Hausinstallationen
Sachverhalt
A. A._______ ist Alleineigentümer der Liegenschaft (...), in X._______. Die AEW Energie AG Regional-Center Lenzburg (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte ihn im Rahmen der beabsichtigten periodischen Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft auf, den Sicherheitsnachweis dafür einzureichen. Die Netzbetreiberin überwies die Angelegenheit mit Schreiben vom 21. Januar 2020 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung mit dem Hinweis, dass sie den erforderlichen Sicherheitsnachweis auch nach zwei weiteren Aufforderungen nicht erhalten habe. Das ESTI forderte in der Folge A._______ mit Schreiben vom 10. Februar 2020 auf, den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin bis spätestens am 29. Mai 2020 einzureichen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Da das eingeschriebene Schreiben vom 10. Februar 2020 an die Adresse in Y._______ nicht zugestellt werden konnte bzw. von A._______ nicht abgeholt wurde, sendete ihm das ESTI das Schreiben am 26. Februar 2020 erneut an diese Adresse. Nach einer Auskunft bei der Gemeinde Y._______ über die Personendaten stellte sich heraus, dass A._______ am 30. November 2018 von Y._______ (wo er Mieter gewesen war) weggezogen und seither in X._______ gemeldet ist. Das Schreiben vom 10. Februar 2020 wurde A._______ am 23. März 2020 polizeilich zugestellt. C. Am 12. Juni 2020 erliess das ESTI die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis zum 18. September 2020 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 700.- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.- fest und drohte A._______ für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an. D. Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe nach Erhalt des Schreibens vom 10. Februar 2020 mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm nach diversen Abklärungen per E-Mail am 20. April 2020 mitgeteilt, dass es sich beim eingereichten Nachweis nur um die Schlusskontrolle handle, gefordert sei jedoch eine erneute Prüfung. Die Frist laufe bis Ende Mai 2020. Er habe daraufhin einen zweiten Elektriker für eine erneute Prüfung engagiert. Diese habe am 4. Mai 2020 stattgefunden. Die 2 bis 3 kleineren Mängel seien am 18. Mai 2020 behoben worden. Den Elektrikern sei das Datum für das Einreichen des Nachweises von Anfang an mitgeteilt worden. Dass die Meldung der Mängelbehebung anscheinend erst am 27. Mai 2020 gemeldet und der Nachweis am 29. Mai 2020 verschickt worden sei, liege nicht in seiner Kontrolle. Die Kopie des Nachweises sei bei ihm am 2. Juni 2020 per Post angekommen. Somit müsste auch die Netzbetreiberin den Nachweis zu diesem Zeitpunkt erhalten haben. Die Verzögerung sei somit minim und rechtfertige es seiner Meinung nach nicht, den Betrag in Rechnung zu stellen. E. In der Vernehmlassung vom 16. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass der Eigentümer einer mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft verpflichtet sei, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Darauf sei er sowohl von der Netzbetreiberin als auch von ihr selber mehrmals aufmerksam gemacht worden. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer, und damit seiner Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung des Sicherheitsnachweises, könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf die mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollunternehmung entziehen. Die Gebühr decke den Aufwand, der ihr entstanden sei und befinde sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Zudem sei der Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung angedroht worden. F. Mit Eingabe vom 23. September 2020 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er bringt vor, seine einzige Schuld sei, dass er sich aus Gutgläubigkeit auf die Aussagen und Kompetenzen der Mitarbeiter der Netzbetreiberin verlassen und den Fachspezialisten vertraut habe. Er fände es zudem nicht korrekt, dass die Netzbetreiberin, die im November 2019 einen Nachweis von ihm erhalten habe, ihn im Glauben gelassen habe, es handle sich um den geforderten Sicherheitsnachweis. Er habe als Eigentümer erwarten dürfen, dass die Netzbetreiberin ihn kontaktiere und ihm mitteile, dass dies nicht der richtige Nachweis sei. Anstatt das Gespräch mit ihm zu suchen, "schalte" die Netzbetreiberin direkt eine höhere Instanz ein. Zudem habe auch die Netzbetreiberin diverse Fehler begangen. Er habe diese seit Dezember 2018 mehrmals über seine Adressänderung informiert, u.a. per Telefon, E-Mail und schliesslich im Juni 2019 noch über ihre Website. Die Adressänderung sei schliesslich am 10. August 2020 von der Netzbetreiberin vorgenommen worden, nachdem er ein weiteres Mal interveniert habe, da die Stromrechnung weiterhin falsch adressiert gewesen sei. G. In ihrer Duplik vom 29. Oktober 2020 entgegnet die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verkenne, dass er als Eigentümer für die Sicherheit seiner elektrischen Installationen verantwortlich sei. Dieser könne er sich nicht entziehen. Spätestens nach Erhalt ihrer (kostenlosen) Aufforderung hätte er dafür sorgen müssen, dass der Sicherheitsnachweis pünktlich bei der zuständigen Netzbetreiberin eintreffe. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der ihn die Vorinstanz gebührenpflichtig anwies, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.1).
E. 4 Der Beschwerdeführer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Er bringt indes u.a. vor, dass die Netzbetreiberin seine Adressänderungen während Monaten nicht berücksichtigt habe.
E. 4.1 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt sodann die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150; Candrian, a.a.O., N. 65 S. 45).
E. 4.2 Vorliegend gibt der Beschwerdeführer an, die Aufforderung zur Erbringung des Sicherheitsnachweises von der Netzbetreiberin erhalten zu haben und nachher direkt von der Vorinstanz kontaktiert worden zu sein. Hinsichtlich der zwei Mahnungen geht aus den Akten nicht hervor, ob und falls ja, wann dem Beschwerdeführer diese zugestellt wurden. Namentlich im Überweisungsschreiben der Netzbetreiberin vom 21. Januar 2020 an die Vorinstanz werden weder Daten genannt, an denen die Mahnungen erfolgten, noch sind Zustellnachweise beigelegt. Diese müssten sich - falls vorhanden - in den Akten befinden, da die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2020 aufgefordert worden war, die gesamten Akten dem Gericht einzureichen. Es liegt somit kein Nachweis vor, der eine korrekte Zustellung der zwei Mahnungen an den Beschwerdeführer belegen könnte.
E. 4.3 Die Zustellung der beiden Mahnungen ist somit unbewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Vorinstanz zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet.
E. 5 Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger vergeblicher Mahnung, der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforderung und zwei Mahnungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-507/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5, A-5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5 und A-2470/2010 vom 20. Juli 2010 E. 5.2). Nach dem Gesagten ist das formelle Erfordernis einer zweimaligen (vergeblichen) Mahnung gemäss Art. 36 Abs. 3 NIV zur Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz nicht nachgewiesen. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, er habe den Sicherheitsnachweis (allenfalls) zu spät eingereicht. Die gebührenpflichtige Verfügung vom 12. Juni 2020 wurde folglich zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Da dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der Sicherheitsnachweis rechtzeitig eingereicht wurde.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz können ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI vom 12. Juni 2020 aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3562/2020 Urteil vom 12. Januar 2022 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Hausinstallationen; ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. A._______ ist Alleineigentümer der Liegenschaft (...), in X._______. Die AEW Energie AG Regional-Center Lenzburg (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte ihn im Rahmen der beabsichtigten periodischen Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft auf, den Sicherheitsnachweis dafür einzureichen. Die Netzbetreiberin überwies die Angelegenheit mit Schreiben vom 21. Januar 2020 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung mit dem Hinweis, dass sie den erforderlichen Sicherheitsnachweis auch nach zwei weiteren Aufforderungen nicht erhalten habe. Das ESTI forderte in der Folge A._______ mit Schreiben vom 10. Februar 2020 auf, den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin bis spätestens am 29. Mai 2020 einzureichen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Da das eingeschriebene Schreiben vom 10. Februar 2020 an die Adresse in Y._______ nicht zugestellt werden konnte bzw. von A._______ nicht abgeholt wurde, sendete ihm das ESTI das Schreiben am 26. Februar 2020 erneut an diese Adresse. Nach einer Auskunft bei der Gemeinde Y._______ über die Personendaten stellte sich heraus, dass A._______ am 30. November 2018 von Y._______ (wo er Mieter gewesen war) weggezogen und seither in X._______ gemeldet ist. Das Schreiben vom 10. Februar 2020 wurde A._______ am 23. März 2020 polizeilich zugestellt. C. Am 12. Juni 2020 erliess das ESTI die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis zum 18. September 2020 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 700.- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.- fest und drohte A._______ für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an. D. Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe nach Erhalt des Schreibens vom 10. Februar 2020 mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm nach diversen Abklärungen per E-Mail am 20. April 2020 mitgeteilt, dass es sich beim eingereichten Nachweis nur um die Schlusskontrolle handle, gefordert sei jedoch eine erneute Prüfung. Die Frist laufe bis Ende Mai 2020. Er habe daraufhin einen zweiten Elektriker für eine erneute Prüfung engagiert. Diese habe am 4. Mai 2020 stattgefunden. Die 2 bis 3 kleineren Mängel seien am 18. Mai 2020 behoben worden. Den Elektrikern sei das Datum für das Einreichen des Nachweises von Anfang an mitgeteilt worden. Dass die Meldung der Mängelbehebung anscheinend erst am 27. Mai 2020 gemeldet und der Nachweis am 29. Mai 2020 verschickt worden sei, liege nicht in seiner Kontrolle. Die Kopie des Nachweises sei bei ihm am 2. Juni 2020 per Post angekommen. Somit müsste auch die Netzbetreiberin den Nachweis zu diesem Zeitpunkt erhalten haben. Die Verzögerung sei somit minim und rechtfertige es seiner Meinung nach nicht, den Betrag in Rechnung zu stellen. E. In der Vernehmlassung vom 16. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass der Eigentümer einer mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft verpflichtet sei, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Darauf sei er sowohl von der Netzbetreiberin als auch von ihr selber mehrmals aufmerksam gemacht worden. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer, und damit seiner Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung des Sicherheitsnachweises, könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf die mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollunternehmung entziehen. Die Gebühr decke den Aufwand, der ihr entstanden sei und befinde sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Zudem sei der Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung angedroht worden. F. Mit Eingabe vom 23. September 2020 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er bringt vor, seine einzige Schuld sei, dass er sich aus Gutgläubigkeit auf die Aussagen und Kompetenzen der Mitarbeiter der Netzbetreiberin verlassen und den Fachspezialisten vertraut habe. Er fände es zudem nicht korrekt, dass die Netzbetreiberin, die im November 2019 einen Nachweis von ihm erhalten habe, ihn im Glauben gelassen habe, es handle sich um den geforderten Sicherheitsnachweis. Er habe als Eigentümer erwarten dürfen, dass die Netzbetreiberin ihn kontaktiere und ihm mitteile, dass dies nicht der richtige Nachweis sei. Anstatt das Gespräch mit ihm zu suchen, "schalte" die Netzbetreiberin direkt eine höhere Instanz ein. Zudem habe auch die Netzbetreiberin diverse Fehler begangen. Er habe diese seit Dezember 2018 mehrmals über seine Adressänderung informiert, u.a. per Telefon, E-Mail und schliesslich im Juni 2019 noch über ihre Website. Die Adressänderung sei schliesslich am 10. August 2020 von der Netzbetreiberin vorgenommen worden, nachdem er ein weiteres Mal interveniert habe, da die Stromrechnung weiterhin falsch adressiert gewesen sei. G. In ihrer Duplik vom 29. Oktober 2020 entgegnet die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verkenne, dass er als Eigentümer für die Sicherheit seiner elektrischen Installationen verantwortlich sei. Dieser könne er sich nicht entziehen. Spätestens nach Erhalt ihrer (kostenlosen) Aufforderung hätte er dafür sorgen müssen, dass der Sicherheitsnachweis pünktlich bei der zuständigen Netzbetreiberin eintreffe. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der ihn die Vorinstanz gebührenpflichtig anwies, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3. Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.1).
4. Der Beschwerdeführer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Er bringt indes u.a. vor, dass die Netzbetreiberin seine Adressänderungen während Monaten nicht berücksichtigt habe. 4.1 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt sodann die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150; Candrian, a.a.O., N. 65 S. 45). 4.2 Vorliegend gibt der Beschwerdeführer an, die Aufforderung zur Erbringung des Sicherheitsnachweises von der Netzbetreiberin erhalten zu haben und nachher direkt von der Vorinstanz kontaktiert worden zu sein. Hinsichtlich der zwei Mahnungen geht aus den Akten nicht hervor, ob und falls ja, wann dem Beschwerdeführer diese zugestellt wurden. Namentlich im Überweisungsschreiben der Netzbetreiberin vom 21. Januar 2020 an die Vorinstanz werden weder Daten genannt, an denen die Mahnungen erfolgten, noch sind Zustellnachweise beigelegt. Diese müssten sich - falls vorhanden - in den Akten befinden, da die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2020 aufgefordert worden war, die gesamten Akten dem Gericht einzureichen. Es liegt somit kein Nachweis vor, der eine korrekte Zustellung der zwei Mahnungen an den Beschwerdeführer belegen könnte. 4.3 Die Zustellung der beiden Mahnungen ist somit unbewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Vorinstanz zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet.
5. Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger vergeblicher Mahnung, der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforderung und zwei Mahnungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-507/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5, A-5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5 und A-2470/2010 vom 20. Juli 2010 E. 5.2). Nach dem Gesagten ist das formelle Erfordernis einer zweimaligen (vergeblichen) Mahnung gemäss Art. 36 Abs. 3 NIV zur Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz nicht nachgewiesen. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, er habe den Sicherheitsnachweis (allenfalls) zu spät eingereicht. Die gebührenpflichtige Verfügung vom 12. Juni 2020 wurde folglich zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Da dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der Sicherheitsnachweis rechtzeitig eingereicht wurde. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz können ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI vom 12. Juni 2020 aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: