Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Am 10. Dezember 2003 führte das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (nachfolgend: EKT AG) in den Liegenschaften von S._______ an in Münchwilen, die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen durch. Die in jeder Liegenschaft festgestellten Mängel hielt die EKT AG in zwei Kontrollberichten fest (Kontrollberichte vom 15./17. Dezember 2003). Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen der EKT AG ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) mit Schreiben vom 21. Februar 2008 S._______, die in den Kontrollberichten aufgeführten Mängel durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben zu lassen und die Mängelbehebungsanzeige oder den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen bis am 21. Mai 2008 dem Elektrizitäts- und Wasserwerk Münchwilen (nachfolgend: Netzbetreiberin) einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Mit Schreiben vom 10. März 2008 teilte S._______ dem ESTI mit, dass im Kontrollbericht vom 17. Dezember 2003 eine ganze Wohnung fehle und er einen aktuellen, vollständigen Bericht mit Kostenangabe für jede Wohnung erwarte. Ohne Kostenangabe fehle der Bezug zur Wirklichkeit. Mit Schreiben vom 13. März 2008 antwortete das ESTI dem Beschwerdeführer, dass er Beanstandungen an Kontrollberichten direkt an die Netzbetreiberin richten müsse. Die zur Debatte stehenden Kontrollberichte müssten einzig konkrete Angaben in Bezug auf die festgestellten sicherheitstechnischen Mängel beinhalten und genügten somit den gestellten Anforderungen. Betreffend die geforderte Kostenangabe wies das ESTI S._______ darauf hin, dass es am Eigentümer (und nicht am Kontrollorgan oder der Netzbetreiberin) liege, die anfallenden Kosten für die Mängelbehebung an den elektrischen Niederspannungsinstallationen zu ermitteln. C. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, dass sie von S._______ bis dato keine Mängelbehebungsanzeige, resp. keinen Sicherheitsnachweis erhalten habe, worauf das ESTI am 20. August 2008 die angedrohte Verfügung erliess. Darin wurde S._______ angewiesen, die in den obgenannten Kontrollberichten festgehaltenen Mängel bis am 20. September 2008 durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben zu lassen und die Behebung der Netzbetreiberin bis zum selben Datum schriftlich mittels Mängelbehebungsanzeige zu melden oder den Sicherheitsnachweis einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung bestimmte die Vorinstanz auf Fr. 500.- und drohte für den Fall der Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. D. Mit Eingabe vom 25. September 2008 führt S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Sistierung der Verfügung bis seine obgenannten Forderung betreffend des Kontrollberichts erfüllt sind. Des Weiteren beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Gebühr für die Verfügung von Fr. 500.- sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich Spesen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass bei der Kontrolle vom 10. Dezember 2003 in seiner Liegenschaft die Wohnung im 1. Stock links absichtlich übergangen worden sei. Der Mieter dieser Wohnung betreibe in seinem Bad illegal eine Waschmaschine, welche wohl kaum korrekt angeschlossen sei. Da es sich bei den Mietern jedoch um Flüchtlinge aus dem Osten handle, sei wohl gerade diese Wohnung diskret übergangen worden. Herr B._______, Leiter Inspektion der Vorinstanz, wische diese Tatsache glatt unter den Tisch. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Elektrische Niederspannungsinstallationen müssten periodisch kontrolliert werden. Der Zweck der periodischen Kontrolle bestehe darin, Mängel, die Personen oder Sachen gefährden könnten, zu erkennen und zu beseitigen. Der Eigentümer habe dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderung genügten. Würden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt, würde dem Eigentümer eine Frist gesetzt, innerhalb welcher er die Mängel beheben lassen müsse. Auf Verlangen müsse der Eigentümer einen entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik würde diesen nicht von seiner Pflicht zur Mängelbehebung entbinden. Sollte in der genannten Wohnung tatsächlich eine Wohnung nicht erfasst worden sein, sei diese Kontrolle ganz einfach vom beauftragten Elektro-Installateur nachzuholen, wobei dieser allfällige Mängel sogleich beheben könne.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Da Eingabeform und -frist gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die heute geltende Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) trat am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 45 NIV). Nach altem Recht (Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen [aNIV; AS 1989 1834]) wurden Installationskontrollen insbesondere durch Elektrizitätswerke und Energieabgeber durchgeführt (Art. 4 aNIV). Als Übergangsbestimmung hält Art. 44 Abs. 6 NIV deshalb fest, dass eine noch nach bisherigem Recht fällig gewordene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigte Installationskontrolle nach den bisherigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden muss.
E. 2.2 Vorliegend hat die Netzbetreiberin ihre altrechtliche Pflicht wahrgenommen, indem sie die EKT AG als Kontrollorgan mit der periodischen Kontrolle der Liegenschaften des Beschwerdeführer beauftragte. Die EKT AG ihrerseits hat die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, indem sie die festgestellten Mängel in Kontrollberichten festhielt und den Beschwerdeführer zur Mängelbehebung aufforderte (Art. 35 und Art. 36 aNIV). Sowohl das alte, wie auch das neue Recht sehen vor, dass die Sache an die Vorinstanz überwiesen wird, wenn die Mängel vom Eigentümer nicht fristgerecht behoben werden (Art. 36 Abs. 2 aNIV und Art. 40 Abs. 3 NIV). Die Vorinstanz war somit zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
E. 2.3 Die verfahrensrechtliche Durchführung der periodischen Kontrolle, d.h. insbesondere die Tatsache, dass die Kontrolle vom zuständigen Organ im richtigen Verfahren durchgeführt wurde, wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Seine Kritik betrifft alleine den Inhalt, resp. die angebliche Unvollständigkeit des Kontrollberichts. Auf diese Kritik ist nachfolgend einzugehen.
E. 3.1 Der Umkehrschluss aus Art. 44 NIV ergibt, dass die nachfolgenden Erwägungen nach den neuen, heute geltenden Vorschriften zu erfolgen haben.
E. 3.2 Gemäss Art. 5 NIV hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Installtionen ständig den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit (Art. 3 NIV) und zur Vermeidung von Störungen (Art. 4 NIV) genügen. Festgestellte Mängel muss der Eigentümer unverzüglich, resp. innerhalb der vom zuständigen Organ gesetzten Frist, durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 1 und 2 NIV).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt weder die in den obgenannten Kontrollberichten festgehaltenen Mängel, noch seine gesetzliche Pflicht, diese zu beheben in Frage. Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit der Kontrollberichte, und damit am Vorhandensein der Mängel, aufkommen liessen. Somit ist der Sachverhalt diesbezüglich als unbestritten zu betrachten.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer will hingegen der Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2008 entgegenhalten, dass bei der Kontrolle vom 10. Dezember 2003 absichtlich eine Wohnung übergangen worden sei. Beim Betrachten des Kontrollberichts vom 17. Dezember 2003 betreffend die F._______strasse, fällt tatsächlich auf, dass die Wohnung im 1. Stock links als einzige auf der Mängelliste nicht erscheint. Damit ist nicht auszuschliessen, dass diese Wohnung bei der periodischen Kontrolle nicht erfasst wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt diese Tatsache jedoch keinen Mangel dar, der ihn von seinen gesetzlichen Pflichten entbinden würde. Die Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallation stellt kein Zug um Zug Geschäft dar, bei welchem der Kontrollbericht Leistungspflicht des Kontrollorgans gegenüber dem kontrollierten Eigentümer wäre. Vielmehr ist es gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV die alleinige Pflicht des Eigentümers, die elektrischen Installationen stetig so zu unterhalten, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Es gehört deshalb auch zu seinen Pflichten, die elektrischen Installationen zu kontrollieren und allfällige Mängel beheben zu lassen. Die behördliche Kontrolle stellt dabei bloss eine zusätzliche Kontrolle dar. Wie die Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2003 richtig bemerkte, hat der Beschwerdeführer selber dafür zu sorgen, dass der beauftragte Elektro-Installateur alle Wohnungen betreten und kontrollieren kann, um die Liegenschaften wieder in einen gesetzmässigen Zustand zu bringen.
E. 3.5 Aus denselben Gründen kann auch der Forderung des Beschwerdeführers, die Kontrollberichte mit Kostenangabe zu versehen, nicht gefolgt werden.
E. 4.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die "Strafe" von Fr. 500.- sei aufzuheben. Er verkennt, dass es sich dabei nicht um eine Sanktion, sondern um eine Gebühr für den Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2008 handelt. Eine Sanktion sprach die Vorinstanz bisher noch nicht aus, sondern drohte eine solche erst für den Fall der Missachtung der Verfügung in Form einer Ordnungsbusse an.
E. 4.2 Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für ihre Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss Art. 9 und Art. 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24). Gemäss diesen Bestimmungen darf die Gebühr höchstens Fr. 1'500.- betragen und bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Vorinstanz. Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
E. 4.3 Die vorliegend erhobene Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das vom Kontrollorgan überwiesene Dossier und die Mängelanzeige zu prüfen, zum Schreiben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. Fr. 500.- erscheinen damit im vorliegenden Fall als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden.
E. 5 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.- zuzüglich Spesen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vollständig unterliegt, kann ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides den Anordnungen der Vorinstanz in den Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. August 2008 nachzukommen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) dem Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Cesar Röthlisberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6159/2008 {T 0/2} Urteil vom 6. Mai 2009 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Lorenz Kneubühler, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger. Parteien S._______ Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Am 10. Dezember 2003 führte das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (nachfolgend: EKT AG) in den Liegenschaften von S._______ an in Münchwilen, die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen durch. Die in jeder Liegenschaft festgestellten Mängel hielt die EKT AG in zwei Kontrollberichten fest (Kontrollberichte vom 15./17. Dezember 2003). Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen der EKT AG ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) mit Schreiben vom 21. Februar 2008 S._______, die in den Kontrollberichten aufgeführten Mängel durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben zu lassen und die Mängelbehebungsanzeige oder den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen bis am 21. Mai 2008 dem Elektrizitäts- und Wasserwerk Münchwilen (nachfolgend: Netzbetreiberin) einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Mit Schreiben vom 10. März 2008 teilte S._______ dem ESTI mit, dass im Kontrollbericht vom 17. Dezember 2003 eine ganze Wohnung fehle und er einen aktuellen, vollständigen Bericht mit Kostenangabe für jede Wohnung erwarte. Ohne Kostenangabe fehle der Bezug zur Wirklichkeit. Mit Schreiben vom 13. März 2008 antwortete das ESTI dem Beschwerdeführer, dass er Beanstandungen an Kontrollberichten direkt an die Netzbetreiberin richten müsse. Die zur Debatte stehenden Kontrollberichte müssten einzig konkrete Angaben in Bezug auf die festgestellten sicherheitstechnischen Mängel beinhalten und genügten somit den gestellten Anforderungen. Betreffend die geforderte Kostenangabe wies das ESTI S._______ darauf hin, dass es am Eigentümer (und nicht am Kontrollorgan oder der Netzbetreiberin) liege, die anfallenden Kosten für die Mängelbehebung an den elektrischen Niederspannungsinstallationen zu ermitteln. C. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, dass sie von S._______ bis dato keine Mängelbehebungsanzeige, resp. keinen Sicherheitsnachweis erhalten habe, worauf das ESTI am 20. August 2008 die angedrohte Verfügung erliess. Darin wurde S._______ angewiesen, die in den obgenannten Kontrollberichten festgehaltenen Mängel bis am 20. September 2008 durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben zu lassen und die Behebung der Netzbetreiberin bis zum selben Datum schriftlich mittels Mängelbehebungsanzeige zu melden oder den Sicherheitsnachweis einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung bestimmte die Vorinstanz auf Fr. 500.- und drohte für den Fall der Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. D. Mit Eingabe vom 25. September 2008 führt S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Sistierung der Verfügung bis seine obgenannten Forderung betreffend des Kontrollberichts erfüllt sind. Des Weiteren beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Gebühr für die Verfügung von Fr. 500.- sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich Spesen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass bei der Kontrolle vom 10. Dezember 2003 in seiner Liegenschaft die Wohnung im 1. Stock links absichtlich übergangen worden sei. Der Mieter dieser Wohnung betreibe in seinem Bad illegal eine Waschmaschine, welche wohl kaum korrekt angeschlossen sei. Da es sich bei den Mietern jedoch um Flüchtlinge aus dem Osten handle, sei wohl gerade diese Wohnung diskret übergangen worden. Herr B._______, Leiter Inspektion der Vorinstanz, wische diese Tatsache glatt unter den Tisch. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Elektrische Niederspannungsinstallationen müssten periodisch kontrolliert werden. Der Zweck der periodischen Kontrolle bestehe darin, Mängel, die Personen oder Sachen gefährden könnten, zu erkennen und zu beseitigen. Der Eigentümer habe dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderung genügten. Würden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt, würde dem Eigentümer eine Frist gesetzt, innerhalb welcher er die Mängel beheben lassen müsse. Auf Verlangen müsse der Eigentümer einen entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik würde diesen nicht von seiner Pflicht zur Mängelbehebung entbinden. Sollte in der genannten Wohnung tatsächlich eine Wohnung nicht erfasst worden sein, sei diese Kontrolle ganz einfach vom beauftragten Elektro-Installateur nachzuholen, wobei dieser allfällige Mängel sogleich beheben könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da Eingabeform und -frist gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die heute geltende Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) trat am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 45 NIV). Nach altem Recht (Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen [aNIV; AS 1989 1834]) wurden Installationskontrollen insbesondere durch Elektrizitätswerke und Energieabgeber durchgeführt (Art. 4 aNIV). Als Übergangsbestimmung hält Art. 44 Abs. 6 NIV deshalb fest, dass eine noch nach bisherigem Recht fällig gewordene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigte Installationskontrolle nach den bisherigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden muss. 2.2 Vorliegend hat die Netzbetreiberin ihre altrechtliche Pflicht wahrgenommen, indem sie die EKT AG als Kontrollorgan mit der periodischen Kontrolle der Liegenschaften des Beschwerdeführer beauftragte. Die EKT AG ihrerseits hat die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, indem sie die festgestellten Mängel in Kontrollberichten festhielt und den Beschwerdeführer zur Mängelbehebung aufforderte (Art. 35 und Art. 36 aNIV). Sowohl das alte, wie auch das neue Recht sehen vor, dass die Sache an die Vorinstanz überwiesen wird, wenn die Mängel vom Eigentümer nicht fristgerecht behoben werden (Art. 36 Abs. 2 aNIV und Art. 40 Abs. 3 NIV). Die Vorinstanz war somit zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 2.3 Die verfahrensrechtliche Durchführung der periodischen Kontrolle, d.h. insbesondere die Tatsache, dass die Kontrolle vom zuständigen Organ im richtigen Verfahren durchgeführt wurde, wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Seine Kritik betrifft alleine den Inhalt, resp. die angebliche Unvollständigkeit des Kontrollberichts. Auf diese Kritik ist nachfolgend einzugehen. 3. 3.1 Der Umkehrschluss aus Art. 44 NIV ergibt, dass die nachfolgenden Erwägungen nach den neuen, heute geltenden Vorschriften zu erfolgen haben. 3.2 Gemäss Art. 5 NIV hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Installtionen ständig den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit (Art. 3 NIV) und zur Vermeidung von Störungen (Art. 4 NIV) genügen. Festgestellte Mängel muss der Eigentümer unverzüglich, resp. innerhalb der vom zuständigen Organ gesetzten Frist, durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 1 und 2 NIV). 3.3 Der Beschwerdeführer stellt weder die in den obgenannten Kontrollberichten festgehaltenen Mängel, noch seine gesetzliche Pflicht, diese zu beheben in Frage. Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit der Kontrollberichte, und damit am Vorhandensein der Mängel, aufkommen liessen. Somit ist der Sachverhalt diesbezüglich als unbestritten zu betrachten. 3.4 Der Beschwerdeführer will hingegen der Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2008 entgegenhalten, dass bei der Kontrolle vom 10. Dezember 2003 absichtlich eine Wohnung übergangen worden sei. Beim Betrachten des Kontrollberichts vom 17. Dezember 2003 betreffend die F._______strasse, fällt tatsächlich auf, dass die Wohnung im 1. Stock links als einzige auf der Mängelliste nicht erscheint. Damit ist nicht auszuschliessen, dass diese Wohnung bei der periodischen Kontrolle nicht erfasst wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt diese Tatsache jedoch keinen Mangel dar, der ihn von seinen gesetzlichen Pflichten entbinden würde. Die Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallation stellt kein Zug um Zug Geschäft dar, bei welchem der Kontrollbericht Leistungspflicht des Kontrollorgans gegenüber dem kontrollierten Eigentümer wäre. Vielmehr ist es gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV die alleinige Pflicht des Eigentümers, die elektrischen Installationen stetig so zu unterhalten, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Es gehört deshalb auch zu seinen Pflichten, die elektrischen Installationen zu kontrollieren und allfällige Mängel beheben zu lassen. Die behördliche Kontrolle stellt dabei bloss eine zusätzliche Kontrolle dar. Wie die Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2003 richtig bemerkte, hat der Beschwerdeführer selber dafür zu sorgen, dass der beauftragte Elektro-Installateur alle Wohnungen betreten und kontrollieren kann, um die Liegenschaften wieder in einen gesetzmässigen Zustand zu bringen. 3.5 Aus denselben Gründen kann auch der Forderung des Beschwerdeführers, die Kontrollberichte mit Kostenangabe zu versehen, nicht gefolgt werden. 4. 4.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die "Strafe" von Fr. 500.- sei aufzuheben. Er verkennt, dass es sich dabei nicht um eine Sanktion, sondern um eine Gebühr für den Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2008 handelt. Eine Sanktion sprach die Vorinstanz bisher noch nicht aus, sondern drohte eine solche erst für den Fall der Missachtung der Verfügung in Form einer Ordnungsbusse an. 4.2 Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für ihre Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss Art. 9 und Art. 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24). Gemäss diesen Bestimmungen darf die Gebühr höchstens Fr. 1'500.- betragen und bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Vorinstanz. Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu. 4.3 Die vorliegend erhobene Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das vom Kontrollorgan überwiesene Dossier und die Mängelanzeige zu prüfen, zum Schreiben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. Fr. 500.- erscheinen damit im vorliegenden Fall als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden.
5. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.- zuzüglich Spesen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vollständig unterliegt, kann ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides den Anordnungen der Vorinstanz in den Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. August 2008 nachzukommen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) dem Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Cesar Röthlisberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: