Hausinstallationen
Sachverhalt
A. A._______ ist Eigentümer des Einfamilienhauses am X._______ in Y._______. Nachdem ihn die EBM Netz AG (Netzbetreiberin) erfolglos aufgefordert und zwei Mal gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen zu erbringen, überwies sie die Angelegenheit am 17. Februar 2012 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 9. Mai 2012 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft bis zum 16. August 2012 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 3. September 2012 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, den Sicherheitsnachweis bis zum 3. November 2012 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest. D. Gegen diese Verfügung hat A._______ (Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und der ihm auferlegten Kosten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er verweigere Fremdpersonen den Zutritt zu seinem Haus, solange kein begründeter Verdacht eines Verbrechens vorliege. Die angefochtene Verfügung stelle Hausfriedensbruch mit Nötigung dar und sei ein bösartiger Eingriff in seine Privatsphäre. Die Behauptung, dass Steckdosen oder Lichtschalter in einem Einfamilienhaus mit einfacher elektrischer Installation Störungen verursachen könnten, sei zudem eine Lüge, die hauptsächlich den gigantischen Geschäften diene, die mit diesen periodischen Kontrollen gemacht würden. E. In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2012 schliesst das ESTI (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst führt es aus, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer seiner Liegenschaft dazu verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu erbringen. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Eingriffs in seine Privatsphäre bestehe für die Durchführung der (periodischen) Kontrolle der elektrischen Installationen - auch in privaten Räumen - eine genügende gesetzliche Grundlage. Zudem liege diese im öffentlichen Interesse und erweise sich insgesamt als verhältnismässig. Die auferlegte Gebühr bewege sich sodann im unteren Bereich der vorgesehenen gesetzlichen Bandbreite und sei angesichts des erfolgten Aufwands angemessen. F. Der Beschwerdeführer reicht am 11. Dezember 2012 seine Schlussbemerkungen ein und hält an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Die Kontrolle sei für ihn nicht zumutbar und komme sehr wohl einer Hausdurchsuchung gleich. Ausserdem seien die Gebühren von Fr. 600.-- niemals mit dem effektiven Aufwand zu rechtfertigen. G. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung stelle einen bösartigen Eingriff in seine Privatsphäre, einen Hausfriedensbruch mit Nötigung, dar. Solange kein begründeter Verdacht eines Verbrechens vorliege, verweigere er Fremdpersonen den Zutritt zu seinem Haus.
E. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sowie ihrer Wohnung. Danach wird unter anderem die Wohnung vor unzulässigem Eindringen durch staatliche Behörden geschützt. Ein Eingriff in das Grundrecht ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.1).
E. 2.2.1 Staatliche Kontrollmassnahmen im Haus führen zu einem Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV. Das trifft insbesondere für die hier fragliche Prüfung der elektrischen Installationen durch ein staatlich vorgeschriebenes Kontrollorgan zu, da dieses Zugang zu sämtlichen privaten Räumen haben muss.
E. 2.2.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BV setzt jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage voraus. Nur bei schwerwiegenden Einschränkungen wird jedoch eine Bestimmung in einem formellen Gesetz verlangt. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, handelt es sich bei der Kontrolle von elektrischen Installationen aus objektiver Sicht und unabhängig davon, ob dies vom Beschwerdeführer als schwerwiegend empfunden wird, um einen leichten Eingriff in Art. 13 BV, für den eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügt. So beschränkt sich die Kontrolle auf die elektrischen Einrichtungen und ist nicht vergleichbar mit einer Hausdurchsuchung, die insbesondere auch die privaten Gegenstände mit einbezieht. Die Kontrolle ist sodann nur alle zwanzig Jahre vorzunehmen und wird von einer durch den Eigentümer des Objekts beauftragten Person durchgeführt, die aus einer Liste anerkannter Kontrolleure ausgewählt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3 f. mit Hinweis). Das EleG sieht die Kontrolle von elektrischen Installationen nicht ausdrücklich vor. Art. 3 EleG delegiert aber die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden durch Stark- oder Schwachstromanlagen an den Bundesrat. Nach Art. 21 EleG bezeichnet dieser für die hier interessierenden Schwachstromanlagen ein Inspektorat, dem die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften übertragen wird. Gemäss der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV, SR 734.27) ist dafür das ESTI eingesetzt. Nach Art. 36 NIV und Ziff. 2 Bst. d des Anhangs zur NIV müssen elektrische Niederspannungsinstallationen periodisch alle zwanzig Jahre kontrolliert werden. Der Eigentümer einer elektrischen Anlage wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich aufgefordert, einen entsprechenden Sicherheitsnachweis einzureichen (vgl. Art. 36 und 37 NIV). Nach Art. 23 NIV müssen neue elektrische Installationen unabhängig von der periodischen Kontrolle einer Schlusskontrolle unterzogen werden; der entsprechende Sicherheitsnachweis ist dem zuständigen Netzbetreiber einzureichen. Gemäss Art. 5 NIV müssen die elektrischen Installationen ständig die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen; auf Verlangen ist ein entsprechender Sicherheitsnachweis zu erbringen. Der Eigentümer muss die für den periodischen oder besonders angeordneten Sicherheitsnachweis erforderliche Kontrolle bei den anerkannten unabhängigen Kontrollorganen bzw. akkreditierten Inspektionsstellen in Auftrag geben (Art. 32 NIV). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet die hier massgebliche NIV eine genügende gesetzliche Grundlage für die Prüfung der elektrischen Hausinstallationen. Zwar wird in der Verordnung nicht wörtlich ausgeführt, dass den Kontrollorganen Zugang zu allen privaten Räumlichkeiten mit elektrischen Installationen gewährt werden muss. Dies ergibt sich aber zwingend aus dem Sinn der Kontrollvorschriften, denn anders liesse sich der verlangte Sicherheitsnachweis gar nicht erbringen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2 ff.).
E. 2.2.3 Nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV müssen Grundrechtseingriffe im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Kontrolle elektrischer Installationen dient dem Schutz von Personen und Sachen, damit auch demjenigen des Beschwerdeführers selbst, aber auch von dritten Personen wie Gästen, Handwerkern oder Rettungskräften. Das trifft ebenfalls auf ein alleinstehendes Einfamilienhaus zu. Die periodische Kontrolle beruht nicht auf einem konkreten Verdacht eines Mangels, sondern bezweckt, Abnützungsdefekte rechtzeitig zu erkennen. Die angefochtene Massnahme beruht somit auf zulässigen polizeilichen Interessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer wird mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet, innert zweimonatiger Frist einen Sicherheitsnachweis durch einen anerkannten Kontrolleur zu erbringen. Die Auswahl bleibt ihm überlassen. Die angeordnete Massnahme ist damit geeignet, die vom öffentlichen Interesse bezweckte Sicherheit vor allfälligen Mängeln der elektrischen Einrichtungen in der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Sie ist dazu auch erforderlich. Insbesondere vermag eine auf die Installationen ausserhalb des Hauses oder ausserhalb des Wohnbereichs beschränkte Kontrolle, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, die Sicherheit aller Anlagen nicht zu garantieren. Die angefochtene Massnahme ist dem Beschwerdeführer zudem zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich somit auch als verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.2).
E. 2.3 Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben.
E. 2.4 Vorliegend hat die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer am 9. November 2010 erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten halbjährigen Frist erfolgte am 17. Mai 2011 eine erste und am 8. November 2011 eine zweite Mahnung. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis dennoch nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 17. Februar 2012 der Vorinstanz. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend somit erfüllt. Weiter hat der Beschwerdeführer die mit Schreiben der Vorinstanz vom 9. Mai 2012 angesetzte Frist verstreichen lassen, ohne einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 3. September 2012 daher zu Recht erlassen und damit insbesondere auch nicht die Privatsphäre des Beschwerdeführers verletzt.
E. 2.5 Somit ist auch die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.4, A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4 und A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung noch als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in ihrer Höhe zu beanstanden.
E. 2.6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
E. 3.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat der Anordnung des ESTI gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 3. September 2012 innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W-25015; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5162/2012 Urteil vom 13. Dezember 2012 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. A._______ ist Eigentümer des Einfamilienhauses am X._______ in Y._______. Nachdem ihn die EBM Netz AG (Netzbetreiberin) erfolglos aufgefordert und zwei Mal gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen zu erbringen, überwies sie die Angelegenheit am 17. Februar 2012 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 9. Mai 2012 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft bis zum 16. August 2012 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 3. September 2012 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, den Sicherheitsnachweis bis zum 3. November 2012 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest. D. Gegen diese Verfügung hat A._______ (Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und der ihm auferlegten Kosten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er verweigere Fremdpersonen den Zutritt zu seinem Haus, solange kein begründeter Verdacht eines Verbrechens vorliege. Die angefochtene Verfügung stelle Hausfriedensbruch mit Nötigung dar und sei ein bösartiger Eingriff in seine Privatsphäre. Die Behauptung, dass Steckdosen oder Lichtschalter in einem Einfamilienhaus mit einfacher elektrischer Installation Störungen verursachen könnten, sei zudem eine Lüge, die hauptsächlich den gigantischen Geschäften diene, die mit diesen periodischen Kontrollen gemacht würden. E. In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2012 schliesst das ESTI (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst führt es aus, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer seiner Liegenschaft dazu verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu erbringen. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Eingriffs in seine Privatsphäre bestehe für die Durchführung der (periodischen) Kontrolle der elektrischen Installationen - auch in privaten Räumen - eine genügende gesetzliche Grundlage. Zudem liege diese im öffentlichen Interesse und erweise sich insgesamt als verhältnismässig. Die auferlegte Gebühr bewege sich sodann im unteren Bereich der vorgesehenen gesetzlichen Bandbreite und sei angesichts des erfolgten Aufwands angemessen. F. Der Beschwerdeführer reicht am 11. Dezember 2012 seine Schlussbemerkungen ein und hält an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Die Kontrolle sei für ihn nicht zumutbar und komme sehr wohl einer Hausdurchsuchung gleich. Ausserdem seien die Gebühren von Fr. 600.-- niemals mit dem effektiven Aufwand zu rechtfertigen. G. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung stelle einen bösartigen Eingriff in seine Privatsphäre, einen Hausfriedensbruch mit Nötigung, dar. Solange kein begründeter Verdacht eines Verbrechens vorliege, verweigere er Fremdpersonen den Zutritt zu seinem Haus. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sowie ihrer Wohnung. Danach wird unter anderem die Wohnung vor unzulässigem Eindringen durch staatliche Behörden geschützt. Ein Eingriff in das Grundrecht ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.1). 2.2.1 Staatliche Kontrollmassnahmen im Haus führen zu einem Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV. Das trifft insbesondere für die hier fragliche Prüfung der elektrischen Installationen durch ein staatlich vorgeschriebenes Kontrollorgan zu, da dieses Zugang zu sämtlichen privaten Räumen haben muss. 2.2.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BV setzt jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage voraus. Nur bei schwerwiegenden Einschränkungen wird jedoch eine Bestimmung in einem formellen Gesetz verlangt. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, handelt es sich bei der Kontrolle von elektrischen Installationen aus objektiver Sicht und unabhängig davon, ob dies vom Beschwerdeführer als schwerwiegend empfunden wird, um einen leichten Eingriff in Art. 13 BV, für den eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügt. So beschränkt sich die Kontrolle auf die elektrischen Einrichtungen und ist nicht vergleichbar mit einer Hausdurchsuchung, die insbesondere auch die privaten Gegenstände mit einbezieht. Die Kontrolle ist sodann nur alle zwanzig Jahre vorzunehmen und wird von einer durch den Eigentümer des Objekts beauftragten Person durchgeführt, die aus einer Liste anerkannter Kontrolleure ausgewählt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3 f. mit Hinweis). Das EleG sieht die Kontrolle von elektrischen Installationen nicht ausdrücklich vor. Art. 3 EleG delegiert aber die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden durch Stark- oder Schwachstromanlagen an den Bundesrat. Nach Art. 21 EleG bezeichnet dieser für die hier interessierenden Schwachstromanlagen ein Inspektorat, dem die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften übertragen wird. Gemäss der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV, SR 734.27) ist dafür das ESTI eingesetzt. Nach Art. 36 NIV und Ziff. 2 Bst. d des Anhangs zur NIV müssen elektrische Niederspannungsinstallationen periodisch alle zwanzig Jahre kontrolliert werden. Der Eigentümer einer elektrischen Anlage wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich aufgefordert, einen entsprechenden Sicherheitsnachweis einzureichen (vgl. Art. 36 und 37 NIV). Nach Art. 23 NIV müssen neue elektrische Installationen unabhängig von der periodischen Kontrolle einer Schlusskontrolle unterzogen werden; der entsprechende Sicherheitsnachweis ist dem zuständigen Netzbetreiber einzureichen. Gemäss Art. 5 NIV müssen die elektrischen Installationen ständig die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen; auf Verlangen ist ein entsprechender Sicherheitsnachweis zu erbringen. Der Eigentümer muss die für den periodischen oder besonders angeordneten Sicherheitsnachweis erforderliche Kontrolle bei den anerkannten unabhängigen Kontrollorganen bzw. akkreditierten Inspektionsstellen in Auftrag geben (Art. 32 NIV). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet die hier massgebliche NIV eine genügende gesetzliche Grundlage für die Prüfung der elektrischen Hausinstallationen. Zwar wird in der Verordnung nicht wörtlich ausgeführt, dass den Kontrollorganen Zugang zu allen privaten Räumlichkeiten mit elektrischen Installationen gewährt werden muss. Dies ergibt sich aber zwingend aus dem Sinn der Kontrollvorschriften, denn anders liesse sich der verlangte Sicherheitsnachweis gar nicht erbringen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2 ff.). 2.2.3 Nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV müssen Grundrechtseingriffe im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Kontrolle elektrischer Installationen dient dem Schutz von Personen und Sachen, damit auch demjenigen des Beschwerdeführers selbst, aber auch von dritten Personen wie Gästen, Handwerkern oder Rettungskräften. Das trifft ebenfalls auf ein alleinstehendes Einfamilienhaus zu. Die periodische Kontrolle beruht nicht auf einem konkreten Verdacht eines Mangels, sondern bezweckt, Abnützungsdefekte rechtzeitig zu erkennen. Die angefochtene Massnahme beruht somit auf zulässigen polizeilichen Interessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer wird mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet, innert zweimonatiger Frist einen Sicherheitsnachweis durch einen anerkannten Kontrolleur zu erbringen. Die Auswahl bleibt ihm überlassen. Die angeordnete Massnahme ist damit geeignet, die vom öffentlichen Interesse bezweckte Sicherheit vor allfälligen Mängeln der elektrischen Einrichtungen in der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Sie ist dazu auch erforderlich. Insbesondere vermag eine auf die Installationen ausserhalb des Hauses oder ausserhalb des Wohnbereichs beschränkte Kontrolle, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, die Sicherheit aller Anlagen nicht zu garantieren. Die angefochtene Massnahme ist dem Beschwerdeführer zudem zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich somit auch als verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.2). 2.3 Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben. 2.4 Vorliegend hat die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer am 9. November 2010 erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten halbjährigen Frist erfolgte am 17. Mai 2011 eine erste und am 8. November 2011 eine zweite Mahnung. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis dennoch nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 17. Februar 2012 der Vorinstanz. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend somit erfüllt. Weiter hat der Beschwerdeführer die mit Schreiben der Vorinstanz vom 9. Mai 2012 angesetzte Frist verstreichen lassen, ohne einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 3. September 2012 daher zu Recht erlassen und damit insbesondere auch nicht die Privatsphäre des Beschwerdeführers verletzt. 2.5 Somit ist auch die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.4, A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4 und A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung noch als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in ihrer Höhe zu beanstanden. 2.6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat der Anordnung des ESTI gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 3. September 2012 innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-25015; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: