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A-2470/2010

A-2470/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-20 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. B._______ und C._______ sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft des Grundstücks an der (...). A._______ AG (nachstehend: A._______) sind die Vertreter der Eigentümer. Das Elektrizitätswerk Zürich (nachstehend: ewz) forderte als Netzbetreiberin mit Schreiben vom 17. Mai 2006 die Mieterschaft der erwähnten Liegenschaft (D._______, E._______ und F._______) auf, ihr bis zum 17. November 2006 den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen des fraglichen Objekts zuzustellen. Am 12. April 2007 erliess das ewz gegenüber den Mietern eine erste Erinnerung und liess dieser am 15. Juni 2007 eine zweite folgen. Am 10. August 2007 sandte das ewz der A._______ eine "2. Erinnerung" unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 17. Mai 2006 und 12. April 2007 und erstreckte die Frist bis zum 24. August 2007. Am 14. August 2007 teilte die A._______ dem ewz mit, sie habe im Auftrag der Eigentümer eine Drittfirma mit der entsprechenden periodischen Kontrolle beauftragt; der eingeforderte Sicherheitsnachweis könne aber nicht innert Frist erbracht werden. Das ewz verlängerte die Frist in der Folge bis zum 16. September 2007. Das beauftragte Kontrollorgan stellte dem ewz am 14. September 2007 ein Gesuch um Fristverlängerung bis 30. Mai 2008, da die Liegenschaft im April 2008 umgebaut werde. Die Fristverlängerung wurde am 20. September 2007 gewährt. Eine weitere Fristverlängerung wurde am 3. Juli 2008 bis zum 30. März 2009 eingeräumt. Am 14. April 2009 forderte das ewz die A._______ noch einmal auf (letzte Erinnerung), den Sicherheitsnachweis bis zum 28. April 2009 zu erbringen und drohte mit der Übergabe der Sache zur Durchsetzung an das eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ohne weitere Ankündigung. Am 14. Mai 2009 übergab das ewz die Angelegenheit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI. B. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 forderte das ESTI die A._______ auf, den Sicherheitsnachweis bis 19. August 2009 zu erbringen und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Am 2. Juni 2009 teilte die A._______ dem ESTI mit, die Liegenschaft an der (...) werde umfassend saniert. Am 15. Juni 2009 stimmte deshalb das ESTI der anbegehrten Fristverlängerung bis 31. März 2010 zu. Am 6. April 2010 teilte das ewz dem ESTI mit, sie habe den Sicherheitsnachweis noch immer nicht erhalten, worauf das ESTI am 7. April 2010 die angedrohte Verfügung erliess und die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises auf den 7. Juni 2010 gewährte. Es setzte eine Gebühr von Fr. 600.-- fest. C. Gegen die Verfügung vom 7. April 2010 reichte die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundes-verwaltungsgericht ein mit dem Begehren, die Verfügungsgebühr sei aufzuheben und es sei eine Fristerstreckung bis zum Abschluss der Umbauarbeiten zu gewähren. Die Liegenschaft, ausser (...), werde seit April 2010 umfassend saniert und sei aus diesem Grund aktuell nicht bewohnt. Das ESTI sei über die geplanten Umbauarbeiten informiert worden. D. Das ESTI liess sich am 28. Mai 2010 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, der Beschwerdeführerin sei jedoch Frist bis zum 31. Mai 2011 einzuräumen, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Daran ändert nichts, dass sie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft bezeichnet wird. Sie bestätigte durch Einreichung ihrer Vollmacht vom 21. Mai 2010, die Eigentümer der Liegenschaft umfassend zu vertreten und ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvoll-ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Aufzählung der Verpflichteten ist abschliessend; nicht in die Pflicht genommen wird nach dieser Bestimmung der Mieter. Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Gestützt auf diese Rechtsordnung trägt der Eigentümer der fraglichen Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6178/2009 vom 22. Februar 2010 E. 3.2, A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2 und A-6150/2009 vom 21. Januar 2010 E. 6.3).

E. 4 Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen an einer Liegenschaft, deren Eigentümerin nicht die Beschwerdeführerin ist, die sie aber verwaltet. Den Beleg des Sicherheitsnachweises forderte das ewz als zuständige Netzbetreiberin erstmals (als 2. Erinnerung) am 10. August 2007 bei der Beschwerdeführerin ein, nachdem es zuvor ein erstes Mal allein die Mieter angeschrieben und diese zweimal erinnert hatte. Mit Schreiben vom 14. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Sinn einer letzten Erinnerung formell erstmals gemahnt, der Aufforderung bis zum 28. April 2009 nachzukommen und den ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen, andernfalls die Angelegenheit an das ESTI zur Durchsetzung übertragen werde. Am 14. Mai 2009 übergab die Netzbetreiberin die Unterlagen schliesslich der Vorinstanz zur Rechtsdurchsetzung. Diese gewährte mehrere Frist-verlängerungen, die letzte bis zum 31. März 2010, erliess am 7. April 2010 die angedrohte Verfügung und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 7. Juni 2010.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt sowie ihre grundsätzliche Pflicht zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises nicht. Als Hauptbegehren beantragt sie im Beschwerdeverfahren, die Frist in der angefochtenen Verfügung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises sei aufzuheben und bis zum Abschluss der Umbauarbeiten (offenbar auf unbestimmte Zeit) zu verlängern. Sie begehrt ausserdem, die Gebühr von Fr. 600.-- aufzuheben.

E. 5.2 Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger vergeblicher Mahnung (an den Eigentümer bzw. seinen Vertreter), der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreiberin dem ESTI die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforderung und zwei Mahnungen. Im vorliegenden Fall hat das ewz die Beschwerdeführerin am 10. August 2007 erstmals angeschrieben und am 14. April 2009 zum ersten Mal (als "letzte Erinnerung") formell gemahnt; eine erste förmliche Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises hat das ewz der Beschwerdeführerin nicht zugestellt; eine solche liegt auch nicht bei den Akten. Vielmehr hat das ewz die erste Aufforderung und zwei Erinnerungen an die Mieterschaft der Liegenschaft gerichtet, ohne die Beschwerdeführerin oder die Eigentümer der Liegenschaft darüber zu orientieren. Diese Mieter sind weder Eigentümer der Liegenschaft noch Vertreter der Eigentümerschaft; die Aufforderung bzw. Mahnungen an sie waren deshalb wirkungslos. Das formelle Erfordernis einer zweimaligen (vergeblichen) Mahnung gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Art 36 Abs. 3 NIV war deshalb zur Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin im Sinn ihres Begehrens in der Vernehmlassung unter Berücksichtigung der laufenden Umbauarbeiten an der Liegenschaft eine neue Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises einräumen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu erstatten. Eine Parteientschädigung ist der nicht vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da ihr lediglich verhältnismässig geringe Kosten durch die Beschwerdeführung erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 7. April 2010 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 200.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2470/2010 {T 0/2} Urteil vom 20. Juli 2010 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. B._______ und C._______ sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft des Grundstücks an der (...). A._______ AG (nachstehend: A._______) sind die Vertreter der Eigentümer. Das Elektrizitätswerk Zürich (nachstehend: ewz) forderte als Netzbetreiberin mit Schreiben vom 17. Mai 2006 die Mieterschaft der erwähnten Liegenschaft (D._______, E._______ und F._______) auf, ihr bis zum 17. November 2006 den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen des fraglichen Objekts zuzustellen. Am 12. April 2007 erliess das ewz gegenüber den Mietern eine erste Erinnerung und liess dieser am 15. Juni 2007 eine zweite folgen. Am 10. August 2007 sandte das ewz der A._______ eine "2. Erinnerung" unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 17. Mai 2006 und 12. April 2007 und erstreckte die Frist bis zum 24. August 2007. Am 14. August 2007 teilte die A._______ dem ewz mit, sie habe im Auftrag der Eigentümer eine Drittfirma mit der entsprechenden periodischen Kontrolle beauftragt; der eingeforderte Sicherheitsnachweis könne aber nicht innert Frist erbracht werden. Das ewz verlängerte die Frist in der Folge bis zum 16. September 2007. Das beauftragte Kontrollorgan stellte dem ewz am 14. September 2007 ein Gesuch um Fristverlängerung bis 30. Mai 2008, da die Liegenschaft im April 2008 umgebaut werde. Die Fristverlängerung wurde am 20. September 2007 gewährt. Eine weitere Fristverlängerung wurde am 3. Juli 2008 bis zum 30. März 2009 eingeräumt. Am 14. April 2009 forderte das ewz die A._______ noch einmal auf (letzte Erinnerung), den Sicherheitsnachweis bis zum 28. April 2009 zu erbringen und drohte mit der Übergabe der Sache zur Durchsetzung an das eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ohne weitere Ankündigung. Am 14. Mai 2009 übergab das ewz die Angelegenheit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI. B. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 forderte das ESTI die A._______ auf, den Sicherheitsnachweis bis 19. August 2009 zu erbringen und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Am 2. Juni 2009 teilte die A._______ dem ESTI mit, die Liegenschaft an der (...) werde umfassend saniert. Am 15. Juni 2009 stimmte deshalb das ESTI der anbegehrten Fristverlängerung bis 31. März 2010 zu. Am 6. April 2010 teilte das ewz dem ESTI mit, sie habe den Sicherheitsnachweis noch immer nicht erhalten, worauf das ESTI am 7. April 2010 die angedrohte Verfügung erliess und die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises auf den 7. Juni 2010 gewährte. Es setzte eine Gebühr von Fr. 600.-- fest. C. Gegen die Verfügung vom 7. April 2010 reichte die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundes-verwaltungsgericht ein mit dem Begehren, die Verfügungsgebühr sei aufzuheben und es sei eine Fristerstreckung bis zum Abschluss der Umbauarbeiten zu gewähren. Die Liegenschaft, ausser (...), werde seit April 2010 umfassend saniert und sei aus diesem Grund aktuell nicht bewohnt. Das ESTI sei über die geplanten Umbauarbeiten informiert worden. D. Das ESTI liess sich am 28. Mai 2010 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, der Beschwerdeführerin sei jedoch Frist bis zum 31. Mai 2011 einzuräumen, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Daran ändert nichts, dass sie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft bezeichnet wird. Sie bestätigte durch Einreichung ihrer Vollmacht vom 21. Mai 2010, die Eigentümer der Liegenschaft umfassend zu vertreten und ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvoll-ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Aufzählung der Verpflichteten ist abschliessend; nicht in die Pflicht genommen wird nach dieser Bestimmung der Mieter. Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Gestützt auf diese Rechtsordnung trägt der Eigentümer der fraglichen Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6178/2009 vom 22. Februar 2010 E. 3.2, A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2 und A-6150/2009 vom 21. Januar 2010 E. 6.3). 4. Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen an einer Liegenschaft, deren Eigentümerin nicht die Beschwerdeführerin ist, die sie aber verwaltet. Den Beleg des Sicherheitsnachweises forderte das ewz als zuständige Netzbetreiberin erstmals (als 2. Erinnerung) am 10. August 2007 bei der Beschwerdeführerin ein, nachdem es zuvor ein erstes Mal allein die Mieter angeschrieben und diese zweimal erinnert hatte. Mit Schreiben vom 14. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Sinn einer letzten Erinnerung formell erstmals gemahnt, der Aufforderung bis zum 28. April 2009 nachzukommen und den ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen, andernfalls die Angelegenheit an das ESTI zur Durchsetzung übertragen werde. Am 14. Mai 2009 übergab die Netzbetreiberin die Unterlagen schliesslich der Vorinstanz zur Rechtsdurchsetzung. Diese gewährte mehrere Frist-verlängerungen, die letzte bis zum 31. März 2010, erliess am 7. April 2010 die angedrohte Verfügung und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 7. Juni 2010. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt sowie ihre grundsätzliche Pflicht zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises nicht. Als Hauptbegehren beantragt sie im Beschwerdeverfahren, die Frist in der angefochtenen Verfügung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises sei aufzuheben und bis zum Abschluss der Umbauarbeiten (offenbar auf unbestimmte Zeit) zu verlängern. Sie begehrt ausserdem, die Gebühr von Fr. 600.-- aufzuheben. 5.2 Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger vergeblicher Mahnung (an den Eigentümer bzw. seinen Vertreter), der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreiberin dem ESTI die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforderung und zwei Mahnungen. Im vorliegenden Fall hat das ewz die Beschwerdeführerin am 10. August 2007 erstmals angeschrieben und am 14. April 2009 zum ersten Mal (als "letzte Erinnerung") formell gemahnt; eine erste förmliche Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises hat das ewz der Beschwerdeführerin nicht zugestellt; eine solche liegt auch nicht bei den Akten. Vielmehr hat das ewz die erste Aufforderung und zwei Erinnerungen an die Mieterschaft der Liegenschaft gerichtet, ohne die Beschwerdeführerin oder die Eigentümer der Liegenschaft darüber zu orientieren. Diese Mieter sind weder Eigentümer der Liegenschaft noch Vertreter der Eigentümerschaft; die Aufforderung bzw. Mahnungen an sie waren deshalb wirkungslos. Das formelle Erfordernis einer zweimaligen (vergeblichen) Mahnung gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Art 36 Abs. 3 NIV war deshalb zur Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin im Sinn ihres Begehrens in der Vernehmlassung unter Berücksichtigung der laufenden Umbauarbeiten an der Liegenschaft eine neue Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises einräumen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu erstatten. Eine Parteientschädigung ist der nicht vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da ihr lediglich verhältnismässig geringe Kosten durch die Beschwerdeführung erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 7. April 2010 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 200.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). 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