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A-507/2014

A-507/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-22 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 13. August 2013 teilte die S._______ AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) mit, A._______ habe den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft X._______ trotz Aufforderung und zweimaliger Mahnung nicht eingereicht. In der Folge forderte das ESTI A._______ am 22. August 2013 auf, den Sicherheitsnachweis bis am 29. November 2013 zu erbringen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2013 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, dass sie den Sicherheitsnachweis von A._______ noch nicht erhalten habe, worauf das ESTI am 12. Dezember 2013 die angedrohte Verfügung erliess. Darin wurden die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises auf den 28. Februar 2014 und die Gebühr für den Erlass der Verfügung auf Fr. 600.- festgesetzt. Für den Fall der Missachtung dieser Verfügung drohte das ESTI eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. C. Am 27. Januar 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2013 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, sein Vater, der als Mieter in der Liegenschaft X.______ wohne, habe ihm die Aufforderung der Netzbetreiberin zur Erbringung des Sicherheitsnachweises aufgrund familiärer Differenzen nicht ausgehändigt. Er habe daher vom ausstehenden Sicherheitsnachweis erst durch die Mahnung der Gebäudeversicherung erfahren. Auch der daraufhin in Auftrag gegebene Kontrollbericht sei versehentlich seinem Vater zugestellt worden, der ihn nicht rechtzeitig weitergeleitet habe. Nach Einholung der Offerten habe er schliesslich mit der Bank die Finanzierung der Mängelbehebung an den Elektroinstallationen klären müssen, da er mittellos sei. Insgesamt treffe ihn daher nur eine geringe Schuld an den eingetretenen Verzögerungen. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. E. In der Vernehmlassung vom 27. März 2014 schliesst das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Es legt dar, der Beschwerdeführer könne sich seiner Verantwortung als Grundeigentümer nicht mit dem Verweis auf die schwierigen Familienverhältnisse entziehen. Die Gebühr sei in Anbetracht des entstandenen Aufwands angemessen. Auf die rechtmässig erhobene Gebühr könne es auch nicht verzichten, jedoch sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen. F. Der Beschwerdeführer hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. G. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters bringt die Vorinstanz mit Eingabe vom 14. Juli 2014 weitere Vorakten bei. Ergänzend führt sie aus, die Netzbetreiberin habe die Aufforderung zur Erbringung des Sicherheitsnachweises vom 7. Mai 2012 sowie die beiden Mahnungen vom 4. November 2012 und 25. März 2013 mit gewöhnlicher Post versandt, weshalb der Nachweis der erfolgten Zustellung nicht erbracht werden könne. H. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.1).

E. 4 Der Beschwerdeführer stellt vorliegend die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Er macht indes in tatsächlicher Hinsicht geltend, die Aufforderung zur Erbringung des Sicherheitsnachweises sowie die beiden Mahnungen der Netzbetreiberin nie erhalten zu haben.

E. 4.1 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure ad­minist­rative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (Moser/Beusch/Kneu­bühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150, Candrian, a.a.O., N. 65 S. 45, Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1623, Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 207, Christoph Auer, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 12 N. 16).

E. 4.2 Vorliegend wurden die Aufforderung der Netzbetreiberin zur Erbringung des Sicherheitsnachweises vom 7. Mai 2012 und die beiden Mahnungen vom 4. November 2012 und 25. März 2013 mit gewöhnlicher Post versandt. Ein Zustellnachweis mittels Einschreiben liegt dementsprechend nicht vor. Auch das Überweisungsschreiben der Netzbetreiberin vom 13. August 2013, in welchem die Erstellungsdaten der Aufforderung bzw. der beiden Mahnungen aufgeführt sind, vermag keinen rechtsgenüglichen Beweis für die vom Beschwerdeführer bestrittene Tatsache der Zustellung zu erbringen. Gleiches gilt für den bei den Akten liegenden Printscreen. Dass die genannten Schreiben nach dem üblichen administrativen Ablauf vom Informatiksystem generiert und allenfalls auch versandt wurden, beweist noch nicht deren effektive Zustellung. Da keine Kopien der fraglichen Schreiben mehr vorhanden sind, bleibt ferner unklar, ob diese überhaupt korrekt an den Beschwerdeführer adressiert waren. Schliesslich ergibt sich die Tatsache der Zustellung auch nicht aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände. Vielmehr bestritt der Beschwerdeführer den Erhalt der Aufforderung bzw. der beiden Mahnungen von Anfang an konsequent, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Zudem hat er glaubhaft dargelegt, dass er bei einem tatsächlichen Erhalt der Aufforderung reagiert hätte und es folglich zu einem anderen Verlauf gekommen wäre. Mit Blick auf die Aktenlage und die gesamten Umstände erweist sich die beschwerdeweise Darstellung als nachvollziehbar.

E. 4.3 Insgesamt bleibt die bestrittene Tatsache der Zustellung der Aufforderung bzw. der beiden Mahnungen unbewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Vorinstanz zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Es ist demnach auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er die Aufforderung bzw. die beiden Mahnungen der Netzbetreiberin nicht erhalten hat.

E. 5 Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger vergeblicher Mahnung, der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforderung und zwei Mahnungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5 und A 2470/2010 vom 20. Juli 2010 E. 5.2). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Netzbetreiberin weder die erste Aufforderung noch die beiden Mahnungen erhalten hat. Das formelle Erfordernis einer ersten Aufforderung sowie einer zweimaligen (vergeblichen) Mahnung gemäss Art. 36 Abs. 3 NIV war deshalb zur Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz nicht erfüllt. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, er habe den Sicherheitsnachweis zu spät eingereicht. Die gebührenpflichtige Verfügung vom 12. Dezember 2013 wurde folglich zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Da dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb er das ihm gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen braucht. Der unterliegenden Vorinstanz können ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 12. Dezember 2013 aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Die Eingabe der Vorinstanz vom 14. Juli 2014 (inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses) geht an den Beschwerdeführer.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage erwähnt) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-507/2014 Urteil vom 22. Juli 2014 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz . Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 13. August 2013 teilte die S._______ AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) mit, A._______ habe den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft X._______ trotz Aufforderung und zweimaliger Mahnung nicht eingereicht. In der Folge forderte das ESTI A._______ am 22. August 2013 auf, den Sicherheitsnachweis bis am 29. November 2013 zu erbringen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2013 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, dass sie den Sicherheitsnachweis von A._______ noch nicht erhalten habe, worauf das ESTI am 12. Dezember 2013 die angedrohte Verfügung erliess. Darin wurden die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises auf den 28. Februar 2014 und die Gebühr für den Erlass der Verfügung auf Fr. 600.- festgesetzt. Für den Fall der Missachtung dieser Verfügung drohte das ESTI eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. C. Am 27. Januar 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2013 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, sein Vater, der als Mieter in der Liegenschaft X.______ wohne, habe ihm die Aufforderung der Netzbetreiberin zur Erbringung des Sicherheitsnachweises aufgrund familiärer Differenzen nicht ausgehändigt. Er habe daher vom ausstehenden Sicherheitsnachweis erst durch die Mahnung der Gebäudeversicherung erfahren. Auch der daraufhin in Auftrag gegebene Kontrollbericht sei versehentlich seinem Vater zugestellt worden, der ihn nicht rechtzeitig weitergeleitet habe. Nach Einholung der Offerten habe er schliesslich mit der Bank die Finanzierung der Mängelbehebung an den Elektroinstallationen klären müssen, da er mittellos sei. Insgesamt treffe ihn daher nur eine geringe Schuld an den eingetretenen Verzögerungen. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. E. In der Vernehmlassung vom 27. März 2014 schliesst das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Es legt dar, der Beschwerdeführer könne sich seiner Verantwortung als Grundeigentümer nicht mit dem Verweis auf die schwierigen Familienverhältnisse entziehen. Die Gebühr sei in Anbetracht des entstandenen Aufwands angemessen. Auf die rechtmässig erhobene Gebühr könne es auch nicht verzichten, jedoch sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen. F. Der Beschwerdeführer hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. G. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters bringt die Vorinstanz mit Eingabe vom 14. Juli 2014 weitere Vorakten bei. Ergänzend führt sie aus, die Netzbetreiberin habe die Aufforderung zur Erbringung des Sicherheitsnachweises vom 7. Mai 2012 sowie die beiden Mahnungen vom 4. November 2012 und 25. März 2013 mit gewöhnlicher Post versandt, weshalb der Nachweis der erfolgten Zustellung nicht erbracht werden könne. H. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

3. Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.1).

4. Der Beschwerdeführer stellt vorliegend die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Er macht indes in tatsächlicher Hinsicht geltend, die Aufforderung zur Erbringung des Sicherheitsnachweises sowie die beiden Mahnungen der Netzbetreiberin nie erhalten zu haben. 4.1 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure ad­minist­rative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (Moser/Beusch/Kneu­bühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150, Candrian, a.a.O., N. 65 S. 45, Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1623, Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 207, Christoph Auer, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 12 N. 16). 4.2 Vorliegend wurden die Aufforderung der Netzbetreiberin zur Erbringung des Sicherheitsnachweises vom 7. Mai 2012 und die beiden Mahnungen vom 4. November 2012 und 25. März 2013 mit gewöhnlicher Post versandt. Ein Zustellnachweis mittels Einschreiben liegt dementsprechend nicht vor. Auch das Überweisungsschreiben der Netzbetreiberin vom 13. August 2013, in welchem die Erstellungsdaten der Aufforderung bzw. der beiden Mahnungen aufgeführt sind, vermag keinen rechtsgenüglichen Beweis für die vom Beschwerdeführer bestrittene Tatsache der Zustellung zu erbringen. Gleiches gilt für den bei den Akten liegenden Printscreen. Dass die genannten Schreiben nach dem üblichen administrativen Ablauf vom Informatiksystem generiert und allenfalls auch versandt wurden, beweist noch nicht deren effektive Zustellung. Da keine Kopien der fraglichen Schreiben mehr vorhanden sind, bleibt ferner unklar, ob diese überhaupt korrekt an den Beschwerdeführer adressiert waren. Schliesslich ergibt sich die Tatsache der Zustellung auch nicht aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände. Vielmehr bestritt der Beschwerdeführer den Erhalt der Aufforderung bzw. der beiden Mahnungen von Anfang an konsequent, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Zudem hat er glaubhaft dargelegt, dass er bei einem tatsächlichen Erhalt der Aufforderung reagiert hätte und es folglich zu einem anderen Verlauf gekommen wäre. Mit Blick auf die Aktenlage und die gesamten Umstände erweist sich die beschwerdeweise Darstellung als nachvollziehbar. 4.3 Insgesamt bleibt die bestrittene Tatsache der Zustellung der Aufforderung bzw. der beiden Mahnungen unbewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Vorinstanz zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Es ist demnach auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er die Aufforderung bzw. die beiden Mahnungen der Netzbetreiberin nicht erhalten hat.

5. Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger vergeblicher Mahnung, der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforderung und zwei Mahnungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5 und A 2470/2010 vom 20. Juli 2010 E. 5.2). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Netzbetreiberin weder die erste Aufforderung noch die beiden Mahnungen erhalten hat. Das formelle Erfordernis einer ersten Aufforderung sowie einer zweimaligen (vergeblichen) Mahnung gemäss Art. 36 Abs. 3 NIV war deshalb zur Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz nicht erfüllt. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, er habe den Sicherheitsnachweis zu spät eingereicht. Die gebührenpflichtige Verfügung vom 12. Dezember 2013 wurde folglich zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Da dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb er das ihm gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen braucht. Der unterliegenden Vorinstanz können ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 12. Dezember 2013 aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Eingabe der Vorinstanz vom 14. Juli 2014 (inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses) geht an den Beschwerdeführer.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage erwähnt)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: