Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Seit März 2006 hat die Netzbetreiberin B._______ mehrfach vergeblich versucht, von der Verwaltung der Liegenschaft (...) den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft zu erhalten. Nach Überweisung des Verfahrens forderte das Eidg. Starkstrominspektorat (EStI) am 5. Februar 2008 in einem an die C._______ gerichteten Schreiben den Liegenschaftseigentümer A.______ auf, bis am 5. Mai 2008 den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Auf telefonisches Gesuch von A._______ verlängerte das EStI am 14. Mai 2008 die Einreichungsfrist bis am 16. Juni 2008. Eine weitere Verlängerung wurde bis am 1. September 2008 gewährt. B. Am 21. Oktober 2008 verfügte das EStI, A._______ habe bis am 21. November 2008 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen. Es drohte ihm für den Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 500.--. Die Verfügung wurde der C._______ eröffnet. C. Am 10. November 2008 erhob A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des EStI Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Die Beanstandungen seien bereits im Mai 2008 behoben worden. Der Sicherheitsnachweis sei fristgerecht vor dem 1. September 2008 den B._______eingereicht worden. Auf Aufforderung der B._______ hin sei der Nachweis der Firma D._______ zugeschickt worden, damit diese als Kontrollorgan auch noch unterschreibe. Damit sei alles zur Zufriedenheit des EStI und der B._______ unternommen worden. Sollte tatsächlich jemand gebüsst werden, so könne dies nur das Kontrollorgan sein und nicht er als Eigentümer. In einer weiteren Eingabe vom 20. November 2008 hält der Beschwerdeführer fest, die Firma D._______ habe bestätigt, dass der Sicherheitsnachweis leider bei ihr liegen geblieben sei. Er hoffe, es werde berücksichtigt, dass er alles Mögliche unternommen und das EStI über die Beendigung der Arbeiten im Mai 2008 informiert habe. Zudem sei es um die Behebung kleinerer Mängel in einem grösseren Betrieb gegangen. D. Am 27. November 2008 wurde der Sicherheitsnachweis bei den B._______ eingereicht. E. Das EStI (Vorinstanz) beantragt am 15. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Mit der nachträglichen Einreichung des Sicherheitsnachweises sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung erfüllt. Der Beschwerdeführer habe aber eine gebührenpflichtige Tätigkeit des EStI verursacht. Diese sei auf die Passivität des Beschwerdeführers zurückzuführen. Auch sei er und nicht das Kontrollorgan für die rechtzeitige Einreichung des Sicherheitsnachweises verantwortlich. Deshalb werde an der Gebührenerhebung festgehalten und die Beschwerde sei abzuweisen. F. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung - Fristansetzung bis am 21. November 2008 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises - in der Zwischenzeit erfüllt sei. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Gebührenerhebung (Ziff. 2 der Verfügung). An der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Verpflichtung hat der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Beschwerdeinteresse (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Deshalb und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten. Soweit sie sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 2 Gemäss Art. 41 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) erhebt das EStI für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidg. Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sie richten sich nach dem entsprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI).
E. 3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war, ihren Aufwand dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen. Um dies zu untersuchen, ist vorab auf die Pflichten des Eigentümers elektrischer Installationen näher einzugehen.
E. 3.1 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
E. 3.2 Gestützt auf diese Rechtsordnung trägt der Eigentümer der fraglichen Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass sich der Eigentümer seiner Verantwortung nicht entziehen kann, wenn das von ihm mit der Mängelbehebung beauftragte Elektrounternehmen den Sicherheitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig einreicht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1)
E. 3.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer der fraglichen Liegenschaft. Der Schriftenwechsel zwischen ihm und den amtlich tätigen Organen ist rechtsgenüglich über die von ihm beauftragte Verwaltung als seine Vertreterin erfolgt. Am 20. August 2008 hat er die Unternehmung, die in seiner Liegenschaft im Mai 2008 Installationsarbeiten ausgeführt hat, beauftragt, den ausstehenden Sicherheitsnachweis bei den B._______ innert der ihm von der Vorinstanz bis am 1. September 2008 erstreckten Frist einzureichen. Der Nachweis ging in der Folge bei den B._______ zwar ein, aber nicht rechtsgenüglich unterzeichnet. Denn der Sicherheitsnachweis muss nicht nur die Unterschrift des Installateurs, sondern auch jene des Kontrollorgans tragen (Art. 37 Abs. 2 NIV), andernfalls ist er von der Netzbetreiberin zur Vervollständigung zurückzuweisen (vgl. Art. 38 Abs. 1 NIV). Dass der Nachweis (auch) vom Kontrollorgan unterschrieben sein muss, geht aus ihm selber hervor und hätte dem Beschwerdeführer auch auf Grund der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2008 ("Im Sicherheitsnachweis bescheinigt das von Ihnen beauftragte Kontrollorgan, [...]") klar sein müssen. Gestützt darauf forderten die B._______ den Beschwerdeführer am 28. August 2008 auf, so schnell wie möglich die noch fehlende Unterschrift beizubringen. Damit wäre es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, dafür zu sorgen, dass die von ihm beauftragte Kontrollunternehmung den mit ihrer Bescheinigung versehenen Sicherheitsnachweis noch innert der laufenden Frist den B._______ zusendet. Dass der Nachweis offenbar bei der Kontrollunternehmung liegen blieb, vermag den Beschwerdeführer nicht davon zu befreien, in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft die Folgen der nicht eingehaltenen Frist und damit den Aufwand der Vorinstanz für ihre Tätigkeit tragen zu müssen.
E. 3.4 Die Erhebung der Gebühr ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden. Was deren Höhe angeht, so bringt der Beschwerdeführer dagegen keine Einwände vor. Hierzu besteht auch kein Anlass. Die verlangte Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite (bis höchstens Fr. 1'500.--; vgl. E. 2). Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, eine Fristerstreckung zu gewähren, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren, eine erneute Erstreckung zu bewilligen und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8).
E. 4 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 6 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Mario Vena Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7151/2008 {T 0/2} Urteil vom 10. Februar 2009 Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Mario Vena. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Vorinstanz. Gegenstand Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Seit März 2006 hat die Netzbetreiberin B._______ mehrfach vergeblich versucht, von der Verwaltung der Liegenschaft (...) den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft zu erhalten. Nach Überweisung des Verfahrens forderte das Eidg. Starkstrominspektorat (EStI) am 5. Februar 2008 in einem an die C._______ gerichteten Schreiben den Liegenschaftseigentümer A.______ auf, bis am 5. Mai 2008 den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Auf telefonisches Gesuch von A._______ verlängerte das EStI am 14. Mai 2008 die Einreichungsfrist bis am 16. Juni 2008. Eine weitere Verlängerung wurde bis am 1. September 2008 gewährt. B. Am 21. Oktober 2008 verfügte das EStI, A._______ habe bis am 21. November 2008 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen. Es drohte ihm für den Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 500.--. Die Verfügung wurde der C._______ eröffnet. C. Am 10. November 2008 erhob A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des EStI Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Die Beanstandungen seien bereits im Mai 2008 behoben worden. Der Sicherheitsnachweis sei fristgerecht vor dem 1. September 2008 den B._______eingereicht worden. Auf Aufforderung der B._______ hin sei der Nachweis der Firma D._______ zugeschickt worden, damit diese als Kontrollorgan auch noch unterschreibe. Damit sei alles zur Zufriedenheit des EStI und der B._______ unternommen worden. Sollte tatsächlich jemand gebüsst werden, so könne dies nur das Kontrollorgan sein und nicht er als Eigentümer. In einer weiteren Eingabe vom 20. November 2008 hält der Beschwerdeführer fest, die Firma D._______ habe bestätigt, dass der Sicherheitsnachweis leider bei ihr liegen geblieben sei. Er hoffe, es werde berücksichtigt, dass er alles Mögliche unternommen und das EStI über die Beendigung der Arbeiten im Mai 2008 informiert habe. Zudem sei es um die Behebung kleinerer Mängel in einem grösseren Betrieb gegangen. D. Am 27. November 2008 wurde der Sicherheitsnachweis bei den B._______ eingereicht. E. Das EStI (Vorinstanz) beantragt am 15. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Mit der nachträglichen Einreichung des Sicherheitsnachweises sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung erfüllt. Der Beschwerdeführer habe aber eine gebührenpflichtige Tätigkeit des EStI verursacht. Diese sei auf die Passivität des Beschwerdeführers zurückzuführen. Auch sei er und nicht das Kontrollorgan für die rechtzeitige Einreichung des Sicherheitsnachweises verantwortlich. Deshalb werde an der Gebührenerhebung festgehalten und die Beschwerde sei abzuweisen. F. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung - Fristansetzung bis am 21. November 2008 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises - in der Zwischenzeit erfüllt sei. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Gebührenerhebung (Ziff. 2 der Verfügung). An der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Verpflichtung hat der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Beschwerdeinteresse (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Deshalb und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten. Soweit sie sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Gemäss Art. 41 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) erhebt das EStI für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidg. Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sie richten sich nach dem entsprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war, ihren Aufwand dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen. Um dies zu untersuchen, ist vorab auf die Pflichten des Eigentümers elektrischer Installationen näher einzugehen. 3.1 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 3.2 Gestützt auf diese Rechtsordnung trägt der Eigentümer der fraglichen Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass sich der Eigentümer seiner Verantwortung nicht entziehen kann, wenn das von ihm mit der Mängelbehebung beauftragte Elektrounternehmen den Sicherheitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig einreicht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1) 3.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer der fraglichen Liegenschaft. Der Schriftenwechsel zwischen ihm und den amtlich tätigen Organen ist rechtsgenüglich über die von ihm beauftragte Verwaltung als seine Vertreterin erfolgt. Am 20. August 2008 hat er die Unternehmung, die in seiner Liegenschaft im Mai 2008 Installationsarbeiten ausgeführt hat, beauftragt, den ausstehenden Sicherheitsnachweis bei den B._______ innert der ihm von der Vorinstanz bis am 1. September 2008 erstreckten Frist einzureichen. Der Nachweis ging in der Folge bei den B._______ zwar ein, aber nicht rechtsgenüglich unterzeichnet. Denn der Sicherheitsnachweis muss nicht nur die Unterschrift des Installateurs, sondern auch jene des Kontrollorgans tragen (Art. 37 Abs. 2 NIV), andernfalls ist er von der Netzbetreiberin zur Vervollständigung zurückzuweisen (vgl. Art. 38 Abs. 1 NIV). Dass der Nachweis (auch) vom Kontrollorgan unterschrieben sein muss, geht aus ihm selber hervor und hätte dem Beschwerdeführer auch auf Grund der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2008 ("Im Sicherheitsnachweis bescheinigt das von Ihnen beauftragte Kontrollorgan, [...]") klar sein müssen. Gestützt darauf forderten die B._______ den Beschwerdeführer am 28. August 2008 auf, so schnell wie möglich die noch fehlende Unterschrift beizubringen. Damit wäre es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, dafür zu sorgen, dass die von ihm beauftragte Kontrollunternehmung den mit ihrer Bescheinigung versehenen Sicherheitsnachweis noch innert der laufenden Frist den B._______ zusendet. Dass der Nachweis offenbar bei der Kontrollunternehmung liegen blieb, vermag den Beschwerdeführer nicht davon zu befreien, in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft die Folgen der nicht eingehaltenen Frist und damit den Aufwand der Vorinstanz für ihre Tätigkeit tragen zu müssen. 3.4 Die Erhebung der Gebühr ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden. Was deren Höhe angeht, so bringt der Beschwerdeführer dagegen keine Einwände vor. Hierzu besteht auch kein Anlass. Die verlangte Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite (bis höchstens Fr. 1'500.--; vgl. E. 2). Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, eine Fristerstreckung zu gewähren, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren, eine erneute Erstreckung zu bewilligen und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8). 4. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 6. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Mario Vena Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: