Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Am 19. März 2003 wurde in der Schreinerei von W._______ an der Dorfstrasse in B._______ eine periodische Sicherheitsüberprüfung der elektrischen Niederspannungsinstallationen durchgeführt. Hierbei wurden verschiedene Mängel festgestellt. B. Die E._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte W._______ mehrfach auf, die festgestellten Mängel beheben zu lassen und ihr den Kontrollbericht unterschrieben zukommen zu lassen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies sie die Angelegenheit am 26. März 2008 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. C. Das ESTI forderte W._______ mit Schreiben vom 4. Juni 2008 auf, die Mängel bis zum 4. September 2008 durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben zu lassen und die Mängelbehebungsanzeige oder den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen. Falls dies nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolge, werde eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen. D. W._______ schrieb dem ESTI im September 2008, die Schreinerei werde in den nächsten Monaten an seinen Sohn verkauft und von diesem umgebaut; die elektrischen Installationen würden dann neu gemacht. E. Die Fristen für die Einreichung des Sicherheitsnachweises wurden daraufhin mehrfach verlängert. Am 19. April 2012 forderte das ESTI W._______ erneut auf, die im Kontrollbericht aufgeführten Mängel beheben zu lassen und dem ESTI und der Netzbetreiberin die Mängelbehebungsanzeige bis spätestens 30. Mai 2012 nachzureichen. Falls dies nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolge, werde eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen; diese Gebühr betrage mindestens Fr. 600.-. F. Gemäss Grundbuchauszug vom 10. Oktober 2012 war W._______ zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer der Schreinerei. G. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 wies das ESTI W._______ an, die im Kontrollbericht ausgewiesenen Mängel bis spätestens 11. Dezember 2012 beheben zu lassen und die Behebung bis zum gleichen Datum mittels Mängelbehebungsanzeige zu melden oder den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für diese Verfügung auferlegte sie ihm eine Gebühr von Fr. 600.- und drohte eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- an für den Fall, dass er diese Anordnung missachten werde. H. Mit zuerst beim ESTI eingereichten und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenen undatierten Schreiben (Postaufgabe am 23. Oktober 2012, Überweisung am 13. Februar 2013) führt W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht in der Lage, diese Rechnung zu bezahlen, eine Kontrolle sei nie nötig gewesen und das Elektrische sei in Ordnung. Am 26. Februar 2013 ergänzt er seine Beschwerdeschrift. Er legt insbesondere dar, er verfüge nur über eine AHV-Rente. I. Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2013 die Abweisung der Beschwerde und weist nebst rechtlichen Ausführungen insbesondere darauf hin, die Kontrolle sei nötig gewesen und es seien zahlreiche Mängel festgestellt worden. Die Gebühr von Fr. 600.- bewege sich im unteren Rahmen. Da das ESTI eigenwirtschaftlich betrieben werde, könne es auf die erhobene Gebühr nicht verzichten. Der Beschwerdeführer könne jedoch nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung ein Gesuch um Ratenzahlung stellen. J. Der Beschwerdeführer gibt mit am 30. April 2013 eingehender Bemerkung an, Zeit bis zum 28. August zu haben, um die Arbeiten auszuführen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV; SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Die heute geltende NIV trat am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 45 NIV). Als Übergangsbestimmung hält Art. 44 Abs. 6 NIV fest, dass eine noch nach bisherigem Recht fällig gewordene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigte Installationskontrolle nach den bisherigen Verfahrensvorschriften der Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (aNIV; AS 1989 1834) durchgeführt werden muss (s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3862/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.1 m.H.).
E. 3.1.1 Weil die Kontrolle vom 19. März 2003 unbestrittenermassen noch gemäss der aNIV durchgeführt wurde, sind deren Verfahrensvorschriften massgeblich. Die Durchführung der Kontrolle ist in Art. 31 ff. aNIV geregelt. Art. 34 aNIV bestimmt die Kontrollperioden. Die Vorinstanz geht für das vorliegende Objekt von einer Kontrollperiode von zehn Jahren aus; sie scheint hierbei von einer gewerblich genutzten Werkstatt auszugehen, da es sich um eine Schreinerei handelt (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 aNIV sowie für das neue Recht Art. 36 Abs. 4 i.V.m. Anhang Ziff. 2 Bst. c Nr. 4 NIV). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, an dieser Zuordnung zu zweifeln, namentlich bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Schreinerei sei im Jahr 2003 nicht gewerblich genutzt gewesen.
E. 3.1.2 Nach Art. 36 Abs. 1 aNIV fordert das Kontrollorgan den Inhaber der Installation auf, festgestellte Mängel innert drei Monaten zu beheben oder die mangelhafte Installation zu entfernen. Das Kontrollorgan kann die Frist auf begründetes Gesuch des Inhabers hin um höchstens zwölf Monate verlängern. Werden innert der gesetzten Frist weder die Mängel behoben noch die Installation entfernt, so trifft das Inspektorat auf Antrag des Kontrollorgans die geeigneten Massnahmen (Art. 36 Abs. 2 aNIV; für die Überweisung an die Vorinstanz nach neuem Recht siehe Art. 40 Abs. 3 NIV). Der Inhaber der Installation oder der die Mängel behebende Installateur ist verpflichtet, die Beseitigung der Mängel bis zum Ablauf der Frist zu melden. Die Kontrollorgane wachen über den rechtzeitigen Eingang dieser Meldung und machen Nachkontrollen (Art. 36 Abs. 5 Satz 1 und 2 aNIV). Nach den altrechtlichen Verfahrensvorschriften erfolgt die Meldung über die Behebung der Mängel mit der Mängelbehebungsanzeige des Elektro-Installateurs; die Vorinstanz akzeptiert hierfür auch einen Sicherheitsnachweis nach neuem Recht (Art. 37 NIV).
E. 3.1.3 Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft hat somit auf Verlangen den erforderlichen Sicherheitsnachweis für die ihm gehörenden elektrischen Anlagen zu erbringen. Nach den voranstehenden Ausführungen bringt er zu Unrecht vor, eine Kontrolle der elektrischen Installationen sei nie nötig gewesen. Für die Durchführung der Kontrolle bestand auch nach altem Recht eine Grundlage. Wie der Prüfbericht zeigt, wurden denn auch Mängel festgestellt, die behoben werden müssen. Die Netzbetreiberin mahnte den Beschwerdeführer mehrfach und verlängerte die Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 7. März 2008, danach überwies sie die Angelegenheit zur Durchsetzung an die Vorinstanz.
E. 3.2 Der Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 6 NIV ergibt, dass (spätestens) mit der Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz die periodische Kontrolle einen Abschluss gefunden hatte und es danach der Vorinstanz oblag, in Anwendung von neuem Recht die Mängelbehebung beim Beschwerdeführer durchzusetzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3862/2010 vom 12. Mai 2011 E. 4.1 m.H., A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 5.2 m.H. und A-6159/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.1).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 5 NIV hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit (Art. 3 NIV) und zur Vermeidung von Störungen (Art. 4 NIV) genügen. Festgestellte Mängel muss der Eigentümer unverzüglich, resp. innerhalb der vom zuständigen Organ gesetzten Frist, durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 1 und 2 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV; s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2). Wenn die Angelegenheit zur Durchsetzung an die Vorinstanz übertragen wird, kann diese eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VwVG).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 zur Mängelbehebung und dem entsprechenden Nachweis auf (Sachverhalt Bst. C). Anschliessend gewährte sie ihm, resp. dem ausführenden Elektro-Installateur, verschiedene Fristerstreckungen bevor sie ihn am 19. April 2012 erneut aufforderte (Sachverhalt Bst. D und E). Da der Beschwerdeführer seine Pflichten als Eigentümer einer elektrischen Installation nicht erfüllt hat, ist die von der Vorinstanz erlassene Verfügung nicht zu beanstanden.
E. 4 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verwaltungsgebühr. Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren gemäss Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (VO-ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-, wobei der benötigte tatsächliche Aufwand massgebend ist (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 VO-ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6529/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4 und A-822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.4 m.H.). Die erhobene Gebühr von Fr. 600.- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit ausserdem einen erheblichen Aufwand zu betreiben: So war das überwiesene Dossier zu prüfen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 600.- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass diese Gebühr gemäss Vorinstanz auf Gesuch hin in Raten bezahlt werden kann.
E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung aufgefordert hat, den ausstehenden Sicherheitsnachweis zu erbringen, ihm hierfür eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- auferlegt und ihm für den Fall der Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht gestellt hat. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen; bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer die unterliegende Partei.
E. 6 Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei zu tragen; ausnahmsweise können sie aber erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer glaubhaft geltend macht, er verfüge bloss über die AHV, rechtfertigt es sich, ihm keine Kosten aufzuerlegen, zumal er auch von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit worden ist. Indes ist die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer nicht angezeigt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz in den Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 11. Oktober 2012 nachzukommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W._______; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Ivo Hartmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-735/2013 Urteil vom 23. Mai 2013 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas,Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann. Parteien W._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Am 19. März 2003 wurde in der Schreinerei von W._______ an der Dorfstrasse in B._______ eine periodische Sicherheitsüberprüfung der elektrischen Niederspannungsinstallationen durchgeführt. Hierbei wurden verschiedene Mängel festgestellt. B. Die E._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte W._______ mehrfach auf, die festgestellten Mängel beheben zu lassen und ihr den Kontrollbericht unterschrieben zukommen zu lassen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies sie die Angelegenheit am 26. März 2008 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. C. Das ESTI forderte W._______ mit Schreiben vom 4. Juni 2008 auf, die Mängel bis zum 4. September 2008 durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben zu lassen und die Mängelbehebungsanzeige oder den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen. Falls dies nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolge, werde eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen. D. W._______ schrieb dem ESTI im September 2008, die Schreinerei werde in den nächsten Monaten an seinen Sohn verkauft und von diesem umgebaut; die elektrischen Installationen würden dann neu gemacht. E. Die Fristen für die Einreichung des Sicherheitsnachweises wurden daraufhin mehrfach verlängert. Am 19. April 2012 forderte das ESTI W._______ erneut auf, die im Kontrollbericht aufgeführten Mängel beheben zu lassen und dem ESTI und der Netzbetreiberin die Mängelbehebungsanzeige bis spätestens 30. Mai 2012 nachzureichen. Falls dies nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolge, werde eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen; diese Gebühr betrage mindestens Fr. 600.-. F. Gemäss Grundbuchauszug vom 10. Oktober 2012 war W._______ zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer der Schreinerei. G. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 wies das ESTI W._______ an, die im Kontrollbericht ausgewiesenen Mängel bis spätestens 11. Dezember 2012 beheben zu lassen und die Behebung bis zum gleichen Datum mittels Mängelbehebungsanzeige zu melden oder den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für diese Verfügung auferlegte sie ihm eine Gebühr von Fr. 600.- und drohte eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- an für den Fall, dass er diese Anordnung missachten werde. H. Mit zuerst beim ESTI eingereichten und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenen undatierten Schreiben (Postaufgabe am 23. Oktober 2012, Überweisung am 13. Februar 2013) führt W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht in der Lage, diese Rechnung zu bezahlen, eine Kontrolle sei nie nötig gewesen und das Elektrische sei in Ordnung. Am 26. Februar 2013 ergänzt er seine Beschwerdeschrift. Er legt insbesondere dar, er verfüge nur über eine AHV-Rente. I. Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2013 die Abweisung der Beschwerde und weist nebst rechtlichen Ausführungen insbesondere darauf hin, die Kontrolle sei nötig gewesen und es seien zahlreiche Mängel festgestellt worden. Die Gebühr von Fr. 600.- bewege sich im unteren Rahmen. Da das ESTI eigenwirtschaftlich betrieben werde, könne es auf die erhobene Gebühr nicht verzichten. Der Beschwerdeführer könne jedoch nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung ein Gesuch um Ratenzahlung stellen. J. Der Beschwerdeführer gibt mit am 30. April 2013 eingehender Bemerkung an, Zeit bis zum 28. August zu haben, um die Arbeiten auszuführen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV; SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Die heute geltende NIV trat am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 45 NIV). Als Übergangsbestimmung hält Art. 44 Abs. 6 NIV fest, dass eine noch nach bisherigem Recht fällig gewordene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigte Installationskontrolle nach den bisherigen Verfahrensvorschriften der Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (aNIV; AS 1989 1834) durchgeführt werden muss (s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3862/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.1 m.H.). 3.1.1 Weil die Kontrolle vom 19. März 2003 unbestrittenermassen noch gemäss der aNIV durchgeführt wurde, sind deren Verfahrensvorschriften massgeblich. Die Durchführung der Kontrolle ist in Art. 31 ff. aNIV geregelt. Art. 34 aNIV bestimmt die Kontrollperioden. Die Vorinstanz geht für das vorliegende Objekt von einer Kontrollperiode von zehn Jahren aus; sie scheint hierbei von einer gewerblich genutzten Werkstatt auszugehen, da es sich um eine Schreinerei handelt (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 aNIV sowie für das neue Recht Art. 36 Abs. 4 i.V.m. Anhang Ziff. 2 Bst. c Nr. 4 NIV). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, an dieser Zuordnung zu zweifeln, namentlich bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Schreinerei sei im Jahr 2003 nicht gewerblich genutzt gewesen. 3.1.2 Nach Art. 36 Abs. 1 aNIV fordert das Kontrollorgan den Inhaber der Installation auf, festgestellte Mängel innert drei Monaten zu beheben oder die mangelhafte Installation zu entfernen. Das Kontrollorgan kann die Frist auf begründetes Gesuch des Inhabers hin um höchstens zwölf Monate verlängern. Werden innert der gesetzten Frist weder die Mängel behoben noch die Installation entfernt, so trifft das Inspektorat auf Antrag des Kontrollorgans die geeigneten Massnahmen (Art. 36 Abs. 2 aNIV; für die Überweisung an die Vorinstanz nach neuem Recht siehe Art. 40 Abs. 3 NIV). Der Inhaber der Installation oder der die Mängel behebende Installateur ist verpflichtet, die Beseitigung der Mängel bis zum Ablauf der Frist zu melden. Die Kontrollorgane wachen über den rechtzeitigen Eingang dieser Meldung und machen Nachkontrollen (Art. 36 Abs. 5 Satz 1 und 2 aNIV). Nach den altrechtlichen Verfahrensvorschriften erfolgt die Meldung über die Behebung der Mängel mit der Mängelbehebungsanzeige des Elektro-Installateurs; die Vorinstanz akzeptiert hierfür auch einen Sicherheitsnachweis nach neuem Recht (Art. 37 NIV). 3.1.3 Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft hat somit auf Verlangen den erforderlichen Sicherheitsnachweis für die ihm gehörenden elektrischen Anlagen zu erbringen. Nach den voranstehenden Ausführungen bringt er zu Unrecht vor, eine Kontrolle der elektrischen Installationen sei nie nötig gewesen. Für die Durchführung der Kontrolle bestand auch nach altem Recht eine Grundlage. Wie der Prüfbericht zeigt, wurden denn auch Mängel festgestellt, die behoben werden müssen. Die Netzbetreiberin mahnte den Beschwerdeführer mehrfach und verlängerte die Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 7. März 2008, danach überwies sie die Angelegenheit zur Durchsetzung an die Vorinstanz. 3.2 Der Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 6 NIV ergibt, dass (spätestens) mit der Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz die periodische Kontrolle einen Abschluss gefunden hatte und es danach der Vorinstanz oblag, in Anwendung von neuem Recht die Mängelbehebung beim Beschwerdeführer durchzusetzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3862/2010 vom 12. Mai 2011 E. 4.1 m.H., A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 5.2 m.H. und A-6159/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.1). 3.2.1 Gemäss Art. 5 NIV hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit (Art. 3 NIV) und zur Vermeidung von Störungen (Art. 4 NIV) genügen. Festgestellte Mängel muss der Eigentümer unverzüglich, resp. innerhalb der vom zuständigen Organ gesetzten Frist, durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 1 und 2 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV; s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2). Wenn die Angelegenheit zur Durchsetzung an die Vorinstanz übertragen wird, kann diese eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VwVG). 3.2.2 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 zur Mängelbehebung und dem entsprechenden Nachweis auf (Sachverhalt Bst. C). Anschliessend gewährte sie ihm, resp. dem ausführenden Elektro-Installateur, verschiedene Fristerstreckungen bevor sie ihn am 19. April 2012 erneut aufforderte (Sachverhalt Bst. D und E). Da der Beschwerdeführer seine Pflichten als Eigentümer einer elektrischen Installation nicht erfüllt hat, ist die von der Vorinstanz erlassene Verfügung nicht zu beanstanden.
4. Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verwaltungsgebühr. Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren gemäss Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (VO-ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-, wobei der benötigte tatsächliche Aufwand massgebend ist (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 VO-ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6529/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4 und A-822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.4 m.H.). Die erhobene Gebühr von Fr. 600.- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit ausserdem einen erheblichen Aufwand zu betreiben: So war das überwiesene Dossier zu prüfen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 600.- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass diese Gebühr gemäss Vorinstanz auf Gesuch hin in Raten bezahlt werden kann.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung aufgefordert hat, den ausstehenden Sicherheitsnachweis zu erbringen, ihm hierfür eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- auferlegt und ihm für den Fall der Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht gestellt hat. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen; bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer die unterliegende Partei.
6. Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei zu tragen; ausnahmsweise können sie aber erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer glaubhaft geltend macht, er verfüge bloss über die AHV, rechtfertigt es sich, ihm keine Kosten aufzuerlegen, zumal er auch von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit worden ist. Indes ist die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer nicht angezeigt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz in den Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 11. Oktober 2012 nachzukommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W._______; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Ivo Hartmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: