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A-3258/2012

A-3258/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-06 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. X._______ ist Eigentümer der Liegenschaft Y._______ in Z._______. Nachdem ihn die A._______ AG im Auftrag der Netzbetreiberin (B._______) erfolglos aufgefordert und mehrfach gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen zu erbringen, überwies diese die Angelegenheit am 11. Januar 2012 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). B. Das ESTI forderte X._______ daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2012 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft bis zum 15. Mai 2012 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 6. Juni 2012 die angedrohte Verfügung und verpflichtete X._______, den Sicherheitsnachweis bis zum 16. August 2012 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest. D. Gegen diese Verfügung hat X._______ (Beschwerdeführer) am 15. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der ihm auferlegten Gebühr. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, einen Elektriker zur Behebung der Mängel und Benachrichtigung der Netzbetreiberin beauftragt und damit die ihm obliegenden Pflichten erfüllt zu haben. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2012 schliesst das ESTI (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst führt es aus, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer seiner Liegenschaft dazu verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu erbringen. Die auferlegte Gebühr bewege sich im unteren Bereich der vorgesehenen gesetzlichen Bandbreite und erweise sich angesichts des erfolgten Aufwands als angemessen. F. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, dem Bundesverwaltungsge­richt eine weitere Stellungnahme einzureichen. G. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Frage, als Eigentümer einer Liegenschaft für die Einreichung der Sicherheitsnachweise besorgt sein zu müssen. Er ist jedoch der Ansicht, einen Elektriker benachrichtigt und mit der Mängelbehebung beauftragt zu haben. Dieser habe die Angelegenheit gemeinsam mit dem Kontrolleur besprochen und diesem den Schlussbericht am 12. Mai 2012 zukommen lassen. Auf dessen Schreibtisch sei die Sache liegen geblieben. Als Liegenschaftsbesitzer sei er auf Fachleute angewiesen und erwarte, dass diese ihren Aufgaben nachkämen; er sei nicht bereit, für deren Unterlassungen aufkommen und eine Busse entrichten zu müssen. Der Beschwerdeführer ficht in seiner Beschwerde somit einzig die Auferlegung der Gebühr von Fr. 600.- für den Erlass der angefochtenen Verfügung an (Dispositivziff. 2). Dispositivziff. 1 der angefochtenen Verfügung stellt demgegenüber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dar.

E. 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben.

E. 2.3 Vorliegend hat die Netzbetreiberin resp. das von ihr beauftragte Unternehmen den Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten halbjährigen Frist erfolgten zwei Mahnungen sowie nach telefonischer Absprache eine letzte Fristverlängerung (Schreiben der A._______ AG vom 4. Mai 2009, 25. Januar 2010, 18. Juni 2010 und 24. Januar 2011). Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis dennoch nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 11. Januar 2012 der Vorinstanz. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend somit erfüllt. Weiter hat der Beschwerdeführer die mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. März 2012 angesetzte Frist verstreichen lassen, ohne einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Zwar hat er seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Kontrollberichts, datierend vom 13. Juni 2012, sowie des Sicherheitsnachweises beigelegt, doch ändert dies nichts daran, dass er die auf den 15. Mai 2012 angesetzte Frist nicht eingehalten hat. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer sodann auch nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens resp. Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1776/2011 vom 7. September 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 6. Juni 2012 daher zu Recht erlassen.

E. 2.4 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4 und A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 4). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühren von Fr. 600.-- bewegen sich im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung noch als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in ihrer Höhe zu beanstanden.

E. 2.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

E. 3.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W 24398; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3258/2012 Urteil vom 6. November 2012 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. X._______ ist Eigentümer der Liegenschaft Y._______ in Z._______. Nachdem ihn die A._______ AG im Auftrag der Netzbetreiberin (B._______) erfolglos aufgefordert und mehrfach gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen zu erbringen, überwies diese die Angelegenheit am 11. Januar 2012 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). B. Das ESTI forderte X._______ daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2012 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft bis zum 15. Mai 2012 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 6. Juni 2012 die angedrohte Verfügung und verpflichtete X._______, den Sicherheitsnachweis bis zum 16. August 2012 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest. D. Gegen diese Verfügung hat X._______ (Beschwerdeführer) am 15. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der ihm auferlegten Gebühr. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, einen Elektriker zur Behebung der Mängel und Benachrichtigung der Netzbetreiberin beauftragt und damit die ihm obliegenden Pflichten erfüllt zu haben. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2012 schliesst das ESTI (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst führt es aus, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer seiner Liegenschaft dazu verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu erbringen. Die auferlegte Gebühr bewege sich im unteren Bereich der vorgesehenen gesetzlichen Bandbreite und erweise sich angesichts des erfolgten Aufwands als angemessen. F. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, dem Bundesverwaltungsge­richt eine weitere Stellungnahme einzureichen. G. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Frage, als Eigentümer einer Liegenschaft für die Einreichung der Sicherheitsnachweise besorgt sein zu müssen. Er ist jedoch der Ansicht, einen Elektriker benachrichtigt und mit der Mängelbehebung beauftragt zu haben. Dieser habe die Angelegenheit gemeinsam mit dem Kontrolleur besprochen und diesem den Schlussbericht am 12. Mai 2012 zukommen lassen. Auf dessen Schreibtisch sei die Sache liegen geblieben. Als Liegenschaftsbesitzer sei er auf Fachleute angewiesen und erwarte, dass diese ihren Aufgaben nachkämen; er sei nicht bereit, für deren Unterlassungen aufkommen und eine Busse entrichten zu müssen. Der Beschwerdeführer ficht in seiner Beschwerde somit einzig die Auferlegung der Gebühr von Fr. 600.- für den Erlass der angefochtenen Verfügung an (Dispositivziff. 2). Dispositivziff. 1 der angefochtenen Verfügung stellt demgegenüber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dar. 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben. 2.3 Vorliegend hat die Netzbetreiberin resp. das von ihr beauftragte Unternehmen den Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten halbjährigen Frist erfolgten zwei Mahnungen sowie nach telefonischer Absprache eine letzte Fristverlängerung (Schreiben der A._______ AG vom 4. Mai 2009, 25. Januar 2010, 18. Juni 2010 und 24. Januar 2011). Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis dennoch nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 11. Januar 2012 der Vorinstanz. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend somit erfüllt. Weiter hat der Beschwerdeführer die mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. März 2012 angesetzte Frist verstreichen lassen, ohne einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Zwar hat er seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Kontrollberichts, datierend vom 13. Juni 2012, sowie des Sicherheitsnachweises beigelegt, doch ändert dies nichts daran, dass er die auf den 15. Mai 2012 angesetzte Frist nicht eingehalten hat. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer sodann auch nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens resp. Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1776/2011 vom 7. September 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 6. Juni 2012 daher zu Recht erlassen. 2.4 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4 und A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 4). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühren von Fr. 600.-- bewegen sich im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung noch als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in ihrer Höhe zu beanstanden. 2.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. W 24398; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: