Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Die BKW Energie AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte A._______ im Rahmen der beabsichtigten periodischen Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft (...) am 6. Mai 2014 auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach viermaliger Mahnung überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 26. Juni 2018 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 17. Juli 2018 auf, den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin bis spätestens am 16. November 2018 einzureichen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 machte A._______ insbesondere geltend, die fraglichen Installationen würden nicht mehr bestehen, weshalb der gewünschte Nachweis nicht erbracht werden könne. Der Sicherheitsnachweis bezüglich der einzigen aktuell bestehenden Installation sei im Rahmen der Erstprüfung nicht durch sie, sondern durch den Elektroingenieur zu erbringen. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wies das ESTI A._______ an, bis zum 18. April 2019 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 700.- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.- fest und drohte A._______ für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an. C. Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die Verfügung sei (ersatzlos) aufzuheben, eventualiter sei ein allfälliger Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) durch den Elektroinstallateur zu erbringen und die Gebühr für den Erlass der Verfügung zuzüglich Auslagen auf höchstens Fr. 100.- festzulegen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung leide an formellen Mängeln. Im Übrigen führt sie aus, die fragliche Liegenschaft habe sich bis (...) im Eigentum (...) [eines Verwandten] befunden und sei von (...) [dem Verwandten] bewohnt worden. Seither habe sie leer gestanden und sei im Jahr 2010 inkl. elektrische Installationen bis auf den Rohbau abgebrochen worden. Es sei demnach objektiv unmöglich, einen Sicherheitsnachweis für die 2010 abgebrochenen Installationen zu erbringen. Die einzige aktuell bestehende elektrische Installation sei eine 2010 errichtete provisorische Niederspannungsinstallation; es handle sich um einen portablen Baustellenverteilkasten mit einigen Steckdosen. Eine formelle Übergabe dieser neuen und provisorischen elektrischen Installation durch den Elektroingenieur an sie habe jedoch noch nicht stattgefunden, weshalb dieser für den Sicherheitsnachweis zuständig wäre. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die erhobene Gebühr von insgesamt Fr. 732.-. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Verfügung leide an keinem formellen Mangel. Im Übrigen sei ein Abbruch der elektrischen Installation nach Auskunft der Netzbetreiberin nicht vorgenommen worden. Eine Stichprobenkontrolle hätte es ermöglicht, die Situation vor Ort zu prüfen; dies sei jedoch an der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin gescheitert. Was die Höhe der Gebühr anbelange, sei diese so bemessen, dass der entstandene Aufwand gedeckt werde. E. Am 25. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin und am 30. August 2019 die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. September 2019 nimmt die Beschwerdeführerin erneut Stellung. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 3 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtene Verfügung sei nichtig, da sie nicht handschriftlich unterzeichnet worden sei. Stattdessen habe die Vorinstanz eine elektronisch gespeicherte Unterschrift eingesetzt und damit eine eigenhändige Unterschrift vorgetäuscht.
E. 3.1.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1).
E. 3.1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es Verwaltungsbehörden offensteht, für Verfügungen, die in grosser Zahl zu erlassen sind und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig abweicht, die sich mit anderen Worten sachlich voneinander nicht unterscheiden, gedruckte Formulare oder standardisierte Entscheidvorlagen zu verwenden, die keine Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters enthalten. Es liegt im Interesse einer einfachen und raschen Verfahrensabwicklung, dass solche Verfügungen auf mechanischem oder elektronischem Weg erlassen werden können. Daher ist das Vorhandensein einer Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis (BGE 105 V 248 E. 4a f., 112 V 87 E. 1; Urteil des BGer 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2).
E. 3.1.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen standardisierten Entscheid, der gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) die Pflicht des Eigentümers durchsetzt, einen periodischen Sicherheitsnachweis für seine elektrischen Installationen einzureichen. Die angefochtene Verfügung stellt entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin eine Massenverfügung dar. Die Dauer des Verfahrens, die Anzahl der Eingaben und ein allenfalls aufwändiges Aktenstudium ändern nichts daran, dass es sich um eine Anordnung betreffend die Einreichung des Sicherheitsnachweises handelt, die sich sachlich nicht von in grosser Anzahl getroffenen gleichlautenden Anordnungen unterscheidet. Selbst bei Verfügungen, die nicht als Massenverfügungen gelten, wäre bei fehlender Unterschrift nicht von der Nichtigkeit, sondern bloss vom Vorliegen eines Mangels auszugehen, mit der Folge, dass geprüft werden müsste, inwieweit der betroffenen Person dadurch ein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.2 f.; Uhlmann/Schiller-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 38 Rz. 25). Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
E. 3.2 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Aufforderung der Vorinstanz, den Sicherheitsnachweis bis zum 16. November 2018 einzureichen. Darin machte sie geltend, dass sämtliche elektrischen Niederspannungsinstallationen mit dem letzten Kontrolljahr 1993 im Jahr 2010 demontiert worden seien und es folglich zu einem Stromunterbruch gekommen sei; eine periodische Kontrolle könne nicht mehr vorgenommen werden. Der neuinstallierte Zähler «(...)» sei hingegen eine neue Installation. Auf Beschwerdeebene moniert die Beschwerdeführerin nunmehr, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf das Schreiben nicht eingegangen sei.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis steht den Betroffenen in der Regel ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Art. 30 Rz. 20 f.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs kann nach konstanter Rechtsprechung und Lehre geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz - wie vorliegend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. vorne E. 2) - mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.1).
E. 3.2.2 Infolge des Schreibens vom 29. Oktober 2018 kontaktierte die Vorinstanz die Netzbetreiberin, welche am 13. Februar 2019 bestätigte, dass der Zähler (...) noch eingebaut sei (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung). Daraufhin erliess die Vorinstanz gleichentags die angefochtene Verfügung. Im Beschwerdeverfahren macht sie geltend, zum damaligen Zeitpunkt habe kein gültiger Beleg über die Unterbrechung der Stromzufuhr vorgelegen; die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin genügten für die Annahme des Unterbruchs nicht.
E. 3.2.3 Mit der Nachfrage bei der Netzbetreiberin ist die Vorinstanz dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 nachgegangen. Dieser ist geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Indes teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Ergebnis der vorinstanzlichen Abklärung nicht mit und gab ihr keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen; erst im Beschwerdeverfahren legt sie die Auskunft der Netzbetreiberin offen. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem diese sich jedoch auf Beschwerdeebene zur Stellungnahme der Netzbetreiberin vom 13. Februar 2019 äussern konnte, sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt (vgl. vorne E. 3.2.1 in fine), zumal eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Einholung einer Stellungnahme einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Gehörsverletzung wird bei der Kostenauflage zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 7).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt, indem sie die unrichtigen Feststellungen der Netzbetreiberin unbesehen übernommen habe. Erst auf Beschwerdeebene habe die Vorinstanz Abklärungen vorgenommen, wobei sie bis heute die Situation vor Ort nicht geprüft habe.
E. 3.3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (MO-SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet.
E. 3.3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3.3 Die Vorinstanz leitete während des laufenden Beschwerdeverfahrens weitere Abklärungen hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ein (vgl. Beilagen 1-3 zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz). Zudem hielt sie in einer E-Mail an die Netzbetreiberin vom 16. April 2019 (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung der Vorinstanz) fest, dass die Situation vor Ort unklar erscheine, weshalb sie eine Stichprobenkontrolle im Sinne von Art. 39 Abs. 1 NIV habe durchführen wollen, worauf die Beschwerdeführerin indes nicht eingegangen sei. Damit räumt die Vorinstanz ein, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses unvollständig erstellt war. Auf Beschwerdeebene erweist sich der Sachverhalt nunmehr aufgrund der im Schriftenwechsel eingereichten Unterlagen aber als vollständig erstellt (vgl. nachfolgend E. 4.4). Eine Rückweisung ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Die unvollständige Sachverhaltserstellung wird indes ebenfalls bei der Kostenverlegung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sein.
E. 4.1 Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den Sicherheitsanforderungen entsprechen; die Installationen sind periodisch zu kontrollieren und auf Verlangen ist ein entsprechender Sicherheitsnachweis zu erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 ff. NIV). Nach dem Gesagten trägt der Eigentümer einer Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer A-4845/2015 vom 27. Februar 2017 E. 3 m.H.). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Befreiung von der Pflicht zur Erbringung eines Sicherheitsnachweises ist möglich, wenn die Netzbetreiberin, welche die Endverbraucherin mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (vgl. Art. 2 Abs. 3 NIV), die Stromzufuhr zur Liegenschaft unterbricht. Dabei muss sich das Unterbrechen der Stromzufuhr auf die Gesamtheit der Installationen erstrecken; es muss mit anderen Worten sichergestellt sein, dass keine Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen. Eine privat vorgenommene «Stromkappung» genügt nicht, um von der Pflicht zur Einreichung des Sicherheitsnachweises entbunden zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7587/2014 vom 13. April 2014 E. 3.4.1, A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2 und A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 6.1).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft (...) und damit grundsätzlich verpflichtet, den periodisch geforderten Sicherheitsnachweis zu erbringen.
E. 4.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf den Zähler «(...)» resp. die elektrische Installation, die an diesen angeschlossen ist.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es sich dabei um eine Neuinstallation handelt. Die Liegenschaft sei im Jahr 2010 bis auf den Rohbau abgebrochen worden. Seither und bis heute befinde sie sich im Umbau zu einem Haus mit drei Wohneinheiten. Die (...) errichteten elektrischen Installationen seien vollständig demontiert worden und die Netzbetreiberin habe die Stromzufuhr unterbrochen. Im Jahr 2010 sei dafür eine neue Stromzuleitung im Boden mit Hausanschluss an der Aussenwand errichtet und der Zähler (...) neu montiert worden.
E. 4.3.2 Die Vorinstanz bringt sinngemäss vor, die ursprünglichen elektrischen Installation seien wohl abgebrochen resp. durch die Neuinstallation von provisorischen elektrischen Anlagen und den Zähleraustausch im Zeitraum zwischen dem 12. Mai 2010 und dem 7. Juli 2010 (siehe Beilagen 2 und 3 zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz) verändert worden. Jedoch habe zu keinem Zeitpunkt eine Unterbrechung der Stromzufuhr vorgelegen, weshalb der periodische Sicherheitsnachweis, wie seitens der Netzbetreiberin gefordert, von der Beschwerdeführerin zu erbringen sei. Die letzte Kontrolle der Installationen im Objekt (...) habe 1993 stattgefunden und die periodische Kontrolle sei somit im Jahr 2013 wieder fällig gewesen (vgl. Anhang NIV Ziff. 2.5). Es bestehe kein Nachweis dafür, dass die zuständige Netzbetreiberin die Liegenschaft stromlos gemacht habe. Im Gegenteil habe die Netzbetreiberin mit E-Mail vom 13. Februar 2019 auf Anfrage bestätigt, dass der Zähler (...) bei der Beschwerdeführerin immer noch eingebaut und aktiv sei (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung).
E. 4.4 Gemäss den E-Mails der Netzbetreiberin vom 31. Juli 2019 und 13. August 2019 wurde seit der Umstellung der Netzbetreiberin auf das SAP System am 1. April 2000 keine Unterbrechung der Stromzufuhr bei der Liegenschaft (...) protokolliert resp. vorgenommen (vgl. Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz). Auch aus der Stromabrechnung vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 ergibt sich, dass in jener Periode - in welcher der Zähler (...) demontiert und der Zähler (...) ersetzt wurde - Strom geflossen ist (vgl. Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin und Beilagen 2 und 3 zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz). Dass der Zähler (...) einmal ausgetauscht wurde und die elektrischen Installationen verändert wurden, bedeutet nicht, dass die Stromzufuhr seitens der Netzbetreiberin unterbrochen wurde. Damit ist hinreichend erstellt, dass die elektrischen Installationen der Liegenschaft entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin weder im Jahr 2010 noch zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises seitens der Netzbetreiberin vom Netz getrennt waren. Der Gegenbeweis obläge der Beschwerdeführerin als derjenigen, die aus dem behaupteten Stromunterbruch Rechte ableitet (vgl. vorne E. 3.3.1). Mit den eingereichten Unterlagen wird ein solcher Beweis jedoch nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, weil nur die vollständige Trennung vom Netz, nicht jedoch die zeitweise hausinterne Stromkappung, von dieser Pflicht entbindet. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen würden. Somit kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Abklärung vor Ort und eine Befragung des Elektroingenieurs, wie von der Beschwerdeführerin zum Beweis anerboten, verzichtet werden.
E. 4.5 Nach dem Gesagten steht die Beschwerdeführerin weiterhin in der Pflicht, den Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht bereits getan hat), weshalb auch dem Eventualantrag nicht gefolgt werden kann. Die Aussage, eine Übergabe der im Jahr 2010 veränderten elektrischen Installation durch den Elektroingenieur an sie habe aufgrund der anhaltenden Bautätigkeit bis heute nicht stattgefunden, weshalb sie keinen Sicherheitsnachweis erbringen könne, ist bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht stichhaltig. Das Ausstehen des Nachweises seit dem Jahr 2014 birgt Sicherheitsrisiken und es ist an der Beschwerdeführerin, für die Behebung des unrechtmässigen Zustands durch die ausstehende periodische Kontrolle zu sorgen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist ist inzwischen verstrichen. Es ist ihr deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis zuzustellen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die von der Vorinstanz erhobene Gebühr sei zu hoch und auf maximal Fr. 100.- zu reduzieren. Bei einer Verfügung von zwei Seiten mit wenigen Angaben zur Sache und einigen Daten sei von einem Zeitaufwand von höchstens zehn Minuten auszugehen. Zudem seien die Auslagen von Fr. 32.- nicht nachvollziehbar. Es sei nicht belegt resp. nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz für den Erlass des Entscheides zusätzlichen Aufwand gehabt habe, zumal der Erlass einer Massenverfügung kein Aktenstudium erfordere.
E. 5.2 Diesen Ausführungen hält die Vorinstanz entgegen, die erhobene Gebühr decke neben dem Aufwand für das Ausstellen der Verfügung das Studium der von der Netzbetreiberin übermittelten Akten sowie der von der Eigentümerin eingereichten Unterlagen. Angesichts dessen sei die Gebühr von Fr. 700.- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.- angemessen.
E. 5.3 Art. 41 NIV verweist betreffend die Höhe der Gebühr auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-1621/2019 vom 11. Februar 2019 E. 3.6). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 700.- zuzüglich Fr. 32.- für Auslagen bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So waren das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 zu studieren, eine Nachfrage bei der Netzbetreiberin vorzunehmen und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dessen erscheint eine Gebühr von insgesamt Fr. 732.- als angemessen (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in ähnlich gelagerten Fällen eine Gebühr in derselben Höhe konstant geschützt hat, siehe zuletzt etwa die Urteile A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.5, A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3 und A-1621/2019 vom 11. Februar 2019 E. 3.6).
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung - abgesehen von den geheilten formellen Mängeln (vgl. dazu sogleich E. 7) - als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt. Grundsätzlich wären sie der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Heilung von Gehörsverletzungen und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung (vgl. vorne E. 3.2 und 3.3) sind die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei hingegen nicht oder nur teilweise zu tragen (BVGE 2008/47 E. 3.4; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 Rz. 123). Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist es sich als angemessen, der Beschwerdeführerin die erwachsenen Kosten hälftig aufzuerlegen. Der Betrag von Fr. 400.- wird dem in Höhe von Fr. 800.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag (Fr. 400.-) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin trotz der festgestellten Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. 7 VGKE), da sie rechtlich nicht vertreten ist und keine durch die Beschwerdeführung entstandenen erheblichen Kosten hatte. Der Vorinstanz ist als Behörde praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispo-sitiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Februar 2019 nachzukommen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt. Im Umfang von Fr. 400.- werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1446/2019 Urteil vom 12. Dezember 2019 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, Gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Die BKW Energie AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte A._______ im Rahmen der beabsichtigten periodischen Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft (...) am 6. Mai 2014 auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach viermaliger Mahnung überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 26. Juni 2018 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 17. Juli 2018 auf, den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin bis spätestens am 16. November 2018 einzureichen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 machte A._______ insbesondere geltend, die fraglichen Installationen würden nicht mehr bestehen, weshalb der gewünschte Nachweis nicht erbracht werden könne. Der Sicherheitsnachweis bezüglich der einzigen aktuell bestehenden Installation sei im Rahmen der Erstprüfung nicht durch sie, sondern durch den Elektroingenieur zu erbringen. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wies das ESTI A._______ an, bis zum 18. April 2019 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 700.- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.- fest und drohte A._______ für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an. C. Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die Verfügung sei (ersatzlos) aufzuheben, eventualiter sei ein allfälliger Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) durch den Elektroinstallateur zu erbringen und die Gebühr für den Erlass der Verfügung zuzüglich Auslagen auf höchstens Fr. 100.- festzulegen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung leide an formellen Mängeln. Im Übrigen führt sie aus, die fragliche Liegenschaft habe sich bis (...) im Eigentum (...) [eines Verwandten] befunden und sei von (...) [dem Verwandten] bewohnt worden. Seither habe sie leer gestanden und sei im Jahr 2010 inkl. elektrische Installationen bis auf den Rohbau abgebrochen worden. Es sei demnach objektiv unmöglich, einen Sicherheitsnachweis für die 2010 abgebrochenen Installationen zu erbringen. Die einzige aktuell bestehende elektrische Installation sei eine 2010 errichtete provisorische Niederspannungsinstallation; es handle sich um einen portablen Baustellenverteilkasten mit einigen Steckdosen. Eine formelle Übergabe dieser neuen und provisorischen elektrischen Installation durch den Elektroingenieur an sie habe jedoch noch nicht stattgefunden, weshalb dieser für den Sicherheitsnachweis zuständig wäre. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die erhobene Gebühr von insgesamt Fr. 732.-. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Verfügung leide an keinem formellen Mangel. Im Übrigen sei ein Abbruch der elektrischen Installation nach Auskunft der Netzbetreiberin nicht vorgenommen worden. Eine Stichprobenkontrolle hätte es ermöglicht, die Situation vor Ort zu prüfen; dies sei jedoch an der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin gescheitert. Was die Höhe der Gebühr anbelange, sei diese so bemessen, dass der entstandene Aufwand gedeckt werde. E. Am 25. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin und am 30. August 2019 die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. September 2019 nimmt die Beschwerdeführerin erneut Stellung. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
3. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtene Verfügung sei nichtig, da sie nicht handschriftlich unterzeichnet worden sei. Stattdessen habe die Vorinstanz eine elektronisch gespeicherte Unterschrift eingesetzt und damit eine eigenhändige Unterschrift vorgetäuscht. 3.1.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1). 3.1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es Verwaltungsbehörden offensteht, für Verfügungen, die in grosser Zahl zu erlassen sind und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig abweicht, die sich mit anderen Worten sachlich voneinander nicht unterscheiden, gedruckte Formulare oder standardisierte Entscheidvorlagen zu verwenden, die keine Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters enthalten. Es liegt im Interesse einer einfachen und raschen Verfahrensabwicklung, dass solche Verfügungen auf mechanischem oder elektronischem Weg erlassen werden können. Daher ist das Vorhandensein einer Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis (BGE 105 V 248 E. 4a f., 112 V 87 E. 1; Urteil des BGer 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2). 3.1.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen standardisierten Entscheid, der gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) die Pflicht des Eigentümers durchsetzt, einen periodischen Sicherheitsnachweis für seine elektrischen Installationen einzureichen. Die angefochtene Verfügung stellt entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin eine Massenverfügung dar. Die Dauer des Verfahrens, die Anzahl der Eingaben und ein allenfalls aufwändiges Aktenstudium ändern nichts daran, dass es sich um eine Anordnung betreffend die Einreichung des Sicherheitsnachweises handelt, die sich sachlich nicht von in grosser Anzahl getroffenen gleichlautenden Anordnungen unterscheidet. Selbst bei Verfügungen, die nicht als Massenverfügungen gelten, wäre bei fehlender Unterschrift nicht von der Nichtigkeit, sondern bloss vom Vorliegen eines Mangels auszugehen, mit der Folge, dass geprüft werden müsste, inwieweit der betroffenen Person dadurch ein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.2 f.; Uhlmann/Schiller-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 38 Rz. 25). Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 3.2 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Aufforderung der Vorinstanz, den Sicherheitsnachweis bis zum 16. November 2018 einzureichen. Darin machte sie geltend, dass sämtliche elektrischen Niederspannungsinstallationen mit dem letzten Kontrolljahr 1993 im Jahr 2010 demontiert worden seien und es folglich zu einem Stromunterbruch gekommen sei; eine periodische Kontrolle könne nicht mehr vorgenommen werden. Der neuinstallierte Zähler «(...)» sei hingegen eine neue Installation. Auf Beschwerdeebene moniert die Beschwerdeführerin nunmehr, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf das Schreiben nicht eingegangen sei. 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis steht den Betroffenen in der Regel ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Art. 30 Rz. 20 f.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs kann nach konstanter Rechtsprechung und Lehre geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz - wie vorliegend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. vorne E. 2) - mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.1). 3.2.2 Infolge des Schreibens vom 29. Oktober 2018 kontaktierte die Vorinstanz die Netzbetreiberin, welche am 13. Februar 2019 bestätigte, dass der Zähler (...) noch eingebaut sei (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung). Daraufhin erliess die Vorinstanz gleichentags die angefochtene Verfügung. Im Beschwerdeverfahren macht sie geltend, zum damaligen Zeitpunkt habe kein gültiger Beleg über die Unterbrechung der Stromzufuhr vorgelegen; die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin genügten für die Annahme des Unterbruchs nicht. 3.2.3 Mit der Nachfrage bei der Netzbetreiberin ist die Vorinstanz dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 nachgegangen. Dieser ist geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Indes teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Ergebnis der vorinstanzlichen Abklärung nicht mit und gab ihr keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen; erst im Beschwerdeverfahren legt sie die Auskunft der Netzbetreiberin offen. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem diese sich jedoch auf Beschwerdeebene zur Stellungnahme der Netzbetreiberin vom 13. Februar 2019 äussern konnte, sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt (vgl. vorne E. 3.2.1 in fine), zumal eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Einholung einer Stellungnahme einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Gehörsverletzung wird bei der Kostenauflage zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 7). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt, indem sie die unrichtigen Feststellungen der Netzbetreiberin unbesehen übernommen habe. Erst auf Beschwerdeebene habe die Vorinstanz Abklärungen vorgenommen, wobei sie bis heute die Situation vor Ort nicht geprüft habe. 3.3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (MO-SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. 3.3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3.3 Die Vorinstanz leitete während des laufenden Beschwerdeverfahrens weitere Abklärungen hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ein (vgl. Beilagen 1-3 zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz). Zudem hielt sie in einer E-Mail an die Netzbetreiberin vom 16. April 2019 (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung der Vorinstanz) fest, dass die Situation vor Ort unklar erscheine, weshalb sie eine Stichprobenkontrolle im Sinne von Art. 39 Abs. 1 NIV habe durchführen wollen, worauf die Beschwerdeführerin indes nicht eingegangen sei. Damit räumt die Vorinstanz ein, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses unvollständig erstellt war. Auf Beschwerdeebene erweist sich der Sachverhalt nunmehr aufgrund der im Schriftenwechsel eingereichten Unterlagen aber als vollständig erstellt (vgl. nachfolgend E. 4.4). Eine Rückweisung ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Die unvollständige Sachverhaltserstellung wird indes ebenfalls bei der Kostenverlegung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sein. 4. 4.1 Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den Sicherheitsanforderungen entsprechen; die Installationen sind periodisch zu kontrollieren und auf Verlangen ist ein entsprechender Sicherheitsnachweis zu erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 ff. NIV). Nach dem Gesagten trägt der Eigentümer einer Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer A-4845/2015 vom 27. Februar 2017 E. 3 m.H.). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Befreiung von der Pflicht zur Erbringung eines Sicherheitsnachweises ist möglich, wenn die Netzbetreiberin, welche die Endverbraucherin mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (vgl. Art. 2 Abs. 3 NIV), die Stromzufuhr zur Liegenschaft unterbricht. Dabei muss sich das Unterbrechen der Stromzufuhr auf die Gesamtheit der Installationen erstrecken; es muss mit anderen Worten sichergestellt sein, dass keine Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen. Eine privat vorgenommene «Stromkappung» genügt nicht, um von der Pflicht zur Einreichung des Sicherheitsnachweises entbunden zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7587/2014 vom 13. April 2014 E. 3.4.1, A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2 und A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 6.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft (...) und damit grundsätzlich verpflichtet, den periodisch geforderten Sicherheitsnachweis zu erbringen. 4.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf den Zähler «(...)» resp. die elektrische Installation, die an diesen angeschlossen ist. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es sich dabei um eine Neuinstallation handelt. Die Liegenschaft sei im Jahr 2010 bis auf den Rohbau abgebrochen worden. Seither und bis heute befinde sie sich im Umbau zu einem Haus mit drei Wohneinheiten. Die (...) errichteten elektrischen Installationen seien vollständig demontiert worden und die Netzbetreiberin habe die Stromzufuhr unterbrochen. Im Jahr 2010 sei dafür eine neue Stromzuleitung im Boden mit Hausanschluss an der Aussenwand errichtet und der Zähler (...) neu montiert worden. 4.3.2 Die Vorinstanz bringt sinngemäss vor, die ursprünglichen elektrischen Installation seien wohl abgebrochen resp. durch die Neuinstallation von provisorischen elektrischen Anlagen und den Zähleraustausch im Zeitraum zwischen dem 12. Mai 2010 und dem 7. Juli 2010 (siehe Beilagen 2 und 3 zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz) verändert worden. Jedoch habe zu keinem Zeitpunkt eine Unterbrechung der Stromzufuhr vorgelegen, weshalb der periodische Sicherheitsnachweis, wie seitens der Netzbetreiberin gefordert, von der Beschwerdeführerin zu erbringen sei. Die letzte Kontrolle der Installationen im Objekt (...) habe 1993 stattgefunden und die periodische Kontrolle sei somit im Jahr 2013 wieder fällig gewesen (vgl. Anhang NIV Ziff. 2.5). Es bestehe kein Nachweis dafür, dass die zuständige Netzbetreiberin die Liegenschaft stromlos gemacht habe. Im Gegenteil habe die Netzbetreiberin mit E-Mail vom 13. Februar 2019 auf Anfrage bestätigt, dass der Zähler (...) bei der Beschwerdeführerin immer noch eingebaut und aktiv sei (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung). 4.4 Gemäss den E-Mails der Netzbetreiberin vom 31. Juli 2019 und 13. August 2019 wurde seit der Umstellung der Netzbetreiberin auf das SAP System am 1. April 2000 keine Unterbrechung der Stromzufuhr bei der Liegenschaft (...) protokolliert resp. vorgenommen (vgl. Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz). Auch aus der Stromabrechnung vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 ergibt sich, dass in jener Periode - in welcher der Zähler (...) demontiert und der Zähler (...) ersetzt wurde - Strom geflossen ist (vgl. Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin und Beilagen 2 und 3 zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz). Dass der Zähler (...) einmal ausgetauscht wurde und die elektrischen Installationen verändert wurden, bedeutet nicht, dass die Stromzufuhr seitens der Netzbetreiberin unterbrochen wurde. Damit ist hinreichend erstellt, dass die elektrischen Installationen der Liegenschaft entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin weder im Jahr 2010 noch zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises seitens der Netzbetreiberin vom Netz getrennt waren. Der Gegenbeweis obläge der Beschwerdeführerin als derjenigen, die aus dem behaupteten Stromunterbruch Rechte ableitet (vgl. vorne E. 3.3.1). Mit den eingereichten Unterlagen wird ein solcher Beweis jedoch nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, weil nur die vollständige Trennung vom Netz, nicht jedoch die zeitweise hausinterne Stromkappung, von dieser Pflicht entbindet. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen würden. Somit kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Abklärung vor Ort und eine Befragung des Elektroingenieurs, wie von der Beschwerdeführerin zum Beweis anerboten, verzichtet werden. 4.5 Nach dem Gesagten steht die Beschwerdeführerin weiterhin in der Pflicht, den Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht bereits getan hat), weshalb auch dem Eventualantrag nicht gefolgt werden kann. Die Aussage, eine Übergabe der im Jahr 2010 veränderten elektrischen Installation durch den Elektroingenieur an sie habe aufgrund der anhaltenden Bautätigkeit bis heute nicht stattgefunden, weshalb sie keinen Sicherheitsnachweis erbringen könne, ist bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht stichhaltig. Das Ausstehen des Nachweises seit dem Jahr 2014 birgt Sicherheitsrisiken und es ist an der Beschwerdeführerin, für die Behebung des unrechtmässigen Zustands durch die ausstehende periodische Kontrolle zu sorgen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist ist inzwischen verstrichen. Es ist ihr deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis zuzustellen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die von der Vorinstanz erhobene Gebühr sei zu hoch und auf maximal Fr. 100.- zu reduzieren. Bei einer Verfügung von zwei Seiten mit wenigen Angaben zur Sache und einigen Daten sei von einem Zeitaufwand von höchstens zehn Minuten auszugehen. Zudem seien die Auslagen von Fr. 32.- nicht nachvollziehbar. Es sei nicht belegt resp. nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz für den Erlass des Entscheides zusätzlichen Aufwand gehabt habe, zumal der Erlass einer Massenverfügung kein Aktenstudium erfordere. 5.2 Diesen Ausführungen hält die Vorinstanz entgegen, die erhobene Gebühr decke neben dem Aufwand für das Ausstellen der Verfügung das Studium der von der Netzbetreiberin übermittelten Akten sowie der von der Eigentümerin eingereichten Unterlagen. Angesichts dessen sei die Gebühr von Fr. 700.- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.- angemessen. 5.3 Art. 41 NIV verweist betreffend die Höhe der Gebühr auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-1621/2019 vom 11. Februar 2019 E. 3.6). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 700.- zuzüglich Fr. 32.- für Auslagen bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So waren das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 zu studieren, eine Nachfrage bei der Netzbetreiberin vorzunehmen und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dessen erscheint eine Gebühr von insgesamt Fr. 732.- als angemessen (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in ähnlich gelagerten Fällen eine Gebühr in derselben Höhe konstant geschützt hat, siehe zuletzt etwa die Urteile A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.5, A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3 und A-1621/2019 vom 11. Februar 2019 E. 3.6). 6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung - abgesehen von den geheilten formellen Mängeln (vgl. dazu sogleich E. 7) - als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt. Grundsätzlich wären sie der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Heilung von Gehörsverletzungen und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung (vgl. vorne E. 3.2 und 3.3) sind die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei hingegen nicht oder nur teilweise zu tragen (BVGE 2008/47 E. 3.4; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 Rz. 123). Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist es sich als angemessen, der Beschwerdeführerin die erwachsenen Kosten hälftig aufzuerlegen. Der Betrag von Fr. 400.- wird dem in Höhe von Fr. 800.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag (Fr. 400.-) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin trotz der festgestellten Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. 7 VGKE), da sie rechtlich nicht vertreten ist und keine durch die Beschwerdeführung entstandenen erheblichen Kosten hatte. Der Vorinstanz ist als Behörde praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispo-sitiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Februar 2019 nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt. Im Umfang von Fr. 400.- werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: