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A-251/2008

A-251/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-15 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen der BKW FMB Energie AG Bern (nachfolgend: BKW) ersuchte das Eidgenössische Stark-strominspektorat (nachfolgend: EStI) mit Schreiben vom 28. November 2006 A._______, der BKW als Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft B._______ bis am 28. Februar 2007 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Diese Frist verlängerte das EStI in der Folge bis am 31. Mai 2007. B. Am 29. November 2007 verfügte das EStI, A._______ habe bis am 29. Januar 2008 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.--. In der Folge wurde die verfügte Frist auf Ersuchen von A._______ bis am 29. Februar 2008 verlängert. C. Mit Eingabe vom 12. Januar 2008 führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des EStI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, während der aufwendigen Kellersanierung, in deren Rahmen auch die elektrischen Leitungen vom Deckengebälke gelöst worden seien, habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für Personen oder Sachen bestanden. Zudem führt er aus, er sei über längere Zeit gesundheitlich angeschlagen sowie psychisch und finanziell ausgebrannt gewesen. Er lebe mit seiner Familie, für deren Lebensunterhalt er selber aufkomme, in äusserst bescheidenen Verhältnissen, habe hohe Schulden und rackere sich als Steinmetz und -restaurator auf dem Bau ab. Er verstehe deshalb nicht, wieso der Staat ihn immer wieder bedränge. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 auf die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, indem der Beschwerdeführer nicht auf ihr Schreiben vom 28. November 2006, in welchem explizit der Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung angedroht worden sei, reagiert habe, habe er die gebührenpflichtige Tätigkeit verursacht. Die periodische Kontrolle diene dem Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren der Elektrizität und sei eine gesetzliche Pflicht eines jeden Eigentümers von elektrischen Installationen, unabhängig von seinen persönlichen Ver-hältnissen. Wenn nötig, habe die Vorinstanz diese Kontrolle zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Wahrung des öffentlichen Interesses durchzusetzen. Es gehe hierbei aber keinenfalls darum, anständige Bürger zu bedrängen. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 13. März 2008 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei über längere Zeit völlig überfordert und nicht mehr in der Lage gewesen, an sich unbestrittenen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe sich in einer indi-viduellen Notlage befunden, die zu würdigen sei. Als Kunsthandwerker habe er oft beinahe gratis gearbeitet oder sogar überhaupt keine Restaurationsaufträge erhalten. Daraus seien finanzielle und familiäre Probleme entstanden und der Staat habe ihn in die Schulden getrieben. F. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Gestütz auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).

E. 3 Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Diesen Beleg forderte die BKW als zuständige Netzbetreiberin beim Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 ein. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, erfolgten seitens der BWK die drei Mahnungen vom 25. Juli 2005, vom 2. Dezember 2005 und vom 15. April 2006. Weil der Beschwerdeführer auf keine dieser Anordnungen reagierte, übergab die Netzbetreiberin der Vorinstanz am 8. September 2006 die Unterlagen. Diese setzte dem Beschwerdeführer am 28. November 2006 eine Frist bis am 28. Februar 2007 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis immer noch nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 29. November 2007 die angefochtene Verfügung.

E. 4 Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollpflichten und die ihm als Eigentümer obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Er beruft sich jedoch auf seine spezielle Situation, welcher Rechnung zu tragen sei. Er habe sich in einer Notlage befunden, da er gesundheitlich angeschlagen, psychisch und finanziell ausgebrannt, völlig überfordert und nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sowie trotz harter Arbeit und bescheidenen Verhältnissen nach wie vor hohe Schulden habe. Vom Staat, der ihn in diese Schulden getrieben habe, werde er trotzdem immer wieder bedrängt.

E. 4.1 Dass sich der Beschwerdeführer in einer aussergewöhnlichen Situation befunden hat bzw. in einer schwierigen Lage ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Bei allem Verständnis für die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist aber vorliegend massgebend, dass die Vorinstanz bzw. die Netzbetreiberin bei der Fristansetzung den ihnen zustehenden Handlungsspielraum gemäss Art. 36 NIV bereits ausgeschöpft haben. Selbst in Kenntnis der besonderen Lage des Beschwerdeführers hätten sie somit den Umständen nicht weitergehend Rechnung tragen können, ohne gegen die rechtlichen Grundlagen im Kontrollbereich elektrischer Installationen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Eigentümer von Installationen zu verstossen. Zudem ist entscheidend, dass der Vor-instanz durch das Nichthandeln des Beschwerdeführers und bei der Behandlung der ganzen Angelegenheit ein Aufwand entstanden ist. Gemäss Art. 41 NIV ist die Vorinstanz denn auch ermächtigt, für Verfügungen im Sinn der NIV Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24) zu erheben. Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI) und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2 Vo EStI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 400.-- bewegt sich allerdings im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben: So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, auf telefonisches Gesuch hin die Frist zu verlängern, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 400.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2007 E. 6 vom 18. November 2007). Schliesslich besteht die Pflicht zur Durchführung der periodischen Kontrolle und zur Einreichung des Sicherheitsnachweises unabhängig davon, ob tatsächlich jemals eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen bestanden hat. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck dieser Kontrolle, dass eine solche Gefahr gar nie realisiert wird.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 400.-- erhoben.

E. 5 Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die angesetzte Frist von drei Monaten neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.

E. 6 Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird aber davon abgesehen, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfügung vom 29. November 2007 nachzukommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückerstattet. Er wird zu diesem Zweck aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen seine Kontonummer anzugeben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W-3904; eingeschrieben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Michelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung I A-251/2008 {T 0/2} Urteil vom 15. April 2008 Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen der BKW FMB Energie AG Bern (nachfolgend: BKW) ersuchte das Eidgenössische Stark-strominspektorat (nachfolgend: EStI) mit Schreiben vom 28. November 2006 A._______, der BKW als Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft B._______ bis am 28. Februar 2007 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Diese Frist verlängerte das EStI in der Folge bis am 31. Mai 2007. B. Am 29. November 2007 verfügte das EStI, A._______ habe bis am 29. Januar 2008 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.--. In der Folge wurde die verfügte Frist auf Ersuchen von A._______ bis am 29. Februar 2008 verlängert. C. Mit Eingabe vom 12. Januar 2008 führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des EStI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, während der aufwendigen Kellersanierung, in deren Rahmen auch die elektrischen Leitungen vom Deckengebälke gelöst worden seien, habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für Personen oder Sachen bestanden. Zudem führt er aus, er sei über längere Zeit gesundheitlich angeschlagen sowie psychisch und finanziell ausgebrannt gewesen. Er lebe mit seiner Familie, für deren Lebensunterhalt er selber aufkomme, in äusserst bescheidenen Verhältnissen, habe hohe Schulden und rackere sich als Steinmetz und -restaurator auf dem Bau ab. Er verstehe deshalb nicht, wieso der Staat ihn immer wieder bedränge. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 auf die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, indem der Beschwerdeführer nicht auf ihr Schreiben vom 28. November 2006, in welchem explizit der Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung angedroht worden sei, reagiert habe, habe er die gebührenpflichtige Tätigkeit verursacht. Die periodische Kontrolle diene dem Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren der Elektrizität und sei eine gesetzliche Pflicht eines jeden Eigentümers von elektrischen Installationen, unabhängig von seinen persönlichen Ver-hältnissen. Wenn nötig, habe die Vorinstanz diese Kontrolle zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Wahrung des öffentlichen Interesses durchzusetzen. Es gehe hierbei aber keinenfalls darum, anständige Bürger zu bedrängen. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 13. März 2008 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei über längere Zeit völlig überfordert und nicht mehr in der Lage gewesen, an sich unbestrittenen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe sich in einer indi-viduellen Notlage befunden, die zu würdigen sei. Als Kunsthandwerker habe er oft beinahe gratis gearbeitet oder sogar überhaupt keine Restaurationsaufträge erhalten. Daraus seien finanzielle und familiäre Probleme entstanden und der Staat habe ihn in die Schulden getrieben. F. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gestütz auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 3. Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Diesen Beleg forderte die BKW als zuständige Netzbetreiberin beim Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 ein. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, erfolgten seitens der BWK die drei Mahnungen vom 25. Juli 2005, vom 2. Dezember 2005 und vom 15. April 2006. Weil der Beschwerdeführer auf keine dieser Anordnungen reagierte, übergab die Netzbetreiberin der Vorinstanz am 8. September 2006 die Unterlagen. Diese setzte dem Beschwerdeführer am 28. November 2006 eine Frist bis am 28. Februar 2007 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis immer noch nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 29. November 2007 die angefochtene Verfügung. 4. Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollpflichten und die ihm als Eigentümer obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Er beruft sich jedoch auf seine spezielle Situation, welcher Rechnung zu tragen sei. Er habe sich in einer Notlage befunden, da er gesundheitlich angeschlagen, psychisch und finanziell ausgebrannt, völlig überfordert und nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sowie trotz harter Arbeit und bescheidenen Verhältnissen nach wie vor hohe Schulden habe. Vom Staat, der ihn in diese Schulden getrieben habe, werde er trotzdem immer wieder bedrängt. 4.1 Dass sich der Beschwerdeführer in einer aussergewöhnlichen Situation befunden hat bzw. in einer schwierigen Lage ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Bei allem Verständnis für die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist aber vorliegend massgebend, dass die Vorinstanz bzw. die Netzbetreiberin bei der Fristansetzung den ihnen zustehenden Handlungsspielraum gemäss Art. 36 NIV bereits ausgeschöpft haben. Selbst in Kenntnis der besonderen Lage des Beschwerdeführers hätten sie somit den Umständen nicht weitergehend Rechnung tragen können, ohne gegen die rechtlichen Grundlagen im Kontrollbereich elektrischer Installationen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Eigentümer von Installationen zu verstossen. Zudem ist entscheidend, dass der Vor-instanz durch das Nichthandeln des Beschwerdeführers und bei der Behandlung der ganzen Angelegenheit ein Aufwand entstanden ist. Gemäss Art. 41 NIV ist die Vorinstanz denn auch ermächtigt, für Verfügungen im Sinn der NIV Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24) zu erheben. Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI) und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2 Vo EStI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 400.-- bewegt sich allerdings im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben: So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, auf telefonisches Gesuch hin die Frist zu verlängern, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 400.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2007 E. 6 vom 18. November 2007). Schliesslich besteht die Pflicht zur Durchführung der periodischen Kontrolle und zur Einreichung des Sicherheitsnachweises unabhängig davon, ob tatsächlich jemals eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen bestanden hat. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck dieser Kontrolle, dass eine solche Gefahr gar nie realisiert wird. 4.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 400.-- erhoben. 5. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die angesetzte Frist von drei Monaten neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen. 6. Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird aber davon abgesehen, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfügung vom 29. November 2007 nachzukommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückerstattet. Er wird zu diesem Zweck aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen seine Kontonummer anzugeben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-3904; eingeschrieben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Michelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: