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A-4041/2015

A-4041/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-08 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Die B._______ AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. Januar 2015 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 21. Januar 2015 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft bis zum 30. April 2015 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 3. Juni 2015 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, den Sicherheitsnachweis bis zum 17. August 2015 einzureichen (Ziff. 1). Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest (Ziff. 2). D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 26. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Gebühr sei ihm zurückzuerstatten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Angaben der zuständigen Netzbetreiberin seien nicht korrekt. Er habe die periodische Kontrolle durch die Firma C._______ durchführen lassen. Mit der Mängelbehebung habe er die D._______ AG beauftragt, welche die Arbeiten am 6. Mai 2014 ausgeführt habe. Seinen Pflichten als Eigentümer elektrischer Installationen sei er rechtzeitig nachgekommen. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 schliesst das ESTI (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst führt es aus, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer einer Liegenschaft dazu verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu erbringen. Der verlangte Sicherheitsnachweis sei verspätet am 12. Juni 2015 bei der Netzbetreiberin eingegangen. Der Beschwerdeführer habe selbst zu vertreten, dass nach der Mängelbehebung von Mitte Mai 2014 das Ausstellen des Sicherheitsnachweises sich um mehr als ein Jahr verzögert habe. Die auferlegte Gebühr bewege sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite und erweise sich angesichts des erfolgten Aufwands als angemessen. F. Der Beschwerdeführer nimmt in den Schlussbemerkungen vom 26. August 2015 zur Vernehmlassung Stellung. Er führt aus, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Behebungsanzeige bei der C._______ verloren gehe. Nach Erhalt des Schreibens des ESTI vom 21. Januar 2015 habe er sich zudem auf die Zusicherung der D._______ AG verlassen, dass sie sich um die Angelegenheit kümmern werde. Es dürfe nicht sein, dass er nun für die Versäumnisse des mit der Kontrolle beauftragten Unternehmens aufzukommen habe. G. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese besonders berührt. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (...). Der Beschwerdeführer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Die Netzbetreiberin hatte den Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 14. Februar 2011 aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. Januar 2015 der Vorinstanz zur Durchsetzung. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend erfüllt. Weiter blieb die mit Schreiben der Vorinstanz vom 21. Januar 2015 angesetzte Frist ungenutzt. Der Beschwerdeführer liess zwar die im Kontrollbericht vom 4. Mai 2012 festgestellten Mängel am 6. Mai 2014 beheben. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Sicherheitsnachweis bei der Netzbetreiberin erst am 12. Juni 2015 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung einging. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens resp. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7587/2014 vom 13. April 2015 E. 3.3, A-7079/2014 vom 12. Februar 2015 E. 3.2, A 3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3). Die Vorinstanz hat daher die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 3. Juni 2015 zu Recht erlassen.

E. 4.2 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7587/2014 vom 13. April 2015 E. 3.5.1). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als vollständig unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

E. 6.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4041/2015 Urteil vom 8. März 2016 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Die B._______ AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. Januar 2015 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 21. Januar 2015 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft bis zum 30. April 2015 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 3. Juni 2015 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, den Sicherheitsnachweis bis zum 17. August 2015 einzureichen (Ziff. 1). Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest (Ziff. 2). D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 26. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Gebühr sei ihm zurückzuerstatten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Angaben der zuständigen Netzbetreiberin seien nicht korrekt. Er habe die periodische Kontrolle durch die Firma C._______ durchführen lassen. Mit der Mängelbehebung habe er die D._______ AG beauftragt, welche die Arbeiten am 6. Mai 2014 ausgeführt habe. Seinen Pflichten als Eigentümer elektrischer Installationen sei er rechtzeitig nachgekommen. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 schliesst das ESTI (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst führt es aus, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer einer Liegenschaft dazu verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu erbringen. Der verlangte Sicherheitsnachweis sei verspätet am 12. Juni 2015 bei der Netzbetreiberin eingegangen. Der Beschwerdeführer habe selbst zu vertreten, dass nach der Mängelbehebung von Mitte Mai 2014 das Ausstellen des Sicherheitsnachweises sich um mehr als ein Jahr verzögert habe. Die auferlegte Gebühr bewege sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite und erweise sich angesichts des erfolgten Aufwands als angemessen. F. Der Beschwerdeführer nimmt in den Schlussbemerkungen vom 26. August 2015 zur Vernehmlassung Stellung. Er führt aus, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Behebungsanzeige bei der C._______ verloren gehe. Nach Erhalt des Schreibens des ESTI vom 21. Januar 2015 habe er sich zudem auf die Zusicherung der D._______ AG verlassen, dass sie sich um die Angelegenheit kümmern werde. Es dürfe nicht sein, dass er nun für die Versäumnisse des mit der Kontrolle beauftragten Unternehmens aufzukommen habe. G. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese besonders berührt. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

3. Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (...). Der Beschwerdeführer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Die Netzbetreiberin hatte den Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 14. Februar 2011 aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. Januar 2015 der Vorinstanz zur Durchsetzung. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend erfüllt. Weiter blieb die mit Schreiben der Vorinstanz vom 21. Januar 2015 angesetzte Frist ungenutzt. Der Beschwerdeführer liess zwar die im Kontrollbericht vom 4. Mai 2012 festgestellten Mängel am 6. Mai 2014 beheben. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Sicherheitsnachweis bei der Netzbetreiberin erst am 12. Juni 2015 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung einging. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens resp. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7587/2014 vom 13. April 2015 E. 3.3, A-7079/2014 vom 12. Februar 2015 E. 3.2, A 3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3). Die Vorinstanz hat daher die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 3. Juni 2015 zu Recht erlassen. 4.2 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7587/2014 vom 13. April 2015 E. 3.5.1). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als vollständig unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 6.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: