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A-3145/2013

A-3145/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-18 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Die D._______ AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft Einfamilienhaus an der (...) einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 10. August 2012 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 27. August 2012 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 27. November 2012 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Letztmals mit E-Mail vom 12. März 2013 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, der Sicherheitsnachweis sei nach wie vor ausstehend. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wies das ESTI A._______ an, bis zum 12. Juli 2013 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest (Dispositiv-Ziffer 2) und drohte A._______ eine Ordnungsbusse von bis Fr. 5'000.-- an für den Fall, dass er diese Anordnung missachten werde. E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2013 führt A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 8. Mai 2013. Er beantragt, die ihm mit der Verfügung vom 8. Mai 2013 auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- sei aufzuheben. Als Begründung führt er aus, sämtliche Mängel seien am 18. September 2012 behoben worden. Doch sei aufgrund einer Übermittlungspanne zwischen Elektroinstallateur B._______ und der Kontrollfirma C._______ der Sicherheitsnachweis nicht rechtzeitig ausgestellt und eingereicht worden. Die Busse treffe ihn übermässig hart, da er aus gesundheitlichen Gründen in den Vorruhestand habe gehen müssen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer könne sich seiner Verantwortung als Grundeigentümer nicht mit dem Verweis auf eine Übermittlungspanne zwischen Elektroinstallateur und Kontrollorgan entziehen. G. Eine dem Beschwerdeführer angesetzte Frist, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Juni 2013 Stellung zu nehmen, liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der Sicherheitsnachweis ging nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Mai 2013 bei der Netzbetreiberin ein. Der Beschwerdeführer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.-- (Dispositiv-Ziffer 2). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt hat.

E. 4.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG, Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben. Die Vorinstanz fordert den Eigentümer nach ständiger Praxis jeweils auf, innert einer bestimmten Frist den Sicherheitsnachweis einzureichen und droht ihm den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Aufgrund seiner Mitwirkungspflichten liegt es dann am Eigentümer, die Vorinstanz nötigenfalls um Einräumung einer längeren Frist zu ersuchen (in diesem Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1 sowie A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2).

E. 4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer der mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (...). Die Netzbetreiberin hatte den Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 10. August 2011 aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen und ihn daraufhin zweimal gemahnt. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 10. August 2012 der Vorinstanz zur Durchsetzung. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend somit erfüllt. Ausserdem ist die mit Schreiben der Vorinstanz vom 27. August 2012 angesetzte Frist verstrichen, ohne dass bei der Netzbetreiberin der Sicherheitsnachweis einging. Zwar liess der Beschwerdeführer die anlässlich der Kontrolle vom 10. Juli 2012 festgestellten Mängel am 18. Sep­tember 2012 und damit noch vor Ablauf der Frist am 27. November 2012 beheben. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf eine Übermittlungspanne zwischen dem Elektroinstallateur und dem unabhängigen Kontrollorgan. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Sicherheitsnachweis bei der Netzbetreiberin erst am 16. Mai 2013 und damit nach Ablauf der Frist am 27. November 2012 und nach Erlass der angefochtenen Verfügung einging. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3 sowie A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 8. Mai 2013 daher zu Recht erlassen.

E. 4.3 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4, A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4 und A 822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch die ähnlichen Fälle in Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4, A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4 und A-822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass diese Gebühr gemäss Vorinstanz auf Gesuch hin in Raten bezahlt werden kann.

E. 4.4 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und ihm wären grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese jedoch vorliegend ausnahmsweise erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3145/2013 Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz . Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Die D._______ AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft Einfamilienhaus an der (...) einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 10. August 2012 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 27. August 2012 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 27. November 2012 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Letztmals mit E-Mail vom 12. März 2013 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, der Sicherheitsnachweis sei nach wie vor ausstehend. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wies das ESTI A._______ an, bis zum 12. Juli 2013 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest (Dispositiv-Ziffer 2) und drohte A._______ eine Ordnungsbusse von bis Fr. 5'000.-- an für den Fall, dass er diese Anordnung missachten werde. E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2013 führt A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 8. Mai 2013. Er beantragt, die ihm mit der Verfügung vom 8. Mai 2013 auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- sei aufzuheben. Als Begründung führt er aus, sämtliche Mängel seien am 18. September 2012 behoben worden. Doch sei aufgrund einer Übermittlungspanne zwischen Elektroinstallateur B._______ und der Kontrollfirma C._______ der Sicherheitsnachweis nicht rechtzeitig ausgestellt und eingereicht worden. Die Busse treffe ihn übermässig hart, da er aus gesundheitlichen Gründen in den Vorruhestand habe gehen müssen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer könne sich seiner Verantwortung als Grundeigentümer nicht mit dem Verweis auf eine Übermittlungspanne zwischen Elektroinstallateur und Kontrollorgan entziehen. G. Eine dem Beschwerdeführer angesetzte Frist, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Juni 2013 Stellung zu nehmen, liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

3. Der Sicherheitsnachweis ging nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Mai 2013 bei der Netzbetreiberin ein. Der Beschwerdeführer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.-- (Dispositiv-Ziffer 2). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt hat. 4. 4.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG, Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben. Die Vorinstanz fordert den Eigentümer nach ständiger Praxis jeweils auf, innert einer bestimmten Frist den Sicherheitsnachweis einzureichen und droht ihm den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Aufgrund seiner Mitwirkungspflichten liegt es dann am Eigentümer, die Vorinstanz nötigenfalls um Einräumung einer längeren Frist zu ersuchen (in diesem Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1 sowie A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2). 4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer der mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (...). Die Netzbetreiberin hatte den Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 10. August 2011 aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen und ihn daraufhin zweimal gemahnt. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 10. August 2012 der Vorinstanz zur Durchsetzung. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend somit erfüllt. Ausserdem ist die mit Schreiben der Vorinstanz vom 27. August 2012 angesetzte Frist verstrichen, ohne dass bei der Netzbetreiberin der Sicherheitsnachweis einging. Zwar liess der Beschwerdeführer die anlässlich der Kontrolle vom 10. Juli 2012 festgestellten Mängel am 18. Sep­tember 2012 und damit noch vor Ablauf der Frist am 27. November 2012 beheben. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf eine Übermittlungspanne zwischen dem Elektroinstallateur und dem unabhängigen Kontrollorgan. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Sicherheitsnachweis bei der Netzbetreiberin erst am 16. Mai 2013 und damit nach Ablauf der Frist am 27. November 2012 und nach Erlass der angefochtenen Verfügung einging. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3 sowie A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 8. Mai 2013 daher zu Recht erlassen. 4.3 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4, A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4 und A 822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch die ähnlichen Fälle in Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4, A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4 und A-822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass diese Gebühr gemäss Vorinstanz auf Gesuch hin in Raten bezahlt werden kann. 4.4 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und ihm wären grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese jedoch vorliegend ausnahmsweise erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: