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A-3606/2011

A-3606/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-24 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Pierre Pernet ist Eigentümer der Liegenschaft chemin de la Crausaz 57, 1814 La Tour-de-Peilz. Nachdem die Romande Energie SA (nachfolgend Netzbetreiberin) Pierre Pernet aufgefordert und zweimal gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für die elektrische Niederspannungsinstallation zu erbringen, überwies sie den Fall an das Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). Dieses forderte Pierre Pernet in der Folge mit Schreiben vom 26. November 2010 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis am 26. Februar 2011 einzureichen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Mit E-Mail vom 24. Mai 2011 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, den verlangten Sicherheitsnachweis immer noch nicht erhalten zu haben. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 verpflichtete das ESTI Pierre Pernet daraufhin, den erforderlichen Sicherheitsnachweis bis zum 16. August 2011 bei seiner Netzbetreiberin einzureichen. Zugleich auferlegte es Pierre Pernet Verfahrenskosten von Fr. 600.00 und stellte ihm für den Fall der Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.00 in Aussicht. C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 gelangt Pierre Pernet (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der Verfügung des ESTI vom 30. Mai 2011 einschliesslich der hierfür erhobenen Verfahrenskosten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe alles unternommen, um seinen Verpflichtungen als Hauseigentümer nachzukommen. Für die Versäumnisse anderer - in diesem Fall des Elektro-Kontrolleurs - könne er nicht zur Rechenschaft gezogen werden. D. Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt es hauptsächlich vor, der Beschwerdeführer habe zwar einiges unternommen, um seine gesetzlichen Pflichten als Eigentümer einer elektrischen Installation zu erfüllen. Er habe es jedoch versäumt, ein unabhängiges Kontrollorgan mit der Ausstellung eines Sicherheitsnachweises zu beauftragen, als er den an sich zuständigen Elektro-Kontrolleur nicht mehr zu erreichen vermochte. Dieses Vorgehen hätte es ihm erlaubt, die ihm obliegende Pflicht zur fristgerechten Einreichung eines Sicherheitsnachweises zu erfüllen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren gegen die fälschlicherweise als Busse bezeichnete Gebühr wehre, so sei anzumerken, dass sich diese im unteren Bereich der von der massgeblichen Verordnung vorgegebenen Bandbreite bewege und sich im Hinblick auf den angefallenen Aufwand als angemessen erweise. Die Beschwerde sei folglich unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 22. August 2011 hält der Beschwerdeführer an seiner Argumentation fest. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anders vorsieht (Art. 37 VGG). Laut Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) und Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, zu denen der angefochtene Entscheid zählt. Die Vorinstanz gehört ausserdem zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese materiell beschwert. Er ist folglich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen und muss auf Verlangen den entsprechenden Sicher­heitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. No­vem­ber 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstel­lung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhän­gigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netz­betreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installati­onen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheits­nachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode ver­längert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netz­betreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Dieses kann zu diesem Zweck insbesondere eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VwVG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der mit einer elektrischen Niederspannungsinstallation ausgestatteten Liegenschaft chemin de la Crausaz 57, 1814 La Tour-de-Peilz. In dieser Eigenschaft hat er auf Verlangen den erforderlichen Sicherheitsnachweis für die ihm gehörenden elektrischen Anlagen zu erbringen. Mit Schreiben vom 14. April 2008 forderte die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer hierzu auf. Dieser Aufforderung kam er trotz zweimaliger Mahnung durch seine Netzbetreiberin nicht nach. Damit hat er seine Pflichten als Eigentümer einer elektrischen Installation nicht erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er den zuständigen Elektro-Kontrolleur für die Ausstellung des erforderlichen Sicherheitsnachweises nicht mehr zu kontaktieren vermochte, hätte er den erforderlichen Sicherheitsnachweis erbringen können, indem er ein anderes unabhängiges Kontrollorgan mit dessen Erstellung beauftragt hätte. Mit dem Verweis auf ein angebliches Fehlverhalten des zuständigen Elektro-Kontrolleurs vermag sich der Beschwerdeführer daher nicht zu entlasten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1776/2010 vom 7. September 2011 E. 2.3 und A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2 und 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Die von der Vorinstanz erlassene Verfügung ist somit in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verwaltungsgebühr. Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.00 (Art. 9 Abs. 2 Vo ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-251/2008 vom 15. April 2008 E. 4.1).

E. 4.2 Die erhobene Gebühr von Fr. 600.00 bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit ausserdem einen erheblichen Aufwand zu betreiben: So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 600.00 als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden.

E. 5 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung aufgefordert hat, den ausstehenden Sicherheitsnachweis zu erbringen, ihm hierfür eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.00 auferlegt und ihm für den Fall der Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht gestellt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist dem Beschwerdeführer ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine neue Frist von zwei Monaten anzusetzen, um den erforderlichen Sicherheitsnachweis zu erbringen.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie belaufen sich auf Fr. 800.00 und werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat der Anordnung des ESTI gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 30. Mai 2011 innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden Pierre Pernet auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W-19784; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Christa Baumann-Maissen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in der Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3606/2011 Urteil vom 24. Oktober 2011 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Christa Baumann-Maissen. Parteien Pierre Pernet, chemin de la Crausaz 57, 1814 La Tour-de-Peilz, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz . Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Pierre Pernet ist Eigentümer der Liegenschaft chemin de la Crausaz 57, 1814 La Tour-de-Peilz. Nachdem die Romande Energie SA (nachfolgend Netzbetreiberin) Pierre Pernet aufgefordert und zweimal gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für die elektrische Niederspannungsinstallation zu erbringen, überwies sie den Fall an das Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). Dieses forderte Pierre Pernet in der Folge mit Schreiben vom 26. November 2010 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis am 26. Februar 2011 einzureichen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Mit E-Mail vom 24. Mai 2011 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, den verlangten Sicherheitsnachweis immer noch nicht erhalten zu haben. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 verpflichtete das ESTI Pierre Pernet daraufhin, den erforderlichen Sicherheitsnachweis bis zum 16. August 2011 bei seiner Netzbetreiberin einzureichen. Zugleich auferlegte es Pierre Pernet Verfahrenskosten von Fr. 600.00 und stellte ihm für den Fall der Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.00 in Aussicht. C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 gelangt Pierre Pernet (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der Verfügung des ESTI vom 30. Mai 2011 einschliesslich der hierfür erhobenen Verfahrenskosten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe alles unternommen, um seinen Verpflichtungen als Hauseigentümer nachzukommen. Für die Versäumnisse anderer - in diesem Fall des Elektro-Kontrolleurs - könne er nicht zur Rechenschaft gezogen werden. D. Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt es hauptsächlich vor, der Beschwerdeführer habe zwar einiges unternommen, um seine gesetzlichen Pflichten als Eigentümer einer elektrischen Installation zu erfüllen. Er habe es jedoch versäumt, ein unabhängiges Kontrollorgan mit der Ausstellung eines Sicherheitsnachweises zu beauftragen, als er den an sich zuständigen Elektro-Kontrolleur nicht mehr zu erreichen vermochte. Dieses Vorgehen hätte es ihm erlaubt, die ihm obliegende Pflicht zur fristgerechten Einreichung eines Sicherheitsnachweises zu erfüllen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren gegen die fälschlicherweise als Busse bezeichnete Gebühr wehre, so sei anzumerken, dass sich diese im unteren Bereich der von der massgeblichen Verordnung vorgegebenen Bandbreite bewege und sich im Hinblick auf den angefallenen Aufwand als angemessen erweise. Die Beschwerde sei folglich unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 22. August 2011 hält der Beschwerdeführer an seiner Argumentation fest. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anders vorsieht (Art. 37 VGG). Laut Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) und Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, zu denen der angefochtene Entscheid zählt. Die Vorinstanz gehört ausserdem zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese materiell beschwert. Er ist folglich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen und muss auf Verlangen den entsprechenden Sicher­heitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. No­vem­ber 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstel­lung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhän­gigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netz­betreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installati­onen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheits­nachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode ver­längert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netz­betreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Dieses kann zu diesem Zweck insbesondere eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VwVG). 3.2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der mit einer elektrischen Niederspannungsinstallation ausgestatteten Liegenschaft chemin de la Crausaz 57, 1814 La Tour-de-Peilz. In dieser Eigenschaft hat er auf Verlangen den erforderlichen Sicherheitsnachweis für die ihm gehörenden elektrischen Anlagen zu erbringen. Mit Schreiben vom 14. April 2008 forderte die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer hierzu auf. Dieser Aufforderung kam er trotz zweimaliger Mahnung durch seine Netzbetreiberin nicht nach. Damit hat er seine Pflichten als Eigentümer einer elektrischen Installation nicht erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er den zuständigen Elektro-Kontrolleur für die Ausstellung des erforderlichen Sicherheitsnachweises nicht mehr zu kontaktieren vermochte, hätte er den erforderlichen Sicherheitsnachweis erbringen können, indem er ein anderes unabhängiges Kontrollorgan mit dessen Erstellung beauftragt hätte. Mit dem Verweis auf ein angebliches Fehlverhalten des zuständigen Elektro-Kontrolleurs vermag sich der Beschwerdeführer daher nicht zu entlasten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1776/2010 vom 7. September 2011 E. 2.3 und A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2 und 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Die von der Vorinstanz erlassene Verfügung ist somit in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verwaltungsgebühr. Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.00 (Art. 9 Abs. 2 Vo ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-251/2008 vom 15. April 2008 E. 4.1). 4.2. Die erhobene Gebühr von Fr. 600.00 bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit ausserdem einen erheblichen Aufwand zu betreiben: So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 600.00 als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden.

5. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung aufgefordert hat, den ausstehenden Sicherheitsnachweis zu erbringen, ihm hierfür eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.00 auferlegt und ihm für den Fall der Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht gestellt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist dem Beschwerdeführer ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine neue Frist von zwei Monaten anzusetzen, um den erforderlichen Sicherheitsnachweis zu erbringen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie belaufen sich auf Fr. 800.00 und werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat der Anordnung des ESTI gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 30. Mai 2011 innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden Pierre Pernet auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-19784; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Christa Baumann-Maissen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in der Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: