Hausinstallationen
Sachverhalt
A. A._______ und B._______ sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft (...). Nachdem die Netzbetreiberin C._______ A._______ erfolglos aufgefordert und mehrfach gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen zu erbringen, überwies sie die Angelegenheit am 17. November 2011 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 23. Februar 2012 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft bis zum 23. Mai 2012 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 22. November 2012 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, den Sicherheitsnachweis bis zum 22. Januar 2013 einzureichen (Ziff. 1). Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest (Ziff. 2). D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, einen Elektriker zur Behebung der Mängel und zur Benachrichtigung der Netzbetreiberin beauftragt und damit die ihm obliegenden Pflichten erfüllt zu haben. Versäumnisse hätten der Elektroinstallateur und das unabhängige Kontrollorgan begangen. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 schliesst das ESTI (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zusammengefasst führt es aus, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer seiner Liegenschaft dazu verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu erbringen. Der verlange Sicherheitsnachweis sei verspätet am 21. Dezember 2012 bei der Netzbetreiberin eingegangen. Die auferlegte Gebühr bewege sich im mittleren Bereich der vorgesehenen gesetzlichen Bandbreite und erweise sich angesichts des erfolgten Aufwands als angemessen. F. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme einzureichen. G. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Sicherheitsnachweis ging nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 21. Dezember 2012 bei der Netzbetreiberin ein. Der Beschwerdeführer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Die Beschwerde richtet sich demnach ausschliesslich noch gegen die Gebührenerhebung gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. An der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Gebührenerhebung hat der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Gebührenerhebung richtet. Soweit sie sich gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 2 Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der von der Kontrollpflicht betroffenen Liegenschaft. Die periodische Installationskontrolle und eine allenfalls daran anschliessende Mängelbehebung sind als gewöhnliche Verwaltungshandlungen im Sinn von Art. 647a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zu qualifizieren, die zu veranlassen jeder Miteigentümer befugt ist. Es genügt deshalb, wenn sich die Verfügung der Vorinstanz wie vorliegend an einen einzigen Miteigentümer richtet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Versäumnisse des Elektroinstallateurs und der Kontrollstelle nicht verantwortlich zu sein. Am 14. April 2011 habe die Kontrollstelle D._______ die Installationskontrolle durchgeführt. Die Elektroinstallationsfirma E._______ habe danach im Herbst 2011 die festgestellten Mängel behoben. Nach Erhalt eines Schreibens der Vorinstanz vom 23. Februar 2012 habe er die säumige Elektroinstallationsfirma veranlasst, den Kontrollrapport mit dem Erledigungsvermerk der Kontrollstelle weiterzuleiten. Mit Mail vom 2. März 2012 habe diese die Weiterleitung bestätigt.
E. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle der Vorinstanz (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben.
E. 3.3 Vorliegend hat die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten halbjährigen Frist erfolgten zwei Mahnungen am 23. Mai 2011 und 26. Juli 2011. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis dennoch nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 17. November 2011 der Vorinstanz zur Durchsetzung. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend somit erfüllt. Weiter ist die mit Schreiben der Vorinstanz vom 23. Februar 2012 angesetzte Frist verstrichen, ohne dass bei der Kontrollstelle der Sicherheitsnachweis einging. Dem Beschwerdeführer kann zwar kein persönliches Verschulden vorgeworfen werden. Er liess die im Kontrollbericht vom 18. April 2011 festgestellten Mängel nach seinen Angaben bereits im Herbst 2011 beheben. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Sicherheitsnachweis bei der Netzbetreiberin erst am 21. Dezember 2012 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung einging. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens resp. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3 und A-1776/2011 vom 7. September 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 22. November 2012 daher zu Recht erlassen.
E. 3.4 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3258 vom 6. November 2012 E. 2.4 und A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
E. 4.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6259/2012 Urteil vom 22. April 2013 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz . Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. A._______ und B._______ sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft (...). Nachdem die Netzbetreiberin C._______ A._______ erfolglos aufgefordert und mehrfach gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen zu erbringen, überwies sie die Angelegenheit am 17. November 2011 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 23. Februar 2012 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft bis zum 23. Mai 2012 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 22. November 2012 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, den Sicherheitsnachweis bis zum 22. Januar 2013 einzureichen (Ziff. 1). Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest (Ziff. 2). D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, einen Elektriker zur Behebung der Mängel und zur Benachrichtigung der Netzbetreiberin beauftragt und damit die ihm obliegenden Pflichten erfüllt zu haben. Versäumnisse hätten der Elektroinstallateur und das unabhängige Kontrollorgan begangen. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 schliesst das ESTI (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zusammengefasst führt es aus, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer seiner Liegenschaft dazu verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu erbringen. Der verlange Sicherheitsnachweis sei verspätet am 21. Dezember 2012 bei der Netzbetreiberin eingegangen. Die auferlegte Gebühr bewege sich im mittleren Bereich der vorgesehenen gesetzlichen Bandbreite und erweise sich angesichts des erfolgten Aufwands als angemessen. F. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme einzureichen. G. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Sicherheitsnachweis ging nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 21. Dezember 2012 bei der Netzbetreiberin ein. Der Beschwerdeführer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Die Beschwerde richtet sich demnach ausschliesslich noch gegen die Gebührenerhebung gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. An der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Gebührenerhebung hat der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Gebührenerhebung richtet. Soweit sie sich gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der von der Kontrollpflicht betroffenen Liegenschaft. Die periodische Installationskontrolle und eine allenfalls daran anschliessende Mängelbehebung sind als gewöhnliche Verwaltungshandlungen im Sinn von Art. 647a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zu qualifizieren, die zu veranlassen jeder Miteigentümer befugt ist. Es genügt deshalb, wenn sich die Verfügung der Vorinstanz wie vorliegend an einen einzigen Miteigentümer richtet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Versäumnisse des Elektroinstallateurs und der Kontrollstelle nicht verantwortlich zu sein. Am 14. April 2011 habe die Kontrollstelle D._______ die Installationskontrolle durchgeführt. Die Elektroinstallationsfirma E._______ habe danach im Herbst 2011 die festgestellten Mängel behoben. Nach Erhalt eines Schreibens der Vorinstanz vom 23. Februar 2012 habe er die säumige Elektroinstallationsfirma veranlasst, den Kontrollrapport mit dem Erledigungsvermerk der Kontrollstelle weiterzuleiten. Mit Mail vom 2. März 2012 habe diese die Weiterleitung bestätigt. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle der Vorinstanz (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben. 3.3 Vorliegend hat die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten halbjährigen Frist erfolgten zwei Mahnungen am 23. Mai 2011 und 26. Juli 2011. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis dennoch nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 17. November 2011 der Vorinstanz zur Durchsetzung. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend somit erfüllt. Weiter ist die mit Schreiben der Vorinstanz vom 23. Februar 2012 angesetzte Frist verstrichen, ohne dass bei der Kontrollstelle der Sicherheitsnachweis einging. Dem Beschwerdeführer kann zwar kein persönliches Verschulden vorgeworfen werden. Er liess die im Kontrollbericht vom 18. April 2011 festgestellten Mängel nach seinen Angaben bereits im Herbst 2011 beheben. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Sicherheitsnachweis bei der Netzbetreiberin erst am 21. Dezember 2012 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung einging. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens resp. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3 und A-1776/2011 vom 7. September 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 22. November 2012 daher zu Recht erlassen. 3.4 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3258 vom 6. November 2012 E. 2.4 und A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 3.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 4.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: