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A-7475/2009

A-7475/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-04 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Nach mehrfach vergeblichen Aufforderungen und nicht genutzten Fristerstreckungen der Steiner Energie AG (Netzbetreiberin) ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) X._______ mit Schreiben vom 17. April 2009, der zuständigen Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Liegenschaft Landwirtschaft (Scheune), Y._______, Assek. Nr. 54.1, Kontroll-Nr. Z._______ bis am 17. Juli 2009 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Am 13. November 2009 verfügte das EStI, X._______ habe bis am 13. Januar 2010 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 500.-. C. Mit Eingabe vom 30. November 2009 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des EStI (Vorinstanz) vom 13. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung macht er geltend, das in den Aufforderungen genannte Gebäude Nr. 54.1 existiere nicht. Er gehe deshalb davon aus, dass es sich um die neu erstellte Scheune für Schweine handle. Der Prüfbericht der beauftragten Elektrofirma sei der Vorinstanz zugestellt worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In einem ersten Schreiben der Netzbetreiberin sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Sicherheitsnachweis für das Objekt Assek. Nr. 54.1, Landwirtschaft Scheune/Schweinescheune zuzustellen. In der späteren Korrespondenz sei der Zusatz Schweinescheune nicht mehr aufgeführt gewesen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehe aus den Gebäuden Assek.-Nr. 54 (Wohnhaus mit angebauter Schweinescheune), 54A (Scheune) und 54B (Jauchesilo). Der Sicherheitsnachweis für die neuerstellten Installationen in der Schweinescheune sei am 22. November 2007 bei der Netzbetreiberin eingegangen, die Schweinescheune sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Da das Objekt ab der zweiten Aufforderung nur noch als Scheune bezeichnet worden sei, habe der Beschwerdeführer erkennen können und müssen, dass sich das Verfahren nicht auf die Schweinescheune bezogen habe. Daran ändere auch die unbestrittenermassen falsch aufgeführte Gebäudeversicherungsnummer nichts. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. März 2010 (Poststempel, Schreiben datiert vom 30. November 2009) hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und führt aus, das betroffene Objekt sei aufgrund der falschen Nummer nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen habe er im April 2009 Installationen in der Scheune ausführen lassen und habe davon ausgehen können, dass das beauftragte Elektrounternehmen den Sicherheitsnachweis eingereicht habe. F. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem EStI (Art. 36 Abs. 3 NIV).

E. 3 Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Diesen Beleg forderte die zuständige Netzbetreiberin beim Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 3. Mai 2007 ein. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Daraufhin ermahnte die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 und am 23. September 2008, den Sicherheitsnachweis einzureichen. In der Folge übergab die Netzbetreiberin am 11. März 2009 die Unterlagen der Vorinstanz. Diese setzte dem Beschwerdeführer am 17. April 2009 eine Frist bis am 17. Juli 2009 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis immer noch nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 13. November 2009 die angefochtene Verfügung.

E. 4 Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollaufgaben und die ihm als Eigentümer obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Er ist jedoch der Ansicht, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, da das betroffene Gebäude in der angefochtenen Verfügung mit einer falschen Nummer bezeichnet worden sei. Er macht damit sinngemäss geltend, in Bezug auf die Liegenschaft 54A sei keine zweimalige Mahnung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 NIV erfolgt.

E. 4.1 Art. 36 Abs. 3 NIV ist nicht zu entnehmen, welche Anforderungen an die Mahnungen der Netzbetreiberin zu stellen sind. Auch andere vergleichbare öffentlichrechtliche Institute kennen keine besonderen Vorschriften über den Inhalt der Mahnung, so wird zu Art. 41 Abs. 2 VwVG in der Literatur lediglich ausgeführt, die Androhung habe genügend bestimmt zu sein (Tobias Jaag/Reto Häggi, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 41 N 43). Zur Bestimmung des Gehalts der Androhung kann hilfsweise auf das privatrechtliche Vertrauensprinzip zurückgegriffen werden. Nach diesem Prinzip gilt eine Erklärung so, wie sie eine vernünftige Person in den Schuhen des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bern 2009, § 28 Rz. 27.41). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Mahnung betreffe nicht die Scheune Nr. 54A, sondern die dem Wohnhaus Nr. 54 angebaute Schweinescheune.

E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die NIV nicht verlangt, dass das Objekt in der Mahnung mit der Gebäudeversicherungsnummer bezeichnet wird. Die Nummer ist lediglich als eines von verschiedenen Elementen zur Bestimmung des betroffenen Objektes zu betrachten. Ein Gebäude mit der Nummer 54.1 besteht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht. Dieser konnte daher objektiv nicht aufgrund der falschen Nummer annehmen, es sei ein anderes Gebäude betroffen, die Nummer konnte deshalb höchstens Anlass zur Unklarheit über das betroffene Gebäude bieten. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, welches Gebäude betroffen sei. Mit der Bezeichnung "Scheune" wurde das betroffene Objekt in den Mahnungen zudem klar benannt. Wäre dem Beschwerdeführer unklar gewesen, welches Gebäude betroffen war oder wäre er tatsächlich davon ausgegangen, die Mahnungen würden nicht die Scheune, sondern die Schweinescheune betreffen, für die der Sicherheitsnachweis bereits am 22. November 2007, mithin auf die erste Aufforderung vom 3. Mai 2007 hin, eingereicht wurde, hätte er auf die wiederholten Aufforderungen reagieren müssen. Nach dem Vertrauensprinzip musste der Beschwerdeführer folglich erkennen, dass sich die Mahnungen auf die Scheune Nr. 54A bezogen.

E. 4.3 Die von der Netzbetreiberin zugestellten Mahnungen sind folglich als genügend bestimmt zu betrachten und die Angelegenheit wurde der Vorinstanz zu Recht zur Durchsetzung übertragen.

E. 5.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die elektrischen Installationen in der betroffenen Scheune am 7./8. April 2009 kontrollieren und instand stellen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass der Sicherheitsnachweis wie beim Gebäude 54 direkt von der beauftragten Unternehmung eingereicht werde.

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Rechnung des Beauftragten Unternehmens eingereicht hat, nicht aber einen Sicherheitsnachweis. Aus der Rechnung geht zudem nicht hervor, ob die Unternehmung im Rahmen ihres Auftrags allfällige Mängel behoben und die Einreichung eines Sicherheitsnachweises veranlasst hat.

E. 5.3 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mehrfach entschieden, dass sich der Eigentümer seiner Verantwortung nicht entziehen kann, wenn das von ihm mit der Mängelbehebung beauftragte Elektrounternehmen den Sicherheitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig einreicht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6178/2009 vom 22. Februar 2010 E. 3.2, A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1, A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2). Anzufügen ist, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Vollzugsmassnahme handelt, die nicht Strafcharakter hat. Bei der erhobenen Gebühr von Fr. 500.- handelt es sich denn auch nicht um eine Busse, sondern um eine Verwaltungsgebühr. Dementsprechend setzt die Verfügung auch kein Verschulden des Eigentümers der Liegenschaft voraus (Jaag/Häggi, a.a.O., Art. 41 N. 10). Selbst wenn der Beschwerdeführer angenommen haben sollte, die mit Instandstellungsarbeiten betraute Unternehmung habe den Sicherheitsnachweis eingereicht, würde dies die angefochtene Verfügung nicht unzulässig erscheinen lassen.

E. 6 Durch dass Nichthandeln des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz ein Aufwand entstanden. Gemäss Art. 41 NIV ist die Vorinstanz ermächtigt, für Verfügungen im Sinne der NIV Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24) zu erheben. Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.- (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI) und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2 Vo EStI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 500.- bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben, so waren das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen und anschliessend eine anfechtbare Verfügung zu erarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-251/2008 vom 15. April 2008 E. 4.1).

E. 7 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer damit zu Recht eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 500.- erhoben.

E. 8 Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die angesetzte Frist von zwei Monaten neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.

E. 9 Im Ergebnis gilt der Beschwerdeführer vorliegend als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.

E. 10 Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfügung vom 13. November 2009 nachzukommen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Simon Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7475/2009 {T 0/2} Urteil vom 4. Juni 2010 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Alain Chablais, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Simon Müller. Parteien X._______ Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat EStI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Nach mehrfach vergeblichen Aufforderungen und nicht genutzten Fristerstreckungen der Steiner Energie AG (Netzbetreiberin) ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) X._______ mit Schreiben vom 17. April 2009, der zuständigen Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Liegenschaft Landwirtschaft (Scheune), Y._______, Assek. Nr. 54.1, Kontroll-Nr. Z._______ bis am 17. Juli 2009 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Am 13. November 2009 verfügte das EStI, X._______ habe bis am 13. Januar 2010 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 500.-. C. Mit Eingabe vom 30. November 2009 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des EStI (Vorinstanz) vom 13. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung macht er geltend, das in den Aufforderungen genannte Gebäude Nr. 54.1 existiere nicht. Er gehe deshalb davon aus, dass es sich um die neu erstellte Scheune für Schweine handle. Der Prüfbericht der beauftragten Elektrofirma sei der Vorinstanz zugestellt worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In einem ersten Schreiben der Netzbetreiberin sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Sicherheitsnachweis für das Objekt Assek. Nr. 54.1, Landwirtschaft Scheune/Schweinescheune zuzustellen. In der späteren Korrespondenz sei der Zusatz Schweinescheune nicht mehr aufgeführt gewesen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehe aus den Gebäuden Assek.-Nr. 54 (Wohnhaus mit angebauter Schweinescheune), 54A (Scheune) und 54B (Jauchesilo). Der Sicherheitsnachweis für die neuerstellten Installationen in der Schweinescheune sei am 22. November 2007 bei der Netzbetreiberin eingegangen, die Schweinescheune sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Da das Objekt ab der zweiten Aufforderung nur noch als Scheune bezeichnet worden sei, habe der Beschwerdeführer erkennen können und müssen, dass sich das Verfahren nicht auf die Schweinescheune bezogen habe. Daran ändere auch die unbestrittenermassen falsch aufgeführte Gebäudeversicherungsnummer nichts. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. März 2010 (Poststempel, Schreiben datiert vom 30. November 2009) hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und führt aus, das betroffene Objekt sei aufgrund der falschen Nummer nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen habe er im April 2009 Installationen in der Scheune ausführen lassen und habe davon ausgehen können, dass das beauftragte Elektrounternehmen den Sicherheitsnachweis eingereicht habe. F. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem EStI (Art. 36 Abs. 3 NIV). 3. Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Diesen Beleg forderte die zuständige Netzbetreiberin beim Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 3. Mai 2007 ein. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Daraufhin ermahnte die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 und am 23. September 2008, den Sicherheitsnachweis einzureichen. In der Folge übergab die Netzbetreiberin am 11. März 2009 die Unterlagen der Vorinstanz. Diese setzte dem Beschwerdeführer am 17. April 2009 eine Frist bis am 17. Juli 2009 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis immer noch nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 13. November 2009 die angefochtene Verfügung. 4. Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollaufgaben und die ihm als Eigentümer obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Er ist jedoch der Ansicht, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, da das betroffene Gebäude in der angefochtenen Verfügung mit einer falschen Nummer bezeichnet worden sei. Er macht damit sinngemäss geltend, in Bezug auf die Liegenschaft 54A sei keine zweimalige Mahnung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 NIV erfolgt. 4.1 Art. 36 Abs. 3 NIV ist nicht zu entnehmen, welche Anforderungen an die Mahnungen der Netzbetreiberin zu stellen sind. Auch andere vergleichbare öffentlichrechtliche Institute kennen keine besonderen Vorschriften über den Inhalt der Mahnung, so wird zu Art. 41 Abs. 2 VwVG in der Literatur lediglich ausgeführt, die Androhung habe genügend bestimmt zu sein (Tobias Jaag/Reto Häggi, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 41 N 43). Zur Bestimmung des Gehalts der Androhung kann hilfsweise auf das privatrechtliche Vertrauensprinzip zurückgegriffen werden. Nach diesem Prinzip gilt eine Erklärung so, wie sie eine vernünftige Person in den Schuhen des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bern 2009, § 28 Rz. 27.41). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Mahnung betreffe nicht die Scheune Nr. 54A, sondern die dem Wohnhaus Nr. 54 angebaute Schweinescheune. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die NIV nicht verlangt, dass das Objekt in der Mahnung mit der Gebäudeversicherungsnummer bezeichnet wird. Die Nummer ist lediglich als eines von verschiedenen Elementen zur Bestimmung des betroffenen Objektes zu betrachten. Ein Gebäude mit der Nummer 54.1 besteht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht. Dieser konnte daher objektiv nicht aufgrund der falschen Nummer annehmen, es sei ein anderes Gebäude betroffen, die Nummer konnte deshalb höchstens Anlass zur Unklarheit über das betroffene Gebäude bieten. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, welches Gebäude betroffen sei. Mit der Bezeichnung "Scheune" wurde das betroffene Objekt in den Mahnungen zudem klar benannt. Wäre dem Beschwerdeführer unklar gewesen, welches Gebäude betroffen war oder wäre er tatsächlich davon ausgegangen, die Mahnungen würden nicht die Scheune, sondern die Schweinescheune betreffen, für die der Sicherheitsnachweis bereits am 22. November 2007, mithin auf die erste Aufforderung vom 3. Mai 2007 hin, eingereicht wurde, hätte er auf die wiederholten Aufforderungen reagieren müssen. Nach dem Vertrauensprinzip musste der Beschwerdeführer folglich erkennen, dass sich die Mahnungen auf die Scheune Nr. 54A bezogen. 4.3 Die von der Netzbetreiberin zugestellten Mahnungen sind folglich als genügend bestimmt zu betrachten und die Angelegenheit wurde der Vorinstanz zu Recht zur Durchsetzung übertragen. 5. 5.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die elektrischen Installationen in der betroffenen Scheune am 7./8. April 2009 kontrollieren und instand stellen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass der Sicherheitsnachweis wie beim Gebäude 54 direkt von der beauftragten Unternehmung eingereicht werde. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Rechnung des Beauftragten Unternehmens eingereicht hat, nicht aber einen Sicherheitsnachweis. Aus der Rechnung geht zudem nicht hervor, ob die Unternehmung im Rahmen ihres Auftrags allfällige Mängel behoben und die Einreichung eines Sicherheitsnachweises veranlasst hat. 5.3 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mehrfach entschieden, dass sich der Eigentümer seiner Verantwortung nicht entziehen kann, wenn das von ihm mit der Mängelbehebung beauftragte Elektrounternehmen den Sicherheitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig einreicht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6178/2009 vom 22. Februar 2010 E. 3.2, A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1, A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2). Anzufügen ist, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Vollzugsmassnahme handelt, die nicht Strafcharakter hat. Bei der erhobenen Gebühr von Fr. 500.- handelt es sich denn auch nicht um eine Busse, sondern um eine Verwaltungsgebühr. Dementsprechend setzt die Verfügung auch kein Verschulden des Eigentümers der Liegenschaft voraus (Jaag/Häggi, a.a.O., Art. 41 N. 10). Selbst wenn der Beschwerdeführer angenommen haben sollte, die mit Instandstellungsarbeiten betraute Unternehmung habe den Sicherheitsnachweis eingereicht, würde dies die angefochtene Verfügung nicht unzulässig erscheinen lassen. 6. Durch dass Nichthandeln des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz ein Aufwand entstanden. Gemäss Art. 41 NIV ist die Vorinstanz ermächtigt, für Verfügungen im Sinne der NIV Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24) zu erheben. Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.- (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI) und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2 Vo EStI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 500.- bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben, so waren das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen und anschliessend eine anfechtbare Verfügung zu erarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-251/2008 vom 15. April 2008 E. 4.1). 7. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer damit zu Recht eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 500.- erhoben. 8. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die angesetzte Frist von zwei Monaten neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen. 9. Im Ergebnis gilt der Beschwerdeführer vorliegend als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 10. Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfügung vom 13. November 2009 nachzukommen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Simon Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: