Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Die B._______ AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 25. April 2014 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 15. Mai 2014 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 29. August 2014 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das ESTI A._______ an, bis zum 30. Januar 2015 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.- fest (Dispositiv-Ziffer 2) und drohte A._______ für die Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an. D. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 führt A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 14. November 2014. Er bestreitet darin die Forderungen unter Verweis auf ein an das ESTI gerichtetes Schreiben vom gleichen Datum. Zur Begründung führt A._______ aus, die Mängel seien durch die Firma C._______ ordnungsgemäss behoben und von der Firma D._______ nachkontrolliert worden. Falls die Firma E._______ die Sicherheitsnachweise dem ESTI entgegen der Angabe in der Rechnung der Firma D._______ nicht zugestellt haben sollte, so liege kein Fehlverhalten seinerseits vor. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer einer elektrischen Installation allein für die Einhaltung der gesetzten Fristen verantwortlich. Ein durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle ausgestellter Sicherheitsnachweis liege bis heute nicht vor. F. Eine dem Beschwerdeführer angesetzte Frist, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Januar 2015 Stellung zu nehmen, liess dieser ungenutzt verstreichen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG, Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
E. 3.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer der mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (...). Die Netzbetreiberin hatte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2011 erfolglos aufgefordert, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen einzureichen und ihn am 4. April 2012 sowie - nach einer Fristverlängerung vom 18. Juli 2012 - am 1. November 2012 gemahnt. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 25. April 2014 der Vorinstanz zur Durchsetzung. Am 15. Mai 2014 forderte diese den Beschwerdeführer erfolglos auf, den Sicherheitsnachweis für das betreffende Objekt einzureichen und erliess in der Folge die angefochtene Verfügung vom 14. November 2014.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer legt zwei Rechnungskopien ins Recht, welche eine Mängelbehebung an der betreffenden elektrischen Installation sowie eine anschliessende Nachkontrolle belegen sollen. Gemäss Rechnung der Firma D._______ vom 18. Februar 2013 würden die Sicherheitsnachweise durch die Firma E._______ ausgestellt. (...). Der geforderte Sicherheitsnachweis wurde indessen nach unbestrittener Auskunft der Netzbetreiberin vom 15. Dezember 2014 bei dieser nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass die betreffende Unternehmung es offenbar versäumt habe, den Sicherheitsnachweis zuzustellen. Allerdings bestreitet er jegliches Verschulden auf seiner Seite und sieht sich durch die Verfügung vom 14. November 2014 zu Unrecht belastet. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2825/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 4.2, A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2, A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1). Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3, A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die angedrohte Verfügung vom 14. November 2014 somit zu Recht erlassen.
E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer überdies die ihm auferlegte Gebühr von Fr. 600.- rügen wollte, ist auch diese dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.- für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch die ähnlichen Fälle in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4).
E. 4 Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2014 angesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der Verfügung vom 14. November 2014 nachzukommen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegt. Diesen Betrag hat er innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Robert Lauko Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7079/2014 Urteil vom 12. Februar 2015 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Robert Lauko. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz . Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Die B._______ AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 25. April 2014 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 15. Mai 2014 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 29. August 2014 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das ESTI A._______ an, bis zum 30. Januar 2015 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.- fest (Dispositiv-Ziffer 2) und drohte A._______ für die Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an. D. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 führt A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 14. November 2014. Er bestreitet darin die Forderungen unter Verweis auf ein an das ESTI gerichtetes Schreiben vom gleichen Datum. Zur Begründung führt A._______ aus, die Mängel seien durch die Firma C._______ ordnungsgemäss behoben und von der Firma D._______ nachkontrolliert worden. Falls die Firma E._______ die Sicherheitsnachweise dem ESTI entgegen der Angabe in der Rechnung der Firma D._______ nicht zugestellt haben sollte, so liege kein Fehlverhalten seinerseits vor. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer einer elektrischen Installation allein für die Einhaltung der gesetzten Fristen verantwortlich. Ein durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle ausgestellter Sicherheitsnachweis liege bis heute nicht vor. F. Eine dem Beschwerdeführer angesetzte Frist, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Januar 2015 Stellung zu nehmen, liess dieser ungenutzt verstreichen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG, Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 3.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer der mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (...). Die Netzbetreiberin hatte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2011 erfolglos aufgefordert, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen einzureichen und ihn am 4. April 2012 sowie - nach einer Fristverlängerung vom 18. Juli 2012 - am 1. November 2012 gemahnt. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 25. April 2014 der Vorinstanz zur Durchsetzung. Am 15. Mai 2014 forderte diese den Beschwerdeführer erfolglos auf, den Sicherheitsnachweis für das betreffende Objekt einzureichen und erliess in der Folge die angefochtene Verfügung vom 14. November 2014. 3.3 Der Beschwerdeführer legt zwei Rechnungskopien ins Recht, welche eine Mängelbehebung an der betreffenden elektrischen Installation sowie eine anschliessende Nachkontrolle belegen sollen. Gemäss Rechnung der Firma D._______ vom 18. Februar 2013 würden die Sicherheitsnachweise durch die Firma E._______ ausgestellt. (...). Der geforderte Sicherheitsnachweis wurde indessen nach unbestrittener Auskunft der Netzbetreiberin vom 15. Dezember 2014 bei dieser nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass die betreffende Unternehmung es offenbar versäumt habe, den Sicherheitsnachweis zuzustellen. Allerdings bestreitet er jegliches Verschulden auf seiner Seite und sieht sich durch die Verfügung vom 14. November 2014 zu Unrecht belastet. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2825/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 4.2, A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2, A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1). Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3, A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die angedrohte Verfügung vom 14. November 2014 somit zu Recht erlassen. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer überdies die ihm auferlegte Gebühr von Fr. 600.- rügen wollte, ist auch diese dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A 6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.- für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch die ähnlichen Fälle in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4).
4. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2014 angesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der Verfügung vom 14. November 2014 nachzukommen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegt. Diesen Betrag hat er innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Robert Lauko Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: