genügt nicht, um von der Pflicht, einen Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 5 NIV), entbunden zu werden (vgl. Urteile des BVGer A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1, A-7587/2014 vom 13. April 2014 E. 3.4.1 und A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. 4. 4.1 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. oben E. 3.2). 4.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Zähler Nr. 20 443 (Allgemein), 525 292 (Allgemein/Pre-Payment Funktion), 428 051 (Einstellhalle) und 442 030 (Gewerbe 01 Untergeschoss), beziehungsweise die elektrische Installation, die an diesen angeschlossen ist. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft am (...) in Bern grundsätzlich verpflichtet, den periodisch geforderten Sicherheitsnachweis zu erbringen. Dies stellt sie auch nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, dass sie keine Rechnungen erhalte und dies beweise, dass ihre Zähler seit Jahren ausser Betrieb seien. Eine Änderung der bisherigen Installation (Montage von Pre-Payment-Zähler) habe sie nicht selbst veranlasst. Die Hausbesetzer hätten sich vermutlich - um nicht wegen Diebstahls angeklagt werden zu können - einen Prepay-Zähler zugelegt. Die Netzbetreiberin gebe ihr keine Auskunft darüber, wer den Auftrag für diese Montage erteilt habe. Sie habe konzessionierte Elektriker kontaktiert, um "sämtliche Zähler totzulegen". Doch seien diese nicht bereit, in dieser besetzten Liegenschaft Arbeiten zu verrichten, da die Hausbesetzer alle Einheiten wieder in Betrieb nähmen. Ohne definitive Baufreigabe des hängigen Baugesuchs könne sie die Hausbesetzer nicht "rauswerfen". Danach würden sämtliche Installationen von 1974 "neu gemacht". 4.3.2 Die Vorinstanz bestätigt, dass gemäss Installationsanzeige vom 12. Juni 2014 von der C._______ in der betreffenden Liegenschaft ein Prepay-Zähler in Serie in die Zuleitung der Hauptverteilung montiert worden sei. Die bisherigen Zähler seien allerdings noch vorhanden und diese seien Bestandteile der Elektroinstallation, wobei seither nur noch der vorgeschaltete Prepay-Zähler rechnungsrelevant sei. Der Sicherheitsnachweis betreffend den installierten Prepay-Zähler datiere vom 24. Juli 2014. Die Kontrollpflicht der Beschwerdeführerin für die bisherigen Zähler bestehe unabhängig davon, ob diese hinsichtlich der Bezahlung durch einen vorgeschalteten Prepay-Zähler abgelöst worden seien oder nicht. Auch an der Kontrollperiode der bisherigen Zähler ändere die Installation des Prepay-Zählers im Jahr 2014 nichts. Die Beschwerdeführerin habe die Sicherheit ihrer Installationen zu belegen und sei entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht von dieser Pflicht entbunden worden. 4.4 Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Netzbetreiberin und der Vorinstanz vom 16. Juli 2020 geht hervor, dass die elektrischen Installationen verändert wurden. Beim Zähler Nr. 525 292 wurde ein Prepay-Zähler installiert und dieser der gesamten Installation vorgeschaltet, so dass nun allein dieser rechnungsrelevant ist. In Bezug auf den Prepay-Zähler erfolgte am 24. Juli 2014 ein Sicherheitsnachweis. Die bisherigen Zähler wurden jedoch nicht entfernt. Dass die elektronischen Installationen verändert wurden, bedeutet nicht, dass die Stromzufuhr seitens der Netzbetreiberin unterbrochen wurde. Dasselbe ergibt sich im Ergebnis auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, gibt sie doch an, die Hausbesetzer nähmen die Einheiten ohnehin wieder in Betrieb und keiner der kontaktierten konzessionierten Elektriker sei bereit, "sämtliche Zähler totzulegen". Damit ist hinreichend erstellt, dass in Bezug auf die elektrischen Installa-tionen der Liegenschaft keine vollständige Unterbrechung vom Stromnetz vorlag. Da die Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Stromunterbruch Rechte ableitet, obläge ihr der entsprechende Beweis (vgl. oben E. 3.4). Entsprechende Beweismittel liegen nicht vor. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin keine Rechnungen erhält, ist noch kein Beweis dafür erbracht, dass die Netzbetreiberin die Stromzufuhr unterbrochen hat. Dieser Umstand lässt sich vielmehr durch den Prepay-Zähler erklären und entbindet sie nicht von ihrer Kontrollpflicht. Die Folgen der Beweislosigkeit hat daher die Beschwerdeführerin zu tragen. 4.5 Die Beschwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3 und 4.4) entbindet nur die vollständige Trennung vom Netz der Netzbetreiberin - nicht aber die hausinterne Stromkappung - von dieser Pflicht. Selbst eine Hausbesetzung ändert nichts daran, da die Beschwerdeführerin als Eigentümerin weiterhin ständig die gesetzlichen Anforderungen der elektrischen Installationen gewährleistet und den Sicherheitsnachweis dafür zu erbringen hat, solange ihre Liegenschaft an das Stromnetz angeschlossen ist (Art. 5 Abs. 1 NIV). Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen würden, weshalb davon abzusehen ist. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Verfügung vom 7. Mai 2020 somit zu Recht erlassen. Die Beschwerdeführerin steht weiterhin in der Pflicht, den Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht bereits getan hat). Die letzte Kontrolle fand im Jahr 2008 statt. Der ausstehende Nachweis birgt Sicherheitsrisiken. Inzwischen ist die von der Vorinstanz angesetzte Frist verstrichen. Der Beschwerdeführerin ist daher eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis zuzustellen. 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin überdies die ihr auferlegte Gebühr rügen sollte, ist auch diese dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zur Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und Art. 10 der ESTI-Verordnung. Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.3). 5.2 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteile des BVGer A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.6.2, A-1557/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4.6 und A-1546/2017 vom 17. Januar 2018 E. 7.2). 5.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der Verfügung vom 7. Mai 2020 nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Della Batliner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)