Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Die B._______ (nachfolgend Netzbetreiberin) forderte die A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft Mehrfamilienhaus an der (...) einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die A._______ auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 5. Oktober 2011 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Die A._______ liess das ESTI mit Brief vom 8. Juli 2011 wissen, "der gewünschte Sicherheitsnachweis werde Ende September 2011 durch die Firma C._______ in (...) ausgeführt". D. Am 12. Oktober 2011 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises sei ungenutzt verstrichen, doch werde C._______ das besagte Objekt am 19. Oktober 2011 kontrollieren. Für den Fall, dass anlässlich der Kontrolle Mängel festgestellt würden, habe sie als Netzbetreiberin eine Frist für die Mängelbehebung bis am 19. November 2011 gesetzt. Am 29. November 2011 berichtete die Netzbetreiberin dem ESTI schliesslich, sie habe keine Meldung der Mängelbehebung erhalten. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wies das ESTI die A._______ an, bis zum 19. März 2012 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gebühr für den Erlass dieser Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest (Dispositiv-Ziffer 2) und drohte der A._______ eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an für den Fall, dass sie diese Anordnung missachten werde. F. Mit zuerst beim ESTI eingereichtem und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenem Schreiben vom 30. Januar 2012 führt die A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 17. Januar 2012. Sie beantragt, die ihr mit der Verfügung vom 17. Januar 2012 auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- sei aufzuheben. Sie weist darauf hin, sie habe in der Zwischenzeit einen Kontrollbericht von C._______ an D._______ weitergeleitet und die aufgeführten Mängel würden bis Ende Februar 2012 ausgeführt. Weiter führt sie aus, sie habe das Gebäude erst vor sechs Jahren, nämlich im Jahr 2005, total umgebaut und dabei auch die elektrische Installation saniert, wobei die Hauptverteilung und der grösste Teil der Installation im Gebäude neu erstellt worden sei, was Fr. 108'600.-- gekostet habe. Der vom Elektroinstallateur erstellte Nachweis sei wohl bei der Zulassungsstelle. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, das in Frage stehende Objekt sei ein Mehrfamilienhaus, das als Wohnbaute von Gesetzes wegen alle 20 Jahre einer Kontrolle unterliege. Die periodische Kontrolle beziehe sich auf sämtliche Installationen eines zu kontrollierenden Objekts, unabhängig davon, ob während der laufenden Kontrollperiode kleinere oder grössere Teile dieser Installation geändert wurden. Auch diese geänderten Teile würden von der periodischen Kontrolle erfasst. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn während laufender Periode eine Änderung der vollständigen Installation vollzogen würde, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Die vorliegend erhobene Gebühr bewege sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Angesichts des in diesem Fall angefallenen Aufwands (Prüfung des Dossiers, Erfassung in der Datenbank, Ansetzung und Kontrolle der Frist und Ausarbeitung der Verfügung) seien Fr. 600.-- angemessen. H. Eine der Beschwerdeführerin angesetzte Frist, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. März 2012 Stellung zu nehmen, liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. I. Mit Eingabe vom 25. September 2012 leitet die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die im August 2012 bzw. September 2012 eingereichten Sicherheitsnachweise für die (...) zur Kenntnisnahme weiter. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend einzig die Aufhebung der ihr auferlegten Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2012 (Dispositiv-Ziffer 2). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt hat.
E. 4.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG, Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV, SR 734.27]). Die NIV sieht unter anderem periodische Nachweise der Sicherheit der elektrischen Installationen durch den Eigentümer vor, wobei die jeweiligen Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen im Anhang festgelegt sind (Art. 36 Abs. 4 NIV i.V.m. Anhang). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs.1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben. Die Vorinstanz fordert den Eigentümer nach ständiger Praxis jeweils auf, innert einer bestimmten Frist den Sicherheitsnachweis einzureichen und droht ihm den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Aufgrund seiner Mitwirkungspflichten liegt es dann am Eigentümer, die Vorinstanz nötigenfalls um Einräumung einer längeren Frist zu ersuchen (in diesem Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2 sowie A-7688/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.2.1).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (...) (Wohnungen und Gewerbe, vgl. Ziff. 2 lit. c und d Anhang der NIV). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten an dieser Liegenschaft auf alle Fälle nicht für die gesamten Installationen dieser Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbrachte und ein Sicherheitsnachweis am Ende der periodischen Kontrollfrist bzw. der periodischen Kontrollfristen zu erbringen war. Die Netzbetreiberin hat in diesem Fall die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mehrmals vergeblich aufgefordert, den Sicherheitsnachweis einzureichen, bevor sie die Angelegenheit an die Vorinstanz überwies. Aus den Akten ergibt sich, dass schliesslich die Vorinstanz am 5. Juli 2011 der Beschwerdeführerin bis am 5. Oktober 2011 Frist angesetzt hat, den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen, andernfalls eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen werde, wobei die Höhe der Gebühr mindestens Fr. 600.-- betrage (act. 3). Die Beschwerdeführerin hat darauf innert Frist bis am 5. Oktober 2011 weder einen Sicherheitsnachweis eingereicht, noch ein Verlängerungsgesuch gestellt. Die Vorinstanz hätte daher bereits nach ungenutztem Ablauf dieser Frist die angedrohte gebührenpflichtige Verfügung erlassen können. Am 12. Oktober 2011 teilte die C._______ der Netzbetreiberin mit, die Kontrolle finde erst am 19. Oktober 2011 statt. Darauf setzte die Netzbetreiberin mit Wissen der Vorinstanz eine Frist zur Mängelbehebung bzw. Meldung der Mängelbehebung bis 19. November 2011, falls anlässlich der Kontrolle Mängel festgestellt würden (act. 5). Anlässlich der Kontrolle vom 19. Oktober 2011 durch die C._______ wurden sodann tatsächlich Mängel festgestellt (vgl. Beilage Beschwerdeführerin). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2012 war der Kontrollbericht der C._______ vom 19. Oktober 2011 zwischenzeitlich an D._______ weitergeleitet worden, um die im Bericht festgestellten Mängel bis Ende Februar 2012 beheben zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht einmal ihrer Pflicht zur Mängelbehebung innert angesetzter bzw. bis am 19. November 2011 verlängerter Frist nachgekommen (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem Bericht des Kontrolleurs, der Mängelbehebung und dem Sicherheitsnachweis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7688/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4).
E. 4.3 Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Da die zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises verpflichtete Beschwerdeführerin vorliegend sowohl die durch die Netzbetreiberin wie auch durch die Vorinstanz angesetzten Fristen ungenutzt hat verstreichen lassen, hat die Vorinstanz zu Recht die angedrohte gebührenpflichtige Verfügung vom 17. Januar 2012 erlassen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im August 2012 Sicherheitsnachweise für die im Streit liegende Liegenschaft eingereicht hat. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr ist dem Grundsatz nach somit nicht zu beanstanden und zu prüfen bleibt deren Höhe.
E. 4.4 Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.--; massgebende Bemessungsgrundlage ist der für die Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand der Vorinstanz (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4, A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 4, A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- als angemessen (vgl. auch die ähnlichen Fälle in Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4 sowie A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2). Die Erhebung der Gebühr ist daher auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.
E. 5 Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 17. Januar 2012 erhobene Gebühr von Fr. 600.-- als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
E. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W-22008; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-822/2012 Urteil vom 12. März 2013 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien A._______ Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz . Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Die B._______ (nachfolgend Netzbetreiberin) forderte die A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft Mehrfamilienhaus an der (...) einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die A._______ auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 5. Oktober 2011 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Die A._______ liess das ESTI mit Brief vom 8. Juli 2011 wissen, "der gewünschte Sicherheitsnachweis werde Ende September 2011 durch die Firma C._______ in (...) ausgeführt". D. Am 12. Oktober 2011 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises sei ungenutzt verstrichen, doch werde C._______ das besagte Objekt am 19. Oktober 2011 kontrollieren. Für den Fall, dass anlässlich der Kontrolle Mängel festgestellt würden, habe sie als Netzbetreiberin eine Frist für die Mängelbehebung bis am 19. November 2011 gesetzt. Am 29. November 2011 berichtete die Netzbetreiberin dem ESTI schliesslich, sie habe keine Meldung der Mängelbehebung erhalten. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wies das ESTI die A._______ an, bis zum 19. März 2012 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gebühr für den Erlass dieser Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest (Dispositiv-Ziffer 2) und drohte der A._______ eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an für den Fall, dass sie diese Anordnung missachten werde. F. Mit zuerst beim ESTI eingereichtem und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenem Schreiben vom 30. Januar 2012 führt die A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 17. Januar 2012. Sie beantragt, die ihr mit der Verfügung vom 17. Januar 2012 auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- sei aufzuheben. Sie weist darauf hin, sie habe in der Zwischenzeit einen Kontrollbericht von C._______ an D._______ weitergeleitet und die aufgeführten Mängel würden bis Ende Februar 2012 ausgeführt. Weiter führt sie aus, sie habe das Gebäude erst vor sechs Jahren, nämlich im Jahr 2005, total umgebaut und dabei auch die elektrische Installation saniert, wobei die Hauptverteilung und der grösste Teil der Installation im Gebäude neu erstellt worden sei, was Fr. 108'600.-- gekostet habe. Der vom Elektroinstallateur erstellte Nachweis sei wohl bei der Zulassungsstelle. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, das in Frage stehende Objekt sei ein Mehrfamilienhaus, das als Wohnbaute von Gesetzes wegen alle 20 Jahre einer Kontrolle unterliege. Die periodische Kontrolle beziehe sich auf sämtliche Installationen eines zu kontrollierenden Objekts, unabhängig davon, ob während der laufenden Kontrollperiode kleinere oder grössere Teile dieser Installation geändert wurden. Auch diese geänderten Teile würden von der periodischen Kontrolle erfasst. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn während laufender Periode eine Änderung der vollständigen Installation vollzogen würde, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Die vorliegend erhobene Gebühr bewege sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Angesichts des in diesem Fall angefallenen Aufwands (Prüfung des Dossiers, Erfassung in der Datenbank, Ansetzung und Kontrolle der Frist und Ausarbeitung der Verfügung) seien Fr. 600.-- angemessen. H. Eine der Beschwerdeführerin angesetzte Frist, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. März 2012 Stellung zu nehmen, liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. I. Mit Eingabe vom 25. September 2012 leitet die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die im August 2012 bzw. September 2012 eingereichten Sicherheitsnachweise für die (...) zur Kenntnisnahme weiter. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3. Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend einzig die Aufhebung der ihr auferlegten Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2012 (Dispositiv-Ziffer 2). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt hat. 4. 4.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG, Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV, SR 734.27]). Die NIV sieht unter anderem periodische Nachweise der Sicherheit der elektrischen Installationen durch den Eigentümer vor, wobei die jeweiligen Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen im Anhang festgelegt sind (Art. 36 Abs. 4 NIV i.V.m. Anhang). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs.1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben. Die Vorinstanz fordert den Eigentümer nach ständiger Praxis jeweils auf, innert einer bestimmten Frist den Sicherheitsnachweis einzureichen und droht ihm den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Aufgrund seiner Mitwirkungspflichten liegt es dann am Eigentümer, die Vorinstanz nötigenfalls um Einräumung einer längeren Frist zu ersuchen (in diesem Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2 sowie A-7688/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.2.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (...) (Wohnungen und Gewerbe, vgl. Ziff. 2 lit. c und d Anhang der NIV). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten an dieser Liegenschaft auf alle Fälle nicht für die gesamten Installationen dieser Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbrachte und ein Sicherheitsnachweis am Ende der periodischen Kontrollfrist bzw. der periodischen Kontrollfristen zu erbringen war. Die Netzbetreiberin hat in diesem Fall die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mehrmals vergeblich aufgefordert, den Sicherheitsnachweis einzureichen, bevor sie die Angelegenheit an die Vorinstanz überwies. Aus den Akten ergibt sich, dass schliesslich die Vorinstanz am 5. Juli 2011 der Beschwerdeführerin bis am 5. Oktober 2011 Frist angesetzt hat, den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen, andernfalls eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen werde, wobei die Höhe der Gebühr mindestens Fr. 600.-- betrage (act. 3). Die Beschwerdeführerin hat darauf innert Frist bis am 5. Oktober 2011 weder einen Sicherheitsnachweis eingereicht, noch ein Verlängerungsgesuch gestellt. Die Vorinstanz hätte daher bereits nach ungenutztem Ablauf dieser Frist die angedrohte gebührenpflichtige Verfügung erlassen können. Am 12. Oktober 2011 teilte die C._______ der Netzbetreiberin mit, die Kontrolle finde erst am 19. Oktober 2011 statt. Darauf setzte die Netzbetreiberin mit Wissen der Vorinstanz eine Frist zur Mängelbehebung bzw. Meldung der Mängelbehebung bis 19. November 2011, falls anlässlich der Kontrolle Mängel festgestellt würden (act. 5). Anlässlich der Kontrolle vom 19. Oktober 2011 durch die C._______ wurden sodann tatsächlich Mängel festgestellt (vgl. Beilage Beschwerdeführerin). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2012 war der Kontrollbericht der C._______ vom 19. Oktober 2011 zwischenzeitlich an D._______ weitergeleitet worden, um die im Bericht festgestellten Mängel bis Ende Februar 2012 beheben zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht einmal ihrer Pflicht zur Mängelbehebung innert angesetzter bzw. bis am 19. November 2011 verlängerter Frist nachgekommen (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem Bericht des Kontrolleurs, der Mängelbehebung und dem Sicherheitsnachweis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7688/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4). 4.3 Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Da die zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises verpflichtete Beschwerdeführerin vorliegend sowohl die durch die Netzbetreiberin wie auch durch die Vorinstanz angesetzten Fristen ungenutzt hat verstreichen lassen, hat die Vorinstanz zu Recht die angedrohte gebührenpflichtige Verfügung vom 17. Januar 2012 erlassen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im August 2012 Sicherheitsnachweise für die im Streit liegende Liegenschaft eingereicht hat. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr ist dem Grundsatz nach somit nicht zu beanstanden und zu prüfen bleibt deren Höhe. 4.4 Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.--; massgebende Bemessungsgrundlage ist der für die Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand der Vorinstanz (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4, A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 4, A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- als angemessen (vgl. auch die ähnlichen Fälle in Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4 sowie A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2). Die Erhebung der Gebühr ist daher auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.
5. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 17. Januar 2012 erhobene Gebühr von Fr. 600.-- als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-22008; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: